VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 83 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 16. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Beschwerdeführerin gegen C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1961, wohnhaft in B., verunfallte am 27. März 2019 beim Skifahren in D.. Sie war zu jenem Zeitpunkt bei der E. AG, B., als Skilehrerin angestellt und damit bei der C. AG obligatorisch gegen Unfall versichert. Sie zog sich beim Unfall diverse Prellungen, eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und einen Muskelfaserriss am Gastrognemius medialis rechts zu und war danach zu 100 % arbeitsunfähig. Die C._____ AG kam für die gesetzlichen Leistungen in der Form von Heilbehandlungskosten und Taggeldern auf. 2.Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 legte die C._____ AG das Taggeld von A._____ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2019 auf CHF 26.80 fest. Berechnet wurde dieses Taggeld anhand des Lohnes für die Monate Februar 2019 (CHF 1'264.65) und März 2019 (CHF 775.10), was zu einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 1'019.85 bzw. einem durchschnittlichen Jahreslohn von CHF 12'238.50 führte, und wiederum abgegolten zu 80 % ein Taggeld von CHF 26.80 ausmachte. 3.Mit dagegen erhobener Einsprache vom 9. März 2020 beantragte A._____ die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 92.30. Sie führte dazu begründend an, dass am 10. Februar 2019 mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Hochsaison vom 18. Februar 2019 bis 10. März 2019 vereinbart worden sei. Gestützt auf der Basis eines Jahreslohnes von CHF 42'108.-- betrage das Taggeld deshalb vielmehr CHF 92.30. 4.Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 hiess die C._____ AG die Einsprache von A._____ teilweise gut und erhöhte das Taggeld im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2019 auf
3 - CHF 34.85, basierend auf dem neu berechneten Jahreslohn von CHF 15'909.70. Dies unter Berücksichtigung, dass am 29. März 2019 noch ein Arbeitseinsatz geplant gewesen wäre und A._____ deshalb Ende März noch drei Tage während maximal 6.25 Stunden angerechnet wurden, womit im März 2019 eine Arbeitszeit von 42.50 Stunden resultierte. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 92.30; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handle sich um eine befristete und regelmässige Tätigkeit, so dass für die Berechnung des Taggelds auf die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV abzustützen sei, was zu einem angemessenen Taggeld führe. Es ergebe sich daraus ein Jahreslohn von CHF 42'108.-- und damit ein Taggeld von CHF 92.30. Beim geplanten Einsatz vom 29. März 2019 habe es sich um einen neuen, nur auf einen einzigen Tag beschränkten Arbeitsvertrag gehandelt. 6.In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass am
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in B._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Unbestritten geblieben ist der Anspruch auf Unfalltaggeld. Streitig und zu prüfen ist vorliegend dessen Höhe bzw. der versicherte Verdienst. 3.1.Ist ein Versicherter infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Halbsatz UVG). Dies kann ein Monats-, Wochen- oder Stundenlohn sein.
6 - Zudem werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, hinzugerechnet (Art. 22 Abs. 3 UVV). Unter Letzteres fallen etwa die anteilsmässig erworbenen Ansprüche auf Bezahlung eines 13. Monatslohns oder Ferienentschädigung. Der so ermittelte Lohn wird auf ein Jahr aufgerechnet und durch 365 geteilt, so dass der versicherte Tagesverdienst resultiert (vgl. RIEDI HUNOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 11 zu Art. 15 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Abs. 3 von Art. 15 UVG ermächtigt den Verordnungsgeber, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Davon hat er in den Art. 22–24 UVV Gebrauch gemacht. Unter Vorbehalt der in Art. 22 Abs. 2 lit. a–d UVV genannten – und im vorliegenden Fall nicht zu interessierenden – Abweichungen entspricht der versicherte Verdienst dem nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) massgebenden Lohn. Als für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 3.2.Nach Art. 23 Abs. 3 UVV wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt, wenn die Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder ihr Lohn starken Schwankungen unterliegt. Gemäss Art. 23 Abs. 4 UVV gilt für eine Versicherte, die während einer
7 - Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, Art. 22 Abs. 3 UVV. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der sie nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt. Auch bei den Sonderbestimmungen von Art. 23 UVV ist nicht der mutmasslich entgangene Lohn massgeblich, sondern jenes Einkommen, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall bezogen hat (vgl. BGE 139 V 464 E.2.4, 128 V 298 E.2.a und b/aa; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2013 vom 14. Januar 2014 E.5.1). 4.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis (18. Februar 2019 – 10. März 2019) mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden gehandelt (vgl. Schadenmeldung UVG, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Das Dokument "Arbeitsvertrag auf Abruf" (vgl. Bg-act. 78 S. 3) entspreche nicht den mündlichen Vereinbarungen und sei deshalb nicht der Arbeitsvertrag, zumal auch die objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte darin nicht wie vereinbart aufgeführt seien. Einzig der Lohn sei schriftlich festgehalten. Das Einkommen sei in dieser Zeit nicht von bestimmten Faktoren abhängig gewesen. Es liege keine unregelmässige Tätigkeit und auch kein stark schwankendes Einkommen vor. Für die Berechnung sei deshalb auf die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV abzustützen. Das Taggeld berechne sich wie folgt: Grundlohn CHF 27.60 plus Arbeitsverhinderung CHF 2.30 (vgl. Bg-act. 78 S. 3) aber ohne Ferienentschädigung = CHF 29.90 x 25 x 52 = CHF 38'870.-- plus
11 - berücksichtigen; bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden (siehe GÄCHTER/GERBER, Variable Einkommen und ihre Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 2020, S. 374 f. m.w.H. insbesondere in Fussnoten 111–113; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER [Hrsg.], KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Rz. 20 zu Art. 15 UVG; BGE 139 V 464 E.2.5, 128 V 298 E.3.b; Empfehlungen Nr. 03/84 Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, letztmals revidiert per 1. Januar 2017, wonach nach Art. 23 Abs. 3 UVV vorzugehen ist, wenn die Arbeits- und Stundenrapporte zeigen, dass die versicherte Person nur auf Abruf oder effektiv unregelmässig gearbeitet hat; abrufbar unter: https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/84-3_ad_hoc_- 1.1.2017.d.pdf; zuletzt besucht am 16. November 2021). 4.5.1.In casu war die Beschwerdeführerin nicht einmal drei, sondern lediglich zwei Monate bei der E.____ AG tätig. Im Monat Februar 2019 arbeitete sie insgesamt 38.75 Std. mit einem Bruttolohn von CHF 1'264.65 (vgl. Bg- act. 78 S. 2, 78 S. 4 und 78 S. 5) und im Monat März 2019 waren es insgesamt 23.75 Std. mit einem Bruttolohn von CHF 775.10 (vgl. Bg-act. 78 S. 2, 78 S. 4 und 78 S. 6). Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, die das Taggeld unter Berufung auf Art. 23 Abs. 4 UVV gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV berechnet haben will. Die Bestimmung Art. 23 Abs. 4 UVV findet Anwendung auf Saisonniers, die in der erwerbslosen ("toten") Zeit verunfallen, die in dieser Zeit kein Einkommen und damit keinen versicherten Verdienst und auch keinen Anspruch auf Taggeld haben. Dieses unbillige Ergebnis soll Art. 23 Abs. 4 UVV verhindern, indem auf den im letzten Jahr erzielten Lohn geteilt durch 365 abgestellt wird (vgl. RIEDI HUNOLD, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 15 UVG). Von einer Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 23 Abs. 4
12 - UVV kann dann gesprochen werden, wenn sie an eine bestimmte Jahreszeit gekoppelt ist oder von der Jahreszeit entsprechenden Verhältnissen, wie insbesondere der Witterung, abhängt. Ferner liegt eine Saisonbeschäftigung auch dann vor, wenn eine Tätigkeit regelmässig während einer bestimmten Zeit im Jahr ausgeübt wird, ohne dass sie zwingend von der Jahreszeit abhängen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2009 vom 1. Oktober 2009 E.5.1). Leistet ein Arbeitnehmer hingegen pro Jahr mehrere Arbeitseinsätze unterschiedlicher Dauer und verteilt über einzelne, jährlich verschiedene Monate, so liegt eine unregelmässige Tätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV vor. Ereignet sich der Unfall während der Saison bzw. während der Arbeitsperiode, gilt bei einem saisonalen Arbeitsverhältnis als Lohnbasis der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, der auf ein volles Jahr umgerechnet wird, wobei die Dauer des Arbeitsverhältnisses unerheblich ist. Ereignet sich der Unfall ausserhalb der Arbeitsperiode (innerhalb der Nachdeckung), gilt der in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst als Jahreslohn. Demgegenüber wird bei unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder starken Lohnschwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt, während bei temporär Beschäftigten in der Regel der im letzten Einsatzvertrag abgemachte Lohn massgebend ist (siehe Empfehlung Nr. 06/85 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG zum massgebenden Lohn für das Taggeld bei unterjährigen befristeten Arbeitsverhältnissen; letztmals revidiert am 1. Januar 2017, abrufbar unter: https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/85- 06_de_empf_d_tg_ 1.1.17.pdf, zuletzt besucht am 16. November 2021). 4.5.2.Von einem befristeten Arbeitsverhältnis ist in casu gerade nicht auszugehen angesichts des "Arbeitsvertrags auf Abruf". Zwar verunfallte
13 - die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausübung einer Saisontätigkeit als Skilehrerin, doch kam ihr kein Saisonnier-Status zu, da sie erst ab dem
15 - Februar und März 2019 ergibt sich damit insgesamt ein Verdienst von CHF 2'652.80, d.h. im Durchschnitt CHF 1'326.40 x 12 = ein Jahreslohn von CHF 15'916.80 x 0.8 = CHF 12'733.40 : 365 = CHF 34.89 als Taggeld. Unter Berücksichtigung allfälliger Rundungsdifferenzen ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin von einer Taggeldhöhe von CHF 34.85 somit korrekt. Anzumerken ist, dass das zugesprochene Taggeld von CHF 34.85 den Brutto-Stundenlohn der Beschwerdeführerin von CHF 32.65 (Grundlohn zuzüglich Abgeltung bei Arbeitsverhinderung sowie Anteil 13. Monatslohn) übersteigt und annähernd dem Bruttolohn Arbeitsstunde von CHF 35.60 (vorstehende Berechnung mit zusätzlicher Ferienentschädigung, gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2019; vgl. Bg-act. 78 S. 3) entspricht. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 in Bezug auf den versicherten Verdienst zur Bemessung des Taggelds sowie auf das errechnete Taggeld im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
16 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]