VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 83 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 16. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Beschwerdeführerin gegen C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1961, wohnhaft in B., verunfallte am 27. März 2019 beim Skifahren in D.. Sie war zu jenem Zeitpunkt bei der E. AG, B., als Skilehrerin angestellt und damit bei der C. AG obligatorisch gegen Unfall versichert. Sie zog sich beim Unfall diverse Prellungen, eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und einen Muskelfaserriss am Gastrognemius medialis rechts zu und war danach zu 100 % arbeitsunfähig. Die C._____ AG kam für die gesetzlichen Leistungen in der Form von Heilbehandlungskosten und Taggeldern auf. 2.Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 legte die C._____ AG das Taggeld von A._____ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2019 auf CHF 26.80 fest. Berechnet wurde dieses Taggeld anhand des Lohnes für die Monate Februar 2019 (CHF 1'264.65) und März 2019 (CHF 775.10), was zu einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 1'019.85 bzw. einem durchschnittlichen Jahreslohn von CHF 12'238.50 führte, und wiederum abgegolten zu 80 % ein Taggeld von CHF 26.80 ausmachte. 3.Mit dagegen erhobener Einsprache vom 9. März 2020 beantragte A._____ die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 92.30. Sie führte dazu begründend an, dass am 10. Februar 2019 mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Hochsaison vom 18. Februar 2019 bis 10. März 2019 vereinbart worden sei. Gestützt auf der Basis eines Jahreslohnes von CHF 42'108.-- betrage das Taggeld deshalb vielmehr CHF 92.30. 4.Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 hiess die C._____ AG die Einsprache von A._____ teilweise gut und erhöhte das Taggeld im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. März 2019 auf

  • 3 - CHF 34.85, basierend auf dem neu berechneten Jahreslohn von CHF 15'909.70. Dies unter Berücksichtigung, dass am 29. März 2019 noch ein Arbeitseinsatz geplant gewesen wäre und A._____ deshalb Ende März noch drei Tage während maximal 6.25 Stunden angerechnet wurden, womit im März 2019 eine Arbeitszeit von 42.50 Stunden resultierte. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von CHF 92.30; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es handle sich um eine befristete und regelmässige Tätigkeit, so dass für die Berechnung des Taggelds auf die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV abzustützen sei, was zu einem angemessenen Taggeld führe. Es ergebe sich daraus ein Jahreslohn von CHF 42'108.-- und damit ein Taggeld von CHF 92.30. Beim geplanten Einsatz vom 29. März 2019 habe es sich um einen neuen, nur auf einen einzigen Tag beschränkten Arbeitsvertrag gehandelt. 6.In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass am

  1. Februar 2019 ein unbefristeter Arbeitsvertrag auf Abruf mit einmonatiger Probezeit und einmonatiger Kündigungsfrist abgeschlossen worden sei und sowohl Arbeitsbeginn wie -ende jeweils gemäss persönlicher Anmeldung – das Arbeitsende zudem je nach Schneesituation – vorgesehen gewesen seien. Die Arbeitszeit hätte sich nach Arbeitsanfall und betrieblicher Notwendigkeit gerichtet. Die Beschwerdeführerin habe unregelmässig gearbeitet und der Lohn habe
  • 4 - stark geschwankt, so dass die Taggeld-Berechnung nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu erfolgen habe. Dies unter Berücksichtigung von drei zusätzlichen Tagen Ende März 2019, so dass die Beschwerdeführerin auf 42.50 Stunden im Monat März 2019 und somit auf ein erhöhtes Taggeld von CHF 34.85 gekommen wäre. 7.In ihrer Replik vom 2. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte neu, ihr sei rückwirkend, nach Ablauf der 3-tägigen Wartefrist, ab dem
  1. März 2019 ein Taggeld in der Höhe von CHF 92.30 auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin änderte damit auch ihre Argumentation und machte nun nicht mehr zwei Arbeitsverträge (einen befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf bis 10. März 2019 und einen Arbeitsvertrag auf den 29. März 2019 beschränkt) geltend, sondern führte vielmehr neu an, dass sie am 29. März 2019 einen ausgefallenen Arbeitstag habe nachholen wollen. 8.In ihrer Duplik vom 16. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie wies auf die widersprüchliche und weder sachlich noch rechtlich haltbare Argumentation der Beschwerdeführerin hin und vertiefte im Übrigen ihren Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in B._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Unbestritten geblieben ist der Anspruch auf Unfalltaggeld. Streitig und zu prüfen ist vorliegend dessen Höhe bzw. der versicherte Verdienst. 3.1.Ist ein Versicherter infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Halbsatz UVG). Dies kann ein Monats-, Wochen- oder Stundenlohn sein.

  • 6 - Zudem werden noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, hinzugerechnet (Art. 22 Abs. 3 UVV). Unter Letzteres fallen etwa die anteilsmässig erworbenen Ansprüche auf Bezahlung eines 13. Monatslohns oder Ferienentschädigung. Der so ermittelte Lohn wird auf ein Jahr aufgerechnet und durch 365 geteilt, so dass der versicherte Tagesverdienst resultiert (vgl. RIEDI HUNOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 11 zu Art. 15 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Abs. 3 von Art. 15 UVG ermächtigt den Verordnungsgeber, den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu regeln. Davon hat er in den Art. 22–24 UVV Gebrauch gemacht. Unter Vorbehalt der in Art. 22 Abs. 2 lit. a–d UVV genannten – und im vorliegenden Fall nicht zu interessierenden – Abweichungen entspricht der versicherte Verdienst dem nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) massgebenden Lohn. Als für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. 3.2.Nach Art. 23 Abs. 3 UVV wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt, wenn die Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder ihr Lohn starken Schwankungen unterliegt. Gemäss Art. 23 Abs. 4 UVV gilt für eine Versicherte, die während einer

  • 7 - Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, Art. 22 Abs. 3 UVV. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der sie nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt. Auch bei den Sonderbestimmungen von Art. 23 UVV ist nicht der mutmasslich entgangene Lohn massgeblich, sondern jenes Einkommen, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall bezogen hat (vgl. BGE 139 V 464 E.2.4, 128 V 298 E.2.a und b/aa; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2013 vom 14. Januar 2014 E.5.1). 4.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis (18. Februar 2019 – 10. März 2019) mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden gehandelt (vgl. Schadenmeldung UVG, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Das Dokument "Arbeitsvertrag auf Abruf" (vgl. Bg-act. 78 S. 3) entspreche nicht den mündlichen Vereinbarungen und sei deshalb nicht der Arbeitsvertrag, zumal auch die objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte darin nicht wie vereinbart aufgeführt seien. Einzig der Lohn sei schriftlich festgehalten. Das Einkommen sei in dieser Zeit nicht von bestimmten Faktoren abhängig gewesen. Es liege keine unregelmässige Tätigkeit und auch kein stark schwankendes Einkommen vor. Für die Berechnung sei deshalb auf die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV abzustützen. Das Taggeld berechne sich wie folgt: Grundlohn CHF 27.60 plus Arbeitsverhinderung CHF 2.30 (vgl. Bg-act. 78 S. 3) aber ohne Ferienentschädigung = CHF 29.90 x 25 x 52 = CHF 38'870.-- plus

  1. Monatslohn 8.33 %. Dies ergebe einen Jahreslohn von CHF 42'108.-- bzw. ein Taggeld zu 80 % von CHF 92.30 (Jahreslohn CHF 33'686.40 : 365). Der geplante Einsatz vom 29. März 2019 als Skilehrerin sei ein neuer Arbeitsvertrag gewesen, befristet auf diesen einen Tag. Von letzterem Vorbringen rückt die Beschwerdeführerin jedoch in der Replik ab und stellt auch nur mehr auf den einen "Arbeitsvertrag auf Abruf" ab.
  • 8 - 4.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei auf den tatsächlich erzielten Lohn in der Zeit vom 18. Februar 2019 – 9. März 2019 gemäss Einsatzplan (Wochen 8–10) abzustellen. Es handle sich um einen unbefristeten "Arbeitsvertrag auf Abruf" vom 10. Februar 2019, mit Probezeit und Kündigungsfrist von je einem Monat, sowohl Arbeitsbeginn wie -ende seien jeweils gemäss persönlicher Anmeldung – das Arbeitsende zudem je nach Schneesituation – vorgesehen gewesen sowie mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen und stark schwankendem Lohn (Art. 23 Abs. 3 UVV). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei auf den Durchschnittslohn der beiden Monate Februar/März 2019 abgestellt worden, wobei billigerweise auch der Lohn aufgerechnet worden sei, der erst Ende März 2019 angefallen wäre. 4.3.1.Die ursprüngliche Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich befristetem Arbeitsverhältnis bis 10. März 2019 bzw. zusätzlichem einem Arbeitstag am 29. März 2019, womit sich der Unfall in der Nachdeckungsfrist ereignet hätte, überzeugt nicht. Sie selbst argumentiert in der Replik nicht mehr mit zwei Arbeitsverträgen, sondern spricht von zwei Ersatzeinsätzen am 15. und 29. März 2019 im Rahmen des einen "Arbeitsvertrags auf Abruf". Tatsächlich ist von diesem einen Arbeitsverhältnis auszugehen aufgrund folgender Feststellungen: Am
  1. Mai 2019 schrieb die Beschwerdeführerin in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin, dass im Zeitpunkt des Unfalls ein nächster Arbeitseinsatz am 29. März 2019 geplant gewesen sei (vgl. Bg-act. 13 S. 1). Im E-Mail vom 18. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass ein ganz wichtiger Punkt übrigens noch sei, dass sie ihre Anstellung zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Es wären noch weitere Einsätze geplant gewesen, z. B. sei sie zwei Tage nach dem Unfall für Arbeit gebucht gewesen. Sie habe ein Arbeitsaufgebot gehabt und habe sich
  • 9 - wegen des Unfalls von der Arbeit abmelden müssen (vgl. Bg-act. 80). Diese Aussagen stehen im Einklang mit dem Arbeitsvertrag vom
  1. Februar 2019, dessen Formulierung (Überschrift "Arbeitsvertrag auf Abruf") klar ist und keiner Auslegung bedarf (vgl. Bg-act. 78 S. 3). Der Arbeitsvertrag ist nicht befristet abgeschlossen worden, sondern mit einer Probezeit und einer Kündigungsfrist von je einem Monat und sowohl Arbeitsbeginn wie -ende sind jeweils gemäss persönlicher Anmeldung – das Arbeitsende zudem je nach Schneesituation – vorgesehen gewesen. In den Vereinbarungen zum "Arbeitsvertrag auf Abruf" vom 10. Februar 2019 wird explizit festgehalten, "Die Arbeitszeit richtet sich nach Arbeitsanfall und betrieblicher Notwendigkeit. Es werden keine Arbeitsstunden garantiert. [...]" (vgl. Bg-act. 78 S. 3). Die Beschwerdeführerin war bereits in den Jahren 2001–2003, 2005–2007 und 2009 für dieselbe Arbeitgeberin als Skilehrerin tätig (vgl. Bg-act. 50 S. 6 und 11). Ein Blick in den IK-Auszug über die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die E._____ AG in jenen Jahren zeigt, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur unregelmässig und monateweise gearbeitet und dabei in etwa in der gleichen Grössenordnung verdient hat (vgl. Bg-act. 50 S. 6 und 11). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin wusste, welche rechtliche, zeitliche und finanzielle Bedeutung der "Arbeitsvertrag auf Abruf" hatte. 4.3.2.Angeblich abweichende mündliche (Vertrags-)Vereinbarungen können durch die angebotene Partei- und/oder Zeugenaussage von F._____ somit nicht mehr mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Der angerufene Zeuge kennt die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen schon sehr lange, da sie in den vergangenen Jahren immer wieder für die E._____ AG tätig war und weil es sich bei ihrer Tätigkeit auch um einen Gefallen der Beschwerdeführerin für die E._____ AG handelte (siehe Beschwerde Rz. 17). Der Beweiswert
  • 10 - der Zeugeneinvernahme wäre damit gering, so dass davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind und deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom
  1. Februar 2020 E.3.2.1). 4.3.3.Es ist somit für die Berechnung des Taggeldanspruchs auf die tatsächlich im Rahmen dieses einen Arbeitsverhältnisses erzielten Einkünfte abzustellen. 4.4.Weder das UVG noch die dazugehörende Verordnung umschreiben den Begriff der «regelmässigen Erwerbstätigkeit» («activité lucrative régulière»; «regolarmente un’attività lucrativa») gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV. Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen. Es handelt sich dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise um Hausfrauen, die nur aushilfsweise bei einem Arbeitgeber tätig werden, um Lehrer und Vertreter, um während der Ferien erwerbstätige Studenten und um Vertreter mit provisionsabhängigem Verdienst. Weiter können die Arbeit auf Abruf, sporadische oder kurz befristete Arbeitsverhältnisse, saison- und witterungsabhängige Arbeitseinsätze oder Lohnschwankungen durch umsatz-, beteiligungs- oder leistungsabhängige Lohnstruktur (z.B. Taxi, Sport, Kunst, Akkord, Arbeit auf Abruf) genannt werden. Gemäss einer – zwar für das Bundesgericht nicht rechtsverbindlichen, jedoch von ihm dennoch beachteten – Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 3/84 ist für die Taggeldbemessung in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV (angemessener Durchschnittslohn) bei unregelmässig beschäftigten Personen in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate zu
  • 11 - berücksichtigen; bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden (siehe GÄCHTER/GERBER, Variable Einkommen und ihre Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 2020, S. 374 f. m.w.H. insbesondere in Fussnoten 111–113; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER [Hrsg.], KVG/UVG-Kommentar, Zürich 2018, Rz. 20 zu Art. 15 UVG; BGE 139 V 464 E.2.5, 128 V 298 E.3.b; Empfehlungen Nr. 03/84 Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, letztmals revidiert per 1. Januar 2017, wonach nach Art. 23 Abs. 3 UVV vorzugehen ist, wenn die Arbeits- und Stundenrapporte zeigen, dass die versicherte Person nur auf Abruf oder effektiv unregelmässig gearbeitet hat; abrufbar unter: https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/84-3_ad_hoc_- 1.1.2017.d.pdf; zuletzt besucht am 16. November 2021). 4.5.1.In casu war die Beschwerdeführerin nicht einmal drei, sondern lediglich zwei Monate bei der E.____ AG tätig. Im Monat Februar 2019 arbeitete sie insgesamt 38.75 Std. mit einem Bruttolohn von CHF 1'264.65 (vgl. Bg- act. 78 S. 2, 78 S. 4 und 78 S. 5) und im Monat März 2019 waren es insgesamt 23.75 Std. mit einem Bruttolohn von CHF 775.10 (vgl. Bg-act. 78 S. 2, 78 S. 4 und 78 S. 6). Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, die das Taggeld unter Berufung auf Art. 23 Abs. 4 UVV gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV berechnet haben will. Die Bestimmung Art. 23 Abs. 4 UVV findet Anwendung auf Saisonniers, die in der erwerbslosen ("toten") Zeit verunfallen, die in dieser Zeit kein Einkommen und damit keinen versicherten Verdienst und auch keinen Anspruch auf Taggeld haben. Dieses unbillige Ergebnis soll Art. 23 Abs. 4 UVV verhindern, indem auf den im letzten Jahr erzielten Lohn geteilt durch 365 abgestellt wird (vgl. RIEDI HUNOLD, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 15 UVG). Von einer Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 23 Abs. 4

  • 12 - UVV kann dann gesprochen werden, wenn sie an eine bestimmte Jahreszeit gekoppelt ist oder von der Jahreszeit entsprechenden Verhältnissen, wie insbesondere der Witterung, abhängt. Ferner liegt eine Saisonbeschäftigung auch dann vor, wenn eine Tätigkeit regelmässig während einer bestimmten Zeit im Jahr ausgeübt wird, ohne dass sie zwingend von der Jahreszeit abhängen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2009 vom 1. Oktober 2009 E.5.1). Leistet ein Arbeitnehmer hingegen pro Jahr mehrere Arbeitseinsätze unterschiedlicher Dauer und verteilt über einzelne, jährlich verschiedene Monate, so liegt eine unregelmässige Tätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV vor. Ereignet sich der Unfall während der Saison bzw. während der Arbeitsperiode, gilt bei einem saisonalen Arbeitsverhältnis als Lohnbasis der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, der auf ein volles Jahr umgerechnet wird, wobei die Dauer des Arbeitsverhältnisses unerheblich ist. Ereignet sich der Unfall ausserhalb der Arbeitsperiode (innerhalb der Nachdeckung), gilt der in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst als Jahreslohn. Demgegenüber wird bei unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder starken Lohnschwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt, während bei temporär Beschäftigten in der Regel der im letzten Einsatzvertrag abgemachte Lohn massgebend ist (siehe Empfehlung Nr. 06/85 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG zum massgebenden Lohn für das Taggeld bei unterjährigen befristeten Arbeitsverhältnissen; letztmals revidiert am 1. Januar 2017, abrufbar unter: https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/85- 06_de_empf_d_tg_ 1.1.17.pdf, zuletzt besucht am 16. November 2021). 4.5.2.Von einem befristeten Arbeitsverhältnis ist in casu gerade nicht auszugehen angesichts des "Arbeitsvertrags auf Abruf". Zwar verunfallte

  • 13 - die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausübung einer Saisontätigkeit als Skilehrerin, doch kam ihr kein Saisonnier-Status zu, da sie erst ab dem

  1. Februar 2019 zum Einsatz kam und dies ohne garantierte Stunden, sondern auf persönliche Anmeldung beider Vertragspartner hin, d.h. bei Bedarf der Arbeitgeberin (Arbeit auf Abruf) und aufgrund der Disponibilität der Beschwerdeführerin im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit (vgl. dazu BGE 139 V 464 E.4.5). Zudem handelt es sich nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin um einen Gefallen für die E._____ AG (siehe Beschwerde Rz. 17) bzw. um ein Aushelfen und Einspringen (vgl. Bg-act. 68 S. 2, 77). Es ist somit vorliegend Art. 23 Abs. 3 UVV massgebend. Dies, weil die Beschwerdeführerin tatsächlich unregelmässig arbeitete, nämlich in der ersten Woche (18.–22. Februar 2019) 27.5 Std., in der zweiten Woche (25. Februar–3. März 2019) 18.75 Std. und in der dritten Woche (4.–
  2. März 2019) noch 16.25 Std., bevor am 29. März 2019 wieder ein Einsatz geplant gewesen wäre (vgl. Bg-act. 78 S. 5 und 78 S. 6). Gemäss "Arbeitsvertrag auf Abruf" vom 10. Februar 2019 wurde explizit festgehalten: "Die Arbeitszeit richtet sich nach Arbeitsanfall und betrieblicher Notwendigkeit. Es werden keine Arbeitsstunden garantiert. [...]" (vgl. Bg-act. 78 S. 3). Somit sind die in der Schadenmeldung UVG erwähnten 25 Stunden pro Woche (vgl. Bg-act. 1) eine Zielgrösse, nicht aber eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit 62.5 Stunden gearbeitet, was einen Durchschnitt pro Woche von 20.8 Stunden ergibt. Dass die Anzahl Stunden falsch berechnet worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zu ihren Gunsten drei Tage à 6.25 (Tageshöchst ihres dreiwöchigen Einsatzes; vgl. Bg-act. 78 S. 4 und 78
  • 14 - S. 5) hinzugerechnet hat, die sie im März 2019 nach dem Unfall noch hätte arbeiten können (siehe angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 2.13; Bg- act. 107). So wäre die Beschwerdeführerin im Monat März auf 42.50 Stunden gekommen (23.75 effektiv gearbeitete Stunden zuzüglich 18.75 hypothetische, angerechnete Stunden; vgl. Bg-act. 78 S. 6; angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 2.13; Bg-act. 107). Letzteres aus Kulanz, denn es waren vertraglich keine Arbeitsstunden garantiert (vgl. Bg-act. 78 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin auch im Monat April 2019 noch für die E._____ AG tätig gewesen wäre, macht sie selbst nicht geltend und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich. Als Folge der unregelmässigen Arbeit schwankte auch der Lohn stark, indem die Beschwerdeführerin im Februar 2019 CHF 1'264.65 und im März 2019 CHF 775.10 verdiente (vgl. Bg-act. 78 S. 2), womit auch die zweite Voraussetzung von Art. 23 Abs. 3 UVV erfüllt ist. 4.5.3.Das Taggeld wird gemäss Anhang 2 der UVV berechnet (Art. 25 Abs. 1 UVV). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin bezüglich den Monat Februar 2019 ist nicht angefochten worden. Unter Ausmerzung eines marginalen Rechnungsfehlers ergibt sich für den Monat Februar 2019 folgender versicherter Verdienst: 38.75 Std. x CHF 27.60 = CHF 1'069.50
  • 38.75 Std. x CHF 2.30 Lohnzuschlag Abgeltung Arbeitsverhinderung = CHF 89.13 + 38.75 Std. x CHF 2.75 Anteil 13. Monatslohn = CHF 106.56, total CHF 1'265.20 (statt CHF 1'264.65 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid Ziff. 2.15 [Bg-act. 107]; vgl. Bg-act. 78 S. 2). Für den Monat März 2019 ergibt sich zudem folgender versicherter Verdienst: 42.50 Std. x CHF 27.60 = CHF 1'173.00 + 42.50 Std. x CHF 2.30 Lohnzuschlag Abgeltung Arbeitsverhinderung = CHF 97.75 + 42.50 Std. x CHF 2.75 Anteil 13. Monatslohn = CHF 116.88, total CHF 1'387.60 (statt CHF 1'386.95 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid Ziff. 2.15; Bg-act. 107). Für die beiden Monate
  • 15 - Februar und März 2019 ergibt sich damit insgesamt ein Verdienst von CHF 2'652.80, d.h. im Durchschnitt CHF 1'326.40 x 12 = ein Jahreslohn von CHF 15'916.80 x 0.8 = CHF 12'733.40 : 365 = CHF 34.89 als Taggeld. Unter Berücksichtigung allfälliger Rundungsdifferenzen ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin von einer Taggeldhöhe von CHF 34.85 somit korrekt. Anzumerken ist, dass das zugesprochene Taggeld von CHF 34.85 den Brutto-Stundenlohn der Beschwerdeführerin von CHF 32.65 (Grundlohn zuzüglich Abgeltung bei Arbeitsverhinderung sowie Anteil 13. Monatslohn) übersteigt und annähernd dem Bruttolohn Arbeitsstunde von CHF 35.60 (vorstehende Berechnung mit zusätzlicher Ferienentschädigung, gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2019; vgl. Bg-act. 78 S. 3) entspricht. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 in Bezug auf den versicherten Verdienst zur Bemessung des Taggelds sowie auf das errechnete Taggeld im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 16 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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