VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 69 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 29. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist 1965 geboren, verheiratet und war zuletzt als Gipser tätig. Am
  1. Dezember 2019 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Die Firma B._____ GmbH in C._____ kontaktierte A._____ am 11. Februar 2020 betreffend eine offene Stelle als Gipser, wobei ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kam. 3.Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) A._____ zur Stellungnahme zum vorbeschriebenen Sachverhalt auf. 4.In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2020 hielt A._____ fest, dass er sich am 10. Februar 2020 aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau ins Ausland abgemeldet habe. Voraussichtlich werde er ab dem 10. März 2020 bei der D._____ AG arbeiten. Den Vertrag werde das KIGA umgehend nach dessen Unterzeichnung erhalten. 5.Mit Verfügung vom 16. März 2020 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung von A._____ ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld per 2. Dezember 2019 bis zur Rückkehr aus seinem Auslandsaufenthalt ab. Begründend wurde ausgeführt, dass A._____ dem Arbeitsmarkt vor seiner Abreise ins Ausland nur gerade vom
  2. Dezember 2019 bis zum 10. Februar 2020 zur Verfügung gestanden sei. A._____ habe die Stelle bei der Firma B._____ GmbH in C._____ aufgrund seiner Auslandreise nicht angetreten. Damit sei klar, dass A._____ nicht gewillt gewesen sei, eine Stelle vor seiner Abreise ins Ausland anzutreten, weshalb die Vermittlungsfähigkeit von A._____ zu verneinen sei.
  • 3 - 6.Dagegen erhob A._____ am 27. April 2020 Einsprache beim KIGA. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass er seine Pflichten erfüllt habe, indem er persönlich beim Arbeitgeber sowie beim RAV erschienen sei. Er habe telefonisch mit der Verantwortlichen der Firma B._____ GmbH gesprochen. Einige Tage zuvor sei ihm ein Job bei der Firma E._____ GmbH in F._____ ab dem 24. Februar 2020 versprochen worden. In dieser Zeit sei seine Ehefrau erkrankt, weshalb er zurück ins Land habe reisen müssen und das Arbeitslosengeld aufgegeben habe. Er habe sich am 11. Februar 2020 bei der Gemeinde abgemeldet. Bis zum 10. Februar 2020 sei er voll bereit gewesen, eine Arbeit anzunehmen. 7.Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 wies das KIGA die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei unbestritten und erstellt, dass A._____ ab dem 2. Dezember 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld geltend gemacht und sich per 10. Februar 2020 wegen eines längerdauernden Auslandaufenthaltes vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld und von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Damit sei er der Arbeitsvermittlung während rund zwei Monaten zur Verfügung gestanden, weshalb zu prüfen gewesen sei, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass A._____ während dieser Zeit von einem Arbeitgeber angestellt worden wäre. A._____ habe als gesuchte Tätigkeit gegenüber der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Berufe Maler und Gipser angegeben. Betrachte man die eingereichten Arbeitsbemühungen, gehe hervor, dass er sich im Wesentlichen in diesem Bereich um Arbeit bemüht habe. A._____ sei der Arbeitsvermittlung im Wesentlichen in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 zur Verfügung gestanden. Saisonbedingt würden in diesem Zeitraum im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausnehmend wenige Stellen vergeben. Wenn sie vergeben würden, dann nicht befristet auf diesen kurzen Zeitraum, sondern eher für die nachfolgende Bausaison. Aufgrund der Gesamtsituation, d.h. der konkreten Arbeitsmarktsituation im

  • 4 - relevanten Zeitraum, des Suchbereiches von A._____ und der beschränkten Dauer, sei es unwahrscheinlich gewesen, dass A._____ in diesem Zeitraum von einem Arbeitgeber angestellt worden wäre. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 als rechtens. Folglich wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid des KIGA vom 8. Mai 2020 aufzuheben und den Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Arbeit während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit stets angeboten habe und er sich, wie vom RAV verlangt, um eine neue Stelle bemüht habe. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit habe er keine Dispositionen (Anm. des Gerichts: gemeint wohl hinsichtlich eines Auslandaufenthalts) getätigt und der Auslandaufenthalt sei nicht geplant gewesen. Vielmehr solle er für sein unbestritten korrektes Verhalten nachträglich abgestraft werden. Er sei somit vermittlungsfähig gewesen, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweise und gutzuheissen sei. 9.Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kostenfolge. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass sich der Beschwerdeführer zum einen nur rund zwei Monate der Arbeitsvermittlung zu Verfügung gestellt und sich zum anderen in einem beruflichen Bereich bemüht habe, in welchem im relevanten Zeitraum ohnehin kaum Stellen vergeben würden.

  • 5 - 10.Mit Replik vom 29. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Beschwerde mit seiner Unterschrift und reichte Bescheinigungen über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau ein. 11.Am 7. Juli 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik in dieser Streitsache. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2020, womit dieser die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des KIGA vom 16. März 2020, worin die Vermittlungsfähigkeit und somit auch die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneint worden war, abwies. 1.2.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der

  • 6 - angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. 2.1.In materieller Hinsicht ist strittig und damit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld per 2. Dezember 2019 bis zur Rückkehr aus seinem Auslandaufenthalt mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat. 2.2.Die Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ergeben sich aus Art. 8 AVIG. Demnach hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage sowie berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört folglich die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie die Bereitschaft, die Arbeitskraft – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V 385 E.3a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.1).

  • 7 - 2.3.Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig. Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall. Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden (AVIG-Praxis ALE B226; BGE 146 V 210 E.3.1 m.H; 126 V 520 E.3a; Urteil des Bundesgerichts C 162/2005 vom

  1. Dezember 2005 E.1.1). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat, sondern massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 146 V 210 E.3.1). Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt eine versicherte Person in der Regel als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich z.B. bei Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung etc. (AVIG-Praxis ALE B227). Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu
  • 8 - werden (AVIG-Praxis ALE B227). Zieht sich eine versicherte Person hingegen während dem Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn die Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit (AVIG- Praxis ALE B228). 2.4.Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (BGE 126 V 520 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 86 vom 26. November 2013 E.2 [2 Monate]). 2.5.Vorliegend machte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld geltend. Bereits per 10. Februar 2020 meldete er sich wegen eines längerdauernden Auslandaufenthaltes vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld und von der Arbeitsvermittlung wieder ab. Damit stand der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung in der hier massgebenden Zeitspanne vom 2. Dezember 2019 bis 10. Februar 2020 während rund 2 Monaten zur Verfügung. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm bei der Anmeldung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung am 2. Dezember 2019 nicht bekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau im Februar 2020 leider schwer erkranken würde. Er habe daher zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit keine entsprechenden Dispositionen (Anm. des Gerichts: gemeint wohl hinsichtlich eines Auslandaufenthalts) getätigt. Im Februar 2020 habe er sich gezwungen gesehen, sich vorübergehend in der Schweiz abzumelden, um seiner

  • 9 - Ehefrau persönlich im Ausland beizustehen. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Arbeit während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit stets angeboten und sich um eine neue Stelle bemüht zu haben. Der Auslandaufenthalt sei nicht geplant gewesen. Zur Verdeutlichung reichte der Beschwerdeführer dazu am 29. Juni 2020 zwei beglaubigte Übersetzungen aus dem Polnischen jeweils vom 12. Juni 2020 von zwei Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Patientin G._____ vom 15. Februar 2020 und vom

  1. Juni 2020 ein (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Demnach befindet sich G._____ seit 20. Mai 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und war vom 7. bis 15. Februar 2020 insbesondere wegen gastrischen Symptomen hospitalisiert und wurde beschwerdefrei entlassen. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass es sich bei G._____ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, können die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt wird - nichts an seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit ändern. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass er seinen Auslandaufenthalt nicht plante, sondern er aufgrund der Erkrankung von G._____ abreiste, so ist unter Hinweis auf die obgenannte AVIG-Praxis ALE und die herrschende bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, da er auf einen bestimmten Termin (konkret Abmeldung am 10. Februar 2020) anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung vorderhand nicht mehr zur Verfügung stand. Zieht sich ein Versicherter während dem Bezug von ALE vom Arbeitsmarkt zurück, weil er auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat, muss eine Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei seiner Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit (AVIG-Praxis ALE B228). Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall, d.h. massgebend sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem in Betracht fallenden allgemeinen
  • 10 - Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden (AVIG-Praxis ALE B226). Der Beschwerdeführer gab gegenüber der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Berufe Maler und Gipser an. Gemäss Bericht des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen in diesen Bereichen um Arbeit bemüht. Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, werden in besagtem Zeitraum im Bauhaupt- und Baunebengewerbe wenige Stellen vergeben. Und werden sie vergeben, dann überwiegend wahrscheinlich nicht für eine derart kurze Zeitspanne von rund zwei Monaten – zumal vorliegendenfalls die Feiertage (Weihnachten und Neujahr) dazwischen liegen -, sondern eher für die nachfolgende Bausaison. Der Beschwerdeführer bemühte sich somit in einem Bereich, in welchem im relevanten Zeitraum kaum Nachfrage nach Personal bestand. Die Aussichten des Beschwerdeführers, im gesuchten Bereich eine Anstellung zu finden, waren daher im Zeitraum Anfangs Dezember 2019 bis Februar 2020, sehr gering. Die Vermittlungsfähigkeit wurde deshalb auch unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse vom Beschwerdegegner zu Recht verneint. 2.6.Es lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 2. Dezember 2019 bis zur Rückkehr aus seinem Auslandaufenthalt verneinte und damit einhergehend den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ablehnte. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2020 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

  • 11 - 3.1.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. 3.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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