VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
5 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 30. September 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfügung vom 30. September 2020 festgestellt worden war (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG), bzw. dessen zeitliche Verfügbarkeit zur Bestimmung
6 - des anrechenbaren Arbeitsausfalls (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG). Soweit der Beschwerdeführer die Rückforderung(-sabrechnung) der Arbeitslosenkasse Unia vom 25. November 2020 (siehe dazu Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1) als "ungerecht" bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2020 bildete und somit auch – unabhängig von einem diesbezüglich nicht hinreichend ersichtlichen Anfechtungswillen des Beschwerdeführers – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem genannten Schreiben bzw. der Abrechnung vom 25. November 2020, welche diejenige für den Monat August 2020 vom 2. September 2020 ersetzte, lässt sich denn auch entnehmen, dass innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne, wenn man mit der Abrechnung nicht einverstanden sei, ansonsten erwachse die Abrechnung in Rechtskraft. Damit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.Der Beschwerdeführer bestreitet die seitens des Beschwerdegegners ab dem 2. September bzw. 14. September 2020 bis zum 16. Dezember 2020 festgestellte Vermittlungsfähigkeit, wonach er seine Arbeitskraft (nur) im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stelle, nicht. Betreffend den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis zum Beginn des Frühlingssemesters am 22. Februar 2021 wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegen den Standpunkt des Beschwerdegegners, wonach Studenten nur dann als vermittlungsfähig gälten, wenn sie bereit und in der Lage seien, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. dazu BGE 120 V 385 E.4a ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom
9 - Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (zum Beispiel Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (siehe ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich dabei prospektiv und somit grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E.3.2 und 143 V 168 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E.3.2). Zieht sich eine versicherte Person hingegen während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat, zum Beispiel, weil sie definitiv ins Ausland abreisen will oder Militärdienst zu leisten hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit. Eine versicherte Person, die sich im Hinblick auf den Besuch einer Handelsschule nur für den Zeitraum von zwei Monaten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, ist beispielsweise nicht vermittlungsfähig (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B228). 4.1.Der Beschwerdegegner stellt sich bezüglich des massgebenden Zeitraums ab dem 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn am
10 -
11 - Beschwerdeführer für kein Seminar eingeschrieben, für das er in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Arbeit erstellen müsste. Der Vorlesungsbetrieb ende am 16. Dezember 2020. Dann stehe er dem RAV in Vollzeit zur Verfügung. Die Studiengebühren würden für jedes Semester CHF 790.-- betragen. Bei einem etwaigen Abbruch des Studiums würden keine Kosten rückvergütet. Es fielen auch keine zusätzlichen Gebühren an. Zudem wird bescheinigt, dass bei Fortsetzung des Studiums auch das Frühlingssemester in einem Teilzeitpensum in selbstgewähltem Umfang nach Rücksprache mit dem Studiendekanat möglich wäre, wobei sich die Studiendauer im Teilzeitstudium – im Vergleich zur zweijährigen Studiendauer im E._____-Lehrgang bei einem Vollzeitstudium – verlängere. 4.3.Gemäss akademischem Kalender begann das Herbstsemester 2020 unbestrittenermassen am 1. August 2020 (siehe Bf-act. 4), auch wenn der Beschwerdeführer sich erst am 2. September 2020 immatrikulierte und der Vorlesungsbetrieb am 14. September 2020 anfing (siehe Bf-act. 4 f. und Bg-act. 7). Daraus kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dauer, der er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung gestanden haben will, aber nichts für sich ableiten, da er für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit – rund sechs Wochen – zur Verfügung stand, und damit die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber (in einem Vollpensum) angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.3 und 4 und 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 157 vom 1. März 2016 E.4d). Dies zumal das Schuljahr 2020/2021 mit entsprechenden Anstellungen gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 29. Oktober 2020 bereits Anfang August 2020 begann (siehe Bg-act. 9 S. 1). Die bundesgerichtliche Praxis – wie auch diejenige des Verwaltungsgerichts
12 - des Kantons Graubünden – zur Vermittlungsfähigkeit bei anderweitiger Disposition ist streng. Obwohl die (uneingeschränkte) Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nur bei rund sechs Wochen lag, bejahte der Beschwerdegegner immerhin eine Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 40 %. Rechtsprechungsgemäss kann im Einzelfall bei einer Verfügbarkeitszeitspanne von weniger als drei Monaten eine Vermittlungsfähigkeit (bezogen auf ein bestimmtes Arbeitspensum; vgl. dazu BGE 136 V 95 E.5.1) bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person, wie etwa die Bereitschaft zur Tätigkeit auch ausserhalb des erlernten Berufs und zur Annahme von Temporärstellen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe BGE 146 V 210 E.3.1 und 126 V 520 E.3a f.; AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Nach der Rechtsprechung gelten solche Studierenden als vermittlungsfähig, welche bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges –, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (siehe BGE 120 V 385 E.3b,4a und 4c/cc, BGE 120 V 392 E.2a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.3.3 und 4.1 ff.). Dies sind namentlich Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (voll) erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (siehe BGE 120 V 385 E.4c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom
14 - Anstellung durch einen anderen Arbeitgeber in einem Vollpensum bestanden haben. Dabei kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass entsprechende Vollzeitstellen längerfristig als für 6 Wochen vergeben würden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. Oktober 2020 denn auch selbst, wenn er festhielt, dass die meisten Festanstellungen für seine Qualifikation bzw. seine vormalige Tätigkeit infolge des Beginns des Schuljahres 2020/2021 Anfang August 2020 auf absehbare Zeit bereits vergeben gewesen seien (siehe Bg-act. 9 S. 1 f.). Ausserdem wird dies im Wesentlichen auch durch die erst im vorliegenden Verfahren aktenkundig gemachten Belege zu den Arbeitsbemühungen für die Monate April 2020 bis September 2020 bestätigt, wo etwa in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 eine Reihe von Absagen für Lehrtätigkeiten namentlich infolge einer anderweitigen Vergabe dieser Stellen ausgewiesen sind. Die – nach Angaben des Beschwerdeführers getätigten – Arbeitsbemühungen vom April 2020 bis September 2020 beziehen sich auf eine Spanne zwischen stundenweisen Einsätzen bis zu 100 % Vollzeitpensen in den beruflichen Tätigkeitsbereichen Religionspädagoge, Theologe, Katechet, Seelsorger, Jugendarbeiter, Pastoralassistent, Sakristan, Sozialarbeiter, wozu er aber zum Teil nicht über den nötigen (teils kirchlichen) Abschluss verfügt (siehe Bf-act. 6). Somit muss dem Beschwerdegegner gefolgt werden, wonach mit diesen Arbeitsbemühungen der Nachweis, dass der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, Tätigkeiten mit einer realen Anstellungschance ausserhalb seines erlernten Berufs anzunehmen, nicht erbracht ist. 4.6.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für ein Vollpensum vermittlungsfähig gewesen sei, weil er bei erfolgreicher Anstellung zu höherem Stellenprozent zum Abbruch des Studiums bereit (gewesen) wäre (siehe etwa Bg-act. 7 S. 1), überzeugt nicht. Denn beim in Aussicht genommenen Studium handelt es sich nicht nur um einen Ausbildungskurs, sondern um ein Vorsemester bzw. Studium an der
15 - Theologischen Hochschule in D._____ im Hinblick auf den E.- Lehrgang, wobei der E.-Lehrgang bei einem Vollzeitstudium nach zwei Jahren abgeschlossen wäre und insgesamt 120 Creditpoints umfasst. Dabei wurde anhand eines Vorgesprächs mit der Studiendekanin ein individuelles, teilzeitliches Studienprogramm für das Vorsemester im Hinblick auf die von der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Studienleistungen mit Präsenzveranstaltungen an drei Tagen pro Woche festgelegt (siehe Bg-act. 5 und Bg-act. 7 S. 2 ff.). Der Beschwerdegegner verweist ausserdem zu Recht auf die Praxis und Rechtsprechung gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B265, wonach die Vermittlungsfähigkeit während dem Besuch von einem nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligten Kurs nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen um eine Stelle anzutreten. Willensäusserungen des Versicherten genügten dazu aber nicht, sondern dies ist vielmehr anhand von objektiven Kriterien auf Basis einer überprüfbaren Bestätigung der Schulleitung zu prüfen. In der entsprechenden Bestätigung sind auch die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruches zu nennen (siehe dazu auch BGE 122 V 265 E.4 und EVGE C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.2, EVGE C 136/02 vom
verbunden. Ausserdem lässt die Massschneiderung des Studienprogramms bei einer objektiven Betrachtungsweise auf eine ernsthafte und dauerhafte Absolvierung des Studiums neben einer Teilerwerbstätigkeit schliessen, welche nicht leichthin wieder abgebrochen würde. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
16 - 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]