VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 11. Januar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A.________, Jahrgang 1986, zuletzt als Lehrer auf der Sekundarstufe II tätig, meldete sich am 24. Juli 2020 zum Bezug vom Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem
  1. August 2020 an. 2.Am 8. September 2020 meldete A.________ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Aufnahme eines Teilzeitstudiums an der Theologischen Hochschule in D._____ ab dem 14. September 2020 (Studientage Montag, Mittwoch und Donnerstag). Seine Vermittlungsfähigkeit reduziere sich somit auf die Tage Dienstag und Freitag. Dies während des Semesters bis zum 16. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 17. September 2020 wurde A.________ seitens des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) im Hinblick auf seine Vermittlungsfähigkeit aufgefordert, detaillierte Angaben über das aufgenommene Studium beizubringen. Mit Schreiben vom 25. September 2020 reichte A.________ entsprechende Unterlagen zum Studium ein. 3.Mit Verfügung vom 30. September 2020 stellte das KIGA fest, dass A.________ vermittlungsfähig im Sinne der Arbeitslosengesetzgebung sei. Aufgrund seines Studiums stelle er aber seine Arbeitskraft ab dem
  2. August 2020 bis zum Abschluss des Herbstsemesters per 31. Januar 2021 nur im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zu Verfügung. 4.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA. Dabei war er insbesondere der Ansicht, dass er dem Arbeitsmarkt während eineinhalb Monaten zu 100 % zur Verfügung gestanden habe. Der Schluss in der angefochtenen Verfügung beruhe auf der falschen Prämisse, dass er bereits geplant hätte, per Mitte September ein Studium zu beginnen und deshalb nicht bereit gewesen wäre, über den Monat September hinaus eine dauerhafte Stelle zu hohem Prozentsatz
  • 3 - anzunehmen. Der Entscheid für die Aufnahme eines Studiums sei aber erst am 2. September 2020 mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation gefallen. Dies weil er für das Schuljahr 2020/2021 mit Beginn Anfang August keine Anstellung als Lehrer gefunden habe und die meisten Festanstellungen für seine Qualifikation auf absehbare Zeit bereits vergeben gewesen seien. Mit Aufnahme des Teilzeitstudiums der Theologie habe er gehofft, innerhalb der katholischen Kirche eine dauerhafte Anstellung zu erlangen, was durchaus im Interesse des RAV sei. 5.Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2020 wies das KIGA die Einsprache von A.________ vom 29. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte das KIGA insbesondere aus, dass A.________ dem Arbeitsmarkt im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn per
  1. September 2020 während lediglich sechs Wochen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Vollzeitstellen im Tätigkeitsbereich des Versicherten würden in der Regel längerfristig vergeben. Somit sei eine uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit vor Beginn der Vorlesungen per
  2. September 2020 zu verneinen. Betreffend eine Vermittlungsfähigkeit für ein 100 %-Pensum ab dem Vorlesungsbetriebsende per 16. Dezember 2020 bis zur Fortsetzung des Vorlesungsbetriebs am 22. Februar 2021 hielt das KIGA fest, dass Studenten nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten seien, wenn diese neben dem Studium bereit seien, dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die für Kursbesuche geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, wonach eine solche Person bereit und in der Lage sein müsse, den Kurs jederzeit abzubrechen um eine Stelle anzutreten, sei vorliegend infolge der Aufnahme eines Studiums nicht massgebend. 6.Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 beantragte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Feststellung seiner Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 100 % ab dem 3. August
  • 4 - 2020 für den Monat August 2020. Als gelernter Lehrer für Religionskunde für das Gymnasium habe er sich bis zur Einschreibung zum Teilzeitstudium an der Theologischen Hochschule in D._____ am
  1. September 2020 zwischen dem 3. August bis zum 13. September 2020 zu 100 % zur Verfügung gehalten. Die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit (für ein Arbeitspensum) von bloss 40 % ab dem
  2. August bis zum 13. September 2020 sei stossend. 7.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdeführer sei dem Arbeitsmarkt nur während sechs Wochen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, sodass nur geringe Aussichten beständen hätten, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass er zur Annahme einer Tätigkeit ausserhalb seines erlernten Berufes bereit gewesen wäre. Damit sei für den Zeitraum ab dem 3. August 2020 (bis zum Abschluss des Herbstsemesters 2020) zu Recht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung gestanden habe und der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich als rechtens. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. November 2020 sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. November 2020. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
  • 5 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 30. September 2020 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfügung vom 30. September 2020 festgestellt worden war (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG), bzw. dessen zeitliche Verfügbarkeit zur Bestimmung

  • 6 - des anrechenbaren Arbeitsausfalls (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG). Soweit der Beschwerdeführer die Rückforderung(-sabrechnung) der Arbeitslosenkasse Unia vom 25. November 2020 (siehe dazu Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1) als "ungerecht" bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2020 bildete und somit auch – unabhängig von einem diesbezüglich nicht hinreichend ersichtlichen Anfechtungswillen des Beschwerdeführers – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem genannten Schreiben bzw. der Abrechnung vom 25. November 2020, welche diejenige für den Monat August 2020 vom 2. September 2020 ersetzte, lässt sich denn auch entnehmen, dass innert 90 Tagen schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne, wenn man mit der Abrechnung nicht einverstanden sei, ansonsten erwachse die Abrechnung in Rechtskraft. Damit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.Der Beschwerdeführer bestreitet die seitens des Beschwerdegegners ab dem 2. September bzw. 14. September 2020 bis zum 16. Dezember 2020 festgestellte Vermittlungsfähigkeit, wonach er seine Arbeitskraft (nur) im Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stelle, nicht. Betreffend den Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis zum Beginn des Frühlingssemesters am 22. Februar 2021 wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegen den Standpunkt des Beschwerdegegners, wonach Studenten nur dann als vermittlungsfähig gälten, wenn sie bereit und in der Lage seien, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (vgl. dazu BGE 120 V 385 E.4a ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom

  1. Dezember 2016 E.3.3). Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht entschied, dass dieser ab dem 3. August 2020 für den Monat August 2020
  • 7 - seine Arbeitskraft (nur) im Umfang von 40 % eines Vollzeitpensums zur Verfügung stellte und somit eine Vermittlungsfähigkeit nur insoweit feststellte, soweit sie sich auf ein Arbeitspensum von 40 % bezog. 4.Eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (siehe Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (siehe KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89 f.). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance als vermittlungsfähig. Wenn jedoch die versicherte Person aus persönlichen, familiären oder zeitlichen Gründen ihre Arbeitskraft auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B217 und Rz. B224). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen prinzipiell aus (siehe BGE 146 V 210 E.3.2, 143 V 168 E.2 und 136 V 95 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom
  1. August 2021 E.3.2). Kann die versicherte Person nur im Umfang von weniger als 20 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Arbeit annehmen, liegt
  • 8 - Vermittlungsunfähigkeit vor (vgl. BGE 145 V 399 E.2.2 m.H.a. 136 V 95 E.5.1 und 120 V 385 E.4c/aa). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die etwa nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Dies hat dann Auswirkungen auf den der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden Verdienst (siehe BGE 143 V 168 E.2 und 125 V 51 E.6b f.; vgl. zum Ganzen: KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 89 f.). Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe BGE 146 V 210 E.3.1 und 126 V 520 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom
  1. September 2019 E.3.3, 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.2 und 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.6). Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich etwa bei einer Auslandreise, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur
  • 9 - Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (zum Beispiel Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (siehe ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich dabei prospektiv und somit grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E.3.2 und 143 V 168 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E.3.2). Zieht sich eine versicherte Person hingegen während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert hat, zum Beispiel, weil sie definitiv ins Ausland abreisen will oder Militärdienst zu leisten hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit. Eine versicherte Person, die sich im Hinblick auf den Besuch einer Handelsschule nur für den Zeitraum von zwei Monaten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, ist beispielsweise nicht vermittlungsfähig (siehe AVIG-Praxis ALE Rz. B228). 4.1.Der Beschwerdegegner stellt sich bezüglich des massgebenden Zeitraums ab dem 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn am

  • 10 -

  1. September 2020 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt vermittlungsfähig gewesen sei. Er habe zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert und habe deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und nur noch geringe Aussichten gehabt, von einem Arbeitgeber (in einem Vollzeitpensum) angestellt zu werden. Der Beschwerdegegner gesteht dem Beschwerdeführer zwar zu, vom 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn per 14. September 2020 in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkungen zur Verfügung gestanden zu haben, dies seien aber nur sechs Wochen gewesen, während Vollzeitstellen im Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers hingegen längerfristig vergeben würden. Ausserdem gehe aus den eingereichten Nachweisen der Arbeitsbemühungen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, Tätigkeiten ausserhalb seines erlernten Berufs anzunehmen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er seine Ausbildung bei erfolgreicher Anstellung zu höherem Stellenprozent abgebrochen hätte, sei nicht zu hören, da es vorliegend nicht um einen Kursbesuch (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B265), sondern um ein Studium gehe. Damit sei eine uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit vor Beginn der Vorlesungen per
  2. September 2020 zu verneinen. 4.2.Gemäss der Bescheinigung über den Studienumfang zur Vorlage beim RAV, ausgestellt durch Prof. Dr. C., Studiendekanin an der Theologischen Hochschule in D., am 24. September 2020 (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 7 S. 2 f.), absolvierte der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2020 ein Vorsemester im Hinblick auf die Zulassung zum E.__-Lehrgang. Studientage seien jeweils Montag, Mittwoch und Donnerstag. An den anderen Tagen bestehe keine Anwesenheitspflicht und auch keine Anforderung an ein mögliches Eigenstudium. Für das Herbstsemester habe sich der
  • 11 - Beschwerdeführer für kein Seminar eingeschrieben, für das er in der vorlesungsfreien Zeit eine schriftliche Arbeit erstellen müsste. Der Vorlesungsbetrieb ende am 16. Dezember 2020. Dann stehe er dem RAV in Vollzeit zur Verfügung. Die Studiengebühren würden für jedes Semester CHF 790.-- betragen. Bei einem etwaigen Abbruch des Studiums würden keine Kosten rückvergütet. Es fielen auch keine zusätzlichen Gebühren an. Zudem wird bescheinigt, dass bei Fortsetzung des Studiums auch das Frühlingssemester in einem Teilzeitpensum in selbstgewähltem Umfang nach Rücksprache mit dem Studiendekanat möglich wäre, wobei sich die Studiendauer im Teilzeitstudium – im Vergleich zur zweijährigen Studiendauer im E._____-Lehrgang bei einem Vollzeitstudium – verlängere. 4.3.Gemäss akademischem Kalender begann das Herbstsemester 2020 unbestrittenermassen am 1. August 2020 (siehe Bf-act. 4), auch wenn der Beschwerdeführer sich erst am 2. September 2020 immatrikulierte und der Vorlesungsbetrieb am 14. September 2020 anfing (siehe Bf-act. 4 f. und Bg-act. 7). Daraus kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dauer, der er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung gestanden haben will, aber nichts für sich ableiten, da er für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit – rund sechs Wochen – zur Verfügung stand, und damit die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber (in einem Vollpensum) angestellt zu werden, verhältnismässig gering waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.3 und 4 und 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 157 vom 1. März 2016 E.4d). Dies zumal das Schuljahr 2020/2021 mit entsprechenden Anstellungen gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 29. Oktober 2020 bereits Anfang August 2020 begann (siehe Bg-act. 9 S. 1). Die bundesgerichtliche Praxis – wie auch diejenige des Verwaltungsgerichts

  • 12 - des Kantons Graubünden – zur Vermittlungsfähigkeit bei anderweitiger Disposition ist streng. Obwohl die (uneingeschränkte) Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nur bei rund sechs Wochen lag, bejahte der Beschwerdegegner immerhin eine Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 40 %. Rechtsprechungsgemäss kann im Einzelfall bei einer Verfügbarkeitszeitspanne von weniger als drei Monaten eine Vermittlungsfähigkeit (bezogen auf ein bestimmtes Arbeitspensum; vgl. dazu BGE 136 V 95 E.5.1) bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person, wie etwa die Bereitschaft zur Tätigkeit auch ausserhalb des erlernten Berufs und zur Annahme von Temporärstellen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (siehe BGE 146 V 210 E.3.1 und 126 V 520 E.3a f.; AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Nach der Rechtsprechung gelten solche Studierenden als vermittlungsfähig, welche bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges –, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (siehe BGE 120 V 385 E.3b,4a und 4c/cc, BGE 120 V 392 E.2a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.3.3 und 4.1 ff.). Dies sind namentlich Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (voll) erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften (Voll- oder Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (siehe BGE 120 V 385 E.4c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom

  1. Dezember 2016 E.3.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 274/01 vom 5. Juli 2002 E.2b; VGU S 15 69 vom 3. Mai 2016 E.4c). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für den Zeitraum ab der Immatrikulation bzw. dem Vorlesungsbeginn am
  2. bzw. 14. September 2020 infolge der Vorlesungen an drei Tagen pro
  • 13 - Woche seine Arbeitskraft nur noch zu 40 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellt. Damit ist aber auch die Feststellung des Beschwerdegegners über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 3. August 2020 bis zum Vorlesungsbeginn am
  1. September 2020 für ein Arbeitspensum von (nur) 40 % bzw. eine solche zeitliche Verfügbarkeit zur Bemessung des anrechenbaren Arbeitsausfalls gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4.4.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom
  2. Oktober 2020, wonach ihm die Absolvierung des Vorsemesters bzw. – vorbehältlich seiner Zulassung – des E.______-Lehrgangs berufliche Vorteile bringe, kann vorliegend nicht entscheidend sein, da die Vermittlungsfähigkeit für ein bestimmtes Arbeitspensums des Beschwerdeführers im August 2020 umstritten ist und die Auswirkungen eines erworbenen Abschlusses auf die spätere Stellensuche dafür nicht massgebend sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom
  3. Dezember 2016 E.4.5). 4.5.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei willens gewesen, jederzeit eine geeignete Stelle anzutreten, wofür seine Bewerbungen – im angestammten Beruf als Lehrer in Religionskunde (Religionspädagoge) wie auch in verwandten Bereichen – sprächen (siehe dazu Bf-act. 6), ist festzuhalten, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die subjektive Arbeitsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört (siehe BGE 125 V 51 E.6.a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2008 vom 29. Dezember 2008 E.4.2). Letztere ist dem Beschwerdeführer für den Monat August 2020 – angesichts der anstehenden zeitlichen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge der Vorlesungen während drei Tagen pro Woche – zu Recht nur eingeschränkt zugesprochen worden, weil für die verbleibende Zeit bis Vorlesungsbeginn nur geringe Aussichten auf
  • 14 - Anstellung durch einen anderen Arbeitgeber in einem Vollpensum bestanden haben. Dabei kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass entsprechende Vollzeitstellen längerfristig als für 6 Wochen vergeben würden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. Oktober 2020 denn auch selbst, wenn er festhielt, dass die meisten Festanstellungen für seine Qualifikation bzw. seine vormalige Tätigkeit infolge des Beginns des Schuljahres 2020/2021 Anfang August 2020 auf absehbare Zeit bereits vergeben gewesen seien (siehe Bg-act. 9 S. 1 f.). Ausserdem wird dies im Wesentlichen auch durch die erst im vorliegenden Verfahren aktenkundig gemachten Belege zu den Arbeitsbemühungen für die Monate April 2020 bis September 2020 bestätigt, wo etwa in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 eine Reihe von Absagen für Lehrtätigkeiten namentlich infolge einer anderweitigen Vergabe dieser Stellen ausgewiesen sind. Die – nach Angaben des Beschwerdeführers getätigten – Arbeitsbemühungen vom April 2020 bis September 2020 beziehen sich auf eine Spanne zwischen stundenweisen Einsätzen bis zu 100 % Vollzeitpensen in den beruflichen Tätigkeitsbereichen Religionspädagoge, Theologe, Katechet, Seelsorger, Jugendarbeiter, Pastoralassistent, Sakristan, Sozialarbeiter, wozu er aber zum Teil nicht über den nötigen (teils kirchlichen) Abschluss verfügt (siehe Bf-act. 6). Somit muss dem Beschwerdegegner gefolgt werden, wonach mit diesen Arbeitsbemühungen der Nachweis, dass der Beschwerdeführer auch bereit gewesen wäre, Tätigkeiten mit einer realen Anstellungschance ausserhalb seines erlernten Berufs anzunehmen, nicht erbracht ist. 4.6.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für ein Vollpensum vermittlungsfähig gewesen sei, weil er bei erfolgreicher Anstellung zu höherem Stellenprozent zum Abbruch des Studiums bereit (gewesen) wäre (siehe etwa Bg-act. 7 S. 1), überzeugt nicht. Denn beim in Aussicht genommenen Studium handelt es sich nicht nur um einen Ausbildungskurs, sondern um ein Vorsemester bzw. Studium an der

  • 15 - Theologischen Hochschule in D._____ im Hinblick auf den E.- Lehrgang, wobei der E.-Lehrgang bei einem Vollzeitstudium nach zwei Jahren abgeschlossen wäre und insgesamt 120 Creditpoints umfasst. Dabei wurde anhand eines Vorgesprächs mit der Studiendekanin ein individuelles, teilzeitliches Studienprogramm für das Vorsemester im Hinblick auf die von der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Studienleistungen mit Präsenzveranstaltungen an drei Tagen pro Woche festgelegt (siehe Bg-act. 5 und Bg-act. 7 S. 2 ff.). Der Beschwerdegegner verweist ausserdem zu Recht auf die Praxis und Rechtsprechung gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B265, wonach die Vermittlungsfähigkeit während dem Besuch von einem nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligten Kurs nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen um eine Stelle anzutreten. Willensäusserungen des Versicherten genügten dazu aber nicht, sondern dies ist vielmehr anhand von objektiven Kriterien auf Basis einer überprüfbaren Bestätigung der Schulleitung zu prüfen. In der entsprechenden Bestätigung sind auch die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruches zu nennen (siehe dazu auch BGE 122 V 265 E.4 und EVGE C 132/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.2, EVGE C 136/02 vom

  1. Februar 2003 E.1.3 und ARV 2001 Nr. 29 E.2a). Gemäss Bescheinigung vom 24. September 2020 wäre mit dem Abbruch des Studiums der Verlust der Studiengebühr für das Semester von CHF 790.-
  • verbunden. Ausserdem lässt die Massschneiderung des Studienprogramms bei einer objektiven Betrachtungsweise auf eine ernsthafte und dauerhafte Absolvierung des Studiums neben einer Teilerwerbstätigkeit schliessen, welche nicht leichthin wieder abgebrochen würde. 5.Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

  • 16 - 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, welcher infolge von Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) für das vorliegende Verfahren weiterhin anwendbar bleibt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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