VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 127 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 4. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1966, wohnt in B. und war zuletzt als Koch in einer 50%-igen Tätigkeit bei der Stiftung Wohn- und Pflegeheim C., D., in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Am 30. März 2020 meldete A._____ bei der zuständigen Arbeitslosenkasse (ALK) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab sofort an. 2.Mit Verfügung vom 2. September 2020 teilte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ mit, dass er für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde, weil er im relevanten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen könne. 3.Dagegen erhob A._____ am 1. Oktober 2020 Einsprache beim KIGA mit der Begründung im Wesentlichen, er sei erst ab 1. Mai 2020 arbeitslos geworden, weshalb er vor Beginn der Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, nämlich am Montag und Dienstag (30./31. März
  1. fünf Bewerbungen. Im März und April 2020 habe er keine Versicherungsleistungen bezogen. Weiter beantragte A._____ die Verschiebung der Rahmenfrist, weil er sich erst auf Mitte April 2020 hätte anmelden können, um die erforderliche Beitragszeit erfüllen zu können.
  1. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 wies das KIGA die Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung ab, der Einsprecher sei in einem auf den 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt gewesen. Er habe daher von Beginn weg mit einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Vertragsverhältnisses rechnen müssen. Somit sei er noch während der Dauer der befristeten Anstellung verpflichtet gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, um die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dieser
  • 3 - Pflicht sei er nicht nachgekommen. Er habe angegeben, dass man ihm erst am 27. März 2020 mitgeteilt habe, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert würde. Der Einsprecher vermöge aber keine Stellenzusicherung vorzuweisen, die ihn von der Pflicht, Arbeitsbemühungen vorzunehmen, befreit hätte. Auch der Arbeitsvertrag des Einsprechers lasse sich nicht als Stellenzusicherung deuten. Indem er sich am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengelder angemeldet habe, sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden. Nach der Lehre und Rechtsprechung seien damit alle Arbeitsaktivitäten als Bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, die der Einsprecher vor dem 30. März 2020 vorgenommen habe. Solche habe er aber nicht vorzuweisen, weshalb die Einsprache unbegründet sei. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten und allenfalls die Rahmenfrist- Eröffnung auf den 1. Mai 2020 anzupassen. Er habe bis zum 30. April 2020 gearbeitet und in den Monaten März und April keine Leistungen bezogen. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm eine Bestätigung zukommen lassen, welche bestätigte, dass er davon ausgehen konnte, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. In seiner Stellungnahme vom
  1. August 2020 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei davon ausgegangen, nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrags bei derselben Arbeitgeberin eine Festanstellung zu erhalten. Zu einer solchen sei es aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht gekommen. Dies sei ihm erst am
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  1. März 2020 mitgeteilt worden, weshalb er vom 30. bis 31. März 2020 noch fünf und im April 2020 weitere sechs Bewerbungen gemacht habe. Zudem sei er erst ab dem 1. Mai 2020 arbeitslos geworden. Diese Sachdarstellung ändere an der Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids nichts, da an die persönlichen Arbeitsbemühungen hohe Anforderungen gestellt würden und jede versicherte Person schon vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet sei. Vorliegend sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Auch die beim Gericht nachgereichte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass dem Beschwerdeführer die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses effektiv zugesichert worden sei. Wohl habe der Gedanke bestanden, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Voraussetzung dafür sei allerdings u.a. die Absolvierung des Berufsbildner-Kurses gewesen. Einen solchen Kurs habe der Beschwerdeführer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht absolviert. Zudem sei nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis danach mit Sicherheit verlängert worden wäre. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zum Bezug von Arbeitslosengeldern sei die Rahmenfrist per 30. März 2020 eröffnet worden und damit alle Arbeitsbemühungen vor diesem Datum von Relevanz; solche Bemühungen habe der Beschwerdeführer indessen nicht vorzuweisen gehabt. 7.Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2020, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom
  1. September 2020 abwies und damit die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Tagen bestätigte. Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
  • 6 - 1.2.Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist daher einzutreten.
  1. Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4'230.-- aufgrund des aus dem Hauptverdienst erzielten Einkommens in einem Pflegeheim (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1-4; Art. 23 AVIG). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 71.0 % (Art. 22 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 138.40 (ermittelt aus: CHF 4'230.-- x 0.71 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'384.-- (10 Tage x CHF 138.40). Da der Streitwert folglich unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
  2. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 10 Tagen abgewiesen hat. 4.Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – zweijährige Rahmenfristen
  • 7 - (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflichten auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E.2b/aa). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rahmenfrist ab der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung entsteht und nicht beliebig angepasst, das heisst zeitlich weder nach hinten noch nach vorne verschoben werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2020 bei der zuständigen Amtsstelle zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und folglich dieses Datum für den Lauf des Rahmenfristbeginns massgebend ist. Gemäss Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt waren. So auch die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Bg- act. 1: "Beitragsdauer Beitrags-Rahmenfrist 12.333 Monate"), was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch anders dargelegt hatte, in der Beschwerde jedoch nicht mehr vortrug. Dem Begehren des

  • 8 - Beschwerdeführers, allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 festzusetzen und somit zeitlich rund einen Monat nach hinten zu verschieben, kann daher keine Folge geleistet werden. 5.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an bzw. ab Mitteilung der Nichtverlängerung des bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses (bis drei Monate davor) und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu kümmern. Er hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist bzw. bereits mindestens drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und somit schon vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung, unaufgefordert um (neue) Arbeitsstellen zu bemühen. Namentlich kann er sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung auf Arbeitslosentaggelder hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (aArt. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses getätigten Stellenbewerbungen

  • 9 - einreichen müssen (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] B314). Wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst. Diese Eigeninitiative der versicherten Person hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3). 5.2.Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Berufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteile des Bundesgerichts

  • 10 - 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind dabei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE B316). 5.3.Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

  • 11 - Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4.Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz befristetem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7 sowie Bg-act. 5) nach der Mitteilung der bisherigen Arbeitgeberin vom 27. März 2020, dass sein Vertrag nicht verlängert werde (Bg-act. 7 [Stellungnahme 26.08.2020]), sofort hätte ganztags eine 100%-ige Anstellung annehmen können, denn nur so erklärt sich seine ALE-Anmeldung per 30. März 2020 (siehe Bg-act. 1, 3, 4 und 11). Angesichts der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags und somit dessen vorhersehbaren Ablaufs per 30. April 2020 wäre der Beschwerdeführer nach der Praxis im Arbeitslosenversicherungsrecht (E.5.1. hiervor) verpflichtet gewesen, sich mindestens drei Monate zuvor, d.h. also spätestens ab Februar 2020, ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (AVIG-Praxis ALE B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 86 vom 27. März 2020). Für den Monat Februar 2020 liegen keine Bemühungen vor, was der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Bf-act. 2) selbst bestätigte. Für den folgenden Monat März 2020 wurden nachweislich fünf Bewerbungen und danach im April 2020 sechs Bewerbungen (vgl. Bg-act. 7 [Anhang: 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen']) getätigt, womit das (quantitative) Erfordernis von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (E.5.2. hiervor) klar nicht erreicht bzw. erfüllt wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf den Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2019 und die darin unter "Besonderes" gemachte Vorgabe ("Der Berufsbildner-Kurs

  • 12 - ist Voraussetzung für einen unbeschränkten Arbeitsvertrag"') berufen und daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte (vgl. Bf-act. 2 und 7). Der Beschwerdeführer hat nämlich keinen Berufsbildner-Kurs absolviert (vgl. dazu Bf-act. 6, Bg-act. 10) und somit war die Voraussetzung für eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über den 30. April 2020 hinaus nicht erfüllt. Seine Argumentation einer voraussichtlichen Erhöhung des Arbeitspensums während der Probezeit und der Möglichkeit einer Festanstellung am bisherigen Arbeitsort überzeugt nicht und ist unbelegt geblieben (Bf-act. 6, 7 und Bg-act. 10). Hinzu kommt, dass die Meldung der zu niedrigen Anzahl an Bewerbungen für die Monate März 2020 (5 Arbeitsbemühungen) und April 2020 (6 Arbeitsbemühungen) auch zu spät erfolgte, wurden die besagten Nachweise für die persönlichen Bemühungen doch aktenkundig erst jeweils am 30. April 2020 unterzeichnet und erst mit der Stellungnahme vom 26. August 2020 per E- Mail eingereicht (Bg-act. 7 Anhang: Nachweis jeweils Seite 2). Mit diesem Versäumnis verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen hat; wobei die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn diese Frist verpasst wird und kein entschuldbarer Grund vorgebracht wird. Dieser verspätete Nachweis betrifft sowohl die fünf Bewerbungen für den Monat März 2020 als auch die sechs Bewerbungen für den Monat April 2020. Für frühere Monate liegen überhaupt keine Arbeitsbemühungen vor, was der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache vom 1. Oktober 2020 (Bg-act. 9) kundtat. 5.5.Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtskonform erfolgte sowie auch die Einstellungsdauer von 10 Tagen – basierend auf einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers und innerhalb des dafür

  • 13 - vorgesehenen Sanktionsrahmens (E.5.3. hiervor) – zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt. 5.6.Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach korrekt, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

  1. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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