VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 127 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 4. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7 - (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten – sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht – erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflichten auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E.2b/aa). Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (vgl. KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rahmenfrist ab der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung entsteht und nicht beliebig angepasst, das heisst zeitlich weder nach hinten noch nach vorne verschoben werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. März 2020 bei der zuständigen Amtsstelle zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und folglich dieses Datum für den Lauf des Rahmenfristbeginns massgebend ist. Gemäss Aktenlage darf davon ausgegangen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt waren. So auch die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG (Bg- act. 1: "Beitragsdauer Beitrags-Rahmenfrist 12.333 Monate"), was der Beschwerdeführer in seiner Einsprache noch anders dargelegt hatte, in der Beschwerde jedoch nicht mehr vortrug. Dem Begehren des
8 - Beschwerdeführers, allenfalls die Rahmenfrist-Eröffnung auf den 1. Mai 2020 festzusetzen und somit zeitlich rund einen Monat nach hinten zu verschieben, kann daher keine Folge geleistet werden. 5.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an bzw. ab Mitteilung der Nichtverlängerung des bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses (bis drei Monate davor) und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu kümmern. Er hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist bzw. bereits mindestens drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und somit schon vor der Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung, unaufgefordert um (neue) Arbeitsstellen zu bemühen. Namentlich kann er sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung auf Arbeitslosentaggelder hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (aArt. 20 Abs. 1 lit. d AVIV in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses getätigten Stellenbewerbungen
9 - einreichen müssen (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] B314). Wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie laut Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Bei Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst. Diese Eigeninitiative der versicherten Person hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3). 5.2.Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Berufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteile des Bundesgerichts
10 - 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind dabei jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG-Praxis ALE B316). 5.3.Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster) wird zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
11 - Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4.Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer trotz befristetem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7 sowie Bg-act. 5) nach der Mitteilung der bisherigen Arbeitgeberin vom 27. März 2020, dass sein Vertrag nicht verlängert werde (Bg-act. 7 [Stellungnahme 26.08.2020]), sofort hätte ganztags eine 100%-ige Anstellung annehmen können, denn nur so erklärt sich seine ALE-Anmeldung per 30. März 2020 (siehe Bg-act. 1, 3, 4 und 11). Angesichts der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags und somit dessen vorhersehbaren Ablaufs per 30. April 2020 wäre der Beschwerdeführer nach der Praxis im Arbeitslosenversicherungsrecht (E.5.1. hiervor) verpflichtet gewesen, sich mindestens drei Monate zuvor, d.h. also spätestens ab Februar 2020, ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (AVIG-Praxis ALE B314; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 19 86 vom 27. März 2020). Für den Monat Februar 2020 liegen keine Bemühungen vor, was der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Bf-act. 2) selbst bestätigte. Für den folgenden Monat März 2020 wurden nachweislich fünf Bewerbungen und danach im April 2020 sechs Bewerbungen (vgl. Bg-act. 7 [Anhang: 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen']) getätigt, womit das (quantitative) Erfordernis von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (E.5.2. hiervor) klar nicht erreicht bzw. erfüllt wurde. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf den Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2019 und die darin unter "Besonderes" gemachte Vorgabe ("Der Berufsbildner-Kurs
12 - ist Voraussetzung für einen unbeschränkten Arbeitsvertrag"') berufen und daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte (vgl. Bf-act. 2 und 7). Der Beschwerdeführer hat nämlich keinen Berufsbildner-Kurs absolviert (vgl. dazu Bf-act. 6, Bg-act. 10) und somit war die Voraussetzung für eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über den 30. April 2020 hinaus nicht erfüllt. Seine Argumentation einer voraussichtlichen Erhöhung des Arbeitspensums während der Probezeit und der Möglichkeit einer Festanstellung am bisherigen Arbeitsort überzeugt nicht und ist unbelegt geblieben (Bf-act. 6, 7 und Bg-act. 10). Hinzu kommt, dass die Meldung der zu niedrigen Anzahl an Bewerbungen für die Monate März 2020 (5 Arbeitsbemühungen) und April 2020 (6 Arbeitsbemühungen) auch zu spät erfolgte, wurden die besagten Nachweise für die persönlichen Bemühungen doch aktenkundig erst jeweils am 30. April 2020 unterzeichnet und erst mit der Stellungnahme vom 26. August 2020 per E- Mail eingereicht (Bg-act. 7 Anhang: Nachweis jeweils Seite 2). Mit diesem Versäumnis verstiess der Beschwerdeführer gegen Art. 26 Abs. 2 AVIV, wonach der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen hat; wobei die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn diese Frist verpasst wird und kein entschuldbarer Grund vorgebracht wird. Dieser verspätete Nachweis betrifft sowohl die fünf Bewerbungen für den Monat März 2020 als auch die sechs Bewerbungen für den Monat April 2020. Für frühere Monate liegen überhaupt keine Arbeitsbemühungen vor, was der Beschwerdeführer selbst in seiner Einsprache vom 1. Oktober 2020 (Bg-act. 9) kundtat. 5.5.Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtskonform erfolgte sowie auch die Einstellungsdauer von 10 Tagen – basierend auf einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers und innerhalb des dafür
13 - vorgesehenen Sanktionsrahmens (E.5.3. hiervor) – zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass gibt. 5.6.Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach korrekt, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.1.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom