VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 124 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Meisser AktuarOtt URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
4 - vom Bund zurückerstattet würden. Somit betrage der Naturallohn tatsächlich CHF 416.70 pro Monat. Sein Verdienst liege daher real bei CHF 2'916.70. Es sei üblich, dass Praktikanten keinen Lohn als Fachkraft bekämen. Auch liege kein Lohndumping vor. 6.Mit Eingabe vom 20. November 2020 ergänzte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung seines Arbeitsgebers, dass er vor seiner Ausbildung, welche er erst im Frühling 2021 beginnen werde, ein Praktikum absolvieren müsse und während dieser Zeit keine Leistung im Form eines Naturallohns beziehe. 7.Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 schloss das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde bei gesetzlicher Kostenfolge. Darin wurde namentlich ausgeführt, obschon der Arbeitsvertrag mit C._____ vorsehe, dass der Beschwerdeführer in andauernder Anstellung eine Ausbildung zum Arbeitsagogen absolvieren müsse, sei er unbefristet ausgestaltet. Dieser Umstand allein sei an sich noch nicht unüblich. Die Anstellung werde aber explizit nicht davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung vorab absolviere. Nach dessen Aussagen trete er die Ausbildung voraussichtlich im Frühling 2021 an. Damit sei aber erstellt, dass der Beschwerdeführer seine arbeitsvertragliche Tätigkeit über ein Jahr lang ohne entsprechende Ausbildung ausführen könne und die aktuelle Tätigkeit keinen Bildungsanteil beinhalte. Aufgrund dessen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Praktikum zu qualifizieren. Würde zudem den Berechnungen des Beschwerdeführers zum Naturallohn gefolgt, läge der ausgerichtete Lohn deutlich unter dem berufs- und ortsüblichen Lohn für Arbeitsagogen. Die Einsprache des Beschwerdeführers hätte demnach nach heutigen Kenntnissen vollumfänglich abgewiesen werden müssen. 8.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist für eine freigestellte Stellungnahme keine Replik ein.
5 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Eingaben, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 sowie die weiteren Akten, wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2020. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
6 - 1.2.Näher zu prüfen ist, ob der angefochtene Einspracheentscheid vom
7 - desselben Leistungsbegehrens. Daher ist von einem Zwischenentscheid auszugehen. 1.4.Das ATSG bestimmt zwar, dass gegen Zwischenentscheide Beschwerde erhoben werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG), nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren Anfechtbarkeit (siehe BGE 132 V 93 E.6.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). Die Beschwerdefrist beträgt für Einspracheentscheide und Verfügungen, bei denen die Einsprache ausgeschlossen ist, 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG; siehe BGE 132 V 418 E.2.1 ff.). Für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht enthält das ATSG keine näheren Bestimmungen. Massgebend für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenentscheide ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 Ingress ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. 1.5.Zunächst ist zu prüfen, ob hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist zwar nicht direkt, aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) abzustellen (vgl. BGE 139 V 492 E.4.1, 138 V 271 E.1.2.1 ff. und 3.2, 137 V 210 E.3.4.2.7, 132 V 93 E.6.1; EVGE H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 20 71 vom 21. September 2020 E.1, S 17 106 vom
8 -
10 - Arbeit, und dem versicherten Verdienst (siehe Art. 24 Abs. 3 AVIG). Durch die Ausübung der Zwischenverdiensttätigkeit trägt die arbeitslose Person unter anderem zur Schadenminderung und zur Erhaltung ihrer Arbeitsqualifikation bei (vgl. dazu NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N Arbeitslosenversicherung, Rz. 409). Den finanziellen Anreiz für die Aufnahme eines Zwischenverdienstes bilden dabei die Kompensationszahlungen, welche die Differenz bis zum versicherten Verdienst decken (siehe Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG und Art. 41a AVIV). Eine arbeitslose Person kann demnach während ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit annehmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar ist und erhält dafür Kompensationszahlungen, welche ihr die Erzielung eines höheren Einkommens als mit den Arbeitslosentaggeldern allein ermöglichen (eingehend dazu NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 409 ff.; GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht: Unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts. Ein Beitrag zu Treu und Glauben, Methodik und Gesetzeskorrektur im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 497). Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es denn auch, Anreiz für die Annahme schlechter entlöhnter Arbeiten zu schaffen (siehe BGE 133 V 161 E.2.2.2, 129 V 102 E.3.3, 125 V 480 E.4c/cc). Wird ein Zwischenverdienst allerdings unüblich tief entlöhnt, so muss bei der Berechnung des Verdienstausfalls von einem berufs- und ortsüblichen Lohn ausgegangen werden. Mit dem Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG soll unüblich tiefer Honorierung von Zwischenverdienstarbeiten entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn eines Lohndumpings einen zu niedrigen Lohn vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen. Ausserdem soll
11 - verhindert werden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Betriebe und Arbeitsplätze bestehen, die ansonsten in der freien Wirtschaft, d.h. im ersten Arbeitsmarkt, nicht überlebensfähig wären. In diesem Sinne wird denn auch das Kriterium der Berufs- und Ortsüblichkeit in der Lehre und Rechtsprechung als "Korrektiv" und "Missbrauchsklausel" bezeichnet. Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass die versicherte Person, die auf ihrem erlernten Beruf einen Zwischenverdienst ausübt, wie eine ausgebildete Person dieses Berufs normal bezahlt wird. Bei ungelernten Tätigkeiten sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen (vgl. zu Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 3 AVIG eingehend BGE 129 V 104 E.3.3 und E.3.4, siehe auch BGE 120 V 233 E.3c und E.5e und EVGE vom
12 - Ersatzarbeit sind branchenübliche Durchschnittslöhne heranzuziehen. Falls ein Ungelernter eine Praktikumstätigkeit versieht, richtet sich ihre Entlöhnung von vornherein nicht nach den für ausgebildete Personen üblichen Ansätzen (siehe BGE 120 V 502 E.6c und 120 V 233 E.3c). In der Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist von "orts- und berufsüblichen" Lohnansätzen die Rede. Dies sieht – streng genommen – nach einer Kumulation beider Bedingungen aus. In der Praxis wird dies jedoch weniger scharf beachtet (siehe dazu GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band III, Bern 1993, Art. 24/[25 = aufgehoben] Rz. 26). Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (siehe BGE 120 V 233 E.5e; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E.4.2). 3.2.Rechtsprechungsgemäss bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG aber kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird (siehe ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. m.H.; EVGE C 193/03 vom 16. Januar 2004 E.1; GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: «Stempelferien», Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen – Drei Streifragen, in: SZS 1994, S. 321 ff., S. 350 lit. h m.H.). Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtete das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen
13 - Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen (siehe ARV 1998 Nr. 7 S. 36 ff.; EVGE C 193/03 vom 16. Januar 2004 E.3 und C 203/99 vom
15 - der Beschwerdeführer habe in erster Linie nach einer Umschulung getrachtet. Vielmehr liegen – wie bereits hiervor erwähnt – in der Beschwerde genauso wie bereits im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren Anhaltspunkte vor, die den Willen des Beschwerdeführers zur Schadenminderung belegen. Insbesondere betonte er mehrfach, die berufsbegleitende Ausbildung zum Arbeitsagogen angenommen zu haben, um nicht arbeitslos zu sein. Hinweise, welche an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zweifeln liessen, sind weder aktenkundig noch werden solche vom Beschwerdegegner benannt. Unbenommen der in der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 2. September 2020 im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Ausdruck gebrachten Befürchtung, aufgrund der weiterhin zu tätigenden Arbeitsbemühungen die Ausbildungskosten dereinst bei Antritt einer neuen Anstellung zurückzahlen zu müssen (vgl. Bg-act. 9), kann nicht gesagt werden, der Antritt dieser Tätigkeit habe primär dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten gedient. Vielmehr stand das Bestreben des Beschwerdeführers, die bestehende Arbeitslosigkeit zu vermeiden, im Vordergrund. Dass der Arbeitsvertrag vom 2. März 2020 eine dreimonatige Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit vorsieht, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer bereit zu sein scheint, die Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung bei Auffinden einer zumutbaren Arbeitstätigkeit unter Wahrung der Kündigungsbestimmungen zu beenden (vgl. AVIG-Praxis ALE, Oktober 2012, B234). In Gesamtwürdigung der Umstände ist daher dem Erwerbscharakter des Praktikums bzw. der berufsbegleitenden Ausbildung zum Arbeitsagogen Vorrang gegenüber dem Ausbildungszweck einzuräumen. 4.1.Wird vom einem Erwerbscharakter der Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung ausgegangen, ist im Weiteren auf die Höhe des Zwischenverdiensts ein- bzw. der Frage nachzugehen, ob (nur) der
16 - arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn von CHF 2'500.-- anzurechnen oder aber dieser auf einen berufs- und ortsüblichen Lohn aufzurechnen ist. 4.2.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht von einer Entlöhnung unter dem Niveau der Orts- und Berufsüblichkeit bzw. von einem Sachverhalt des Lohndumpings zulasten der ALV ausgegangen werden. So räumt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung selbst ein, dass ein unbefristet ausgestalteter Arbeitsvertrag, während welchem der Beschwerdeführer in andauernder Anstellung eine Ausbildung zum Arbeitsagogen absolvieren muss, für sich allein nicht unüblich ist. Dies erscheint denn auch angesichts der Dauer der Ausbildung samt Vorpraktikum plausibel, wobei davon auszugehen ist, dass der geschlossene Arbeitsvertrag (in dieser Ausgestaltung) ohnehin endet, wenn die darin aufgeführte Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung abgeschlossen worden ist. Soweit der Beschwerdegegner es indes aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung voraussichtlich im Frühling 2021 antritt, als erstellt erachtet, dass dieser seine arbeitsvertragliche Tätigkeit (seit März 2020) über ein Jahr ohne entsprechende Ausbildung ausführen könne und die (zum Vernehmlassungszeitpunkt im Dezember 2020) aktuelle Tätigkeit keinen Bildungsanteil beinhalte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn damit geht er im Grunde genommen davon aus, dass die damalige, vom Beschwerdeführer ausgeübte Praktikumstätigkeit als sogenanntes "unechtes Praktikum" einzustufen ist. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn eine versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel "Praktikum" eine ordentliche Erwerbstätigkeit antritt, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird (vgl. dazu VGU S 04 155 vom 1. Februar 2005 E.2b und Audit-Letter TCRD 2017/2 des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom September 2017, S. 2). Hierfür ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr übersieht der Beschwerdegegner mit seiner
17 - Argumentation, dass der Beschwerdeführer gemäss der Bestätigung seines Arbeitgebers vom 12. November 2020 ein Vorpraktikum von mindestens einem halben Jahr absolvierte (siehe Bf-act. 3), welches denn auch gemäss der Beschreibung des Ausbildungslehrgangs zum Arbeitsagogen an der Bildungseinrichtung D._____ eine Aufnahmebedingung darstellt (vgl. Bf-act. 2 S. 2 und Bg-act. 9 S. 5 und 8). Dabei ist allgemeinnotorisch, dass ein solches Praktikum in der Praxis regelmässig mit geringerem Lohn entschädigt wird (vgl. BGE 120 V 502 E.6c und 120 V 233 E.3c), womit das Kriterium der Orts- und Berufsüblichkeit entsprechend deutlich herabgesetzt wird (siehe VGU S 16 124 vom 10. März 2017 E.4c). Jedenfalls ist eine Absicht der Vertragsparteien auf Lohndumping – wie der Beschwerdegegner dies anzudeuten scheint – nicht zu erkennen. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass Praktikanten mangels entsprechender Ausbildung und Erfahrung nicht wie eine Fachkraft entlöhnt werden. Mit seiner angestammten Tätigkeit als Sicherheitsfachmann brachte der Beschwerdeführer denn auch nicht ohne Weiteres die erforderlichen Qualifikationen für einen Arbeitsagogen mit, sondern betrat mit der Anstellung bei C._____ offensichtlich berufliches Neuland. Dass die Anforderungen an einen ausgebildeten Arbeitsagogen hoch sind, ergibt sich denn auch bereits aus der relativ langen und anspruchsvollen Ausbildung mit 65 Seminartagen verteilt auf den 1 ¾ Jahre dauernden Lehrgang sowie zusätzlichen Halbtagen für die Supervision, Ausbildungsbegleitung und das Abschluss-Assessment und einer Lernzeit von insgesamt 844 Lernstunden (vgl. Bg-act. 9 S. 5). Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen weder bei Antritt des Vorpraktikums noch der anschliessenden berufsbegleitenden Ausbildung mitbrachte, ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, dass diese Tätigkeiten gemäss Arbeitsvertrag mit einem tieferen Lohn vergütet wurden (vgl. BGE 120 V 502 E.6c und 120 V 233 E.3c). Wie bereits vorstehend ausgeführt, soll das Kriterium der Berufs-
18 - und Ortsüblichkeit einen missbräuchlichen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung verhindern, insbesondere sollen die berufs- und ortsüblichen Löhne nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherungen unterschritten werden. Eine Aufrechnung des effektiv erzielten Einkommens bis zum berufs- und ortsüblichen Zwischenverdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVIG setzt stets voraus, dass die versicherte Person für die in Frage stehende Tätigkeit nachweislich nicht berufs- oder ortsüblich entschädigt worden ist (vgl. EVGE C 289/00 vom 30. Juli 2001 E.3a). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 noch in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 nachvollziehbar und konkret begründet. Vielmehr beliess er es im Wesentlichen beim nicht weiter substanziierten Hinweis, dass gemäss "konstanter EVG-Praxis in Verbindung mit GAV, L-GAV und LMV" der berufs- und ortsübliche Ansatz für Arbeitsagogen mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Kanton Graubünden CHF 5'000.-- betrage. 4.3.Insgesamt ist somit unter Würdigung der gesamten Umstände die arbeitsvertraglich ausgewiesene Entlöhnung mit CHF 2'500.-- pro Monat für die Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung, bestehend aus einem Vorpraktikum und der anschliessenden berufsbegleitenden Ausbildung, zwar nicht hoch; es ist aber auch nicht ersichtlich, dass sie sich nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen bewegt. 5.1.Schliesslich stellt sich die Frage, ob die vom Arbeitsgeber getragenen Ausbildungskosten und die für die Ausbildung in Anspruch genommene Arbeitszeit im Sinne eines Naturallohns zum massgeblichen Zwischenverdienst hinzuzurechnen sind. 5.2.Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 von geldwerten Leistungen des Arbeitgebers aus, welche als Naturallohn zu qualifizieren und entsprechend in die Berechnung des
19 - berufs- und branchenüblichen Lohns miteinzubeziehen seien. Dabei stützte er sich auf Art. 13 AHVV ab, wonach der Wert anders gearteten Naturaleinkommens von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen ist. In Anwendung dieser Bestimmung schätzte er das Naturaleinkommen unter Berücksichtigung der Kursdauer, der Kurskosten und der Anzahl Weiterbildungstage auf CHF 2'300.--, was zusammen mit dem vom Arbeitgeber ausgerichteten Geldlohn von CHF 2'500.-- insgesamt einen branchenüblichen Lohn von CHF 4'800.-- ergebe. Abgesehen davon, dass die Schätzung des Naturaleinkommens auf CHF 2'300.-- nicht näher aufgeschlüsselt wird und damit nicht nachvollziehbar ist bzw. nicht einleuchtet, weshalb es bei Arbeitsagogen branchenüblich sein soll, dass Naturalleistungen einen Lohnbestandteil darstellen, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, welche es erlauben würde, ein Naturaleinkommen dem Zwischenverdienst hinzuzurechnen. Jedenfalls ergibt sich dergleichen nicht aus Art. 24 AVIG; dies im Unterschied zum versicherten Verdienst, welcher sich gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG auf Grundlage des massgebenden Lohns im Sinne der AHV- Gesetzgebung bemisst. Indes ist dem Arbeitsvertrag vom 2. März 2020 – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass die Kosten und Spesen für die Ausbildung zum Arbeitsagogen vom Arbeitgeber übernommen werden. Da dies unter dem Titel "Entlöhnung" aufgeführt wird und somit anzunehmen ist, dass insbesondere die Ausbildungskosten als Verdienst bzw. Entlöhnung im Form einer Geldleistung dem Beschwerdeführer ausbezahlt werden, rechtfertigt es sich, diese bei der Bemessung des Zwischenverdiensts – wie von ihm in der Beschwerde vom 11. November 2020 im Übrigen selbst vorgerechnet – miteinzubeziehen. Denn gemäss der AVIG-Praxis ALE C125 ist für dessen Berechnung grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zugrunde zu legen, wobei der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat (wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und
20 - Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen) dazu gehören. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ausbildungskosten rund CHF 17'500.-- betragen. Gemäss den Akten können die Ausbildungskosten auf CHF 17'290.-- (CHF 16'500.-- [Kurs] + CHF 500.-- [Literatur + Lernmaterialien] + CHF 290.-- [Kosten für Aufnahmeverfahren]; siehe Bf-act. 2 S. 2 und Bg-act. 9 S. 6) beziffert werden, was bei der rund 1 ¾ Jahre dauernden Ausbildung (siehe Bg- act. 9 S. 5) einen monatlichen Betrag von CHF 823.35 ergibt (CHF 17'290.-- : 21 Monate). Dass der Bund – wie der Beschwerdeführer geltend macht – einen Ausbildungsbeitrag von 50 % der anrechenbaren Kursgebühren leistet (vgl. auch Bg-act. 2 S. 3 und Bg-act. 9 S. 6), erscheint unter der Annahme, dass der vom Bund geleistete Beitrag dem Arbeitgeber zurückzuerstatten ist, plausibel (vgl. die Informationen zu Bundesbeiträgen zu vorbereitenden Kurse BP und HFP des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI]: SBFI FAQ's zu Bundesbeiträgen für vorbereitende Kurs BP und HFP, abrufbar unter: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/ bildung/hbb/bundesbeitraege/absolvierende.html#accordion1637932170 573 und SBFI Informationsblatt zur Drittfinanzierung, abrufbar unter: https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/07/info- drittfinanzierung.pdf.download.pdf/informationsblatt_drittfinanzierung_d.p df). Insofern beläuft sich der anrechenbare Zwischenverdienst ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Frühjahr 2021 auf CHF 2'911.65 (CHF 17'290.-- : 2 : 21 = CHF 411.65 + CHF 2'500.--). Für den Zeitraum davor ist hingegen nur der Grundlohn von CHF 2'500.-- anrechenbar. Für eine Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Arbeitszeit für den Besuch der Seminartage, welche entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ausweislich der Akten in der Regel nur einmal in der Woche stattfinden und nur vereinzelt zwei oder drei Tage in Anspruch nehmen, bleibt nach dem Gesagten kein Raum.
21 - 6.Insofern kann festgehalten werden, dass das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt von CHF 2'500.-- brutto für die Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls als orts- und berufsüblicher Lohnansatz zu qualifizieren ist. Für den Zeitraum des (Vor-)Praktikums ist dieser Grundlohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns im Frühjahr 2021 sind als Lohnbestandteil davon die anteilsmässigen Ausbildungskosten von CHF 411.65 pro Monat, was einen anrechenbaren Gesamtbetrag von CHF 2'911.65 ergibt, hinzuzurechnen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 erweist sich somit als nicht rechtmässig, was zur vollumfänglichen Aufhebung desselben und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Die Angelegenheit ist an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuweisen, damit sie den anrechenbaren Zwischenverdienst auf CHF 2'500.-- ab Eröffnung der Rahmenfrist bzw. CHF 2'911.65 ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns festlege und hernach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstausfalls ermittle und ausrichte. Bei diesem Verfahrensausgang, bei welchem dem Begehren des Beschwerdeführers weitgehend entsprochen wird, erübrigt es sich, auf die von ihm aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als Arbeitsagoge in Ausbildung um eine Massnahme handeln könnte, einzugehen. 7.Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019) das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. III. Demnach erkennt das Gericht:
22 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 13. Oktober 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen, damit sie den anrechenbaren Zwischenverdienst auf CHF 2'500.-- ab Eröffnung der Rahmenfrist bzw. CHF 2'911.65 ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns festlege und den Anspruch von A._____ auf Ersatz des Verdienstausfalls ermittle und ausrichte. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]