VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 117 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzendevon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 4. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Eric Stern, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wohnhaft in C., ist über ihre Arbeitgeberin, D. (Verwaltung), bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) berufs- und nichtberufsunfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. März 2020 ist sie am 14. März 2020 auf dem Weg vom Auto zum Haupteingang der Jugendherberge C. umgeknickt. Gleichentags erfolgte die Erstbehandlung in der Arztpraxis Dr. med. E., C., durch Dr. med. F.. Letzterer attestierte A. infolge des Unfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. März 2020 bis zum 17. März 2020. In der Folge wurde der Verlauf regelmässig durch die Arztpraxis Dr. med. E._____ untersucht. In der Unfallmeldung an die B._____ vom 18. März 2020 wurde A._____ eine Zerrung am rechten Fussknöchel diagnostiziert. Die diagnostizierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit von A._____ wurde daraufhin weitere Male durch Dr. med. E._____ und Dr. med. G._____ bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Die B._____ erbrachte gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). 2.Gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie und Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vom 20. Mai 2020 stellte die B. mit Verfügung vom 26. Mai 2020 ihre Leistungen an A._____ aus der obligatorischen Unfallversicherung per Ende Mai 2020 ein. Dabei lehnte die B._____ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. März 2020 und den geklagten Fussbeschwerden von A._____ ab. 3.Im MRI-Bericht von Dr. med. I._____ vom 17. Juni 2020 wird A._____ eine leichte Reizung der Plantarfaszie, allenfalls im Sinne einer leichten Fasziitis bei kleinem Fersensporn, diagnostiziert. Neu sei eine osteochondrale Läsion der Talusrolle mediozentral nachweisbar, welche gut mit den
3 - posttraumatischen Veränderungen vereinbar sei. Eine Zerrung sei weiterhin nachweisbar. 4.Mit Einsprache vom 23. Juni 2020 beantragte der anwaltliche Rechtsvertreter von A._____ (nachfolgend: Rechtsvertreter), die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2020 sei dahingehend aufzuheben, dass die UVG-Leistungen auch nach Ende Mai 2020 weiterhin zu erbringen seien. Verfahrensmässig werde um die Zustellung der gesamten Unfallakten und eine Nachfrist von sieben Tagen ab Zugang der Akten zur Ergänzung der Einsprache nachgesucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung auf der Erwägung beruhe, dass die aktuellen Beschwerden rechts nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. März 2020 zurückgeführt werden könnten, sondern vielmehr durch einen unfallfremden Vorzustand, insbesondere durch die Fasziitis der Plantarfaszie zu erklären seien. Der Status quo sine vel ante gelte nach einem leichten OSG-Distorsionstrauma nach 6 bis 12 Wochen als erreicht und die Fasziitis der Plantarfaszie sei bereits 2 Tage nach dem Ereignis diagnostiziert worden und habe sich nicht in so kurzer Zeit nach dem Unfall entwickeln können. Diese medizinische Beurteilung widerspreche derjenigen von Dr. med. E._____ und Dr. med. G., die nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Sofern die B. sich dieser Einschätzung verschliesse, werde eine fachärztliche orthopädische Begutachtung beantragt, um die Kausalitätsfrage objektiv beurteilen zu lassen. Der Einsprache beigelegt war der MRI-Bericht von Dr. I._____ vom
5 - Daran ändere nichts, dass keine Ergänzung der Einsprachebegründung eingereicht worden sei. Das Nichteintreten der B._____ erweise sich als rechtswidrig und komme einer Rechtsverweigerung gleich. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass ihre Ansprüche aus UVG positiv materiell beurteilt würden. 10.In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und somit die Bestätigung der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020. Es seien keine Kosten zu vergüten. Zur Begründung brachte sie vor, dass bis zum Ablauf der Nachfrist am 24. August 2020 keine Einspracheergänzung eingegangen sei. Die vorsorgliche Einsprache vom 23. Juni 2020 sei formell als ungenügend zu betrachten. Diese habe sich mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin und der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin begnügt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch gar nicht über die erforderlichen Akten verfügt, was bei der Beurteilung einer medizinischen Frage unabdingbar sei. 11.In der Replik vom 30. November 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Frage der Fristwahrung beschränke, um ihre Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 zu rechtfertigen. Die Einsprache vom 23. Juni 2020 sei rechtzeitig erfolgt, was die Beschwerdegegnerin selbst anerkannt habe. Richtig sei einzig, dass die in Aussicht gestellte Ergänzung der Einsprachebegründung nicht bis zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 erfolgt sei. Es gehe nicht um die Ergänzung einer Einsprachebegründung, sondern darum, ob auf die rechtzeitig ergangene Einsprache seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht eingetreten worden sei. Die Beschwerdegegnerin vermöge nicht zu begründen, weshalb die formellen
6 - Voraussetzungen der Einsprache vom 23. Juni 2020 nicht erfüllt gewesen sein sollen. Sie verweise lediglich darauf, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine umfassende Akteneinsicht vorgelegen habe und eine solche in Angelegenheiten, in denen es um die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs ginge und mithin um eine medizinische Frage, unabdingbar sei. Die Beschwerdegegnerin räume aber implizit selber ein, dass die Einsprache neben dem Antrag auch eine Begründung enthalten habe, indem auf widersprüchliche ärztliche Auffassungen verwiesen worden sei, die bei Fortbestehen durch eine Expertise geklärt werden müssten. Auch eine kurze, aber klare Begründung genüge den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV. Dass eine Begründungsergänzung ausgeblieben sei, ändere daran nichts. Indem die Beschwerdegegnerin die Einsprache materiell überhaupt nicht behandelt habe, sondern wegen vermeintlich fehlender formeller Voraussetzung von der Hand gewiesen habe, liege eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin vor. 12.Am 3. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2020 – die Duplik ein. Es werde nicht bestritten, dass die vorsorgliche und nicht begründete Einsprache vom 23. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt sei, vielmehr sei diese aber formell mangelhaft, indem sie ungenügend begründet worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 9. September 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September
10 - einer Einsprache genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E.4.2). 4.3.2.Der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt überzeugt nicht. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Einsprache innert Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, was die Beschwerdegegnerin bestätigte. Aus den gesamten Umständen lässt sich überdies schliessen, dass die Beschwerdegegnerin selbst davon ausging, dass eine "vorsorgliche Einsprache" vorlag, die die Einsprachevoraussetzungen von Rechtsbegehren und Begründung erfüllte, setzte sie selbst der Beschwerdeführerin nur eine Nachfrist an, die der Vertiefung der Begründung dienen und nicht zu einem Nichteintreten führen sollte, denn es unterlieb, entgegen Art. 10 Abs. 5 ATSV, die Androhung eines möglichen Nichteintretens. Dass es bei der angesetzten Nachfrist nicht um eine Erstreckung der Einsprachefrist gehen konnte, bedarf angesichts der Unzulässigkeit der Erstreckung einer gesetzlichen Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG) keiner weiteren Ausführungen. Und dass die mit der Nachfrist eingeräumte Möglichkeit, die Einsprachebegründung zu vertiefen, nicht wahrgenommen wurde, tut der Rechtmässigkeit der erhobenen Einsprache keinen Abbruch. Der Wille der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Mai 2020 anzufechten, geht aus der Einsprache vom 23. Juni 2020 klar hervor, indem sie anbegehrt, dass ihr entgegen der Verfügung vom 26. Mai 2020 weiterhin Leistungen aus der Unfallversicherung auch nach Ende Mai 2020 auszurichten seien. Auch begründet sie ihren Antrag mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 und der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 10, 11) und dem Antrag auf eine fachärztliche orthopädische Begutachtung im Falle der Beibehaltung der beschwerdegegnerischen Einschätzung (Bg-act. 17 S. 1 ff.). Sodann wird die Begründung untermauert mit dem MRI-Bericht vom 17. Juni 2020,
11 - auf welchen in der Einsprache verwiesen wird und welcher ins Recht gelegt wird (Bg-act. 17 S. 4). So kurz die Begründung des Antrags auf Weiterausrichtung der Leistungen gemäss UVG auch über Ende Mai 2020 hinaus sein mag, sie genügt den minimalen formellen Anforderungen an eine Einsprache, wie sie die Praxis entwickelt hat. Damit ist auch eine knapp begründete Einsprache eine rechtsgültige Einsprache. 4.4.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf die Einsprache vom 23. Juni 2020 einzutreten und die Ansprüche der Beschwerdeführerin nach UVG auch nach Ende Mai 2020 zu prüfen und darüber zu entscheiden. Dies wird nachzuholen sein. 5.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. September 2020 als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 9. September 2020 und zur Rückweisung der Sache zum Entscheid über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin auch nach Ende Mai 2020 führt. 6.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG kostenlos ist. 7.Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Festsetzung dieses Parteikostenersatzes ist grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. November 2020 abzustellen. Gemäss Kostennote macht der Rechtsanwalt eine Parteientschädigung von total CHF 1'781.25 für einen Aufwand von 5.45
12 - Stunden zu einem Stundenhonorar von CHF 300.00 geltend. Wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, legt das Gericht eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen fest (Art. 2 bis 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Da aktenkundig keine Honorarvereinbarung miteingereicht wurde, ist vorliegendenfalls der Stundenansatz gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 37 vom 20. August 2019 E.3.2) auf CHF 240.00 zu reduzieren, was einen Parteikostenersatz von CHF 1'429.10 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 5.45 Std. à CHF 240.00 [CHF 1'308.00] plus Barauslagen [3 Porti à CHF 6.30=CHF 18.90] plus 7.7 % MWST [CHF 102.20]) ergibt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid der B._____ AG vom 9. September 2020 aufgehoben und die Sache zum Entscheid über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche von A._____ an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 1'429.10 zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]