VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 116 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinMaurer URTEIL vom 13. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - I.Sachverhalt: 1.Am 13. Juli 2020 reichte A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) den neuen Mietvertrag vom 10. Juli 2020 mit einer monatlichen Miete von CHF 1'250.-

  • ein. Infolge der veränderten Wohnkosten berechnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu und rechnete A._____ ab Juli 2020 anstatt den von ihm geltend gemachten jährlichen Mietzins von CHF 15'000.-- den maximalen Mietzins von total CHF 13'200.-- an. 2.Dagegen erhob A._____ am 13. September 2020 Einsprache mit der Begründung, dass die Berechnung zu korrigieren und als jährlicher Mietbetrag CHF 15'000.-- zu berücksichtigen seien. 3.Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Abzug von monatlich CHF 50.-- für den Abstellplatz nicht rechtens und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die volle Miete von monatlich CHF 1'250.-- abzustellen sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser gemäss Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werde. Ein Abzug würde vorliegendenfalls nicht mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Verfahren S 18 38 übereinstimmen.

  • 3 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und ergänzte, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, feststellen zu lassen, ob der ortsübliche Abzug für einen Stellplatz zu Unrecht erfolgt sei. Wie der mitangefochtenen Verfügung entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer aktuell unabhängig von der Beantwortung der hier strittigen Frage lediglich Anspruch auf das gesetzliche Mietzinsmaximum von CHF 13'200.-- jährlich. Damit habe der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug bei der Miete für einen Stellplatz nicht zulässig sei, wenn dieser im Mietvertrag zur unentgeltlichen Nutzung vereinbart sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zulässig, vom Mietvertrag einen ortsüblichen Abzug vorzunehmen, wenn eine Garage im Mietvertrag als Zusatzobjekt aufgeführt werde. Es sei von der Entgeltlichkeit des Abstellplatzes auszugehen, so dass der monatliche Abzug von CHF 50.-- rechtens sei. 6.Mit nicht fristgerecht ergangener Replik, datiert vom 16. November 2020 (Poststempel 17. November 2020), bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Replik und um Zustellung des Urteils im Verfahren S 18 38. Mit Schreiben vom 19. November 2020 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Frist zur Einreichung der Replik versäumt habe. Überdies wurde er auf die Möglichkeit des Ersuchens um Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG bis zum 17. Dezember 2020 hingewiesen.

  • 4 - 7.Mit Replik vom 16. Dezember 2020 (Poststempel 17. Dezember 2020) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und vertiefte seinen Standpunkt. 8.Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichkasse, vom 1. Oktober 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprachentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und damit unmittelbar betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch

  • 5 - den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3, 136 V 7 E.2.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids hat. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Ob die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist nachfolgend ebenfalls zu prüfen. 2.1.Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der Fassung in Kraft bis

  1. Dezember 2020) wurde bei alleinstehenden Personen als Ausgaben für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 13'200.-- anerkannt. Im Mietzins der neuen Wohnung des Beschwerdeführers in B._____ ist folgendes enthalten: die Mitbenützung einer ca. 15 m² grossen Scheune als Abstellfläche, die unentgeltliche Benützung eines Abstellplatzes sowie die unentgeltliche Mitbenützung des Gartenbunkers für Gartengeräte (Beschwerdeführerische Akte 2). Ob die Benützung der im Mietzins enthaltenen genannten Flächen und Gebäude entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kann, wie im Folgenden dargelegt, offenbleiben. 2.2.Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gehören der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zu den anerkannten Ausgaben. Bei Entgeltlichkeit dienen die genannten drei Bestandteile des Mietvertrags nicht dem existentiellen Wohnbedürfnis, so dass ein angemessener Abzug zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E.7f.). Umfasst ein Mietverhältnis auch
  • 6 - Objekte, welche nicht existenziellen Wohnbedürfnissen dienen, kann dafür nach der Rechtsprechung bei der EL-Bemessung ein ortsüblicher Betrag vom gesamten Mietzins abgezogen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/05 vom 24. Oktober 2005 E.3.3). Bei einem ortsüblichen Abzug in der Höhe von CHF 50.-- würde der monatliche Mietzins noch CHF 1'200.-- betragen, d.h. jährlich CHF 14'400.--, was den Maximalbetrag von CHF 13'200.-- übersteigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020). Damit besteht in casu kein Rechtsschutzinteresse, ob der Beschwerdeführer obsiegt oder unterliegt, da der maximal anrechenbare Mietzins von jährlich CHF 13'200.-- mit dem geltend gemachten Mietzins ohnehin überschritten wird und die Ergänzungsleistungen unverändert bleiben. 2.3.Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG (in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2020 in Verbindung mit Art. 83 ATSG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019]) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zu. 3.2.Der Beschwerdeführer hat am 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist das Gesuch obsolet.

  • 7 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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13.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026