VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 108 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 1. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1956, wurde aufgrund einer eingeschränkten Seh- und Gehfähigkeit mit Verfügung vom 20. September 2017 ab dem 1. Mai 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Betrag von CHF 210.00 pro Monat zugesprochen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde diese IV-Rente rückwirkend ab dem 1. Mai 2016 auf CHF 216.00 pro Monat korrigiert. 2.Mit Gesuch vom 26. Juli 2016 meldete sich A. bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 8. November 2017 sprach ihm die Ausgleichskasse ab dem 1. Mai 2016 nebst einer Prämienpauschale für die Krankenversicherung im Rahmen der Individuellen Prämienverbilligung Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 1‘777.00 pro Monat zu. Mit derselben Verfügung brachte die Ausgleichskasse den Anspruch von A.________ auf Nachzahlung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2017 zur Verrechnung mit Beitragsausständen für AHV/IV/EO und mit Sozialhilfeleistungen, welche A.________ von zwei Wohnsitzgemeinden erhalten hatte. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 teilweise gut und erhöhte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf CHF 1’825.00 pro Monat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte mit Entscheid vom 14. Mai 2019 im Verfahren S 18 38 die Ergänzungsleistungen von CHF 1'825.00 pro Monat ab dem 1. Mai 2016, verlangte von der Ausgleichskasse aber eine Neuberechnung der Verrechnungsforderung. 3.Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 reduzierte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 von CHF 1'825.00 auf CHF 1'819.00, dies in Reaktion auf die rückwirkende Erhöhung der IV-
3 - Rente um CHF 6.00 am 24. Juli 2018. Das Erlassgesuch bezüglich den zurückgeforderten CHF 180.00 wies die Ausgleichskasse am 17. Januar 2019 ab.
4 - ab dem 1. Januar 2020CHF 1'520.00 (zuvor CHF 1'832.00) Gestützt auf diese korrigierten Werte verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zu einer Rückzahlung in der Höhe von CHF 13'886.00 für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020. 7.Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2020 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Rückforderung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 31. März 2020 erläuterte die Ausgleichskasse ihre Berechnung. Daraufhin ergänzte A.________ seine Einsprache mit Schreiben vom 30. April 2020. Er machte im Wesentlichen geltend, der Berechnung seien die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen, fiktive Berechnungen seien unzulässig. Zudem sei zu klären, inwieweit die Rückforderung der Ausgleichskasse vereinbar sei mit den Forderungen der Gemeinden B.________ und C.________ auf Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen. Weiter beantragte A.________, seine Mehrauslagen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie seien vorrangig mit den Renten der Deutschen Rentenversicherung zu verrechnen, ebenso die ausstehenden Rentenzahlungen der IV für die Monate März und April 2020 und die nicht erfolgte Zahlung für seinen Gehstock. 8.Mit Entscheid vom 14. Juli 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache "gemäss den Erwägungen" teilweise gut. Sie reduzierte die Höhe der Rückforderung auf CHF 13'247.80 und legte den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2020 auf CHF 1'529.00 fest. Bei der Berechnung der Rückforderung seien für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken nicht die Kurse der rückwirkenden Anspruchsdaten, sondern der Kurs zum Zeitpunkt der Nachzahlung der deutschen Rente massgebend. Anfangs Januar 2020 habe der Kurs bei 1.0865 gelegen, Ende Januar 2020 sei er auf 1.0672 gefallen. Dieser tiefere Kurs sei anzuwenden. Würden die Rentenansprüche ab EL-Anspruchsbeginn bis und mit Februar 2020 im
5 - Gesamtbetrag von € 12'413.62 zum Kurs von 1.0672 umgerechnet, ergebe sich ein Betrag von CHF 13'247.80. Im Übrigen folgte die Ausgleichskasse den Begehren in der Einsprache nicht. 9.Zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 liess die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer zwei Mitteilungen vom selben Tag zukommen, in welchen sie ihre Nachzahlung auf CHF 687.00 und den Restbetrag ihrer Forderung per 31. Juli 2020 auf CHF 13'199.00 festlegte. 10.Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neuberechnung der Rückforderung anhand des von seiner Bank tatsächlich angewendeten Umrechnungskurses. Weiter beantragte er die Berücksichtigung seiner Mehrkosten aufgrund der Corona-Pandemie beim notwenigen Lebensunterhalt unter Verrechnung mit der Rückforderung der Ausgleichskasse, die Feststellung, dass die Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016 nicht für die Rückforderung der Ausgleichskasse zur Verfügung stehen und die Zurückstellung der Verrechnung allfälliger Nachzahlungen zu seinen Gunsten bis zum rechtsgültigen Entscheid über die Verwendung der deutschen Rentennachzahlungen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bei der Berechnung der Rückforderung habe die Ausgleichskasse auf den tatsächlichen Wert der Zahlungen der deutschen Rentenversicherung auf seinen Schweizer Konten abzustellen und nicht auf fiktive Berechnungen. Die Berechnung im angefochtenen Entscheid erschliesse sich ihm nicht, weder in den einzelnen Zeitabschnitten noch betraglich. Die Rückforderung könne maximal € 12'129.68 betragen, wenn man die Rentenbeträge der deutschen Rentenversicherung von monatlich € 250.95 für die sechs Monate vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016 von der Zahlung
6 - von € 13'635.38 abziehe. Die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Summe von € 12'413.62 sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei bezüglich Corona ein Hochrisikopatient und habe deshalb zusätzliche Ausgaben, welche bei den Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen und mit der Rückforderung zu verrechnen seien. Abschliessend rügte er die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte. 11.Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Berechnungsblätter. 12.Mit Replik vom 23. November 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und verlangte zusätzlich, dass die Kosten für das von ihm an seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder geschickte Schutzmaterial gegen Covid-19 als Ausgabe anerkannt und mit der Rückforderung verrechnet würden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Duplik. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
7 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), vom 14. Juli 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 61 lit. b ATSG) und die Frist wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem
8 - Umrechnung von Euro in Schweizer Franken vorzunehmen ist (dazu unten E.4 ff.). Streitig ist sodann, ob die Mehrkosten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit dem Rückerstattungsanspruch der Ausgleichskasse zur Verrechnung zu bringen sind (Rechtsbegehren Nr. 5). Diese Frage war zunächst nicht Gegenstand des Verfahrens. In der Verfügung vom 28. Februar 2020 (Akten der Ausgleichskasse [AK-act.] 192), die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegt, ging es einzig um die Korrektur des EL-Anspruchs infolge der Zusprache der deutschen Rente und um die daraus resultierende Rückforderung. Entsprechend gab die Ausgleichskasse unter dem Titel "Kommentar zur Berechnung" klar und eindeutig an, es handle sich um eine Neuberechnung und Rückforderung infolge der rückwirkend ausbezahlten Rente aus Deutschland (AK-act. 192 S. 3). In seiner Einsprache stellte der Beschwerdeführer dann aber den Antrag, seine Corona-Mehrkosten seien mit der Rückforderung zur Verrechnung zu bringen (AK-act. 221 S. 1). Damit warf er eine Frage auf, über welche die Ausgleichskasse gar nicht verfügt hatte. Korrekterweise hätte die Ausgleichskasse deshalb auf diesen Antrag nicht eintreten dürfen. Indem die Ausgleichskasse sich aber im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid materiell mit dem Antrag befasste (AK-act. 254 S. 2), erweiterte sie den Streitgegenstand, so dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung der Corona-Mehrkosten im vorliegenden Verfahren materiell zu prüfen ist (dazu E.6 ff.). Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016 nicht für die Rückforderung der Ausgleichskasse zur Verfügung stehen (Rechtsbegehren Nr. 6). Dieses Rechtsbegehren ist
9 - gegenstandslos. Die vorliegend streitige Rückforderung der Ausgleichskasse bezieht sich gar nicht auf den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, sondern korrekterweise auf die Zeit ab dem
10 - Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer Geldleistung, der jährlichen Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, stellen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anrechenbare Einnahmen dar. Vorliegend ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (AK- act. 190) zugesprochene Rente der Deutschen Rentenversicherung eine anrechenbare Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG darstellt. 4.2.Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 ATSG Rz. 4). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 ab dem 1. Mai 2016 monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1'819.00 bezogen (AK-act. 77). Gestützt auf die Verfügung vom 21. Dezember 2018 lagen die Ergänzungsleistungen danach ab dem 1. Januar 2019 bei CHF 1'831.00 (AK-act. 91), gestützt auf die Verfügung vom 20. Dezember 2019 ab dem 1. Januar 2020 bei CHF 1'832.00 (AK-act. 179). Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 Ergänzungsleistungen bezogen, bei deren Bemessung die Rente der Deutschen Rentenversicherung nicht als Einnahme angerechnet worden war. In den Berechnungsblättern zu den erwähnten Verfügungen über den EL- Anspruch war entsprechend in der Rubrik "Renten ausländisch" stets CHF
11 - 0.00 eingetragen (AK-act. 79 ff., 93 ff. und 181 ff.). Die Parteien sind sich darin einig, dass die nachträgliche Ausrichtung der deutschen Rente den EL-Bezug des Beschwerdeführers zu einem Teil unrechtmässig machte, so dass grundsätzlich insoweit eine Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht, als die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen seinen korrigierten EL-Anspruch übersteigen. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass kein Härtefall im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen ausnahmsweise dann nicht zurückzuerstatten, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausgleichskasse wies den Beschwerdeführer nach Eingang seines EL- Gesuches mit Schreiben vom 20. April 2017 an, seinen deutschen Rentenanspruch abzuklären (AK-act. 5). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit einem Gesuch bei der Deutschen Rentenversicherung nach (AK-act. 11 S. 7). Mit Verfügung vom 8. November 2017 sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer dann die Ergänzungsleistungen erstmals zu und wies ihn ausdrücklich darauf hin, sie behalte sich eine entsprechende Anpassung vor, falls rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. Ebenso hielt sie fest, zu viel oder zu Unrecht bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten (AK-act. 23 S. 2 und 3). Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass sich dieser Vorbehalt in besonderer Weise auf eine allfällige Nachzahlung der deutschen Rente bezog. In den späteren Verfügungen wiederholte die Ausgleichskasse diese Hinweise (Verfügungen vom 15. Dezember 2017 [AK-act. 37 S. 2 und 3], vom 19. Februar 2018 [AK-act. 45 S. 2 und 3], vom 29. Oktober 2018 [AK-act. 77 S. 2 und 3] und vom 21. Dezember 2018 [AK-act. 91 S. 2 und 3]). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 fragte die Ausgleichskasse zudem nach, wie es mit dem deutschen Rentenanspruch stehe (AK-act. 87), und mit E-Mail vom 10. Dezember
12 - 2018 antwortete der Beschwerdeführer, es sei noch keine Rentenverfügung von Deutschland eingegangen (AK-act. 90). Mit Schreiben vom 12. April 2019 (AK-act. 107) und vom 22. Januar 2020 (AK- act. 187) erkundigte sich die Ausgleichskasse erneut nach dem Stand der Abklärungen in Deutschland. Aus alldem lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass der Beschwerdeführer jederzeit wusste, dass ihm die Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen ausrichtete, welche nach dem Entscheid über die deutsche Rente zu korrigieren sein würden, mithin dass die Ausgleichskasse die deutsche Rente gewissermassen bevorschusste. Der Beschwerdeführer hat die Ergänzungsleistungen deshalb im Rahmen der Bevorschussung nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG im guten Glauben erhalten, was er denn auch zu Recht nicht geltend macht. 4.3.Regeln zum Umfang der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG und zur Frage, wie ausländische Renten in Schweizer Franken umzurechnen sind, finden sich nicht im ELG und auch nicht in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301), sondern in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Die WEL wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassen und stellt eine blosse Verwaltungsanweisung dar. Als solche richtet sie sich nach der Rechtsprechung an die EL-Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einer Verwaltungsweisung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
13 - eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 278 E.2.2). 4.4.Steht eine Rückforderung wie vorliegend in Zusammenhang mit einer ausländischen Rente, so ist eine Umrechnung dieser Rente in Schweizer Franken notwendig. Das Vorgehen dafür wird in Rz. 3452.01 WEL festgelegt. Danach sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA- Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Die vorliegend in Frage stehende Rente der Deutschen Rentenversicherung in Euro fällt zweifellos unter diese Bestimmung. Massgebend ist gemäss Rz. 3452.01 WEL der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Auf diese Regelung hat die Ausgleichskasse zu Recht abgestellt, sie konkretisiert die rechtlichen Vorgaben von ATSG, ELG und ELV auf überzeugende Weise. Auf die Umrechnungsregel in Rz. 3452.01 WEL stellt denn auch das Bundesgericht ab (Entscheide 9C_254/2015 vom 15. Mai 2015 und 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 E.3.2). 4.5.Die WEL erklärt nicht eindeutig, wie die Umrechnung einer ausländischen Rente im Falle einer sich auf mehrere Jahre beziehenden Rückerstattung konkret vorzunehmen ist. In der Verfügung vom 28. Februar 2020 hatte sich die Ausgleichskasse auf Rz. 3452.04 WEL in Verbindung mit Rz. 3641.01 WEL gestützt, wonach die jährlichen Ergänzungsleistungen auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen oder herabzusetzen sind, wenn sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich ändert. Entsprechend hatte sie in der relevanten Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 neun Phasen gebildet und für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken jeweils den Kurs verwendet, wie er sich anfangs des
14 - Vormonats der jeweiligen Phase präsentierte (https://sdw.ecb.europa.eu/curConverter.do; AK-act. 192 S. 2 und 214): Mai/Juni 2016 1.0908 Juli bis Dezember 2016 1.1055 Januar bis Juni 2017 1.0764 Juli bis Dezember 20171.0883 Januar bis Juni 20181.1691 Juli bis Dezember 2018 1.1531 Januar bis Juni 20191.1323 Juli bis Dezember 2019 1.1162 Januar/Februar 20201.0995 Von dieser Umrechnungsmethode wich die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers ab. Sie verzichtete auf die Ausscheidung von verschiedenen Phasen und rechnete den Gesamtbetrag der von der Deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 geleisteten Rentenzahlungen von € 12'413.62 zu einem einheitlichen Kurs um. Für die Wahl des Umrechnungskurses stellte sie richtigerweise auf den Zeitpunkt der Nachzahlung der deutschen Rente am 11. Februar 2020 ab (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1a), wurde doch an diesem Tag der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse begründet. Wie in Rz. 3452.01 WEL vorgesehen stützte sich die Ausgleichskasse auf den Kurs der Europäischen Zentralbank des Vormonats, mithin Januar 2020. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wählte sie dabei nicht den in Rz. 3452.01 WEL vorgesehenen ersten verfügbaren Tageskurs im Januar 2020 von 1.0865, sondern den tieferen Wert von 1.0672, wie er Ende Januar 2020 vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden, mit dieser Umrechnungsweise nützte die Ausgleichskasse den Interpretationsspielraum, den ihr die WEL lässt, konsequent zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Selbst wenn man argumentieren würde, die Nachzahlung einer Rente für einen Zeitraum von mehreren Jahren sei ein Sonderfall, für den man statt auf den Kurs des Vormonats gemäss Rz. 3452.01 WEL besser auf den Kurs am Tag der Banküberweisung abstellen solle, ergäbe sich nur ein unwesentlich anderes Resultat, lag doch der Kurs am 11. Februar 2020
15 - bei 1.0667 (https://sdw.ecb.europa.eu/curConverter.do), mithin nur um 0.0005 tiefer als der von der Ausgleichskasse angewendete Kurs. 4.6.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Umrechnung seiner deutschen Rente sei der von seiner Bank angewendete Kurs von 1.04 anzuwenden. Er stützt sich dabei auf einen Bankauszug der UBS, aus welchem die Gutschrift für die Rentennachzahlung der Deutschen Rentenversicherung im Betrag von CHF 14'298.96 hervorgeht mit dem Vermerk "EUR 13'635.38 zum Kurs von 1.048666" (Bf-act. 1a). Ein Abstellen auf diesen Kurs kommt vorliegend aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Wie erwähnt verlangt die WEL für die Umrechnung von ausländischen Renten in Schweizer Franken klar und eindeutig ein Abstellen auf den Kurs der Europäischen Zentralbank. Sie tut dies, weil in der Schweiz jede Bank ihren Wechselkurs eigenständig festsetzt, da es keinen einheitlichen Wechselkurs im Sinne eines für alle Banken geltenden einheitlichen Wertes gibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2014 vom 24. März 2015 E.6.2). Das Abstellen auf den Kurs der Europäischen Zentralbank bietet für die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken eine sachgerechte und für die EL- Durchführungsstellen praktikable Lösung. Konkrete Argumente hiergegen vermag denn auch der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. 4.7.Gemäss Rz. 4620.01 WEL hat die rückerstattungspflichtige Person grundsätzlich alle zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen mit dem vollen Betrag zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist gemäss Rz. 4620.02 WEL von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Zeitraum, auf den sich die Rückerstattung bezieht, tatsächlich bestanden haben. Auf diese Regeln kann vorliegend abgestellt werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche dagegensprechen würden und auch der Beschwerdeführer macht keine solche Gründe geltend. Die streitige Rückforderung bezieht sich auf
16 - den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 (AK-act. 192). Für diese Zeit zahlte die Deutsche Rentenversicherung dem Beschwerdeführer Renten im Betrag von € 12'413.62 nach, zusammengesetzt wie folgt (AK-act. 190):
deu. Rente € 250.95 Differenz CHF 268 2 x CHF 268CHF 536 EL ausbezahlt CHF 1'819 EL neu CHF 1'540 Juli 2016 – Juni 2017 deu. Rente € 261.60 Differenz CHF 279 12 x CHF 279CHF 3'348 EL ausbezahlt CHF 1'819 EL neu CHF 1'535 Juli 2017 – Juni 2018 deu. Rente € 266.58 Differenz CHF 284 12 x CHF 284CHF 3'408
deu. Rente € 275.17 Differenz CHF 294 6 x CHF 294CHF 1'764 EL ausbezahlt CHF 1'831 EL neu CHF 1'537 Jan. 2019 – Juni 2019 deu. Rente € 275.17 Differenz CHF 294 6 x CHF 294CHF 1'764 EL ausbezahlt CHF 1'831 EL neu CHF 1'528 Juli 2019 – Dez. 2019 deu. Rente € 283.94 Differenz CHF 303 6 x CHF 303CHF 1'818 EL ausbezahlt CHF 1'832 EL neu CHF 1'529 Jan./Feb. 2020 deu. Rente € 283.94 Differenz CHF 303 2 x CHF 303CHF 606 4.8.Die streitige Rückforderung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 (AK-act. 192). Diese Zeitspanne deckt sich weder am Beginn noch am Ende mit dem Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2020, für welchen die Deutsche Rentenversicherung am 11. Februar 2020 ihre Rentennachzahlung machte (AK-act. 190, Bf- act. 1a). Von den € 13'635.38, die dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 von der Deutschen Rentenversicherung überwiesenen wurden, fallen nur € 12'129.68 in den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum. Die Renten für die Zeit vor dem Beginn des EL-Anspruchs am 1. Mai 2016, mithin die Renten vom 1. November 2015 bis zum 31. April 2016 (6 x € 250.95), liegen ausserhalb dieses Zeitraums und wurden von der Ausgleichskasse bei der Rückforderung zu Recht nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer in dieser Phase noch keine Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Bei der Rückforderung per 29. Februar 2020 miteinzubeziehen ist indessen die Rente für den Monat Februar 2020 im Betrag von € 283.94. Diesen Betrag überwies die Deutsche Rentenversicherung nicht zusammen mit der Rentennachzahlung am 11. Februar 2020 auf das UBS Konto des Beschwerdeführers, sondern am 28. April 2020 auf sein neues Konto bei der D.________ (AK-act. 221 S. 24). Die Rückforderungsverfügung erging am 28. Februar 2020. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ergänzungsleistungen für den Februar 2020 bereits
18 - im vollen, nicht um die deutsche Rente korrigierten Betrag ausbezahlt, so dass die Ausgleichskasse diesen Monat zu Recht bei der Rückforderung miteinbezog und für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 von deutschen Renten im Betrag von € 12'413.62 (€ 12'129.68 + € 283.94) ausging. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Rückforderung könne nur € 12'129.68 betragen. 4.9.Der Beschwerdeführer macht geltend, es erschliesse sich jedem vernünftigen Anwender bei lebensnaher Betrachtung, dass er nicht mehr Geld zurückzahlen könne, als er erhalten habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Januar 2020 überwies die Deutsche Rentenversicherung dem Beschwerdeführer € 12'129.68 auf sein Konto bei der UBS, was bei einem Kurs von 1.0486 (Bf- act. 1a) zu einer Gutschrift von CHF 12'719.20 führte. Für den Februar 2020 überwies die Deutsche Rentenversicherung € 283.94 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der D.________, wo für die Umrechnung ein Kurs von 1.0405 zur Anwendung kam, so dass dem Beschwerdeführer CHF 295.45 gutgeschrieben wurden (Bf-act. 221 S. 24). Insgesamt erhielt der Beschwerdeführer demnach für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 CHF 13'014.65. Dieser Betrag liegt um CHF 233.15 tiefer als der Betrag von CHF 13'247.80, wie ihn die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zurückfordert. Dies hat indessen nicht zur Folge, dass die Rückforderung auf den effektiv ausgerichteten Betrag reduziert werden müsste. Wie gezeigt hat die Ausgleichskasse zu Recht auf die Umrechnungsvorschrift in Rz. 3452.01 WEL abgestellt und nicht die konkret von den Banken angewendeten Kurse verwendet. Eine gewisse Schematisierung ist bei den Umrechnungskursen aus Praktikabilitätsgründen zulässig, genauso wie bei anderen Faktoren der Bemessung der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.6.1, WALDMANN, in:
19 - WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Rz. 37 zu Art. 8). 4.10.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorbemerkung auf Seite 2 der WEL spreche gegen ein Abstellen auf die Umrechnungsregel in Rz. 3452.01 WEL. Diese Vorbemerkung lautet wie folgt: Zu guter Letzt sei daran erinnert, dass die Weisungen nicht jeden denkbaren Einzelfall abbilden können und wollen. Für die Durchführung sind daher nach wie vor Anwenderinnen und Anwender mit gesundem Menschenverstand gefragt, welche die offen gebliebenen Fragen im Sinn und Geist des Gesetzes entscheiden. Der Sichtweise des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend gibt es keine offen gebliebene Frage, welche mit gesundem Menschenverstand zu entscheiden gewesen wäre. Vielmehr ist die Frage, welcher Kurs für die Umrechnung ausländischer Renten anzuwenden ist, in Rz. 3452.01 eindeutig klar und sachgerecht geregelt. 4.11.Der Beschwerdeführer bemängelt, die Ausgleichskasse habe nicht nachvollziehbar dargestellt, wie sie die Rückforderung errechnet hatte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie gezeigt verkennt der Beschwerdeführer, dass auch der Monat Februar 2020 in den von der Rückforderung abgedeckten Zeitraum fällt (siehe vorne E.4.8). Die diesbezügliche Irritation hat er sich selber zuzuschreiben, denn aus der Verfügung vom 28. Februar 2020 und aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht klar und eindeutig hervor, dass sich die Rückforderung auf die Rentenleistungen bis und mit Februar 2020 bezieht. Sodann legte die Ausgleichskasse der Verfügung und dem Einspracheentscheid die detaillierten Berechnungsblätter bei (AK-act. 194 ff. und 233 ff.). Unter Einbezug der Berechnungsblätter und der Verfügung der Deutschen Rentenversicherung vom 3. Februar 2020 (AK-act. 190) ist die Berechnung der Rückforderung entgegen der Ansicht des
20 - Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Dass diese Berechnung eine gewisse Komplexität hat, liegt in der Natur der Sache und ist nicht der Ausgleichskasse anzulasten. In der Verfügung vom 28. Februar 2020 fehlte zwar eine Erklärung zum Vorgehen bei der Umrechnung der deutschen Rente in Schweizer Franken. Diese Erklärung lieferte die Ausgleichskasse bei der Bestätigung der Einsprache teilweise nach, indem sie dem Beschwerdeführer die interne Fallnotiz zustellte, aus welcher ersichtlich ist, zu welchen Kursen die deutsche Rente umgerechnet worden war (AK-act. 218 und 214). Der angefochtene Einspracheentscheid enthielt dann schliesslich eine detaillierte und nachvollziehbare Erklärung zur Umrechnung. 4.12.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse ihre Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 29. Februar 2020 im angefochtenen Einspracheentscheid mit CHF 13'247.80 richtig bemessen hat. Sie ging korrekterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitspanne von der Deutschen Rentenversicherung € 12'413.62 erhalten hatte und sie wendete für die Umrechnung in Schweizer Franken zu Recht den Kurs der Europäischen Zentralbank von Ende Januar 2020 von 1.0672 an. Den Rückforderungsbetrag von CHF 13'247.80 reduzierte die Ausgleichskasse in ihrer mit dem Einspracheentscheid verknüpften Mitteilung vom 14. Juli 2020 zu Gunsten des Beschwerdeführers geringfügig auf CHF 13'244.00, indem sie bei der Berechnung der korrigierten Ergänzungsleistungen ab Mai 2016 für die verschiedenen Phasen die Beträge auf ganze Zahlen rundete (Bf-act. B rot ). Dies ist nicht zu beanstanden. 5.Geprüft wird nun, ob die Ausgleichskasse ihre Rückforderung in korrekter Weise mit Forderungen des Beschwerdeführers verrechnet hat. Nach der aktuell geltenden ELV ist die Verrechnung von Forderungen der Ausgleichskassen mit fälligen Ergänzungsleistungen nicht möglich.
21 - Anders in der aELV, wie sie bis zum 31. Dezember 2020 Geltung hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am
23 - dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich die vom ELG anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen voraussichtlich für längere Zeit vermindern oder erhöhen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, Rz. 3212.1 und 3641.01 WEL). Was als anerkannte Ausgabe gilt, ist in Art. 10 ELG festgehalten. Im vorliegenden Fall relevant sind der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Abs. 1 lit. a), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (Abs. 3 lit. b), die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Abs. 3 lit. c) und der Betrag für die obligatorische Krankenversicherung (Abs. 3 lit. d). Dabei wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG für alle EL-Bezüger auf denselben, standardisierten Wert festgelegt. Bei den übrigen gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben werden die in jedem Einzelfall konkret anfallenden Kosten unter Berücksichtigung eines zulässigen Maximalwertes berücksichtigt. Hierin äussert sich das Grundprinzip, wonach die Ergänzungsleistungen nicht exakt, sondern aus Gründen der Praktikabilität mit einer gewissen Schematisierung bemessen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E.6.1; WALDMANN, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8). Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG ist abschliessend. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung und wird in Rz. 3211.01 WEL bestätigt. 6.2.Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie nicht zu einer Erhöhung der anerkannten Ausgaben und damit nicht zu einer Erhöhung seiner jährlichen Ergänzungsleistung führen können. Diese Kosten fallen in den Bereich des allgemeinen
24 - Lebensbedarfes gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, wo sie indessen keine weitere Bedeutung haben, da das Gesetz in diesem Bereich nicht von den konkreten Ausgaben der betroffenen Einzelperson, sondern von einem standardisierten Wert ausgeht. Die Ausgleichskasse konnte die coronabedingten Mehrkosten auch nicht dadurch berücksichtigen, dass sie für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a ELG angesichts der besonderen Umstände einen höheren Betrag als den gesetzlich vorgegebenen Standardwert angenommen hätte. Nach der Rechtsprechung ist ein Abweichen vom Standardwert unzulässig (vgl. BGE 142 V 402 E.5.2). Bei der jährlichen Ergänzungsleistung handelt es sich um eine pauschalisierte Leistung, welche je nach Situation höher oder tiefer sein kann, als die tatsächlichen Lebenskosten. Die Ausgleichskasse hat deshalb im angefochtenen Entscheid zu Recht erklärt, für die Berücksichtigung der coronabedingten Mehrkosten im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung fehle die Rechtsgrundlage. Die Verrechnung dieser Kosten mit ihrer Rückforderung im Zusammenhang mit der deutschen Rente hat sie demzufolge korrekterweise verweigert. 6.3.An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachstehend gezeigt wird – nichts zu ändern. 6.3.1.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, vor dem Hintergrund der Corona- Pandemie sei Art. 10 ELG so zu interpretieren, dass coronabedingte Mehrkosten als Ausgaben anerkannt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft sicher zu, dass die Corona-Pandemie für den Beschwerdeführer - genauso wie für eine Vielzahl von Einzelpersonen, Firmen und Institutionen - eine sehr belastende Ausnahmesituation geschaffen hat. Diese Ausnahmesituation rechtfertigt es indessen nicht, dass amtliche Durchführungsstellen nach Gutdünken von klaren gesetzlichen Vorgaben abweichen. Der Bund und die Kantone sind den Herausforderungen der Pandemie mit spezifischen neuen Regelungen
25 - begegnet, wie zum Beispiel der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) oder der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.003). Das Ziel dabei konnte aus offensichtlichen Gründen nicht sein, jeder Person jeden coronabedingten finanziellen Nachteil vollständig auszugleichen. Vielmehr ging es darum, die schlimmsten Belastungen abzufedern. Eine für den vorliegenden Fall einschlägige Corona- Spezialregelung gibt es indessen nicht. 6.3.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten zum Schutz gegen Covid-19 seien auch unter dem Gesichtspunkt der krankheitsbedingen Kosten zu sehen, dies lasse die Ausgleichskasse aber ganz beiseite. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Gegenstand des Verfahrens die jährlichen Ergänzungsleistungen als Geldleistung im Sinne von Art. 9 ELG sind, nicht die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG. Entsprechend wies die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer denn auch in der Verfügung vom 28. Februar 2020 unter dem Titel "Krankheits- /Behinderungskosten" ausdrücklich darauf hin, dass er ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG mit einem separaten Gesuch geltend machen könne (Bf-act. 192 S. 3). Gemäss Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (lit. g). Ob und inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit Corona gestützt auf Art. 14 ELG zu vergüten sind, ist aus den dargelegten Gründen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen,
26 - sondern in einem separaten Verfahren aufgrund eines entsprechenden Gesuches des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse. 6.3.3.Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Rz. 3221.01 WEL wo festgelegt ist, dass sich der anwendbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach den persönlichen Verhältnissen und nicht nach der Art der Grundleistung bestimmt. Der Beschwerdeführer missversteht diese Regel. Daraus lässt sich entgegen seiner Ansicht nicht ableiten, dass die Ausgleichskasse beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG die tatsächlichen Ausgaben eines EL-Bezügers berücksichtigen müsste. Der Begriff "nach den persönlichen Verhältnissen" in Rz. 3221.01 WEL bezieht sich vielmehr auf die Differenzierung zwischen alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), Ehepaaren (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) sowie Waisen und Kindern (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG). Dies wird denn auch in Rz. 3221.01 WEL ausdrücklich erwähnt ("Für alleinstehende Personen, für Ehepaare sowie für Waisen und Kinder gelten unterschiedliche Beträge"; zitiert aus der WEL, wie sie am 14. Juli 2020 Geltung hatte), was der Beschwerdeführer allem Anschein nach übersieht. 6.3.4.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nicht nur die coronabedingten Mehrkosten für sich selber, sondern auch diejenigen für seine von ihm geschiedene Frau und seine in E.________ lebenden neun Kinder seien mit der Rückforderung der Ausgleichskasse zu verrechnen. Die Ausgleichskasse hat dies im angefochtenen Einspracheentscheid verneint. Zur Begründung hat sie ausgeführt, familienrechtliche Unterstützungsleistungen seien im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG anzuerkennen, soweit es sich um behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte Unterhaltsleistungen handle. Mit dieser Begründung bezog sich die Ausgleichskasse auf den Regelfall, wie er in Rz. 3271.01 WEL festgehalten ist. Vorliegend sind in den Berechnungsblättern der
27 - Ausgleichskasse nirgends solche behördlich oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsleistungen als anerkannte Ausgaben aufgeführt (AK-act. 39 ff., 79 ff., 93 ff., 181 ff., 194 ff. und 233 ff.) und vom Beschwerdeführer werden auch keine solchen Leistungen geltend gemacht, obwohl nach seiner Angabe drei Kinder im Jahr 2020 noch zur Schule gingen und vier sich in Ausbildung befanden. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Ausnahmefall in Rz. 3272.01 WEL. Danach werden geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder auch dann als Ausgabe berücksichtigt, wenn sie nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt wurden. Diese Regel ist vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einschlägig. Wie gezeigt hat sich die Ex-Ehefrau mit den Kindern allem Anschein nach ohne Unterhaltsleistungen, welche im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers als Ausgaben anerkannt worden wären (AK-act. 39 ff., 79 ff., 93 ff., 181 ff., 194 ff. und 233 ff.), finanziell arrangieren müssen. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nun plötzlich punktuell die Schutzausrüstung gegen eine Covid-19 Infektion schulden sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substanziiert dargetan. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Rahmen von Rz. 3272.01 WEL nicht genügt, dass ein EL-Bezüger sich einmalig moralisch zu einer punktuellen Zuwendung verpflichtet sieht, vielmehr ist für die Anerkennung einer Ausgabe eine rechtliche Pflicht zu einer regelmässigen Unterhaltsleistung vorausgesetzt. 6.3.5.Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, wonach bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder einem Spital leben, ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt wird. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er müsse wegen Corona analog zu einem Heimaufenthalt in vollständiger Isolation bleiben, seine Schutzmassnahmen entsprächen
28 - deshalb der persönlichen Ausgabe von Heimbewohnern. Dies vermag nicht zu überzeugen. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG kann nicht auf den Beschwerdeführer angewendet werden, er lebt eben gerade nicht in einem Heim oder einem Spital und fällt damit nach der Systematik und nach dem klaren Wortlaut nicht unter Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, sondern unter Art. 10 Abs. 1 ELG. 6.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrkosten wegen Corona zu Recht nicht mit ihrer Rückforderung verrechnet hat. Die Beschwerde ist deshalb auch bezüglich des Rechtsbegehrens Nr. 5 abzuweisen. 7.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Vorgehen der Ausgleichskasse verletze seine verfassungsmässigen Rechte. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind pauschal und unsubstanziiert und genügen den in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BGE 136 I 49 E.1.4.1). Eine Verletzung kann deshalb, wie nachstehend gezeigt wird, bei keiner der erhobenen Rügen ausgemacht werden. 7.1.Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 2 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach die Schweizerische Eidgenossenschaft für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern sorgt. Dabei verkennt er, dass Art. 2 Abs. 3 BV gar kein verfassungsmässiges Grundrecht statuiert, sondern den Zweck der Eidgenossenschaft in sehr grundsätzlicher Weise umschreibt. Art. 2 BV findet sich im ersten Titel "Allgemeine Bestimmungen", während die Grundrechte im zweiten Titel "Grundrechte, Bürgerrechte, Sozialrechte" festgehalten sind. Aus Art. 2 Abs. 3 BV kann der Beschwerdeführer deshalb im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.
29 - 7.2.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Vorgehen der Ausgleichskasse verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit in Art. 8 BV. Er macht geltend, beim Schutz vor der Covid-19 Pandemie seien bei der Ausgleichskasse nicht alle gleich. Er bezieht sich damit auf Art. 8 Abs. 1 BV, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Worin die behauptete Ungleichbehandlung bestehen soll, macht er indessen nicht geltend. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist denn auch nicht ersichtlich. Die Ausgleichskasse hat die einschlägigen Bestimmungen im Falle des Beschwerdeführers so angewendet, wie sie es bei jedem anderen EL-Bezüger auch getan hätte. 7.3.Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 8 Abs. 2 BV, wonach niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Er macht geltend, er werde mit seiner "Hochrisiko Behinderung infolge Vorerkrankungen" diskriminiert und benachteiligt. Eine Diskriminierung ist eine qualifizierte Form der Ungleichbehandlung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder mit einem speziellen Persönlichkeitsmerkmal steht. Da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, worin seine Ungleichbehandlung bestehen soll (siehe vorne E.7.2), ist eine Diskriminierung zum Vornherein ausgeschlossen. 7.4.Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Abs. 4 BV, wonach das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorsieht. Aus dem Wortlaut wird deutlich, dass Art. 8 Abs. 4 BV nicht eine über Art. 8 Abs. 1 und 2 BV hinausgehende Pflicht zur Gleichbehandlung von Behinderten enthält, sondern einen Auftrag an den Gesetzgeber. Der
30 - Beschwerdeführer kann aus dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5.Angerufen ist auch Art. 9 BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Worin die Willkür der Ausgleichskasse bestehen soll beziehungsweise wodurch Treu und Glauben verletzt sein sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. 7.6.Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 1 BV, wonach jeder Mensch das Recht auf Leben hat. Er ist der Ansicht, die Ausgleichskasse verletze dieses Recht, da er keine andere Möglichkeit habe, als die finanziellen Mittel der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um sich hinreichend vor einer Covid-19 Infektion zu schützen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine direkt und unmittelbar durch die Ausgleichskasse verursachte Bedrohung des Lebens ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Sozialhilfe ein Unterstützungssystem zur Verfügung steht, das auch bei denjenigen Fällen greift, in welchen die Renten der IV in Kombination mit den Ergänzungsleistungen in akuten Sonderfällen nicht genügen, um den Existenzbedarf zu decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E.6). 7.7.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausgleichskasse verletze das in Art. 10 Abs. 2 BV statuierte Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit, indem sie von ihm verlange, die Mehrkosten wegen Corona aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu decken. Auch hier fehlt es an einer substanziierten Erklärung dafür, wie der Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Ausgleichskasse direkt und unmittelbar in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer
31 - ging im Jahr 2020 keiner Erwerbstätigkeit nach, die sich in den anrechenbaren Einnahmen niedergeschlagen hätte (AK-act. 194, 195, 233 und 234), und konnte sich relativ unkompliziert zuhause in seiner Wohnung in Selbstisolation begeben. Dadurch reduzierte sich sein Ansteckungsrisiko bereits beträchtlich. Dass er sich in seiner damaligen Wohngemeinschaft zusätzlich mit Maske, Seife und Desinfektionsmittel schützen wollte, ist nachvollziehbar. Die diesbezüglich notwendigerweise entstehenden Kosten sind aber als relativ bescheiden einzustufen, so dass die Ausgleichskasse davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer diese Kosten bei zumutbaren Einschränkungen bei anderen Ausgaben aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf decken konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die für Masken, Seife und Desinfektionsmittel geltend gemachten Kosten im vorliegenden Zusammenhang nur insoweit relevant sind, als sie den Beschwerdeführer selber betreffen, nicht aber seine getrennt von ihm im Ausland lebende Familie. Bei den anderen geltend gemachten Kosten fehlt es an der direkten Notwendigkeit zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit in der Corona-Pandemie, insbesondere beim Umzug und bei den Möbeln. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die vorliegend streitige jährliche Ergänzungsleistung nicht nur unter den besonderen Umständen der Corona-Pandemie, sondern auch im Normalfall eine pauschalisierte Leistung darstellt, welche je nach Situation höher oder tiefer sein kann als die tatsächlichen Lebenskosten (siehe vorne E.6.2). Nach der Rechtsprechung stellt es denn auch weder eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG noch eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten dar, wenn die jährliche Ergänzungsleistung tiefer ist als die tatsächlich anfallenden Kosten, da die Sozialhilfe als Auffangnetz zur Verfügung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E.6). 7.8.Der Beschwerdeführer beruft sich sodann ohne Erfolg auf Art. 10 Abs. 3 BV, wonach Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder
32 - erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten sind. Folter liegt offensichtlich nicht vor, genauso wenig wie eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Ausgleichskasse hat wie gezeigt die einschlägigen Vorschriften des ELG korrekt angewendet und den Interpretationsspielraum, den ihr die WEL bei der Umrechnung der deutschen Rente beliess, zu Gunsten des Beschwerdeführers genutzt. Ein Abweichen von den klaren Vorgaben des ELG war wie gezeigt (siehe vorne E.6 ff.) trotz der Ausnahmesituation wegen Corona weder geboten noch erlaubt. 7.9.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 BV, wonach eine Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass dieses verfassungsmässige Recht sich gerade darin verwirklicht, dass er eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen erhält und dass er phasenweise durch seine Wohnsitzgemeinden mit Sozialhilfe unterstützt wurde. Ein über die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen hinausgehender direkter finanzieller Anspruch lässt sich vorliegend aus Art. 12 BV nicht ableiten. 8.Somit ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid in Kombination mit den Mitteilungen vom 14. Juli 2020 zur Nachzahlung (Bf- act. B rot ) und zur Verrechnung (Bf-act. 1b) rechtmässig ist. Die Rückforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer per 28. Februar 2020 wurde zu Recht auf CHF 13'247.80 (beziehungsweise mit Rundung auf CHF 13'244.00) festgelegt. Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse per 31. Juli 2020 zu Recht eine Restforderung von CHF 13'199.00. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
33 - 9.Bis zum 31. Dezember 2020 sah aArt. 61 lit. a ATSG vor, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos sein muss. Diese Bestimmung ist vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmung in Art. 82a ATSG anwendbar, es werden deshalb keine Kosten erhoben. Nach Art. 61 lit. g ATSG steht der Ausgleichskasse kein Parteikostenersatz zu. Ausgangsgemäss ist das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (9C_149/2022).