VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 18 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 14. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
5 - 14.Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Instruktionsrichterin mit, dass zwischenzeitlich der Kantonswechsel für den Beschwerdeführer und seine Familie vom Kanton Graubünden bewilligt und allen Familienmitgliedern der B-Ausweis erteilt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2019, womit dieser die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der ALK vom 15. November 2018, worin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneint worden war, abwies. 1.2.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der
6 - angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen (vgl. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung des Kantons Graubünden [BR 545.270]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.In materieller Hinsicht ist strittig und damit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. August 2018 mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat. 2.1.Die Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ergeben sich aus Art. 8 AVIG. Demnach hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört folglich die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie die Bereitschaft, die Arbeitskraft – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 115 V 434 E.2a). Ebenso ist die Arbeitsberechtigung ein objektives Element der Vermittlungsfähigkeit (AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] B215). Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch
7 - an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an ihrer Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG; BGE 126 V 376 E.1b m.H.). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (vgl. AVIG- Praxis ALE B230; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SVBR Bd. XIV, 2016, S. 2347 Rz. 269). Ausserdem müssen sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermächtigt. Nach Ablauf der Bewilligung ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, selbst wenn sie sich weiter in der Schweiz aufhalten. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die ausländische Person, deren Aufenthaltsbewilligung abgelaufen ist, fristgemäss ihre Erneuerung beantragt hat und damit rechnen kann, diese zu erhalten, sofern sie eine zumutbare Stelle findet. Die Arbeitslosenkasse informiert sich in dieser Hinsicht bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden und der Fremdenpolizei (vgl. BGE 126 V 376 E.6a). Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit setzt zugleich die Vermittlungsfähigkeit der Ausländer/innen ohne Niederlassungsbewilligung voraus (AVIG-Praxis ALE B137, KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 110). Verfügt die versicherte Person mit ausländischer Nationalität über keine Arbeitsberechtigung, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit. 2.2.Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (vgl. BGE 120 V 378 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2020 vom
9 - Kantons X._____ Rekurs und es wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt (Bf-act. 9 und 10). Das pendente Rekursverfahren und dessen aufschiebende Wirkung im Kanton X._____ führten indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer – zumindest während des Verfahrens – aufenthaltsberechtigt war. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet nämlich, dass die ergangene Verfügung einstweilen – während der Dauer des Rechtmittelverfahrens bzw. bis zum Erlass einer rechtskräftigen Verfügung – keine Rechtswirkungen entfaltet und nicht vollstreckt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_1/2019 vom 6. Mai 2019 E.5.2). Vorliegend konnte folglich die Verfügung vom 19. Oktober 2018 nicht vollstreckt werden, d.h. der Beschwerdeführer musste das schweizerische Staatsgebiet nicht verlassen. Über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte der Beschwerdeführer damit jedoch gleichwohl nicht. 2.4.Selbst wenn der Beschwerdeführer aber im Kanton X._____ im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids aufgrund des noch pendenten Rekursverfahrens aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden verfügt hätte. Denn eine Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Wollen Ausländer den Kanton wechseln, benötigen sie deshalb eine neue Bewilligung (vgl. Art. 66 f. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Kanton X._____ erteilte dem Beschwerdeführer und seiner Familie zwar am 25. August 2017 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X._____ (vgl. Bf-act. 12 Ziff. 2.4). Aufgrund des Umzugs in den Kanton Graubünden am 1. April 2018 bedurfte es einer Bewilligung des Kantonswechsels, was dem Beschwerdeführer aber am 28. Juni 2018 erstinstanzlich vom AFM verwehrt wurde. Das dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren war mit Verfügung des DJSG am 21. September 2018 sistiert worden. Der
10 - Beschwerdeführer durfte sich folglich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Januar 2019 nicht im Kanton Graubünden aufhalten. 2.5.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. Januar 2019 nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, da sie am 27. August 2018 abgelaufen war und ihm mit Verfügung des Migrationsamts X._____ am