VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 150 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 13. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - mit mindestens einem Jahr seit dem Unfall gerechnet. Angesichts dessen sowie der Divergenzen zwischen der hausärztlichen und der vertrauensärztlichen Beurteilung würde die angefochtene Verfügung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wäre deshalb sinnvoll, bereits im Einspracheverfahren eine bidisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Falls lediglich die Halswirbelsäule durch den Unfall betroffen wäre, dürften mangels einer bildgebend nachgewiesenen strukturellen Schädigung die Leistungen praxisgemäss etwa ein Jahr nach dem Unfall wegen fehlender adäquater Unfallkausalität eingestellt werden. Weil aber die vortraumatisierte Brustwirbelsäule möglicherweise richtungsgebend beeinträchtigt worden sei, sei es unumgänglich, ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Dies, falls sich die C._____ nicht doch zu einer vorläufigen Weiterführung des Falles und auch zu einem vorläufigen Verzicht, die Leistungen einzustellen, durchringen könnte. 6.Am 12. August 2019 verfügte die C._____ hinsichtlich des Ereignisses vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz, Falldossier-Nr.: J.) den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) rückwirkend per 19. Februar 2019. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen wurde verzichtet. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sämtliche Unterlagen dem beratenden Arzt (Dr. med. K.) zur Prüfung vorgelegt worden seien. Dieser halte in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2019 fest, dass das Ereignis vom 28. Mai 2018 (recte: 2017) zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt habe. Aus diesem Grund sei der Status quo sine bereits am 18. Februar 2019 erreicht worden. 7.Dagegen erhob A._____ am 4. September 2019 Einsprache. Darin beantragte er, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen und anschliessend neu zu verfügen. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. K._____ nicht
5 - ausreiche, eine Ablehnung der Leistung ausreichend zu begründen. Seine Einschätzung, wonach die natürliche Kausalität anlässlich seiner Beurteilung vom 18. Juni 2019 während bereits vier Monaten weggefallen sei, erscheine deshalb rein arbiträr und zufällig. Angesichts der komplexen Beurteilung von zwei bei der C._____ versicherten Unfällen seien beide Einspracheverfahren zu kombinieren und im Rahmen einer umfassenden Begutachtung integral zu beurteilen. 8.Mit Einspracheentscheid der C._____ vom 18. November 2019 betreffend Ereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall, Falldossier-Nr.: I.) wurde die Einsprache vom 28. März 2019 teilweise gutgeheissen, indem die Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2019 gewährt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Dr. med. M. ein Gutachten eingeholt habe. Dieser komme in seinem Bericht vom 14. Januar 2019 zum Schluss, dass der Status quo sine/ante spätestens sechs Monate nach dem Auffahrunfall erreicht gewesen sei. Dr. med. K._____ sehe den Eintritt des Status quo ante bereits drei Monate nach dem Unfallereignis als erreicht. Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. med. M._____ und Dr. med. K._____ sei nachvollziehbar, weil der Status quo sine/ante nie mathematisch exakt festgelegt werden könne. Beide Ärzte würden jedoch dieselben Schlüsse ziehen. Nachdem zwei Ärzte unabhängig voneinander einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2018 nach geraumer Zeit verneinen würden, bestehe keine Veranlassung, weitere medizinische Berichte einzuholen. Zugunsten von A._____ werde auf die Angaben von Dr. med. M._____ abgestellt, welcher den Status quo sine/ante per Ende Januar 2018 (recte:
9 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.1.Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer nur eine Beschwerde gegen zwei separat erlassene Einspracheentscheide, welche je ein separates Unfallereignis betreffen. Demgegenüber reicht die Beschwerdegegnerin zwei separate Beschwerdeantworten ein mit der Bitte, im Entscheid eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Unfallereignissen vorzunehmen, falls die Verfahren vereinigt würden. Sie tut dar, dass beim Auffahrunfall
10 - vom 31. Juli 2018 auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers indirekt betroffen sei. Es stellten sich Fragen des Regresses der Beschwerdegegnerin gegenüber der Haftpflichtversicherung. Eine Vermischung der beiden Ereignisse ohne klare Abgrenzung über die Leistungspflichten bezogen auf das jeweilige Unfallereignis sei zu vermeiden (vgl. Beschwerdeantworten vom 22. Januar 2020 S. 2). 2.2.Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführer vorliegend – wie bereits dargelegt – in einer Eingabe zwei Entscheide anficht, kann gar keine Vereinigung im Sinne der erwähnten Bestimmung vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird eine solche denn auch nicht implizit von Seiten des Beschwerdeführers verlangt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die beiden Unfallereignisse auch nicht klar trennt und – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein unzureichendes medizinisches Abklärungsergebnis vorliegt, besteht keine Veranlassung, die beiden Unfallereignisse nachträglich strikt auseinanderzuhalten. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen für den Auffahrunfall vom 31. Juli 2018 per 31. Januar 2019 und für den Mountainbikesturz vom 28. Mai 2017 per 19. Februar 2019 eingestellt hat. 4.1.Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
11 - Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). 4.2.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen). 4.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
12 - eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1 und 8.5). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom
13 - Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1, je mit Hinweisen). 4.6.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
14 - (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je mit Hinweisen). Den Berichten eines Versicherungsmediziners kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so sind weitere Abklärungen notwendig (vgl. BGE 135 V 465 E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee). 5.Unbestritten sind vorliegend die beiden Unfallereignisse als solche (Mountainbikesturz vom 28. Mai 2017 und Auffahrunfall vom 31. Juli 2018) sowie der Umstand, dass ein Kausalzusammenhang bezüglich beider Ereignisse vorerst bejaht worden war. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Auffahrunfall vom 31. Juli 2018 unter Beschwerden litt und er sich bei diesem Unfall keine bildgebenden Verletzungen zuzog. 6.1.1.Betreffend Unfallereignis vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz) hat sich Folgendes ereignet:
15 - 6.1.2.Gemäss Schadenmeldung UVG vom 31. Mai 2017 stürzte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2017 beim Abstieg von der F._____ nach einer Kurve vom Mountainbike, wobei er sich einen Brustwirbelsäulenbruch sowie eine Prellung an der Lunge (inkl. Atemwege) und an der linken Schulter zuzog (vgl. beschwerdegegnerische Akten Falldossier-Nr.: J._____ [Bg-act. I] 1). 6.1.3.In ihrem Bericht vom 2. Juni 2017 über die Notfallkonsultation vom 28. Mai 2017 diagnostizierten Assistenzarzt N._____ und Oberarzt Dr. med. O., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital P., eine komplette Berstungsfraktur BWK6. Hinsichtlich der von Assistenzarzt Q._____ und Oberärztin Dr. med. R., Kantonsspital P., am 28. Mai 2017 durchgeführten CT-Untersuchung wurde was folgt ausgeführt: "Frische inkomplette Berstungsfraktur von BWK6. Diskrete Keilwirbelbildung von BWK7. Deckplattenimpression von BWK4 und BWK8 älteren Datums." Betreffend Procedere wurde insbesondere festgehalten, dass primär eine konservative Therapie der inkompletten Berstungsfraktur von BWK6 erfolge (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. I 5 und 11). 6.1.4.Ebenfalls am 2. Juni 2017 berichtete Dr. med. S., Co-Chefarzt, Departement Chirurgie Kantonsspital T., Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die gleichentags erfolgte Konsultation, wobei er folgende Diagnosen stellte: Kranial inkomplette Berstungsfraktur Th6, kranialer Keilbruch Th7 (28. Mai 2017); St. n. Deckplattenimpressionsfrakturen Th4 und Th8 unklaren Datums. In befundlicher Hinsicht führte er was folgt aus: "Keine Druckdolenz interspinös im Bereich der BWS." In seiner Beurteilung hielt Dr. med. S._____ unter anderem fest, dass er und der Beschwerdeführer angesichts der nur diskreten Stellungsveränderung und der minimen Schmerzmittelbedürftigkeit übereingekommen seien, die konservative
16 - Behandlung aktuell weiterzuführen [...]. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Ende Juni 2017 ausgestellt worden, voraussichtlich werde dieses dann verlängert werden müssen (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. I 3). 6.1.5.Die Dres. med. U._____ und V., Oberassistenzarzt bzw. Stv. Chefarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital P., stellten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 über die am 12. Juni 2017 durchgeführte Untersuchung folgende Diagnosen: 1. Fahrradsturz vom 28. Mai 2017 mit inkompletter Berstungsfraktur BWK6, Keilimpressionsfrakturen BWK4, BWK7 und BWK8; 2. Kontusion Acromioclaviculargelenk rechts. Hinsichtlich der Röntgenuntersuchung vom 3. Juni 2017 (BWS ap seitlich) führten sie aus, dass im Vergleich zu den Voraufnahmen ein stationärer Befund ohne weitere Nachsinterungen vorliege. Unter dem Titel "Procedere" wiesen die Dres. med. U._____ und V._____ auf einen regelrechten Verlauf hin. Die Schulterschmerzen rechts könnten mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die Kontusion des Acromioclaviculargelenks rechts zurückgeführt werden. Sie empfahlen die Fortführung der Physiotherapie mit Kräftigung der rechten Schultermuskulatur sowie betreffend Brustwirbelsäule ebenfalls die Fortführung der konservativen Massnahmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juli 2017 attestiert (vgl. Bf-act. 3 und Bg-act. I 6). 6.1.6.In seinem Bericht vom 27. Juni 2017 über die am Vortag durchgeführte Untersuchung diagnostizierte Dr. med. W., Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik X., unter anderem posttraumatische Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie mit/bei DD: Rotatorenmanschettenintervall-Läsion, St. n. Fahrradsturz am
18 - Nach drei Monaten werde der Beschwerdeführer wieder voll belastbar sein. Weitere Nachkontrollen seien zurzeit nicht notwendig. Die Arbeitsunfähigkeit werde noch bis zum 6. August 2017 verlängert (vgl. Bg- act. I 12). 6.1.11. Am 31. August 2017 fand in der Radiologie Südost, Diagnose Zentrum Y., Chur, eine CT-Untersuchung der Brustwirbelsäule durch Dr. med. AA., Radiologie FMH, statt. Er hielt fest, dass gegenüber der Voruntersuchung mit konventionellem Röntgen keine wesentliche Formveränderung vorliege (vgl. Bg-act. I 20). 6.1.12. Am 6. September 2017 berichtete Dr. med. W._____ über die gleichentags erfolgte Untersuchung dahingehend, dass sich nach einmaliger intraartikulärer Infiltration ein weitgehend beschwerdefreier Patient zeige. Dies sei weitgehend beweisend für eine Tendinopathie der Biceps longus- Sehne bzw. für eine SLAP-Läsion. Bei Asymptomatik sei hier keine spezifische Therapie indiziert. Er empfahl weiterhin die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerdefreiheit (vgl. Bg-act. I 18). 6.1.13. In der Folge konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % steigern. Im Februar 2018 erlitt er einen Mediainfarkt. Ende Mai 2018 wurde er am Herzen operiert (vgl. Bg-act. I 31, 41, 46 und 47). 6.1.14. Am 12. August 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass der Fall rückwirkend per 19. Februar 2019 abgeschlossen werde und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) eingestellt würden. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen wurde verzichtet (vgl. Bf-act. 13 und Bg-act. I 48). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2019 Einsprache (vgl. Bf-act. 15 und Bg-act. I 50). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 12. August 2019 (vgl. Bf-act. 16).
19 - 6.2.1.Betreffend Unfallereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall) hat sich Folgendes ereignet: 6.2.2.Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2018 war der Beschwerdeführer am Abend des 31. Juli 2018 auf der Kantonsstrasse G., Oberhalb H., in eine Auffahrkollision involviert, wobei er sich eine Stauchung der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule zuzog (vgl. beschwerdegegnerische Akten Falldossier-Nr.: I._____ [Bg-act. II] 1; siehe auch Bg-act. I 30). 6.2.3.Am 8. August 2018 erfolgte eine Erstuntersuchung durch den Hausarzt Dr. med. L., Allg. Medizin FMH/Sportmedizin, Chur, wobei der Beschwerdeführer angab, rund zwölf Stunden nach dem Auffahrunfall unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten zu haben. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewertete er die Schmerzintensität mit einer 5. Dr. med. L. stellte die Verdachtsdiagnose eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas zweiten Grades und wies auf multiple degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule hin (vgl. Bg-act. I 21 und Bg-act. II 6). 6.2.4.Am 15. August 2018 wurde im Kantonsspital T._____ eine MRI- Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule durchgeführt. Dr. med. AB., Leitender Arzt Radiologie, hielt in der Beurteilung seines gleichentags verfassten Berichts fest, dass eine stationäre Abbildung der älteren Sinterungen von BWK4, BWK6, BWK7 und BWK8 vorliege, wobei BWK6 am ausgeprägtesten sei. Es bestehe kein Hinweis auf eine akute ossäre Läsion. Zudem seien keine über altersgemässen degenerativen Veränderungen nachweisbar (vgl. Bg-act. I 27 und Bg-act. II 10). 6.2.5.In seinem Zwischenbericht vom 7. September 2018 zuhanden der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA, Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) führte der Hausarzt Dr. med. L. aus, es zeige
20 - sich ein deutlich protrahierter Heilungsverlauf mit deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Schmerzen sowie der Einschränkung der Beweglichkeit sowohl im Schulter- als auch im Rückenbereich. Klinisch finde sich eine Schmerzangabe beim Heben der Arme ab 80°, über 90° werde nicht bewegt, da dann ein Ziehen im gesamten Rückenbereich auftrete. Es lägen verklebte Faszienstrukturen im gesamten oberen Rückenbereich vor, welche bis in die Lende reichten. Die Sensibilität und die Reflexe seien peripher intakt. Die Beweglichkeit des Rückens sowie der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Es bestünden zervikoverte-brale und thorakovertebrale Beschwerden aufgrund eines Autoauffahrunfalls. Zudem liege ein vorbestehender Status nach mehreren Brustwirbelkörper-Frakturen vor Jahresfrist vor. Dr. med. L._____ attestierte dem Beschwerdeführer eine ab 1. August 2018 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Bf-act. 8, Bg-act. I 22 und Bg-act. II 9). 6.2.6.Am 5. Oktober 2018 berichtete der Hausarzt Dr. med. L._____ der Beschwerdegegnerin, es zeige sich unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung eine deutliche Besserung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer könne nun einigermassen schmerzfrei schlafen. Alle Bewegungen im Bereich des Oberkörpers und der Arme würden noch zu Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule führen. Seitens der Halswirbelsäule zeige sich ebenfalls eine deutliche Besserung mit noch eingeschränkter Funktion/Beweglichkeit. Auf einer Skala von 0 bis 10 liege die Schmerzintensität gemäss Beschwerdeführer aktuell etwa bei einer 5. Es lägen noch deutliche Myogelosen im gesamten Rückenbereich und insbesondere zwischen den Schulterblättern vor. Die vorbestehende Problematik mit Brustwirbelkörper-Frakturen sei nach erneutem Trauma wieder aufgebrochen. Ab dem 1. Oktober 2018 werde ein Arbeitsversuch unternommen, indem der Beschwerdeführer seine administrative Tätigkeit wieder aufnehme. Die Behandlung werde mit Physiotherapie sowie
21 - Antiphlogistika lokal und peroral fortgesetzt (vgl. Bf-act. 9, Bg-act. I 26 und Bg-act. II 16). 6.2.7.Gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 9. Oktober 2018 lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des beschwerdeführerischen Fahrzeugs beim Unfall zwischen 12.6 und 15.4 km/h (Mittelwert 14 km/h) (vgl. Bg-act. I 25 S. 1 und Bg-act. II 21 S. 1). 6.2.8.In seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. Oktober 2018 zuhanden der AXA hielt der Hausarzt Dr. med. L._____ fest, dass sich unter konservativer Behandlung mittels Physiotherapie sowie auch unter alternativmedizinischer Behandlung mittels Akupunktur eine deutliche Besserung der Situation mit Reduktion der Beschwerden im Schulter- Nacken- sowie im gesamten Rückenbereich zeige. Der Beschwerdeführer könne nun gut schlafen. Bis auf Intervallbehandlungen würden keine Schmerzmedikamente mehr eingenommen. Beim Versuch stärkerer körperlicher Belastung zeige sich aber noch eine deutliche Belastungsintoleranz und es würden dann erneut stärkere Verspannungen im Rückenbereich auftreten. Dr. med. L._____ stellte folgende Diagnosen: St. n. Autoauffahrunfall mit Beschleunigungstrauma QTF Klassifikation Grad 2; vorbestehend Wirbelsäulentrauma 2017 mit BWK-Frakturen im mittleren Abschnitt. Schliesslich führte er aus, dass die Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit weiter andauern würden (vgl. Bf-act. 10, Bg-act. I 28 und Bg-act. II 23). 6.2.9.Dr. med. M._____, Facharzt Neurologie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 14. Januar 2019 zuhanden der AXA fest, dass beim Unfall keine strukturellen Verletzungen aufgetreten seien. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Unfall zu einer Schmerzzunahme geführt habe, jedoch nur vor- übergehend. Nach kurzer Zeit sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Es sei unter Verweis auf die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie von einem Kausalzusammenhang während
22 - maximal sechs Monaten auszugehen. Weiterhin persistierende Beschwerden seien bis zum Beweis des Gegenteils als unfallfremd zu erachten. Ob die vom Hausarzt Dr. med. L._____ erhobenen Befunde mit der Bildgebung vereinbar seien, sei unklar, eher aber nicht. Die Bildgebung und die Schmerzen würden schlecht korrelieren, so dass hierzu keine konklusive Aussage gemacht werden könne. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Mediainfarkt, welcher sich im Februar 2018 ereignet habe, und auch die vorbestehenden Brustwirbelsäulen-Frakturen vom Mai 2017 heute allein für die Symptomatik verantwortlich seien. Die Frist von sechs Monaten nach dem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsionen sei am 31. Januar 2019 erreicht. Eine weitere Symptomatik sei dann als krankheitsbedingt anzusehen (vgl. Bg-act. I 36 und Bg-act. II 32). 6.2.10. Im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Januar 2019 kam der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ zum Schluss, dass der Status quo ante spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 31. Juli 2018 erreicht gewesen sei. Das besagte Ereignis habe während maximal drei Monaten zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt. Betreffend Brustwirbelsäulen-Beschwerden dürften die aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2017 zurückzuführen sein (vgl. Bg-act. I 31 S. 3 und Bg-act. II 33 S. 3). 6.2.11. Mit formlosem Schreiben vom 24. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ab dem 1. November 2018 sämtliche Leistungen wieder über das Unfallereignis vom
23 - 6.2.12. Im Rahmen des Telefongesprächs vom 7. Februar 2019 kamen der Case Manager der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer überein, die Case Management-Begleitung einzustellen (vgl. Bg-act. II 35). 6.2.13. In seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar 2019 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. L._____ ein zervikovertebrales und thorakovertebrales Syndrom, wobei er ausführte, dass Ersteres eindeutig durch den Unfall ausgelöst worden sei und vorher noch nie eine Behandlung stattgefunden habe und Letzteres einer Retraumatisierung nach Brustwirbelkörper- Frakturen entspreche (vgl. Bg-act. I 35). 6.2.14. Am 21. März 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung für den Auffahrunfall vom 31. Juli 2018 per 31. Oktober 2018 und die Abwicklung sämtlicher Leistungen ab dem 1. November 2018 über das Unfallereignis vom 28. Mai 2017 (Mountainbikesturz) (vgl. Bf-act. 7 und Bg-act. II 38). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2019 unter Einreichung des Berichts seines Hausarztes Dr. med. L._____ vom 26. März 2019 Einsprache (vgl. Bf-act. 11 und Bg-act. II 39). 6.2.15. Der Hausarzt Dr. med. L._____ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. März 2019 zuhanden des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters fest, dass der Beschwerdeführer bei dem durch Fremdeinwirkung verursachten Unfall vom 31. Juli 2018 wiederum eine starke Kontusion des Rückens und eine Beschleunigung der Halswirbelsäule erlitten habe. Seine Erfahrungen bei ähnlichen Traumatas zeigten, dass praktisch nie vier Monate postoperativ ein Vorzustand erreicht werde. Die Patienten zeigten oft monatelange Verläufe bis zu einem Jahr, welche Physiotherapien und medikamentöse Behandlungen notwendig machten. Dabei gelte es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nicht nur administrativ arbeite, sondern Lasten von zum Teil über 30 kg heben und bewegen müsse und er genau hier noch Probleme habe. Es sei klar, dass sich der Vorzustand
24 - mit mehreren Frakturen im Bereich der Brustwirbelsäule negativ auf die aktuelle Heilung auswirke. Der Beschwerdeführer sei aber vor dem aktuellen Unfallereignis voll arbeitsfähig und auch nicht in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Die im aktuellen MRI fehlenden neuen Verletzungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule bedeuteten medizinisch nicht, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Beschwerden mehr habe. Zusammenfassend sei er anderer Meinung als der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin und zumindest könnte ein neutrales Gutachten Auskunft darüber geben, ob die orthopädischen Spezialisten ebenfalls eine andere Meinung vertreten würden (vgl. Bf-act. 17). 6.2.16. Am 17. Mai 2019 berichtete der Hausarzt Dr. med. L._____ über den Verlauf dahingehend, dass eine deutliche Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Der Beschwerdeführer leide aber noch an Verspannungen und leichten Schmerzen nach dem Arbeitstag. Beim Bücken und Heben einer Last vor dem Körper bestünden ebenfalls weiterhin schmerzbedingte Einschränkungen. Er stellte folgende Diagnosen: Zervikovertebrales und insbesondere noch thorakovertebrales Schmerzsyndrom und Defizit für Rumpfstabilisation bei St. n. Retraumatisierung nach BWK-Frakturen. Bezüglich des gegenwärtigen Zustands hielt Dr. med. L._____ fest, dass der Beschwerdeführer nun ganztägig als Geschäftsführer arbeite, wobei aber aufgrund schmerzbedingter Einschränkungen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % resultiere (vgl. Bg-act. I 45). 6.2.17. Im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung vom 3. Juni 2019 führte der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Mai 2017 und den Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen sei. Die geklagten Beschwerden seien myofaszialer Natur und damit nicht auf die fixierten Wirbelsäulenveränderungen im
25 - Zusammenhang mit dem Mountainbikesturz zurückzuführen (vgl. Bg-act. I 46). 6.2.18. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. Juni 2019 wies der beschwerdegegnerische Vertrauensarzt Dr. med. K._____ auf die zwei Wirbelkörper Th6 und Th7, die am 28. Mai 2017 eine frische Läsion erlitten hätten, aber auch auf die Deckplattenimpressionsfrakturen Th4 und Th8 unklaren älteren Datums, die nicht auf den Unfall vom 28. Mai 2017 zurückzuführen seien, hin. Er führte aus, dass schon damals eine Vorschädigung der Wirbelsäule bestanden habe. Die heutigen Probleme seien grundsätzlich myofaszialer Natur und könnten solitär nicht auf die im Mai 2017 zugezogenen, fokussierten Verletzungen auf Höhe Th6 und Th7 zurückgeführt werden. Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom Mai 2017 und den heutigen Wirbelsäulen-Problemen sei seit mindestens vier Monaten entfallen (vgl. Bf-act. 14 und Bg-act. I 47). 6.2.19. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 28. März 2019 teilweise gut und stellte die Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Juli 2018 (Auffahrunfall) per 31. Januar 2019 ein (vgl. Bf-act. 12). 7.Vorliegend haben sich insbesondere drei Ärzte mit der Angelegenheit befasst, nämlich die Dres. med. L._____ (Hausarzt des Beschwerdeführers), M._____ (beratender Arzt der AXA [Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers]) und K._____ (Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin). Keiner dieser Ärzte ist Orthopäde/Traumatologe. Der Hausarzt Dr. med. L._____ ist Allg. Mediziner FMH/Sportmediziner (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.3). Die Sportmedizin (SGSM) umfasst die Prävention, Diagnose und Behandlung von Affektionen, welche durch sportliche Betätigung ausgelöst oder
26 - verschlimmert werden können, die Betreuung Sporttreibender sowie den Einsatz gezielter körperlicher Aktivität zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Gesundheit. Für den Erwerb des Fähigkeitsausweises Sportmedizin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel, 2. Mitgliedschaft bei der FMH, 3. Absolvierte Weiterbildung. Der Kandidat/die Kandidatin hat die sportmedizinische Weiterbildung mit den Grundkursen A-E zu absolvieren, wobei zum Grundkurs B die Grundlagen des Beweglichkeits- und Krafttrainings, die Traumatologie sowie die klinische Untersuchung und Rehabilitation des Bewegungsapparates gehören. Zudem hat er/sie sich nach Massgabe der Weiterbildungskommission an sportmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen (Spezialkurse und Jahreskongress Sportmedizin) zu beteiligen sowie die Schlussevaluation zu bestehen. Zusätzlich ist eine sechsmonatige praktische Tätigkeit an einer anerkannten sportmedizinischen Weiterbildungsstätte oder eine dreijährige Tätigkeit als Verbandsarzt/ärztin nachzuweisen. Der Fähigkeitsausweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird bei Absolvierung von Fortbildungen laufend erneuert (vgl. https://siwf.ch/ files/pdf6/sportmedizin_1999_d.pdf, zuletzt besucht am 13. April 2021). Dr. med. M._____ ist Neurologe FMH (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.9) und vom beschwerdegegnerischen Vertrauensarzt Dr. med. K._____ ist kein Facharzttitel bekannt. Der Neurologe Dr. med. M._____ hält in seinem zuhanden der AXA erstellten Gutachten vom 14. Januar 2019 fest, dass beim Unfall – gemeint ist der Auffahrunfall vom 31. Juli 2018, denn dazu hatte er sich als beratender Arzt der AXA zu äussern – keine strukturellen Verletzungen aufgetreten seien und es durchaus vorstellbar sei, dass der Unfall zu einer Schmerzzunahme geführt habe, jedoch nur vorübergehend, denn nach kurzer Zeit sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Dabei verweist er auf die Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, welche maximal sechs Monate als
27 - unfallkausal rechnen würden, wobei er nicht ausführt, auf welche der zahlreichen Richtlinien er konkret Bezug nimmt, und seine Feststellungen auch nicht näher begründet (vgl. z.B. die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie betreffend Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule: https://dgn.org/leitlinien/ll-030-095- beschleunigungstrauma-der-halswirbe lsaeule-2020/, zuletzt besucht am
28 - Th6 und Th7 zurückgeführt werden könnten (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.18), in Bezug auf den Wegfall einer (Teil-)Kausalität nicht zu überzeugen. Dass die geklagten Beschwerden myofaszialer Natur sein sollen, ist mit der Einschätzung von Dr. med. K._____ nicht fachärztlich belegt, sondern stützt sich auf den Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. L._____ vom 7. September 2018, in welchem dieser festhält, dass im gesamten oberen Rückenbereich verklebte Faszienstrukturen vorlägen, welche bis in die Lende reichten (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.5). Ebenfalls bleibt die Relevanz der älteren, vorbestehenden Deckplattenimpressionsfrakturen an Th4 und Th8 fachärztlich unbeleuchtet und auch die rückwirkende Einschätzung des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. med. K., wonach die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom Mai 2017 und den heutigen Wirbelsäulen-Problemen seit mindestens vier Monaten entfallen sei (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.18), entbehrt einer Begründung. Angesichts der speziellen Konstellation mit zwei Unfallereignissen, die Beschwerden an der Brust- und Halswirbelsäule auslösten, sowie der Diagnosen und Befunde des Hausarztes Dr. med. L., der als Sportmediziner orthopädische/traumatologische Sachverhalte einzuschätzen vermag – nach Auffassung des angerufenen Gerichts stellt seine Formulierung "postoperativ" im Arztzeugnis vom 26. März 2019 (vgl. vorstehend Erwägung 6.2.15) eine Unachtsamkeit bzw. einen Verschrieb dar, die bzw. der seine ansonsten stringente Diagnosestellung und Befundung seit August 2018 (zervikovertebrale und thorakovertebrale Beschwerden) nicht in Frage stellt (vgl. Bg-act. I 21, 22, 26, 28, 35 und 45) –, begründen seine Vorbringen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen reinen Aktenbeurteilung von Dr. med. K._____. Der allgemeine Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach Brustwirbelkörper-Frakturen in der Regel ohne grosse Komplikationen verheilen würden, vermag angesichts der bisherigen Aktenlage und
29 - Bildgebung nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die bisherige Basis (Akten, Bildgebung) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Ursachen der geklagten Beschwerden ihre kausale Bedeutung verloren haben, d.h. ob diese dahingefallen sind. Es bedarf daher weiterer medizinischer Abklärungen mittels orthopädisch- traumatologischem und neurologischem Gutachten und eventuell weiterer Disziplinen. Das einzuholende Gutachten wird sich über den Gesundheitszustand, die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jeweils bezogen auf die beiden Unfallereignisse vom Mai 2017 bzw. Juli 2018 zu äussern haben. 8.Nach dem Gesagten sind die beiden Einspracheentscheide vom 18. November 2019 (Falldossier-Nrn.: J._____ und I._____) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist zur externen Gutachtenseinholung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über auszurichtende Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.7, 8C_604/2013 vom