VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Ott als Aktuar URTEIL vom 28. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
5 - effektiv erst am 27. Juni 2018 bei der Gemeinde mit einer Wegzugsadresse in X._____ erfolgt sei. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 15. August 2018 zur Beschwerde vom 25. Juli 2018 vernehmen. Sie beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht (jährliche) EL im Betrag von Fr. 2'9661.-- (recte: Fr. 2'961.--) und Krankheitskosten im Betrag von Fr. 1'138.20 vom Beschwerdeführer zurückgefordert habe. Dabei sei zu klären, ob der Beschwerdeführer Leistungen (ausbezahlt) erhalten habe, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Unerheblich sei, ob ihn ein Verschulden treffe oder ob er gut- oder bösgläubig gewesen sei. Soweit ersichtlich, bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass er zu hohe EL erhalten habe, weil die Berechnung der EL zusammen mit seiner damaligen Ehefrau berechnet worden seien. Im Bestreitungsfall sei auf die Argumentation gemäss Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 verwiesen, wonach Frau B._____ die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verlassen habe. Ob guter Glaube vorlag sowie die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde und somit ein Erlass der Rückforderung in Frage käme, müsse nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem allfälligen Erlassverfahren geprüft werden. 8.Am 25. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Er stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, dass er in keiner Art und Weise EL zu Unrecht bezogen habe bzw. bestritt den Bezug von zu hohen EL. Die in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 aufgeführte Rückerstattungssumme von Fr. 29'661.-- könne er nicht nachvollziehen. Er machte zusätzliche Ausführungen zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend Neuberechnung der EL infolge Reduktion der
6 - Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin verfügte darin, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 weder Anspruch auf (jährliche) EL noch die Prämienpauschale für die Krankenversicherung habe. Dies infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 360.--. Er bekräftigte, dass seine inzwischen geschiedene und verstorbene Ehefrau die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe und nicht beabsichtigt habe, permanent in X._____ zu bleiben. Seine Auslagen hätten sich in keiner Weise verringert und er verlangte, dass die ohnehin bescheidene Invalidenrente auf den vergangenen Stand zurückgesetzt werde und die EL neu berechnet würden. 9.In der Duplik vom 3. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies wiederum auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 sowie die Vernehmlassung vom 15. August 2018. Zudem korrigierte sie einen ihr in der Vernehmlassung vom 15. August 2018 unterlaufenen Schreibfehler. Die Rückforderung betreffend (jährlicher) EL betrage Fr. 2'961.-- und nicht wie fälschlicherweise geschrieben Fr. 2'9661.--. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 sowie die vorliegenden Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Bereich AHV- Ausgleichskasse vom 27. Juni 2018. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in Y._____ (GR), sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 2 einzutreten.
8 - 2.Die der Replik vom 25. August 2018 beigelegte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2018 betreffend den ab dem 1. Februar 2018 (weiterhin) verneinten Anspruch auf (jährliche) EL und eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn diese Verfügung bildete im Gegensatz zu den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom
10 - zu klären, ob dem Beschwerdeführer Leistungen ausbezahlt wurden, auf die er eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte. Dabei ist unerheblich, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft und ob er guten Glaubens war oder nicht (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 14 ff. und 88 f.; MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 787 ff. sowie Anhang 1 [Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG] Rz. 4 ff.; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 68 f. und 92 ff.; MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], a.a.O., S. 40 ff.). 4.1.Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 davon aus, dass die EL seit dem 1. November 2017 zu Unrecht für ein Ehepaar im gleichen Haushalt (in der Schweiz) berechnet und zugesprochen worden seien und somit die zu viel ausbezahlten EL zurückzuerstatten seien. Denn die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau – die nach Angaben des Beschwerdeführers inzwischen auch verstorben ist – habe im Oktober 2017 die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verlassen und somit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, wobei im Nachgang dazu die Scheidung erfolgt sei. Dass die damalige Ehefrau die Schweiz am 15. Oktober 2017 definitiv verlassen habe, habe diese selbst bestätigt. Dementsprechend sei auch die Scheidungskonvention im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 formuliert worden (siehe Bg-act. 63 S. 3 und 8), wonach die damalige Ehefrau den Wunsch äusserte, ihre infolge einer Erkrankung letzten verbleibenden Lebensjahre in ihrer alten Heimat verbringen zu wollen und im Oktober 2017 ausgewandert sei. Somit sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die damalige Ehefrau ihren Wohnsitz im Oktober 2017 ins Ausland verlegt habe. Dies unabhängig davon, wann sie sich bei der Gemeinde abgemeldet habe oder auf welchen Zeitpunkt die Scheidung erfolgt sei. Auch ihr Gesundheitszustand vermöge daran nichts zu ändern,
11 - da ihr dieser bereits im Zeitpunkt der Ausreise bewusst gewesen sei. Die EL-Berechtigung für die damalige Ehefrau sei somit ab dem Folgemonat des Wegzugs erloschen und der Anspruch auf EL des Beschwerdeführers habe ab dem 1. November 2017 ohne die damalige Ehefrau berechnet werden müssen. Diese zu Unrecht bezogenen Leistungen müssten gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückerstattet werden. 4.2.Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er keine zu hohen EL bzw. diese nicht zu Unrecht ausbezahlt erhalten habe. 5.Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 zu Recht davon aus, dass der EL-Anspruch unter anderem einen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (siehe Art. 4 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 ATSG). Ferner sind grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 4 ff. ELG zu erfüllen. Insbesondere haben die gesetzlich anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG auch die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu übersteigen, woraus sich auch der entsprechende Betrag der (jährlichen) EL ergibt (Art. 9 Abs. 1 ELG). 5.1.Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für die Definition des Wohnsitzes auf Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Dieser im Zivilrecht verankerte Begriff des Wohnsitzes setzt für die Begründung eines (neuen) Wohnsitzes zwei Merkmale voraus. Nämlich den Aufenthalt als objektives, äusseres Merkmal sowie die Absicht des dauernden Verbleibens als subjektives,
12 - inneres Merkmal. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 10 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] P 23/00 vom 26. Juli 2001 E.3a). Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG ist neben dem Wohnsitz in der Schweiz kumulativ für den Anspruch auf EL vorausgesetzt (siehe Art. 4 Abs. 1 ELG). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG ist der effektive Aufenthalt zu verstehen, welcher nach dem Willen der (versicherten) Person eine gewisse Zeit aufrecht erhalten werden soll. Zwar lassen Unterbrüche der effektiven Anwesenheit in der Schweiz den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in jedem Fall untergehen, doch definierte die Praxis verschiedene Anforderungen an (kurz- oder längerfristige) Auslandsaufenthalte (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 18 und 22 ff.; MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 24 ff.; EVG P 23/00 vom
13 - darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die sich im Ausland befindliche Person nicht (mehr) im selben Haushalt lebt wie der Ansprecher auf EL (siehe MÜLLER, a.a.O., Art. 9 Rz. 79, CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 127; JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. S. 1693 Rz. 83; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1746 Rz. 54). 5.2.Gemäss Vermerk der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf eine allgemeine Korrespondenz der Invalidenversicherung vom Mai 2018 in ihren Akten (vgl. Bg-act. 54 und 66), hat Frau B._____ per 15. Oktober 2017 die Schweiz aus gesundheitlichen/familiären Gründen (dauernd) verlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass infolge der gesundheitlichen Beschwerden seine damalige Ehefrau ihre Familie in X._____ noch einmal sehen wollte, dann aber eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen sei. Das massgebliche Wegzugsdatum sei die Scheidung vom 22. Mai 2018 (siehe Einsprache vom 20. Juni 2018 [Bg- act. 60]) bzw. die Abmeldung bei der Gemeinde am 27. Juni 2018 resp. die Rechtskraft/Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils per 3. Juli 2018. 5.3.In den Akten findet sich auch das Scheidungsurteil des Regionalgerichts D._____ vom 22., mitgeteilt am 25. Mai 2018 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (siehe Bg-act. 63). Darin enthalten sind auch die vom Beschwerdeführer sowie seiner damaligen Ehefrau am 29. März bzw. 3. April 2018 jeweils einzeln unterzeichneten, gleichlautenden Scheidungskonventionen. Die Scheidungskonvention ist auf Deutsch und auf Englisch verfasst. In der Präambel wird auf Deutsch und auf Englisch insbesondere festgehalten, dass die Ehefrau infolge einer schweren Krankheit den Wunsch geäussert
14 - habe, die letzten ihr noch verbleibenden Jahre in der alten Heimat in X._____ bei ihren Kindern aus erster Ehe verbringen zu wollen. Zudem wird festgestellt, dass die Ehefrau im Oktober 2017 ausgewandert sei. In der englischen Fassung wird dazu folgendes festgehalten: "In October 2017 the wife emigrated". In der Einsprache vom 20. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass seine damalige Ehefrau im Oktober 2017 ihren Traum verwirklichen wollte, ihre Tochter und Grosskinder in X._____ noch einmal zu sehen. Er stellte es aber in den Zusammenhang mit einem Ferienaufenthalt, wobei infolge einer Ruhephase in der Krankheitsgeschichte dies wahrscheinlich der letztmögliche Zeitpunkt gewesen sei. Andererseits stellte er auch fest, dass eine Rückreise nicht mehr möglich gewesen wäre. Ferner findet sich in der Scheidungskonvention sowie dem Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 auch die Feststellung, dass betreffend des nachehelichen Unterhalts der Beschwerdeführer Frau B._____ am 12. Oktober 2017 bereits Fr. 18'324.65 (auf Anrechnung an eine kapitalisierte Rente) überwiesen habe. Zudem seien auch bereits Umzugskosten von Fr. 548.35.-- und Flugkosten von Fr. 350.-- durch den Beschwerdeführer bezahlt worden (insgesamt Fr. 19'223.--; siehe Bg-act. 63 S. 4, 9 und 16). Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der EL gilt grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E.4.1.1 m.H.a. BGE 121 V 204 E.6b; vgl. auch BGE 138 V 218 E.6, BGE 126 V 353 E.5b, BGE 120 V 33 E.3 und BGE 119 V 7 E.3c/aa). Gemäss Feststellung im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 wurde die Scheidungskonvention durch eine rechtskundige Person ausgearbeitet und das zuständige Gericht überzeugte sich davon, dass die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhte und samt Präzisierung vom 22. Mai 2018 klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen war.
15 - 5.4.Klar erscheint, dass Frau B._____ die Schweiz Mitte Oktober 2017 verliess und somit ihre Anwesenheit im Haushalt am (vormals) gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz aufgab. In Nachachtung der in der vorstehenden Erwägung 5.3 erwähnten Umstände – insbesondere im Zusammenhang mit den Feststellungen gemäss Scheidungsurteil vom 22. Mai 2018 – kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass Frau B._____ Mitte Oktober 2017 überwiegend wahrscheinlich die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibs in X._____ verliess. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, stehen diese doch in deutlichem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer sowie seiner damaligen Ehefrau selbst unterzeichneten, jeweils in deutscher und englischer Sprache unmissverständlich verfassten Scheidungskonvention. Zudem spricht auch die Überweisung einer Zahlung von Fr. 18'324.65.-- sowie die Begleichung von Umzugskosten (auf Anrechnung an den kapitalisierten nachehelichen Unterhalt) gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach im Oktober 2017 nur ein vorübergehender Auslandsaufenthalt seiner damaligen Ehefrau geplant gewesen sei und eine Rückreise in die Schweiz infolge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr möglich gewesen sei. Die Auswanderung bzw. die dauerhafte Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts und des Wohnsitzes in der Schweiz und die Begründung eines neuen Wohnsitzes in X._____ bewirkten eine Änderung der der Berechnung der (jährlichen) EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV per Mitte Oktober 2017, da vorliegend keine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation mit bloss vorübergehender, üblicher und begründeter Beendigung/Unterbrechung der tatsächlichen Anwesenheit in der Schweiz durch die damalige Ehefrau vorliegt (vgl. für solche Ausnahmen, welche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend beenden: MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 28 ff. und Art. 5 Rz. 45 ff.;
16 - vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2009 vom 15. März 2010 E.3.3, wonach immerhin vom Grundsatz her der effektive Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ist). 5.5.Per Mitte Oktober 2017 ist also von einer Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV auszugehen und die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die (jährlichen) EL und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zu Recht neu aufgrund eines Einpersonenhaushalts berechnet. Daraus wird für den rückforderungsrelevanten Zeitraum ab dem 1. November 2017 bis zum
17 - beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6; vgl. dazu auch Bg-act. 66 S. 1 und Bg-act. 68, wonach eine Rentenreduktion infolge eines Splittings bzw. einer Einkommensteilung in Frage komme bzw. durchgeführt wurde). Damit führte aber die Veränderung der der EL-Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft nicht (direkt und als Folge des Eintritts eines neuen Lebenssachverhalts) zu einem Einfluss auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wie dies beispielsweise in der vom Bundesgericht im Verfahren 9C_242/2018 beurteilten Konstellation der Fall war (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E.5.3 f.). Vielmehr führte vorliegend die Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV zu einer Herabsetzung des Anspruches auf EL des Beschwerdeführers, weil die damalige Ehefrau den gemeinsamen Haushalt in der Schweiz dauerhaft verlassen hatte sowie ins Ausland ausgewandert war und nunmehr die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 ff. ELG neu zu bestimmen waren (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 ELV). Diese Veränderung ist jedoch als nicht (direkt) rentenrelevant im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz ELV zu beurteilen, womit die EL zu Recht auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats neu verfügt wurden (siehe dazu Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV; MÜLLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 787 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 93). 5.6.Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer vorgenommenen Gegenüberstellung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen somit zu Recht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf (jährliche) EL sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (siehe Bg-act. 57, 58 und 59; vgl. zur Berechnung der Höhe von [jährlichen] EL: Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 125 ff.) nunmehr für eine Einzelperson bzw. einen Haushalt für einen Alleinstehenden ab dem 1. November 2017
18 - vorzunehmen war. Dass für den relevanten Zeitraum ab November 2017 bis Mai 2018 bereits vertraglich, behördlich oder richterlich festgesetzte und somit konkretisierte (periodische) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge geleistet worden sind, wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten (vgl. für die Anerkennung von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG: CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 143 ff; JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1791 ff. Rz. 109 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E.4.1). 6.1.Bei diesem Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
20 - 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
21 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]