VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 47 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 11. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Stark, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
4 - gegenüber dem überlebenden Ehegatten bestehe, weshalb der Nachlass Fr. 0.-- betrage. Trotzdem werde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin eine unverteilte Erbschaft eingerechnet. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sprach A._____ für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 206.-- sowie ab 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 338.-- pro Monat zu. Bei der Berechnung reduzierte die Ausgleichskasse den als Vermögen angerechneten Wert der unverteilten Erbschaft auf Fr. 5'265.-- (Periode vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab 1. Januar 2018). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen irrtümlich die vorgängige güterrechtliche Auseinandersetzung unterblieben sei. Somit würden sich die A._____ angerechneten Pflichtteilsansprüche halbieren. 8.Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren: "1.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 06.03.2018 sei aufzuheben. 2.Es seien die Ergänzungsleistungen zur IV für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 01.02.2017 ohne Anrechnung einer (angeblich) unverteilten Erbschaft neu zu berechnen, festzusetzen und auszurichten. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass gar keine anrechenbare unverteilte Erbschaft vorliege, die bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen wäre. Sämtliches eheliches Ver-mögen der Eltern des Beschwerdeführers sei offensichtlich Errungenschaft gewesen. Durch einen Ehevertrag sei der gesamte Vorschlag daran dem überlebenden Ehegatten zugewiesen worden.
5 - Gemäss Art. 216 Abs. 2 ZGB sei es zulässig, dass der Beschwerdeführer als gemeinsames Kind von B._____ und C._____ nichts erbe bzw. erst allenfalls dann, wenn der zweite Elternteil versterbe. Die Auffassung der Ausgleichskasse, wonach der Beschwerdeführer auf jeden Fall pflichtteilsgeschützt sei, sei somit unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Erbanteil und damit seien auch keine anrechenbaren Vermögenswerte aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden. 9.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 6. März
6 - eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Vermögenswert zu Recht in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. 10.Am 14. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 11.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. Mai 2018 seine Honorarnote ein. 12.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, vom 6. März 2018. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden (Igis), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
7 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (siehe auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die beschwerdeführerische Einsprache vom 1. März 2018 formell nur gegen die Verfügung vom 16. Februar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 richtete (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 165, 166, 167, 168 sowie 172). Die besagte Einsprache stellte jedoch auch ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) zur Verfügung vom 14. Dezember 2017 betreffend Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 dar (vgl. Bg-act. 142, 143, 146, 147 sowie 172). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 zu Recht eine unverteilte Erbschaft im Wert von Fr. 5'265.-- (Periode
8 - vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 4'432.-- (Periode ab
9 - anrechnen dürfen, als überhaupt Eigengut vorhanden gewesen wäre. Dies sei aber hier nicht der Fall, zumal dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 zu entnehmen sei, dass sämtliches eheliches Vermögen ausschliesslich aus Errungenschaft bestanden habe. So verbleibe nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung kein Nachlass mehr, auf den der Beschwerdeführer Ansprüche erheben könnte. Der eingesetzte Willensvollstrecker habe die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 22. November 2017 ebenfalls darauf hingewiesen, dass das gesamte eheliche Vermögen ausschliesslich aus Errungenschaft bestanden habe und die Ehegatten im Ehe- und Erbvertrag vom 20. Juni 2013 verfügt hätten, dass in Abänderung von Art. 215 ZGB und in Anwendung von Art. 216 ZGB beim Tod des einen Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie auch jener des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufalle. Folglich habe der Beschwerdeführer keinerlei Ansprüche aus dem Nachlass und damit seien auch keine anrechenbaren Vermögenswerte aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden. Die Begründung im Einspracheentscheid vom 6. März 2018, wonach der hinterbliebenen Ehefrau lediglich die Hälfte aus der Errungenschaft zustehe und der Beschwerdeführer zudem seinen Pflichtteil aus Erbrecht durchsetzen könne, erweise sich als falsch. Dementsprechend sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Ergänzungsleistungen antragsgemäss ohne Anrechnung einer gar nicht vorhandenen unverteilten Erbschaft neu zu berechnen und auszurichten. 3.2.Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Zwar werde im Basler Kommentar zuerst – wie in der Beschwerde angeführt – festgehalten, dass die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemeinsame Nachkommen und Eltern) eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen könnten, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen sei. Anschliessend werde aber ausgeführt,
10 - dass umstritten sei, ob der Pflichtteil unterschiedlich berechnet werden müsse. Nach Ansicht der Autoren sei der Pflichtteil in jedem Fall aufgrund der gesetzlichen Hälfteteilung beider Vorschläge nach Art. 215 Abs. 1 ZGB zu berechnen. Mithin bestehe nach Ansicht dieser Autoren auch bei einer ehevertraglichen Vorschlagszuweisung ein Pflichtteil für das gemeinsame Kind. Zudem werde im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 127 III 396 zwar festgehalten, dass abgesehen vom Sonderfall des Art. 216 Abs. 2 ZGB, der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestatte, der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers bestehe. Eine ständige Praxis des Bundesgerichts, dass bei einer vollständigen Vorschlagszuweisung und ehelichem Vermögen aus Errungenschaft kein Pflichtteil für gemeinsame Kinder bestehen sollte, werde dort ihres Erachtens aber nicht abgehandelt. Da die güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten sei es als Verfügung von Todes wegen oder als Verfügung unter Lebenden grundsätzlich der Herabsetzung unterliege und nicht einzusehen sei, weshalb mit einer güterrechtlichen Bestimmung (Art. 216 bzw. Art. 241 ZGB) die erbrechtliche Berechnung des Pflichtteils abgeändert werden sollte, habe sich der begünstigte Ehegatte erbrechtlich die Vorschlagszuweisung anrechnen zu lassen und die Pflichtteile seien auf dem um die Vorschlagszuweisung erhöhten Nachlass zu berechnen. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod seines Vaters einen erbrechtlichen Anspruch auf seinen Pflichtteil habe, welcher nicht durch eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Vermögenswert zu Recht in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. 4.Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die jährliche
11 - Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. BGE 127 V 248 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E.3, 9C_901/2014 vom 16. März 2015 E.3.4.1). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.4.2.2). 5.Vorliegend kann dem öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag vom
12 - Vorschlag vereinbart werden (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die Eltern des Beschwerdeführers vereinbarten in Abweichung der nicht zwingenden hälftigen Vorschlagsteilung gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB und in Anwendung von Art. 216 Abs. 1 ZGB im erwähnten Ehe- und Erbvertrag, dass beim Tod des einen Ehegatten sowohl der eigene Vorschlag wie jeder des anderen vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufallen soll (sog. Überlebensklausel) (vgl. Bf-act. 5). Solche Vereinbarungen dürfen allerdings die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 Abs. 2 ZGB). Geschützt werden nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB nur die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und ihrer Nachkommen. Demgegenüber können die übrigen Pflichtteilserben (d.h. gemäss Art. 471 ZGB gemeinsame Nachkommen und Eltern) eine Pflichtteilsverletzung nicht geltend machen, soweit diese auf eine ehegüterrechtliche Begünstigung zurückzuführen ist (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 216 Rz. 36; JUNGO, in: BREITSCHMID/JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 216 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Grund für diese Differenzierung ist einleuchtend: Nach der ratio legis kommen die gemeinsamen Nachkommen – mehr oder weniger – beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zu ihrem Recht (vgl. JUNGO, a.a.O., Art. 216 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten ergibt sich vorliegend, dass nach der vollzogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gar kein zu teilender Nachlass des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers übrig bleibt (vgl. auch Bg-act. 141 S. 3 ff.), zumal – wie bereits dargelegt – im Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers kein Eigengut vorhanden war und die Gesamtsumme beider güterrechtlichen Vorschläge ehevertraglich der Mutter des Beschwerdeführers zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der gemeinsame Sohn von
13 - B._____ und C._____ ist, kann er die Herabsetzung der übergesetzlichen Vorschlagszuweisung gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 216 Abs. 2 ZGB mittels Herabsetzungsklage – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht verlangen. Mithin steht dem Beschwerdeführer kein durchsetzbarer erbrechtlicher Anspruch zu, weshalb auch kein anrechenbares Vermögen aus einer angeblich unverteilten Erbschaft vorhanden ist. An diesem Ergebnis vermag das von der Beschwerdegegnerin Vorgebrachte nichts zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass den gemeinsamen Nachkommen der Rechtsbehelf der Herabsetzungsklage nur offen steht, sofern überhaupt ein Nachlass vorhanden ist. Hatte mit anderen Worten der verstorbene Ehegatte – wie vorliegend – kein Eigengut, ist nach der Vornahme der vollen Vorschlagszuweisung auch kein Nachlass vorhanden und der von der Beschwerdegegnerin angeführte indirekte Schutz der gemeinsamen Nachkommen via Pflichtteilsberechnung gemäss der Lehrmeinung von HAUSHEER/AEBI-MÜLLER (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 216 Rz.