BGE 126 V 353, BGE 124 V 234, BGE 123 V 150, 8C_22/2008, 8C_285/2011
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 21 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Sigron als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6 - Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). Ferner legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Abs. 4). b)Befolgt der Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 17
7 - Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (CHOPARD, a.a.O., S. 87 mit weiteren Hinweisen).