VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 18 152
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitzvon Salis
RichterInMeisser, Pedretti
AktuarinKuster
URTEIL
vom 10. November 2020
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
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1.A., AHV-Rentner und verheiratet, meldete sich am 23. September
2016 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden
(nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 bzw.
mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 sprach ihm die AHV-
Ausgleichskasse ab dem 1. September 2016 Ergänzungsleistungen zu.
2.Im Januar 2017 ersuchte die AHV-Ausgleichskasse die Fachstelle
Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) darum, die
Lebensumstände und aktuellen Tätigkeiten von A. und seiner
Ehefrau abzuklären. Im Frühling 2018 nahm die Fachstelle BVM ihre
Ermittlungen auf. Dabei führte sie u.a. Befragungen mit A._____ durch.
3.Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die AHV-Ausgleichskasse die
Ergänzungsleistungen per 1. September 2018 ein. Begründend führte sie
folgendes aus:
"Im Rahmen der Überprüfung Ihres EL-Anspruches musste die EL-Stelle
feststellen, dass Sie in mehreren Firmen im Handelsregister aufgeführt sind.
Die EL-Stelle hat Sie daher am 14. Juni 2018 und am 13. August 2018 befragt
und Sie haben der EL-Stelle diverse Unterlagen eingereicht. Aufgrund Ihrer
Angaben und der eingereichten Unterlagen ist festzustellen, dass Ihre
wirtschaftliche Situation, insbesondere was die Tätigkeiten für die diversen
Firmen betrifft, undurchsichtig und nicht nachvollziehbar ist. Über die aktuellen
finanziellen Verhältnisse der Firmen B._____ AG, C._____ GmbH und
D._____ GmbH ist nichts bekannt. Über die Finanzierung und Einkünfte der
von Ihnen verfolgten Projekte und Beratungen sind keine Unterlagen
vorhanden. [...] Sie haben nicht rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, nachweisen können, dass Sie aus Ihren Tätigkeiten kein
Einkommen erzielen. Im Gegenteil haben Sie trotz der Aufforderung der EL-
Stelle anlässlich der Befragung vom 13. August 2018, an welcher Sie
aufgefordert wurden, die fehlenden Unterlagen zu den bisher nicht
deklarierten Konti innert 10 Tagen einzureichen, die Mitwirkung verweigert."
4.Hiergegen erhob A._____ am 14. September 2018 Einsprache. Er hielt im
Wesentlichen fest, dass sich seine tatsächliche finanzielle Situation in all
den Betreibungen und Pfändungen beim Betreibungsamt widerspiegle.
Ebenso lägen für die C._____ GmbH und die D._____ GmbH Betreibungen
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mit Konkursandrohung vor. Weiter hielt er fest, dass er bei der B._____ AG
nicht Geschäftsführer sei; er sei lediglich in den Verwaltungsrat gewählt.
Selbstverständlich könne der Geschäftsführer bestätigen, dass er keinerlei
Zahlungen von der Gesellschaft erhalte. Es könne allerdings nicht verlangt
werden, dass er Gesellschaftsunterlagen einreiche. Zudem erwähnte er,
dass ihm wegen Nichtbezahlung der Wohnungsmiete die Kündigung in
Aussicht gestellt worden sei.
5.Mit Entscheid vom 1. November 2018 wies die AHV-Ausgleichskasse die
Einsprache von A._____ ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass er mit
seinen pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen nichts an ihren
Feststellungen zu verändern vermöge. Insgesamt sei seine gesamte
wirtschaftliche Situation undurchsichtig. Daran vermöchten einzelne
Betreibungen nichts zu ändern, könnten doch solche nicht die fehlenden
Angaben / Unterlagen ersetzen. Weiter hielt die AHV-Ausgleichskasse fest,
es sei bezeichnend, dass sich A._____ in der Einsprache zu den bereits
bekannten Verbindungen äussere und nicht erwähne, dass er neu
alleiniger Gesellschafter der E._____ Sagl sei.
6.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
- Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der SVA Graubünden vom 1. November 2018,
mitgeteilt am 5. November 2018, sei aufzuheben.
- Dem Gesuchsteller seien mit Wirkung ab 1. September 2018 monatliche
EL von Fr. 2'445.-- exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung resp.
Fr. 3'283.-- inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung auszurichten.
- Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden
Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ein.
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In der Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse gegenüber
Ende 2017 / anfangs 2018 nicht verbessert, sondern vielmehr
verschlechtert hätten. Er übe bei allen drei Gesellschaften – der B._____
AG, der C._____ GmbH und der D._____ GmbH – keine Funktion mehr
aus und es seien sämtliche Gesellschaften ohne Rechtsdomizil resp.
vertretungsberechtigtes VR-Mitglied oder Geschäftsführung. Sie verfügten
auch nicht über Aktiven und würden liquidiert. Er habe zwar bei den drei
Gesellschaften mitgewirkt und versucht, die Projekte erfolgreich
umzusetzen. Leider sei keines ein Erfolg geworden.
Bei der B._____ AG sei er lediglich von Mai 2018 bis November 2018 VR-
Mitglied gewesen. Eine monatliche Entschädigung und Spesenersatz habe
er letztmals am 28. Februar 2017 erhalten. Die B._____ AG verfüge über
keine echten aktiven Mittel. Per September 2018 hätten sich die offenen
Schulden auf Fr. 70'001.90 belaufen.
Bei der C._____ GmbH seien die Aufwendungen seit der Gründung
aufgezeichnet worden. Vom Anfangskapital von Fr. 20'000.-- habe per
29. September 2017 ein Aktivsaldo von Fr. 6'296.50 resultiert. Die
erfassten Aufwendungen seien allerdings nicht vollständig. Zusätzlich
seien nämlich die Leasingraten für das Firmafahrzeug bezahlt worden. Per
11. April 2016 sei der Leasingvertrag fristlos infolge ausstehender
Leasingraten gekündigt worden. Das bei der N._____ geführte
Geschäftskonto Nr. Z.1._____ habe seit 1. Oktober 2017 einen negativen
Saldo ausgewiesen.
Bei der D._____ GmbH, welche seit November 2014 bestehe, hätten sich
anfangs 2017 neue Beteiligungsverhältnisse ergeben. Er verfüge lediglich
über einen Anteil von Fr. 400.-- am Stammkapital. Die F._____ habe sich
mit einer Stammeinlage von Fr. 4'900.-- an der Gesellschaft beteiligt. Der
Betrag sei am 2. November 2017 auf das Geschäftskonto der D._____
GmbH überwiesen worden. Davon seien Rechnungen im Betrag von
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Fr. 4'357.70 bezahlt worden, zuzüglich Bankspesen. Das Konto
Nr. Z.2._____ bei der N._____ habe per 2. Juli 2018 einen Saldo von
Fr. 16.45 ausgewiesen. Am 6. März 2018 seien 180 Stammanteile der
D._____ GmbH an die G._____ AG abgetreten worden. Der Kaufpreis von
USD 35'000.-- sei am 18. Januar 2018 an die Gesellschaft überwiesen
worden. Die Abtretung sei aber einvernehmlich storniert und Fr. 34'000.--
seien am 22. Februar 2018 an die G._____ AG zurücküberwiesen worden.
Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass er völlig mittellos sei, habe er
doch seine finanziellen Ressourcen für die Gesellschaften eingesetzt und
Reisekosten etc. in letzter Zeit aus eigenem Sack finanziert. Er besitze
nicht nur kein Vermögen, sondern es hätten sich namhafte Schulden
angehäuft. Er habe auch verschiedene Darlehen für seine privaten
Bedürfnisse aufnehmen müssen. Bereits für das Jahr 2017 sei er von der
Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden mit null veranlagt worden. Für
die Einkommens- und Vermögenssteuer 2016 seien durch das
Betreibungsamt Verlustscheine ausgestellt worden. Da er zudem seit
August 2018 die Miete nicht bezahlt habe, sei per 30. November 2018 eine
ausserterminliche Kündigung erfolgt. Die Anfechtung der Kündigung sei bei
der Schlichtungsstelle für Mietsachen anhängig.
Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die anerkannten
Ausgaben das Einkommen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ELG übersteigen würden. Er
erhalte derzeit eine ordentliche Altersrente von monatlich lediglich
Fr. 1'256.--. Bezüglich der Ausgaben könne im Grundsatz auf die
Berechnung der AHV-Ausgleichskasse (Beschwerdeführerische Akten [Bf-
act.] 4) verwiesen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 ELG).
7.Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 (Eingang) stellte die AHV-
Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) folgende
Rechtsbegehren:
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"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
- Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem
Sinne anzudrohen, dass der Einspracheentscheid der EL-Stelle vom
- November 2018 aufgehoben und dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab
- September 2016 abgewiesen wird, und es sei ihm Gelegenheit zu
geben, die Beschwerde zurückzuziehen und den Einspracheentscheid
vom 1. November 2018 in Kraft treten zu lassen."
Für die Begründung verwies sie primär auf den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1. November 2018.
Darüber hinaus hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unerheblich, dass
der Beschwerdeführer bei den drei thematisierten Firmen nach dem
Einspracheentscheid keine Funktion mehr ausübe; dies sei als Reaktion
auf den Einspracheentscheid anzusehen. Bezeichnend sei weiterhin, dass
der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu mache, dass er seit
September 2018 neu die Stammanteile der Firma E._____ Sagl
übernommen habe und Geschäftsführer sei. Darüber hinaus hielt die
Beschwerdegegnerin u.a. fest, aus der Beilage 6 des Beschwerdeführers
gehe hervor, dass er monatliche Entschädigungen und Spesen bezogen
habe.
Zusammenfassend hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund der
Beschwerde und den Beilagen zur Beschwerde mehr denn je bewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Meldepflicht seit der
Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen sei. Seine
wirtschaftliche Situation der letzten zwei Jahre sei heute noch
undurchsichtiger und gleichzeitig sei bewiesen, dass er bei seinen
Tätigkeiten mit teilweise riesigen Geldbeträgen zu tun gehabt habe.
Aufgrund der Beschwerde müsse klar festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer von Beginn weg durch unvollständige Angaben
Ergänzungsleistungen erhalten habe, sodass die Ergänzungsleistungen
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entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur für die
Zukunft, sondern rückwirkend einzustellen seien. Mithin wäre der
Beschwerdeführer schlechter zu stellen. Drohe eine reformatio in peius,
habe das kantonale Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug
der Beschwerde zu geben.
8.In seiner Replik vom 16. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer
folgende Rechtsbegehren:
"1. Unverändert gemäss Beschwerde vom 5. Dezember 2018.
- Das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gemäss
Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 sei abzuweisen.
- Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden
Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdegegnerin."
Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen fest, dass er keine
Arbeitsverträge oder sonstige Zusicherungen für regelmässige finanzielle
Leistungen gehabt habe. Im September 2016, zur Zeit der EL-Anmeldung,
habe er über keine verbindlichen Zusagen für finanzielle Leistungen
verfügt. Dass ihm am 28. Februar 2017 eine Entschädigung ausbezahlt
würde, habe er damals nicht voraussehen können. Zudem sei es
unzutreffend, dass die Aufgabe seiner Funktionen bei den drei
Gesellschaften nur als Reaktion auf den Einspracheentscheid zu sehen
sei. Alle übrigen Organe und Gesellschafter einschliesslich Revisionsstelle
hätten bereits früher demissioniert. Zudem seien alle Gesellschaften ohne
Rechtsdomizil und er habe keine regelmässigen finanziellen Vorteile aus
den Gesellschaften bezogen.
Weiter hielt er mit Bezug auf die E._____ Sagl fest, dass er diese für den
symbolischen Betrag von Fr. 1.-- per Ende August 2018 von seiner Tochter
übernommen habe. Seit diesem Datum sei er auch Geschäftsführer. Vor
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diesem Zeitpunkt sei er ohne Bezug zu der Gesellschaft gewesen. Die
Gesellschaft verfüge per Ende 2018 über ein Eigenkapital von Fr. 8'704.--.
Der Jahresverlust habe sich auf Fr. 10'005.-- belaufen. Die Gesellschaft
gehöre ihm erst seit Ende August 2018. Mit der Übernahme seien ihm
keine wesentlichen Vermögenswerte zugeflossen.
Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, es treffe nicht zu und
werde bestritten, dass ihm regelmässig (monatlich) Entschädigungen und
Spesen zugeflossen seien. Dies sei zwar vereinzelt der Fall gewesen, d.h.
je nach verfügbaren Mitteln in den Gesellschaften. Ein ausgewiesener
Rechtsanspruch auf regelmässige Auszahlungen habe nie bestanden. Er
habe somit nicht mit regelmässigen Einnahmen rechnen können.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit längerer
Zeit völlig mittellos und überschuldet sei. Derzeit werde er durch die
Sozialen Dienste unterstützt. Es sei nicht glaubwürdig zu behaupten, er
verfüge über finanzielle Mittel, die er nicht offenlege. Die bereits in der
Beschwerde geschilderte Wohnsituation und der Umstand, dass er
steuerlich bezüglich Einkommen und Vermögen mit null veranlagt worden
sei, seien Beweis hierfür. Zudem bestünden weitere 21 Verlustscheine. Er
sehe keinen Anlass, die Beschwerde zurückzuziehen, da die
Voraussetzungen für eine reformatio in peius nicht gegeben seien.
9.Am 28. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren
bisherigen Anträgen fest.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die E._____ Sagl
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das eingereichte Schreiben
offenbar vom Beschwerdeführer stamme, aber von einem Herrn H._____
... (evtl. I.) unterschrieben und mit einem Firmenstempel versehen
sei. Eine Person H. I._____ tauche im Zusammenhang mit der
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K._____ SA auf. Mit dem Personenwagen dieser Firma sei der
Beschwerdeführer nach wie vor unterwegs. In diesem Zusammenhang sei
darauf hinzuweisen, dass die am 16. Juli 2018 auf das Liegenschaftskonto
des Beschwerdeführers einbezahlten Fr. 90'000.-- von dieser
Aktiengesellschaft überwiesen worden waren, bei welcher wohl genau
dieser Herr I._____ im Handelsregister eingetragen sei. Nur wenige Tage
zuvor sei die Tochter von A., offenbar in Vertretung des
Beschwerdeführers, Gesellschafterin der E. Sagl geworden. Der
Jahresabschluss der Firma E._____ Sagl sei sodann kaum aussagekräftig,
zumal nach wie vor alle Bankauszüge zu dieser Firma fehlten.
10.Am 18. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme ein. Darin hielt sie folgendes fest: Der
Beschwerdeführer habe mit seiner Replik ein Schreiben der Gesellschaft
E._____ Sagl vom 27. November 2018 an die Arbeitslosenversicherung
Tessin eingereicht. Die Fachstelle BVM habe daraufhin bei der
Arbeitslosenversicherung Tessin um Akteneinsicht gebeten und mit E-Mail
vom 7. Februar 2019 Rückmeldung erhalten inkl. dem Originalschreiben
der E._____ Sagl vom 27. November 2018. Daraus ergäben sich Hinweise
auf eine Dokumentenfälschung; insbesondere sei das Originaldokument
offenbar vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden, während
das vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eingereichte
Schreiben von einer Person namens H._____ ... (?) unterschrieben
worden sein soll. Somit dürfte ein strafbarer Tatbestand, evtl.
Urkundenfälschung, vorliegen. Damit komme ein weiteres Detail zu den
vielen Ungereimtheiten hinzu.
11.Mit Datum vom 25. Februar 2019 (Eingang) reichte die
Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie
hielt fest, dass die Fachstelle BVM eine Amts- und Verwaltungshilfeanfrage
bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellt habe. Am
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- Februar 2019 sei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt
worden. Aus diesen Akten ergäben sich weitere Erkenntnisse zum
Beschwerdeführer. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf den Bericht bzw. die Aktennotiz der Fachstelle BVM vom
- Februar 2019.
12.In seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 zum Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer
fest, dass die Schreiben vom 27. November 2018 inhaltlich absolut
identisch seien. Ebenfalls stimmten die darin erwähnten Beilagen
vollständig überein. Insofern fehle es an der vorausgesetzten Täuschung.
Auch die Unterschriften stammten vom Beschwerdeführer resp. von
H._____ I.. Auch diesbezüglich seien keine Unregelmässigkeiten
festzustellen. Die Erklärung für die zwei verschiedenen Unterschriften sei
sehr einfach. H. I._____ habe dem Beschwerdeführer den von ihm
unterzeichneten Brief an die Ausgleichskasse [recte: Arbeitslosenkasse
des Kantons Tessin] zugestellt. Da H._____ I._____ bei der E._____ Sagl
nicht unterschriftsberechtigt sei, habe der Beschwerdeführer den Text und
die Beilagen übernommen und der Ausgleichskasse [recte:
Arbeitslosenkasse] eingereicht. Versehentlich sei das von H._____ I._____
unterschriebene Exemplar im Beschwerdeverfahren verwendet worden.
Für die Beweisführung ergäben sich keine Unterschiede.
13.In seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 zum Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer
fest, dass die Interpretation der Aktennotiz der Fachstelle BVM durch die
Beschwerdegegnerin unzutreffend sei und auf reinen Unterstellungen
basiere. Konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten seinerseits ergäben sich
nicht. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beilagen ein, darunter
eine "Stellungnahme A._____ zur Aktennotiz BVM vom 22.2.2019".
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14.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2019
(Eingang) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen
pauschalen und weitgehend unbelegten Stellungnahmen die Feststellung,
wonach der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Meldepflicht seit der
Anmeldung für Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen sei, nicht
entkräften könne. Soweit der Beschwerdeführer neue Belege ins Recht
lege, vermöchten ihn diese nicht zu entlasten; stattdessen würden diese
erneut ein schlechtes Licht auf die ohnehin schon nebulösen
geschäftlichen Tätigkeiten werfen.
15.Mit Schreiben vom 29. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine
"Stellungnahme Beschwerdeführer vom 28. März 2019" einreichen.
16.Am 5. November 2020 informierte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer darüber, dass das Gericht Aufschluss über seine
aktuellen finanziellen Verhältnisse benötige, um das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, sofern es im Urteil angezeigt sein werde,
beurteilen zu können. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. November 2020 verschiedene Unterlagen ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen
Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einpracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-
Ausgleichskasse, vom 1. November 2018, womit die Einsprache gegen die
Verfügung vom 27. August 2018, wonach die Ergänzungsleistungen per
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12 -
- September 2018 eingestellt werden, abgewiesen wurde. Gegen solche
Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons
Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer
wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen
sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m.
Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales
Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und
Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss
Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes
über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen
Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt
und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 60 und Art. 61 ATSG).
2.1.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer (in seiner Replik) eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er hält fest, dass ein
allgemeiner Verweis auf die Vorakten nicht genüge. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verlange, dass die Beschwerdegegnerin detailliert
darlege, welchen Sachverhalt und welche Begründung sie ihren
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Überlegungen zugrunde lege. Nur so sei der Beschwerdeführer in der
Lage, seine Rechte als betroffene Partei wahrzunehmen.
2.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie sowohl im
angefochtenen Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort
aufgezeigt habe, welche Meldepflichtverletzungen der Beschwerdeführer
begangen habe und wie unvollständig und undurchsichtig seine Angaben
bezüglich seiner Tätigkeiten für diverse Firmen, seines
Erwerbseinkommens und der von ihm verfolgten Projekte und Beratungen
sowie deren Finanzierung gewesen seien. Entsprechend sei es dem
Beschwerdeführer auch möglich (gewesen), sich dazu eingehend zu
äussern.
2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2017 vom
- Oktober 2017 E.3.2 m.w.H.).
2.3.Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, hat sie im angefochtenen
Einspracheentscheid (sowie in der Verfügung vom 27. August 2018)
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aufgezeigt, weshalb sie die Ergänzungsleistungen per 1. September 2018
eingestellt hat. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich,
den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das streitberufene Gericht
weiterzuziehen und sich zu den Überlegungen der Beschwerdegegnerin zu
äussern (vgl. die Beschwerde vom 5. Dezember 2018). Soweit die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort für die Begründung ihrer
Anträge primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid verweist, ist
dies nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts
liegt keine Gehörsverletzung vor.
3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistungen zu Recht per 1. September 2018 eingestellt hat.
4.1.Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren
Fr. 1'500.-- übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sowie ein Zehntel
des Reinvermögens bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es
bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
4.1.1. Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und
im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft jedoch eine
Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), vor allem in
Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder
Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts
9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E.2.1 m.w.H.). Kommen die versicherte
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15 -
Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen,
den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss
die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts
9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E.2.2 m.w.H.).
4.1.2. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade
das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch
auf Leistungen zu begründen vermag und dass diese umso höher
ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das
anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder
teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um
anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der
Leistungsansprecher die Beweislast, wobei der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich ist, und damit auch die
Folgen allfälliger Beweislosigkeit (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom
- Oktober 2007 E.3.3.1 m.w.H.).
5.Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Akten verfügen durfte bzw. ob das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde (vgl. vorstehende
Erwägung 4.1.1).
5.1.Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018
wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, der Beschwerdegegnerin
bis am 15. Juli 2018 u.a. folgende Unterlagen, Akten oder Belege
nachzureichen, andernfalls die Ergänzungsleistungen eingestellt werden
könnten (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 55/6 f.):
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Bankbelege:
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten
von Ihnen
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten
Ihrer Ehefrau
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von Ihren Gesellschaften
o Kreditkartenauszüge (Detail) von 2016 bis aktuell
Buchhaltungsunterlagen (Eingang / Ausgang) mit Bilanz und Lohn- /
Spesen- und Entschädigungszahlungen aller Gesellschaften für die
Jahre 2016 bis aktuell
Nachdem innert Frist keine entsprechenden Unterlagen bei der
Beschwerdegegnerin eingetroffen waren, wurde der Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 23. Juli 2018 erneut dazu aufgefordert, die vollständigen
Unterlagen einzureichen, andernfalls die Ergänzungsleistungen per
- Juli 2018 eingestellt werden müssten (vgl. Bg-act. 56).
5.2.In der Folge liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
verschiedene Unterlagen zukommen. Soweit er allerdings festhielt, dass er
im Internet nur die Kontoauszüge der letzten Monate abrufen könne (vgl.
Bg-act. 62/2 betreffend das Konto Nr. Z.3._____ bei der N._____) und er
es nicht zulasse, dass irgendjemand in seine anderen Bankkonten (=
angeblich Treuhandkonten) die Nase hineinstecke (vgl. Bg-act. 64 Antwort
auf Frage 38), ist er seiner Auskunftspflicht in unentschuldbarer Weise
nicht nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer schriftlich gemahnt
und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. 55/6 f. und 56;
vgl. auch Bg-act. 64 Frage 39), durfte die Beschwerdegegnerin nach
unbenutztem Ablauf der Bedenkzeit aufgrund der Akten verfügen.
6.Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistungen gestützt auf die Akten zu Recht per
- September 2018 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend,
- 17 -
weder über Vermögen noch über Einkommen (ausser seiner AHV-Rente
von monatlich Fr. 1'256.--) zu verfügen; die anerkannten Ausgaben würden
das Einkommen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 ELG übersteigen. Demgegenüber
gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe
nachweisen können, dass er aus seinen Tätigkeiten kein Einkommen
erziele (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.2).
7.1.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Mai 2018 bis
November 2018 VR-Mitglied der B._____ AG war (vgl. Bf-act. 35). Zudem
ist den Aussagen des ehemaligen VR-Präsidenten der B._____ AG zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher für die B._____ AG
tätig war (vgl. Aktennotiz der Fachstelle BVM vom 22. Februar 2019,
Beilage "Polizeiliche Einvernahme L._____ / Register 6, Act. 1" Fragen 13
und 17; vgl. auch Bf-act. 6). Der Beschwerdeführer informierte die
Beschwerdegegnerin allerdings nicht über seine Funktion bei der B._____
AG. Auch anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom
- August 2018 antwortete er auf die Frage, wer bei der B._____ AG
Ansprechperson sei (vgl. Bg-act. 64 Frage 43): "Dort ist Herr L._____
Ansprechperson. Der steht auch im Handelsregister. Mit dieser AG habe
ich überhaupt nichts zu tun." Diese tatsachenwidrigen Aussagen des
Beschwerdeführers und der Umstand, dass er für die B._____ AG tätig war,
wecken Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen
Situation. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften festhält, letztmals am 28. Februar 2017 eine monatliche
Entschädigung und Spesenersatz von der B._____ AG erhalten zu haben
(vgl. auch Bf-act. 6/2) bzw. vereinzelt Entschädigungen und Spesen
erhalten zu haben, je nach verfügbaren Mitteln in den Gesellschaften (vgl.
Replik S. 3).
- 18 -
7.1.2. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015
Gesellschafter bzw. seit Januar 2017 Gesellschafter und Geschäftsführer
der C._____ GmbH (vgl. Bf-act. 36) und seit Januar 2017 Gesellschafter
und Geschäftsführer der D._____ GmbH war (vgl. Bf-act. 37). Auch über
diese Beteiligungen informierte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin nicht. Erst anlässlich der Befragung durch die
Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 antwortete er auf die Frage, an oder bei
welchen Unternehmen, Firmen etc. er noch beteiligt sei (vgl. Bg-act. 55
Frage 17): "Bei keinen. Also ich bin Geschäftsführer bei C._____ GmbH,
aber dort läuft nichts. Ich bin Geschäftsführer. Mit der D._____ ist es genau
gleich, auch dort läuft nichts [Hervorhebungen durch das Gericht]." Diese
widersprüchliche Antwort des Beschwerdeführers und der Umstand, dass
er bei der C._____ GmbH und der D._____ GmbH beteiligt war, wecken
ebenfalls Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten
wirtschaftlichen Situation.
Hinzu kommt, dass den Protokollen betreffend die Befragung des
Beschwerdeführers durch die Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 und
- August 2018 sowie seinem Schreiben vom 30. Juli 2018 zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer u.a. im Namen der C._____ GmbH an
Projekten beteiligt und häufig im Ausland war (vgl. insbesondere Bg-act. 64
Fragen 44 und 40, Bg-act. 60/1 und 62/1; vgl. auch Bg-act. 55 Frage 10).
Dies weckt nach Auffassung des streitberufenen Gerichts weitere Zweifel
an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation,
obschon der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Reisekosten
durch Dritte finanziert worden seien (vgl. Bg-act. 62/1) und er nur Geld
erhalten hätte, wenn die Projekte erfolgreich gewesen wären (vgl.
insbesondere Bg-act. 55 Fragen 10 f., 13 und 20).
7.2.1. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im November 2018 aus dem
Handelsregister der B._____ AG gelöscht wurde und seit November 2018
-
19 -
nur noch Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung) der C._____
GmbH und der D._____ GmbH war (vgl. Bf-act. 5 und 35 - 37). Ebenfalls
zutreffend ist, dass die Gesellschaften im August 2019 aufgelöst und die
Konkursverfahren im Oktober 2019 mangels Aktiven eingestellt wurden
(vgl. Handelsregisterauszüge abrufbar auf www.zefix.ch). Sämtliche dieser
Änderungen sind allerdings erst nach Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids eingetreten und könnten somit auch
versicherungsrechtlich bedingt sein. Darüber hinaus ist der
Beschwerdeführer seit Ende August 2018 alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der E._____ Sagl (vgl. Bf-act. 39 sowie die Ausführungen
in nachstehender Erwägung 8.1.1 ff.), worüber er die Beschwerdegegnerin
nicht informierte. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es
durchaus denkbar, dass zwischen den aufgelösten Gesellschaften und der
E._____ Sagl Transaktionen stattgefunden haben (vgl. auch den Nachtrag
der Fachstelle BVM zum Abklärungsbericht EL vom 30.10.2018 am
19.12.2018 S. 2). Der Umstand, dass die B._____ AG, die C._____ GmbH
und die D._____ GmbH im August 2019 aufgelöst und die
Konkursverfahren im Oktober 2019 mangels Aktiven eingestellt wurden,
vermag die Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten
wirtschaftlichen Situation nach dem Gesagten nicht zu zerstreuen.
7.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals dazu aufgefordert
wurde, u.a. folgende Unterlagen, Akten oder Belege nachzureichen (vgl.
vorstehende Erwägungen 5.1 f.):
Bankbelege:
o [...]
o [...]
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von Ihren Gesellschaften
o [...]
Buchhaltungsunterlagen (Eingang / Ausgang) mit Bilanz und Lohn- /
Spesen- und Entschädigungszahlungen aller Gesellschaften für die
Jahre 2016 bis aktuell
-
20 -
Von der B._____ AG reichte der Beschwerdeführer weder Bankbelege
noch Buchhaltungsunterlagen ein. Er legte lediglich ein Schreiben vom
- September 2018 ins Recht, woraus u.a. hervorgeht, dass sich die
offenen Rechnungen der B._____ AG per September 2018 auf
Fr. 70'001.90 beliefen (vgl. Bf-act. 6). Entsprechende Rechnungen liegen
allerdings keine im Recht.
Von der C._____ GmbH reichte der Beschwerdeführer lediglich Auszüge
aus dem Konto Nr. Z.1._____ betreffend den Zeitraum von
September 2017 bis Juli 2018 ein (vgl. Bf-act. 12). Nach Auffassung des
streitberufenen Gerichts ist es allerdings durchaus denkbar, dass die
C._____ GmbH über ein weiteres Konto verfügte. So wies das Konto
Nr. Z.1._____ per 1. Oktober 2017 einen Kontostand von Fr. 0.-- auf.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll per
- September 2017 jedoch ein Aktivsaldo von Fr. 6'296.50 (bzw.
Fr. 2'716.50 unter Berücksichtigung der ausstehenden Leasingraten inkl.
Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen, vgl. Bf-act. 10 f.)
resultiert haben (vgl. auch Bf-act. 9).
Auch von der D._____ GmbH reichte der Beschwerdeführer nur Auszüge
aus dem Konto Nr. Z.2._____ betreffend den Zeitraum von
September 2017 bis Juli 2018 (vgl. Bf-act. 21) sowie einen Auszug aus
dem Konto Nr. Z.4._____ (USD) betreffend den 22. Februar 2018 ein (vgl.
Bf-act. 24 und 42). Betreffend das Konto Nr. Z.5._____ (EUR; vgl. Bf-
act. 15 und 23) legte der Beschwerdeführer überhaupt keinen Auszug ins
Recht.
Es liegen somit nur einzelne Auszüge aus bestimmten Konten der C._____
GmbH und der D._____ GmbH im Recht. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer nur einen Teil der angeforderten Unterlagen einreichte,
weckt weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten
wirtschaftlichen Situation bzw. vermag die Zweifel an der vom
-
21 -
Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation nicht zu
zerstreuen, da sich die finanziellen Verhältnisse der B._____ AG, der
C._____ GmbH und der D._____ GmbH gestützt auf die im Recht
liegenden unvollständigen Unterlagen nicht nachvollziehen lassen. Dies
anerkennt denn auch der Beschwerdeführer, indem er bestätigt, dass seine
Tätigkeiten durch die nicht vorhandene Buchhaltung [...] undurchsichtig
würden (vgl. Bg-act. 64 Frage 41).
8.1.1. Wie bereits in vorstehender Erwägung 7.2.1 erwähnt, ist der
Beschwerdeführer seit Ende August 2018 alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der E._____ Sagl (vgl. Bf-act. 39), worüber er die
Beschwerdegegnerin nicht informierte. Dieser Umstand weckt weitere
Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen
Situation. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die E._____
Sagl für den symbolischen Betrag von Fr. 1.-- per Ende August 2018 von
seiner Tochter übernommen habe (vgl. Bf-act. 38) und die Gesellschaft per
Ende 2018 über ein Eigenkapital von Fr. 8'704.-- und einen Jahresverlust
von Fr. 10'005.-- verfügt habe (vgl. Bf-act. 40). Das Aktenstück Bf-act. 38
genügt allerdings nicht, um die Übernahme der E._____ Sagl für einen
Betrag von lediglich Fr. 1.-- nachzuweisen (vgl. auch nachstehende
Erwägung 8.1.2). Zudem gilt es mit der Fachstelle BVM darauf
hinzuweisen, dass die mit dem Aktenstück Bf-act. 40 eingereichten
Jahresabschlüsse der E._____ Sagl weder unterzeichnet noch mit
Kontoauszügen oder anderen rechtsverbindlichen Fakten belegt sind,
weshalb sie die Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten
wirtschaftlichen Situation nicht zu zerstreuen vermögen (vgl. auch den
Nachtrag der Fachstelle BVM zum Abklärungsbericht EL vom 30.10.2018
und zur Aktennotiz vom 19.12.2018 am 25.1.2019 S. 3); die finanziellen
Verhältnisse der E._____ Sagl lassen sich nicht nachvollziehen.
-
22 -
8.1.2. Beim Aktenstück Bf-act. 38 handelt es sich um ein Schreiben der E._____
Sagl an die Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin, welches
unbestrittenermassen von Herrn H._____ I._____ unterzeichnet wurde.
Das bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin eingegangene
Schreiben der E._____ Sagl wurde allerdings vom Beschwerdeführer
unterzeichnet und weist einen anderen Briefkopf auf (vgl. die Aktennotiz
der Fachstelle BVM vom 15. Februar 2019 samt Beilagen). Der
Beschwerdeführer erklärt die zwei verschiedenen Unterschriften wie folgt:
H._____ I._____ habe ihm den von ihm unterzeichneten Brief zugestellt.
Da H._____ I._____ bei der E._____ Sagl nicht unterschriftsberechtigt sei,
habe er den Text und die Beilagen übernommen und den Brief der
Ausgleichskasse [recte: Arbeitslosenkasse des Kantons Tessin]
eingereicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei versehentlich das
von H._____ I._____ unterschriebene Exemplar verwendet worden.
Diese Erklärung vermag das streitberufene Gericht nicht zu überzeugen.
Dem Text des Briefes der E._____ Sagl an die Arbeitslosenkasse des
Kantons Tessin ist folgendes zu entnehmen: "La compravendita è avvenuta
al prezzo di Fr. 1.-- da parte della figlia di A._____ ed è avvenuta per conto
dello scrivente A._____ [Hervorhebungen durch das Gericht]." Es ist also
davon auszugehen, dass der Brief vom Beschwerdeführer verfasst worden
ist. Selbst wenn H._____ I._____ den Brief für den Beschwerdeführer
verfasst hätte, so leuchtet nicht ein, weshalb er den Brief unterzeichnet hat.
Es liegt somit eine weitere Ungereimtheit vor, welche Zweifel an der vom
Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation weckt.
8.2.Darüber hinaus gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der
Name H._____ I._____ im Zusammenhang mit der K._____ SA im
Handelsregister auftaucht. Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle
BVM vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von
der K._____ SA ab und zu ein Auto zur Verfügung gestellt werde, "weil das
-
23 -
[J._____ I.; vgl. Bg-act. 64 Antwort auf Frage 10] ein längjähriger
Freund von mir ist" (vgl. Bg-act. 64 Fragen 6 ff.). Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er an der K. SA nicht beteiligt sei
(vgl. Bg-act. 64 Frage 9). Aufgrund der Unterschrift von H._____ I._____
auf dem Schreiben der E._____ Sagl an die Arbeitslosenkasse des
Kantons Tessin (vgl. Bf-act. 38) und der Nutzung des Autos der K._____
SA durch den Beschwerdeführer sind allerdings Verstrickungen zwischen
diesen Personen und Gesellschaften auszumachen. Darüber hinaus gilt es
zu beachten, dass der (nota bene anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer
folgende Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik
unkommentiert bzw. unwiderlegt liess:
"In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die am 16. Juli 2018
auf das Liegenschaftskonto des Beschwerdeführers einbezahlten
Fr. 90'000.-- von dieser Aktiengesellschaft [der K._____ SA] überwiesen
worden waren [vgl. Bf-act. 33/3], bei welcher wohl genau dieser Herr I._____
im Handelsregister eingetragen ist. Nur wenige Tage zuvor [...] war die
Tochter von A., offenbar in Vertretung des Beschwerdeführers,
Gesellschafterin der E. Sagl geworden [vgl. Bf-act. 38]."
Auch diese Umstände wecken Zweifel an der vom Beschwerdeführer
dargelegten wirtschaftlichen Situation.
9.Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.1 dargelegt, wurde der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM vom
- Juni 2018 dazu aufgefordert, der Beschwerdegegnerin u.a. folgende
Unterlagen, Akten oder Belege nachzureichen:
Bankbelege:
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten
von Ihnen
o detaillierte Monatsauszüge 2016 bis aktuell von sämtlichen Konten
Ihrer Ehefrau
o [...]
o Kreditkartenauszüge (Detail) von 2016 bis aktuell
[...]
- 24 -
Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hatte der
Beschwerdeführer folgende Konten angegeben: Ein Konto bei der N._____
mit der Nr. Z.3._____ sowie vier Konten bei der O.. Zudem reichte er
einen Auszug aus dem Konto Nr. Z.3. betreffend den Zeitraum vom
- Dezember 2015 bis 12. April 2016 und 26. Juli 2016 bis 21. September
2016 sowie Kapital- und Zinsausweise 2015 der vier Konten bei der
O._____ ein (vgl. Bg-act. 3/4 - 11 und 3/17 - 20). Im Nachgang zur
Aufforderung der Fachstelle BVM vom 14. Juni 2018 reichte der
Beschwerdeführer einen weiteren Auszug aus dem Konto Nr. Z.3._____
betreffend den Zeitraum vom 3. April 2017 bis Juli 2018 ein (vgl. Bg-
act. 60/22 - 57 und 62/6 - 30). Darüber hinaus informierte er die
Beschwerdegegnerin darüber, dass seine Kreditkarte "N." mit der
Nummer Z.6. im Jahr 2016 gesperrt worden sei. Seither habe er
keine Kreditkarte mehr. Zeitweise werde ihm allerdings eine Prepaid
Kreditkarte der P._____ zur Verfügung gestellt (vgl. Bg-act. 62/2).
9.1.1. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen
gelangte die Fachstelle BVM zum Schluss, dass es noch weitere Konten
geben dürfte, auf welche der Beschwerdeführer Zugriff haben könnte (vgl.
Bg-act. 64 Frage 23). Anlässlich der Befragung durch die Fachstelle BVM
vom 13. August 2018 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob
es denn noch weitere Konten gebe (vgl. Bg-act. 64 Fragen 17 und 19):
"Das sind [zwei] Treuhandkonto, die kann ich Ihnen nicht offenbaren."
Zudem antwortete er auf die Frage, wie das zu verstehen sei (vgl. Bg-
act. 64 Frage 18): "Da sind gewisse Aktivitäten, wo ich für andere Personen
ausführe und ich keine Einnahmen deklariere. Da sind gewisse Geschäfte
welche ich nicht offenbaren kann. Ich habe Ihnen gezeigt, dass ich keine
Einnahmen habe und weitere Einnahmen habe ich nicht."
- 25 -
In der Folge konfrontierte die Fachstelle BVM den Beschwerdeführer damit,
dass er gemäss den beigebrachten Unterlagen über ein Konto mit dem
Vermerk Liegenschaftenverwaltung, Kontonummer Z.7._____ verfüge.
Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64
Fragen 28 f.): "[...] Das ist das Konto, welches ich dazumal von meiner
Mutter übernommen habe und das ist mit Liegenschaften bezeichnet. Sie
hatte Liegenschaften dazumal, ich nun keine mehr. [...] Das hat mit
Liegenschaften überhaupt nichts zu tun. Ich führe dieses Konto
treuhänderisch." Weiter konfrontierte die Fachstelle BVM den
Beschwerdeführer (unter Hinweis auf eine von ihr erstellte Übersicht, vgl.
Bg-act. 64/9) damit, dass weitere Überweisungen auf weitere Konten bei
der N._____ gekommen oder gegangen seien. Hierzu äusserte sich der
Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64 Frage 33): "Ja, das trifft zu,
aber das sind alles Kontos, welche ich treuhändisch verwalte und dazu
gebe ich keine Auskunft. Das Geld gehört auch nicht mir. Es gibt viele
Treuhänder und Anwälte, welche Kontos haben auf ihren Namen, aber das
Geld nicht ihnen gehört."
9.1.2. Zwar reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
weitere Kontounterlagen ein: Einen zusätzlichen Auszug aus dem Konto
Nr. Z.3._____ betreffend den Zeitraum vom 23. Mai 2018 bis
- Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 34), Auszüge aus einem der vier Konten bei
der O._____ betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis
- August 2018 (vgl. Bf-act. 48) sowie einen Auszug aus dem Konto
Nr. Z.7._____ mit dem Vermerk Liegenschaftenverwaltung betreffend den
Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 33), einen
Auszug aus dem Konto Nr. Z.8._____ betreffend den Zeitraum vom
- April 2018 bis 30. Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 32) und einen Auszug aus
dem Konto Nr. Z.9._____ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
- Oktober 2018 (vgl. Bf-act. 43). Trotzdem legte er nur einen Teil der
angeforderten Unterlagen ins Recht, was Zweifel an der von ihm
- 26 -
dargelegten wirtschaftlichen Situation weckt. Die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers lassen sich gestützt auf die im Recht liegenden
unvollständigen Unterlagen nicht nachvollziehen. Dies anerkennt denn
auch der Beschwerdeführer, indem er bestätigt, dass seine Tätigkeiten u.a.
durch die diversen nicht deklarierten Konten undurchsichtig würden (vgl.
Bg-act. 64 Frage 41).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch
die Fachstelle BVM vom 13. August 2018 festhielt, dass es neben den von
ihm deklarierten Konten noch zwei Treuhandkonten gebe. Gleichzeitig hielt
er allerdings fest, dass er sowohl das Konto Nr. Z.7._____ mit dem
Vermerk Liegenschaftenverwaltung als auch die weiteren (und damit mehr
als zwei) Konten gemäss der von der Fachstelle BVM erstellten Übersicht
treuhänderisch führe (vgl. zum Ganzen vorstehende Erwägung 9.1.1 und
Bg-act. 64 Fragen 17, 19, 28 f. und 33). Diese widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers wecken weitere Zweifel an der von ihm
dargelegten wirtschaftlichen Situation. Zudem sei auf nachstehende
Erwägung 9.1.3 hingewiesen.
9.1.3. Dem Auszug aus dem Konto Nr. Z.9._____ (vgl. Bf-act. 43) ist zu
entnehmen, dass teils hohe Geldbeträge transferiert worden sind: Am
- November 2016 erfolgte eine Einzahlung von EUR 12'000.--, am
- Juni 2018 ging eine Gutschrift von EUR 19'997.-- ein, am 4. Juli 2018
eine solche von EUR 23'200.-- und am 16. Juli 2018 eine solche von
EUR 76'361.79. Der Transfer dieser hohen Geldbeträge auf das auf den
Namen des Beschwerdeführers lautende Konto Nr. Z.9._____ weckt
weitere Zweifel an der vom Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen
Situation; die Herkunft der Gelder bzw. deren Verwendung ist
undurchsichtig und der Beschwerdeführer legte lediglich für die Einzahlung
von EUR 12'000.-- einen Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag dar
(vgl. Replik S. 4 und Bf-act. 44). Dem Darlehensvertrag ist allerdings zu
- 27 -
entnehmen, dass der Darlehensgeber als Sicherheit für das dem
Beschwerdeführer gewährte Darlehen eine Uhr mit einem geschätzten
Wert von Fr. 79'700.-- übernommen hatte. Hinzu kommt, dass dem Auszug
aus dem Konto Nr. Z.7._____ zu entnehmen ist (vgl. Bf-act. 33), dass am
- Juli 2018 eine Gutschrift der M._____ AG mit der Mitteilung
"Dividendenauszahlung" einging, woraus ein Beteiligungsverhältnis an
besagter Aktiengesellschaft hervorgeht, welches der Beschwerdeführer nie
deklariert hat. Auch diese Umstände wecken Zweifel an der vom
Beschwerdeführer dargelegten wirtschaftlichen Situation.
9.2.Schliesslich bleibt noch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Kreditkarten (-konten) einzugehen (vgl. vorstehende Erwägung 9).
Anlässlich der Befragung vom 13. August 2018 stellte die Fachstelle BVM
dem Beschwerdeführer zunächst folgende Frage (vgl. Bg-act. 64
Frage 24): "Zu den Ende Juli beigebrachten Unterlagen gaben Sie an, dass
Sie seit 2016 keine Kreditkarte der N._____ mehr haben resp. diese
gesperrt wurde. Trifft dies tatsächlich zu?" Hierauf antwortete der
Beschwerdeführer was folgt: "Die wurde gesperrt. Richtig."
In der Folge konfrontierte die Fachstelle BVM den Beschwerdeführer damit,
dass offenbar auch im Jahr 2018 auf zwei Kreditkartenkonten bei der
N._____ mehrfach Geldtransfers erfolgten. Hierzu äusserte sich der
Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Bg-act. 64 Frage 25): "Eine zweite
Kreditkarte über die N._____ läuft noch, aber das geht auch über das
Treuhandkonto, welches ich nicht offenbare." Diese widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers wecken weitere Zweifel an der von ihm
dargelegten wirtschaftlichen Situation. Zudem ist den im Recht liegenden
Kontoauszügen Bf-act. 32 ff. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2018 mehrmals ein Kreditkartenkonto bei der N._____ mit der
Kontonummer Z.10._____ lud (vgl. Bf-act. 32 und 33) und am
- Juni 2018 je eine "Gutschrift Bonus N._____-Kreditkarte von Januar -
- 28 -
Juni 2018" Kontonummer Z.10._____ und auch Kontonummer Z.11._____
erhielt (vgl. Bf-act. 34).
10.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der vom
Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation
bestehen (vgl. vorstehende Erwägungen 6 ff.). Aufgrund der lückenhaften
Unterlagen, der zahlreichen Ungereimtheiten und der teils
widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Aussagen des
Beschwerdeführers kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus seinen
Tätigkeiten für Gesellschaften bzw. seinen Beteiligungen an solchen kein
Einkommen erzielt und die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (vgl. vorstehende Erwägungen 4.1 und 4.1.2). Die
Tatsachen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2017 mit null veranlagt
wurde (vgl. Bf-act. 26), dass er durch die Sozialen Dienste unterstützt wird
(vgl. Bf-act. 45), dass Verlustscheine bestehen (vgl. Bf-act. 27 f. und 46)
und dass das Mietverhältnis zufolge ausstehender Mietzinsen August bis
Oktober 2018 und offener Heizkostenabrechnung 2017 / 2018 gekündigt
wurde (vgl. Bf-act. 29 f.), ändern hieran nichts. Die wirtschaftliche Situation
des Beschwerdeführers ist sowohl hinsichtlich Einkommen als auch
Vermögen undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die
Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen somit zu Recht per
- September 2018 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Da aus einer richterlichen Befragung des Beschwerdeführers betreffend
die angebliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse
gegenüber Ende 2017 / Anfang 2018 und einer Edition der letzten
Entschädigungs- und Spesenauszahlung an den Beschwerdeführer aus
den Händen der B._____ AG keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom
- Februar 2020 E.3.2.1).
-
29 -
11.1.Der Vollständigkeit halber bleibt folgendes festzuhalten: Zum einen hat der
Beschwerdeführer gegen die Meldepflicht verstossen, indem er u.a. seine
Tätigkeiten für die verschiedenen Gesellschaften und seine
Auslandaufenthalte bis zur Überprüfung seines Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat
– trotz entsprechender Hinweise auf dem Anmeldeformular (vgl. Bg-
act. 2/11) und den jeweiligen Verfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl.
Bg-act. 13, 21, 25, 42 und 70). Zum anderen ist auch die wirtschaftliche
Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers undurchsichtig. [...]
11.2.Zudem bleibt nachfolgend noch auf den (Eventual-) Antrag der
Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer eine reformatio in
peius in dem Sinne anzudrohen sei, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1. November 2018 aufgehoben und der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend
ab 1. September 2016 abgewiesen wird, einzugehen.
11.2.1. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der
Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen
Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person
ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt
hat (reformatio in melius; BGE 144 V 153 E.4.1.1). Das Gericht darf
allerdings nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen (vgl.
WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, eine
systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3086 m.w.H.).
Als Anfechtungsgegenstand gilt das Objekt des angefochtenen
Einspracheentscheids. Dieses ist abzugrenzen gegenüber Gegenständen,
über die im strittigen Entscheid nicht entschieden wurde (vgl. KIESER,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 101).
-
30 -
11.2.2. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Einstellung der
Ergänzungsleistungen per 1. September 2018. Mit Verfügung vom
- August 2018, welche mit Einspracheentscheid vom 1. November 2018
bestätigt wurde, hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
auf den Beginn desjenigen Monats neu verfügt, der auf die Verfügung vom
- August 2018 folgte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. d der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Über eine allfällige
Rückforderung zufolge Verletzung der Meldepflicht bzw. eine allfällige
Wiedererwägung der früheren EL-Verfügungen wurde allerdings nicht
entschieden. So hielt denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 27. August 2018 fest, dass die Frage, ob aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes auch bereits ausbezahlte EL zurückzufordern
seien, allenfalls in einem separaten Verfahren zu prüfen sein werde (vgl.
Bg-act. 70). Zudem hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019
(Eingang) fest, dass die EL-Stelle im Fall eines Beschwerderückzuges
prüfen würde, ob die früheren EL-Verfügungen in Wiedererwägung zu
ziehen seien. Da das Gericht an den Anfechtungsgegenstand gebunden
ist, konnte dem (Eventual-) Antrag der Beschwerdegegnerin von
vornherein nicht stattgegeben werden.
12.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
12.2.Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist, das heisst, ob der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.
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12.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das
sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG
und Art. 76 VRG konkretisiert.
12.2.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig,
wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom
- August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzustellen, sondern es
ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel,
der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt,
muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und
Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten
bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert
zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der um
unentgeltliche Prozessführung ersuchenden Partei, die individuellen
-
32 -
finanziellen Verhältnisse umfassend dazulegen und soweit möglich zu
belegen. Sie muss die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung zumindest ausreichend glaubhaft machen. Kommt sie
diesen Obliegenheiten nicht nach, darf das Gesuch abgewiesen werden
(Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 19. Januar 2006 E.2.2.1
m.w.H.).
12.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 3. Dezember 2018 geltend, dass er ein monatliches
Einkommen von Fr. 3'674.-- erziele (Ergänzungsleistungen: Fr. 2'445.--
[UP-act. 2]; AHV-Rente: Fr. 1'229.-- [UP-act. 3]). Demgegenüber belaufe
sich der monatliche Grundbedarf von ihm und seiner Ehefrau, die nicht
erwerbstätig sei, auf Fr. 4'633.-- (Grundbetrag: Fr. 1'700.--;
Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten Fr. 2'342.-- [UP-act. 8];
Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung Fr. 591.-- [UP-act. 9]).
Da der Mietzins seit August 2018 nicht mehr bezahlt sei, sei die Wohnung
bereits gekündigt worden (UP-act. 10). Damit stehe fest, dass er aufgrund
seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, für Verfahrens- und
Anwaltskosten in einem Beschwerdeverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin aufzukommen.
12.2.4. Dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'700.-- ist praxisgemäss ein
Zuschlag von 20 %, d.h. Fr. 340.-- hinzuzurechnen. Demgegenüber sind
die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers und von dessen
Ehefrau nicht in die Berechnung des Grundbedarfs miteinzubeziehen, da
diese vorliegend von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden (vgl.
UP-act. 2) bzw. im Urteilszeitpunkt von den Sozialen Diensten bezahlt
werden (vgl. UP-Gesuchsformular vom 6. November 2020). Der
monatliche Grundbedarf belief sich im Dezember 2018 auf Fr. 4'382.--
(Grundbetrag: Fr. 2'040.--; Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten:
Fr. 2'342.--). Aus der Gegenüberstellung dieses Grundbedarfs und den
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vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen von Fr. 3'674.--
resultierte ein Manko von Fr. 708.-- pro Monat. Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers scheint damit (zumindest) glaubhaft gemacht – auch
angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2020 geltend macht, nun gemeinsam mit seiner Ehefrau in
einem Zimmer bei seiner Schwester zu wohnen und lediglich eine AHV-
Rente von Fr. 1'312.-- pro Monat zu erhalten. Da die Streitsache zudem
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der
rechtsunkundige Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Rechte auf
einen fachkundigen Rechtsbeistand angewiesen war, ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen.
12.2.5. Ausgangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die
Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber vom
- Januar 2019, worin dieser eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 7'451.-- geltend macht (Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 6'360.-- [=
26.5 h à Fr. 240.--] + Barauslagen von Fr. 558.30 + 7.7 % MWST). Gemäss
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV;
BR 310.250) beträgt der Stundenansatz für den berechtigten Aufwand der
unentgeltlichen Vertretung allerdings nicht Fr. 240.--, sondern Fr. 200.--. In
casu rechtfertigt es sich somit, die Parteientschädigung für das gesamte
vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und
MWST) festzulegen. Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber ist somit
durch die Gerichtskasse mit Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu
entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.1.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber ein
Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die
Gerichtskasse mit Fr. 5'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.
3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____
gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und
die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]