VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 18. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Fröhlich, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente (Rückforderung)
4 - müsse demnach ihr Schreiben vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis genommen und gestützt darauf Änderungen in ihrem Dossier vorgenommen haben. Zu ihrem Entsetzen habe sie am 26. Februar 2018 die Rückforderungsverfügung erhalten, obwohl sie ihrer gesetzlichen Meldepflicht im überdurchschnittlichen Ausmass nachgekommen sei. Selbst wenn einzig das von der Ausgleichskasse vorgebrachte Schreiben (datiert vom 14. Juni 2015), welches angeblich am 15. Juni 2016 erhalten worden sei, angekommen wäre, hätte die Ausgleichskasse bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens am 15. Juni 2016 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestanden hätten. Das angeblich am 15. Juni 2016 erhaltene Schreiben sei nämlich von der Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Namen "A._____" unterzeichnet worden. Da eine Namensänderung in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich sei, hätte der Ausgleichskasse bewusst sein müssen, dass sich der Zivilstand der Beschwerdeführerin geändert habe. Des Weiteren sei dem besagten Schreiben eine Kopie der Bankkarte der Beschwerdeführerin beigelegt worden, welche sowohl auf ihren Namen wie auch auf denjenigen ihres Ehemannes laute, so dass die Behauptung, die Ausgleichskasse hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Zivilstandsänderung nicht erkennen müssen, eindeutig falsch sei. Folglich hätte die Ausgleichskasse ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (recte: 12. August 2014) vom Rückforderungsanspruch Kenntnis nehmen müssen, spätestens aber im Juni 2016. Daraus folge, dass der Rückforderungsanspruch von September 2016 (recte: 2014) bis Februar 2017 (Fr. 5'546.--) aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Ausgleichskasse verwirkt sei. Für den Restbetrag von maximal Fr. 2'220.-- werde ein Erlassgesuch gestellt, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Erlasses (guter Glaube, grosse Härte) spätestens seit Juni 2016 erfülle.
5 - 9.Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 und führte ergänzend aus, dass die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien oder nicht, vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht mitumfasst seien, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten sei. Zudem stamme das fälschlicherweise auf den 14. Juni 2015 datierte Schreiben tatsächlich vom 14. Juni 2016. Sodann seien die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 und 30. Mai 2016 weder bei der Beschwerdegegnerin noch bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden sowie auch nicht bei der IV-Stelle des Kantons Aargau und der SUVA eingegangen. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass sie diese Schreiben tatsächlich abgeschickt habe. Auch habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin und/oder die IV-Stelle des Kantons Graubünden nicht telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie seit dem 9. August 2014 wieder verheiratet sei. Ferner seien die besagten Schreiben der Beschwerdeführerin sehr ähnlich und jedes Schreiben ende mit demselben Satz. Von diesen Schreiben unterscheide sich das bei der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2016 eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin erheblich. Erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 im Vergleich zum scheinbar nur zwei Wochen vorher verfassten Schreiben vom 30. Mai 2016 keinen Bezug mehr auf die vorherige Korrespondenz genommen und nicht mehr um Einstellung der Rente gebeten habe. Fraglich sei auch, weshalb die Beschwerdeführerin ihre neue Zahlungsverbindung innert kürzester Zeit (am 30. Mai 2016 und 14. Juni 2016) zweimal hätte bekannt geben sollen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014,
6 - Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018) verfasst habe. Des Weiteren setze die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen AHV- Leistungen wie die vorliegende Witwenrente keine Meldepflichtverletzung voraus. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erst im Februar 2018 (Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvorausberechnung) Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erhalten können, weshalb die Verwirkungsfristen mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 gewahrt worden seien und der Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2018 zu Unrecht bezogenen Witwenrente in der Höhe von Fr. 7'766.-- noch nicht verwirkt sei. Die Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 seien somit rechtens. 10.Am 1. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bereits geäusserten Standpunkte. Ergänzend hielt sie fest, dass auch der Erlass des Restbetrags zum Streitgegenstand gehöre. Zudem werde der haltlose Vorwurf der Beschwerdegegnerin, sie habe sämtliche Schreiben – bis auf dasjenige vom 14. Juni 2015 – nach Erhalt der Rückforderungsverfügung verfasst, entschieden zurückgewiesen. Ihr Ehemann könne bezeugen, dass sie der Beschwerdegegnerin die Änderung ihres Zivilstands mehrfach mit eingeschriebenen Briefen mitgeteilt habe. Ausserdem sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin, jedes Schreiben der Beschwerdeführerin unbeantwortet zu lassen, als ausdrückliche Billigung des Rentenbezugs zu werten. Sodann gehe aus dem Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 20. Februar 2018 nicht hervor, dass mit dem automatischen Abgleich zwischen der zentralen Partnerverwaltung der Beschwerdegegnerin und der ZAS am 9. August 2014 nur die Namens- nicht aber die Zivilstandsänderung erfasst worden sei. Auf dem ZAS-
7 - Auszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass bei ihm ebenfalls am 9. August 2014 eine Änderung stattgefunden habe, welche aufgrund der Zivilstands- und nicht aufgrund einer Namensänderung erfolgt sei. Davon müsse auch bei der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Selbst wenn die Zivilstandsänderung nicht Teil des automatischen Abgleichs gewesen sei, hätte der Beschwerdegegnerin spätestens bei der Erstellung des Dokuments "Rentenerhöhung per 1. Januar 2015" am 2. Januar 2015 die Namens- und Zivilstandsänderung auffallen müssen. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin allerspätestens bei Änderung der Kontoverbindung im Juni 2016 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch nehmen müssen. 11.Am 5. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 12.Am 16. Oktober 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote vom 15. Oktober 2018 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
8 - Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit Hinweisen).
9 - Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, dass vorliegend einerseits die Frage des Rückforderungsanspruchs und anderseits die Frage über den Erlass des Restbetrags beurteilt werden müsse; in diesem Sinne gehöre auch der Erlass des Restbetrags zum Streitgegenstand (vgl. Replik vom 1. Oktober 2018 S. 3). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass wie vorstehend bereits ausgeführt das angerufene Gericht nur jene Rechtsverhältnisse überprüfen kann, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids vorgängig Stellung genommen hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 und in der diesem vorangehenden Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 lediglich über die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Witwenrente entschieden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 47 und 61). Der Erlass der Rückerstattung war weder Gegenstand des erwähnten Einspracheentscheids noch der besagten Rückforderungsverfügung, zumal bezüglich der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Witwenrente noch gar kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auch die Frage betreffend Erlass des Restbetrags zu beurteilen, kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 2.Im Streit liegt die Rückforderung einer Witwenrente im Gesamtbetrag von Fr. 7'766.--, welche die Beschwerdeführerin gemäss der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 im Zeitraum vom
11 - V 270 E.5b/aa; vgl. auch BGE 140 V 521 E.2.1, 139 V 6 E.4.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E.4.3.1 mit Hinweis). 3.4.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2014 (eingeschrieben), 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 (eingeschrieben) und 30. Mai 2016 über ihren neuen Zivilstand in Kenntnis gesetzt habe, was die damals zuständige Sachbearbeiterin D._____ bezeugen könne. Auch habe sie versucht, die Beschwerdegegnerin per Telefon über die Änderung des Zivilstands in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Anrufversuche seien jedoch wirkungslos gewesen. Selbst wenn einzig das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Schreiben vom 14. Juni 2015, das angeblich am 15. Juni 2016 erhalten worden sei, bei der Beschwerdegegnerin angekommen sei, hätte diese bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens am 15. Juni 2016 erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestünden. Das angeblich am 15. Juni 2016 erhaltene Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nämlich mit ihrem neuen Namen "A." unterzeichnet worden. Spätestens beim Abgleich mit dem Dossier der Beschwerdeführerin, welches dann noch unter dem Namen "B." gelaufen sei, hätte auffallen müssen, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Nachnamen habe. Da eine Namensänderung in der Schweiz nicht ohne Weiteres möglich bzw. der Grund für die Änderung eines Nachnamens meistens eine Hochzeit sei, hätte der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen, dass sich der Zivilstand der Beschwerdeführerin geändert habe. Auch wenn ferner die Namensänderung von B._____ auf A._____ in der zentralen Partnerverwaltung bereits im August 2014
12 - aufgrund eines automatischen Abgleiches mit dem schweizerischen Rentenregister erfolgt sei, hätte der Beschwerdegegnerin spätestens beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 auffallen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu der vorangehenden Korrespondenz einen neuen Namen aufweise. Des Weiteren sei dem Schreiben vom 14. Juni 2015 eine Kopie der Bankkarte der Beschwerdeführerin beigelegt worden, auf der Folgendes geschrieben stehe: "Kto. Herr E._____ und A._____". Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ein gemeinsames Konto mit einem Mann besitze, dessen Namen sie beim Entscheid über die Ausrichtung einer Witwenrente noch nicht getragen habe, erhelle, dass die Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Zivilstandsänderung nicht erkennen müssen, eindeutig falsch sei. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin ab dem ersten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2014 (recte: 12. August 2014) vom Rückforderungsanspruch Kenntnis nehmen müssen, spätestens aber im Juni 2016. Unter Berücksichtigung, dass der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme verwirke, sei die Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 massiv verspätet erfolgt, weshalb der Rückforderungsanspruch von September 2016 (recte: 2014) bis Februar 2017 im Umfang von insgesamt Fr. 5'546.-- aufgrund der jahrelangen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin verwirkt sei. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, ihr Ehemann könne bezeugen, dass sie der Beschwerdegegnerin die Änderung ihres Zivilstands mehrfach mit eingeschriebenen Briefen mitgeteilt habe. Selbst wenn ausserdem die Zivilstandsänderung nicht Teil des automatischen Abgleichs zwischen der ZAS und der Partnerverwaltung der Beschwerdegegnerin gewesen sei, hätte die Beschwerdegegnerin bei der Erstellung des Dokuments "Rentenerhöhung per 1. Januar 2015" am
13 - der zumutbaren Sorgfalt Kenntnis über die Zivilstandsänderung der Beschwerdeführerin haben müssen. 3.5.Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vor, dass das fälschlicherweise auf den 14. Juni 2015 datierte Schreiben tatsächlich vom 14. Juni 2016 stamme. Zudem seien die mit SUVA/AHV Graubünden, z. Hd. Frau D._____ adressierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 und 30. Mai 2016 weder bei der Beschwerdegegnerin noch bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden sowie auch nicht bei der IV-Stelle des Kantons Aargau und der SUVA eingegangen. Die Beschwerdeführerin belege nicht, dass sie diese Schreiben tatsächlich abgeschickt habe. Auch habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin und/oder die IV-Stelle des Kantons Graubünden nicht telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie seit dem 9. August 2014 wieder verheiratet sei. Im Übrigen seien die bei der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen Schreiben der Beschwerdeführerin sehr ähnlich und jedes Schreiben ende mit demselben Satz ("Bitte leiten Sie alles nötige in die Wege damit die Rente nicht mehr überwiesen wird an mich"). Von diesen Schreiben unterscheide sich das bei der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2016 eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin erheblich. Erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 im Vergleich zum scheinbar nur zwei Wochen vorher verfassten Schreiben vom 30. Mai 2016 keinen Bezug mehr auf die vorherige Korrespondenz genommen und nicht mehr um Einstellung der Rente gebeten habe. Fraglich sei auch, weshalb die Beschwerdeführerin ihre neue Zahlungsverbindung innert kürzester Zeit (am 30. Mai 2016 und 14. Juni 2016) zweimal hätte bekannt gegeben sollen. Unter diesen Umständen dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Schreiben vom 12. August 2014, 28. August 2014, 30. September 2014, 13. Januar 2015 und 30. Mai 2016 erst im
14 - Nachhinein (d.h. nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018) verfasst habe. Ferner sei die in der zentralen Partnerverwaltung vorgenommene Namensänderung von B._____ auf A._____ bereits am 13. August 2014 aufgrund eines automatischen Abgleichs mit der ZAS Genf erfolgt, wobei die am 9. August 2014 erfolgte Zivilstandsänderung (von verwitwet auf verheiratet) nicht Bestandteil dieses automatischen Abgleichs gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ihre neue Zahlungsverbindung gemeldet habe, sei ihr Dossier also längst unter dem Namen A._____ gelaufen. Der Beschwerdegegnerin habe daher beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 nicht auffallen können, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Zusprache der Witwenrente einen neuen Nachnamen, geschweige denn einen geänderten Zivilstand habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit Mitte Juni 2016 noch nicht erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestünden. An diesem Resultat vermöge die Tatsache, dass dem Schreiben vom 14. Juni 2016 die Bankkarte der Beschwerdeführerin mit der Aufschrift "Kto. Herr E._____ und A._____" beigelegt worden sei, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdegegnerin bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erst im Februar 2018 (Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvorausberechnung) Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erhalten können. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG habe daher frühestens im Februar 2018 zu laufen begonnen und sei mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 offensichtlich gewahrt worden. Mithin sei vorliegend auch die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Der Anspruch auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2018 zu Unrecht bezogenen Witwenrente im Gesamtbetrag von Fr. 7'766.-- sei also noch nicht verwirkt, so dass die Rückforderungsverfügung vom
15 - 3.6.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen). 3.7.Vorliegend kann die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringen, dass und wann ihre fünf Schreiben vom 12. August 2014, 28. August 2014,
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18 - Beschwerdeführerin vermag ihre gegenteilige Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal aktenmässig erstellt ist, dass das Dossier der Beschwerdeführerin am 2. Januar 2015 zwar unter dem Nachnamen A._____ aber noch mit dem Zivilstand verwitwet geführt wurde (vgl. Bg-act. 42). Somit musste die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Namensänderung in der zentralen Partnerverwaltung am 13. August 2014 bei der Erstellung des Dokuments "Rentenerhöhung per 1. Januar 2015" am 2. Januar 2015 bzw. beim Verfassen des Antwortschreibens vom 17. Juni 2016 nicht auf eine Zivilstandsänderung schliessen. Hinzu kommt, dass eine systematische Kontrolle der Rechtmässigkeit von ausbezahlten Leistungen bei jeder vorzunehmenden Änderung einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand darstellen würde. Zudem muss aufgrund der gesamten Umstände darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Zivilstandsänderung gerade nicht mitteilte. Die Beschwerdegegnerin musste demnach im Januar 2015 bzw. Juni 2016 noch nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem Schreiben vom 14. Juni 2015 (recte: 2016) eine Kopie der Bankkarte der Beschwerdeführerin mit der Aufschrift "Kt. Herr E._____ und A._____" beigelegt wurde (vgl. Bg-act. 43 S. 2). Wie bereits dargelegt, wäre im Rahmen der Massenverwaltung eine systematische Kontrolle der Rechtmässigkeit der hinter einer Zahlungsverbindung stehenden Leistung bei jeder gemeldeten Kontoänderung mit angemessenem Aufwand nicht zu bewältigen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zusammenhang mit dem Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf eine Rentenvorausberechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber im Februar 2018 Kenntnis von der Wiederverheiratung im August 2014 erhalten hat (vgl. Bg-act. 45, 46, 47 S. 1 und 52) und sie
19 - das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Rückerstattung bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit auch nicht früher hätte erkennen müssen. Erst im Februar 2018 waren der Beschwerdegegnerin alle im konkreten Fall erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin ergab. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung am 26. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative einjährige als auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt. Damit liegt keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs in der Höhe von total Fr. 7'766.-- vor, weshalb sich die Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2018 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 als rechtmässig erweisen. 3.8.Bezüglich der angebotenen Zeugen ist festzuhalten, dass auf die beantragten Einvernahmen gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Einerseits sind von der Einvernahme einer angeblich bei der SUVA bzw. bei der Beschwerdegegnerin angestellt gewesenen Sachbearbeiterin namens D._____ (vgl. Bf-act. 4, 5, 6, 7 und