VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 77 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocSpecchia URTEIL vom 3. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 9. März 2009 für die B._____ AG in X.. Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. September 2015 arbeitete er in der Funktion als Maschinist/Schneeräumung. Am 8. Dezember 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos per 8. Dezember 2016. 2.A. meldete am 19. Dezember 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wurde er von der Arbeitslosenkasse Graubünden aufgefordert, insbesondere zum Vorhalt, dass ihm seine Arbeitgeberin wegen des Führerausweisentzuges fristlos gekündigt habe, Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme verzichtete er. 3.Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 4.Am 20. März 2017 erhob A._____ gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 Einsprache. Begründend wurde ausgeführt, dass der Führerausweis erst vorsorglich habe abgegeben werden müssen. Er habe tatsächlich Alkohol getrunken und anschliessend ein Fahrzeug gelenkt. Dafür sei er indes schon bestraft worden. Er habe aber damit keinen Stellenverlust beabsichtigt bzw. in Kauf genommen. Auch sei er kein Alkoholiker, es handle sich um ein einmaliges Ereignis. 5.Die Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 3. Mai 2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Chauffeur, welcher trotz beträchtlichem Alkoholkonsum Auto fahre, den Entzug des Fahrausweises und den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf nehme, weil der Besitz des Führerausweises eine entscheidende Voraussetzung für die

  • 3 - Anstellung als Chauffeur sei. Eine Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens sei zu bejahen, auch wenn sich der Vorfall ausserhalb der Arbeitszeit ereignet habe. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass mindestens ein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung vorausgesetzt sei, damit überhaupt von einem Selbstverschulden gesprochen werden könne. Vorliegend sei kein solcher Vorsatz gegeben bzw. zu erkennen. Entsprechend könne auch nicht von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Alkoholkonsum und dem anschliessenden Führen eines Fahrzeuges nie eine Kündigung beabsichtigt bzw. eine solche in Kauf genommen. Diese Konsequenz hätte er nicht in Erwägung gezogen, da es bei der B._____ AG diverse Arbeitsstellen gäbe, bei welchen man nicht auf den Führerschein angewiesen sei. So arbeite der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch wieder bei der gleichen Arbeitgeberin. Die entscheidende Voraussetzung des Eventualvorsatzes sei vom KIGA nicht erkannt bzw. negiert worden. Das KIGA habe selber festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe. Folglich sei das KIGA selbst davon ausgegangen, dass in casu kein Eventualvorsatz vorliege. Die Voraussetzung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit sei nicht gegeben, folglich sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 46 Tagen nicht korrekt. Selbst wenn sich der

  • 4 - Beschwerdeführer tatbestandsmässig widerrechtlich und schuldhaft verhalten hätte, sei die Sanktion unverhältnismässig. 7.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 (recte: 2017) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner bekräftigte in der Vernehmlassung die bereits im Einspracheentscheid vorgebrachte Sichtweise. 8.Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 24. Juli 2017 reichte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden die definitive Verfügung vom 26. Juli 2017 betreffend Führerausweisentzug des Beschwerdeführers ein. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m

  • 5 - Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

  1. a)In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab sinngemäss eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er vorbringt, der Beschwerdegegner sei im Einspracheentscheid nur rudimentär auf seine Vorbringen eingegangen. b)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 9/2010, S. 502
  • 6 - ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 124 I 331 E.3.1; BGE 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. c)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 42 ATSG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

  • 7 - Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. d)Vorliegend ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 legte der Beschwerdegegner sowohl den massgebenden Sachverhalt als auch die einschlägigen Rechtsgrundlagen und rechtlichen Überlegungen dar. In diesem Entscheid wurde sowohl zur Frage des Vorsatzes bzgl. des Arbeitsplatzverlustes im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand als auch zur Frage des Verschuldens Stellung genommen, und die Schlussfolgerungen wurden auch klar begründet. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. e)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt

  • 8 - (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. b)Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auf Verordnungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. c)Auf den vorliegenden Sachverhalt findet sodann Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen; SR 0.822.726.8) Anwendung. Danach können Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende vorsätzlich zu
  • 9 - seiner Entlassung beigetragen hat. Damit wird klargestellt, dass eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitsgebers nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen darf. Dabei genügt jedoch Eventualvorsatz, welcher anzunehmen ist, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, MEYER ULRICH [Hrsg.], 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2512 N. 831; vgl. auch AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. D18). Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellverfügung vor (CHOPARD JACQUELINE, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998, S. 71; vgl. auch BGE 124 V 234 E.3c betreffend Art. 20 lit. c des Übereinkommens). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44; GERHARDS GERHARD, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], Bern 1987, Art. 30 N. 8). Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 242 E.1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220; GERHARDS, a.a.O., Art. 30 N. 11; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. D20) und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es nach dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E.3 aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz

  • 10 - Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E.1; AVIG-Praxis ALE/D21). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E.2 m.H. auf BGE 112 V 242).

  1. a)Der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 9. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 2.00 Gewichtspromillen) einen Autounfall verursachte, indem er in X._____ zuerst mit einer Verkehrsinsel und darauf mit einem Laternenpfahl kollidierte. Der Beschwerdeführer fuhr dann noch ca. 900 m weiter, wo er erneut mit einem Laternenpfahl kollidierte und schliesslich zum Stillstand gelangte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 26. Juni 2017 für acht Monate entzogen (vgl. edierte Akten Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden). Der Führerausweisentzug hatte für den Beschwerdeführer zur Folge, dass ihm durch die Arbeitgeberin per 8. Dezember 2016 fristlos gekündigt wurde. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Dezember 2016 wurde die fristlose Kündigung damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei
  • 11 - der Schneeräumung gearbeitet habe, dies nach dem Entzug des Fahrausweises in diesem Winter nicht mehr möglich sei und keine andere Möglichkeit bestanden habe, ihn anderweitig zu beschäftigen (vgl. Bg-act. 8). Dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand das Fahrzeug führte, ist unbestritten. Er bestreitet hingegen, seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich verschuldet zu haben. b)Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit nachweisbar vorsätzlich – und nicht bloss fahrlässig – verschuldet hat. aa)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2017 geltend, dass der Beschwerdegegner selber in seinem Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 (sowie in der wörtlich gleichlautenden Vernehmlassung vom 15. Juni 2017) schreibe, dass der Beschwerdeführer den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest grobfahrlässig in Kauf genommen habe. Folglich gehe der Beschwerdegegner selber davon aus, dass kein Eventualvorsatz gegeben sei und er die zwingende Rechtsfolge hieraus nicht erkannt bzw. diese ohne weiteres übergangen habe. Die vom Beschwerdegegner verwendete Terminologie des "grobfahrlässig in Kauf nehmens" in diesem Zusammenhang erscheint tatsächlich etwas irreführend und missglückt. Betrachtet man die Argumentation des Beschwerdegegners als Ganzes, und nicht nur die genannte Textstelle, ist jedoch klar, dass der Beschwerdegegner damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass er, indem er am 2. Dezember 2016 trotz beträchtlichen Alkoholkonsums Auto fuhr, nicht nur den Entzug des Führerausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust seiner Arbeitsstelle in Kauf nahm. Der Beschwerdegegner schreibt neben der erwähnten Formulierung in der gleichen Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids auch, dass wer "trotz beträchtlichem Alkoholkonsum Auto

  • 12 - fährt, nimmt den Entzug des Führerausweises in Kauf". Diese Formulierung spricht eindeutig für den Eventualvorsatz. Aus dem Kontext geht damit klar hervor, dass der Beschwerdegegner zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen ist, andernfalls das Verhalten des Beschwerdeführers gar nicht hätte sanktioniert werden dürfen. bb)Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinem Alkoholkonsum und dem anschliessenden Führen eines Fahrzeugs nie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt bzw. eine solche in Kauf genommen habe. Diese Konsequenz habe er nicht für möglich gehalten, da es bei der B._____ AG diverse Arbeitsstellen gäbe, bei welchen man nicht auf den Fahrausweis angewiesen sei. Der Beschwerdeführer arbeite zwischenzeitlich auch wieder ohne Führerschein bei derselben Arbeitgeberin. Eine Kündigung sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen und folglich könne nicht von einer Inkaufnahme der Kündigung gesprochen werden. Das Gericht kann dieser Argumentation aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht folgen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. September 2015 (Bg-act. 5) war der Beschwerdeführer als Maschinist im Sommer und im Winter als Chauffeur Schneeräumung angestellt und somit für seine Tätigkeiten auf den Führerausweis angewiesen. Der Beschwerdeführer, der als Chauffeur angestellt gewesen war, wusste bzw. musste wissen, dass der Besitz des Führerausweises entscheidende Voraussetzung und conditio sine qua non für seine Anstellung und Tätigkeit war, konnte er die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten doch nur mit der entsprechenden Qualifikation überhaupt erfüllen. Insbesondere ereignete sich hier der Verkehrsunfall im Winter (Dezember 2016), in einer Zeit also, in welcher der Beschwerdeführer als Chauffeur mit einer erhöhten Verfügbarkeit bezüglich der Schneeräumung auszugehen hatte und sich über die Konsequenzen eines Führerausweisentzuges in Bezug auf seine

  • 13 - Arbeitsstelle bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass er bei einem allfälligen Stellenverlust sofort eine neue Tätigkeit bei der Firma B._____ AG angeboten bekommen würde, bei welcher der Besitz des Führerausweises nicht Voraussetzung gewesen wäre. Vorliegend ist es nicht relevant, ob der Beschwerdeführer - wie er selber geltend macht - nicht ausschliesslich als Chauffeur tätig war, sondern angeblich auch andere Tätigkeiten verrichtete, ohne auf den Führerschein angewiesen zu sein. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer, welcher als Maschinist und für die Schneeräumung eingestellt war, diese Aufgaben nach dem Entzug des Führerausweises nicht mehr ausüben konnte. Dies wurde denn auch durch die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom

  1. Dezember 2016 bestätigt, indem diese ausführte, dass der Beschwerdeführer in der Schneeräumung arbeite, eine Weiteranstellung nach Entzug des Fahrausweises diesen Winter nicht mehr möglich gewesen sei, und keine andere Möglichkeit bestanden habe, ihn anderweitig zu beschäftigen (vgl. Bg-act. 8). Dem Beschwerdeführer musste somit als vernünftig und redlich urteilender Mensch nach Treu und Glauben klar gewesen sein, dass er im Falle eines Führerausweisentzugs mit der Konsequenz einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste, zumal er ohne Fahrerlaubnis seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 215/05 vom 29. November 2005 E.2.3). Der Einwand, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit des Verlustes seiner Arbeitsstelle gewusst habe bzw. habe wissen müsste, vermag somit nicht zu überzeugen. cc)Indem der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 mit beträchtlichen 2.00 Alkoholpromille im Blut Auto fuhr und einen Unfall verursachte, nahm er nicht nur den Entzug des Fahrausweises, sondern notwendigerweise auch den Verlust der Arbeitsstelle in Kauf. Zu Recht wertet das
  • 14 - Bundesgericht ein solches Verhalten als schweres Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 215/05 vom 29. November 2005 E.2.3; ARV 2001 Nr. 19 S. 121 [C 221/01] E.2c). Überdies ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur, dem von Berufes wegen besonders hohe Sorgfaltspflicht obliegt und von dem überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt werden, wissen musste, dass das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ausnahmslos den Fahrausweisentzug nach sich zieht (Art. 55 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG: SR 741.01] i.V.m. Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13] und Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Der Umstand, dass das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers nicht in die ordentliche Arbeitszeit fiel, mindert sein Verschulden nicht. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fehlverhalten die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewusst gefährdete und durch den erfolgten Führerausweisentzug schliesslich auch tatsächlich verunmöglichte, womit er die unmittelbare Grundlage für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin schuf (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 221/01 vom 7. November 2001 E. 2c). Die vorliegende Beurteilung eines schweren Verschuldens spielt insbesondere, wie nachfolgend in Erwägung 5 dargestellt, bei der Beurteilung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine Rolle. dd)Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit. Inwiefern die Kausalität in casu nicht gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich. Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass wegen des schuldhaften Entzugs des Führerausweises die

  • 15 - (fristlose) Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgesprochen wurde (vgl. Bg-act. 8). Die Kausalität ist damit zweifelsfrei gegeben. c)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Eigenschaft als Chauffeur die Bedeutung des Füh- rerausweises für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Konsequenzen eines Entzugs des Führerausweises entweder gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dennoch lenkte der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug, verursachte einen Unfall und beging damit eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16c SVG). Entsprechend musste der Beschwerdeführer wissen oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt. Folglich hat er diese auch in Kauf genommen und zumindest eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 20 lit. b des Übereinkommens ist damit zu Recht erfolgt.

  1. a)Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 46 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tagen bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche
  • 16 - eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 V 593,596 f. E.6). b)Die Einschätzung des Beschwerdegegners, das Verhalten des Beschwerdeführers als schweres Verschulden einzustufen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 215/05 vom 29. November 2005 E.2.3). Bei schwerem Verschulden beträgt der Sanktionsrahmen gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV 31 bis 60 Einstelltage. Die verfügte Einstelldauer von 46 Tagen bewegt sich somit im mittleren Rahmen des schweren Verschuldens und ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig. Nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben offenbar wieder bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt ist, da für die Bemessung der Einstelldauer einzig der Grad des Verschuldens eine Rolle spielt, nicht aber die tatsächliche Dauer einer Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154 E.3; CHOPARD, a.a.O., S. 165 f.). Ins Gewicht fällt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zulässigen Alkoholgrenzwert um 1.5 Gewichtspromille überschritten und dabei auch einen Unfall verursacht hat. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit und Verletzung anderer Verkehrsvorschriften sanktioniert (vgl. edierte Verfügung des Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden vom 26. Juni 2017). Hingegen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte, verschuldensmindernd zu werten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Dauer von 46 Einstelltagen als angemessen und verhältnismässig zu werten.

  • 17 - 6.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.10.2017
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25.03.2026