VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 75 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 31. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermittelbar. Eine psychiatrische Beurteilung sei dringend empfohlen. Mit Bericht vom 24. Februar 2017 führten Dr. med. E._____ und Dr. med. F., PDGR, aus, bei A. bestehe derzeit am ehesten eine Anpassungsstörung mit gedrückter Stimmung, psychomotorischer Anspannung, Nervosität und massiven Schlafstörungen, welche zu deutlichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädlichem Gebrauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Voraussichtlich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabstinenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. 5.Mit Verfügung vom 16. März 2017 lehnte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. November 2016 ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 23. März 2017, ergänzt am 12. April 2017, Einsprache beim KIGA. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprache ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, in Aufhebung des Entscheids vom 11. Mai 2017 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; die Vermittlungsfähigkeit sei bis zum 31. Januar 2017 zu 100 % und ab 1. Februar 2017 zu 50 % zu gewähren und es sei die Vorleistung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV zu gewähren bzw. die Arbeitslosentaggelder vollumfänglich bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle zu erbringen. Zur Begründung
4 - führte er aus, mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2017 sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden. Hiergegen habe er Einwand erhoben. Das Verfahren mit der IV-Stelle bleibe pendent. Zudem habe die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 zuhanden der IV-Stelle bestätigt, dass er in sämtlichen untersuchten Disziplinen zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. B._____ sei er sodann seit 1. Februar 2017 für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auch habe die vertrauensärztliche Untersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 12. Januar 2017 ergeben, dass bei ihm eine 50%ige angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe. Einzig die psychiatrische Beurteilung der PDGR vom 24. Februar 2017 attestiere ihm keine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung und bis auf Weiteres. Die Einschätzung der PDGR sei ziemlich vage, nur sehr rudimentär begründet und die daraus resultierende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gestellten Diagnosen sei nicht nachvollziehbar. Sie halte den umfassenden, keineswegs veralteten medizinischen Abklärungen der IV-Stelle sowie der aktuellen Beurteilung der zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vertrauensarzt sowie den Hausarzt nicht stand. Somit sei der Beschwerdeführer ab 25. November 2016 als 100 % vermittelbar und ab
5 - eine weitere Fristerstreckung bis Ende Juli 2017. Am 29. Juni 2017 wurde auch das weitere Fristerstreckungsgesuch gewährt. 8.Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies das KIGA den Beschwerdeführer an, vom 22. Juni 2017 bis 10. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % am Einsatzprogramm "Öko-Job Chur - EDV-Recycling" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer erschien zwar am Morgen des 22. Juni 2017 am betreffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 08.15 Uhr mit der Begründung ab, er leide an Asthma. 9.Am 17. Juli 2017 ging beim RAV Chur ein von Dr. med. G._____ ausgestelltes Arztzeugnis ein, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert und anschliessend bis 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen war. Im ebenfalls eingereichten provisorischen Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 diagnostizierte das Kantonsspital Graubünden u.a. eine Leberzirrhose sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom). 10.In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, gemäss den vertrauensärztlichen Untersuchungen der PDGR, welche sich mit den im Zusammenhang mit der versuchsweisen Teilnahme an Einsatzprogrammen entstandenen Vermutungen deckten, stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende November 2016 nicht arbeitsfähig sei. Im Zentrum dieser Arbeitsunfähigkeit stehe nach Einschätzung der Fachärzte offenbar ein Alkoholproblem, nach dessen Behandlung innerhalb einer gewissen Zeit allenfalls wieder mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könnte. Dass diese Beurteilung absolut zutreffend sei, verdeutliche sich durch den im Juni 2017 erneut durchgeführten Versuch, den Beschwerdeführer in einem Einsatzprogramm unterzubringen, um eine
6 - allfällige Arbeitsfähigkeit erneut zu überprüfen. Dieser Versuch sei wiederum gescheitert, da der Beschwerdeführer in direktem Zusammenhang mit der thematisierten Alkoholproblematik habe hospitalisiert werden müssen und mindestens bis Ende Juli 2017 arbeitsunfähig sei. Die Untersuchungen der MEDAS Bern beträfen den Zeitraum vor der vorliegend relevanten Zeit ab Oktober bzw. November
7 - 12.Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner diverse Unterlagen (teilweise unvollständig) ein, welche zuständigkeitshalber dem Gericht übermittelt wurden. Am 7. September 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 24. März 2017 zukommen. Am 7. und 12. September 2017 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass er auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie 56 Abs. 1 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie,
8 - Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab dem 25. November 2016 die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgesprochen worden ist und damit eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu verneinen ist.
9 - E.4c/aa) anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 126 V 124 E.2; BGE 125 V 51 E.6a). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). b)Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (vgl. BGE 126 V 124 E.3a und b; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345 f. Rz. 265). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat,
10 - bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. c)Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (vgl. BGE 136 V 95 E.7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selbst als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie offensichtlich vermittlungsunfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E.2.2 mit weiteren Hinweisen; Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] vom Januar 2018, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B250). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E.7.4).
11 -
12 - Funktionsfähigkeit im Alltag und somit der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit führe. Zusätzlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus mit schädlichem Gebrauch, welcher die genannte Symptomatik langfristig verstärken könne. Aufgrund der aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Symptomatik sei die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt und für die Dauer von ein bis zwei Monaten nicht gegeben. Eine Abstinenz erscheine zumutbar und würde zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Voraussichtlich wäre nach adäquater psychiatrischer Behandlung und Alkoholabstinenz innerhalb zwei Monaten nach Behandlungsstart eine Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % wieder zumutbar. Es sei dementsprechend eine qualifizierte Entgiftungsbehandlung auf einer suchtspezifischen Station empfohlen worden, zu welcher der Beschwerdeführer zum Gesprächszeitpunkt noch nicht motiviert gewesen sei (vgl. Bg-act. 12 S. 1 und 5). Bestätigt wird diese Einschätzung der PDGR – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt – durch den Versuch, den Beschwerdeführer vom 22. Juni 2017 bis 10. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % erneut in einem Einsatzprogramm ("Öko- Job Chur - EDV-Recycling") unterzubringen (vgl. Bg-act. 22), um eine allfällige bestehende bzw. wiedererlangte teilweise Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (vgl. Bg-act. 20). Dieser Versuch scheiterte wiederum. Der Beschwerdeführer meldete sich zwar telefonisch und persönlich bei der Stiftung Öko-Job Graubünden und erschien auch am Morgen des 22. Juni 2017 am betreffenden Ort, brach das Einsatzprogramm indes um ca. 8.15 Uhr mit der Begründung ab, dass er an Asthma leide und daher nicht im Bereich Recycling arbeiten könne (vgl. Bg-act. 21 und 23). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das entsprechende ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2017 die angebliche Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. Bg-act. 24). Andererseits scheiterte der Einsatz aber auch, weil der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 im Kantonsspital Graubünden und vom 17. Juli 2017 bis 9. August 2017 im
13 - Universitätsspital Zürich hospitalisiert und anschliessend bis 31. Juli 2017 bzw. 11. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Bg-act. 25 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8 und 9). Im provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 10. Juli 2017 wurde denn auch u.a. die Diagnose einer Leberzirrhose Child B sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) gestellt. Zudem wurde festgehalten, dass eine stationäre Alkohol-Entwöhnungsbehandlung empfohlen und vom Beschwerdeführer auch gewünscht werde. Diesbezüglich sei mit Hilfe der PDGR ein Termin im Suchtzentrum Danis in der Klinik Beverin für den 10. Juli 2017 organisiert worden. Der Übertritt habe problemlos erfolgen können (vgl. Bg-act. 26). Ebenfalls diagnostizierte das Universitätsspital Zürich im provisorischen Austrittsbericht vom 26. Juli 2017 eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), ein Delirium sowie eine akute Re-Blutung nach Varrizenligatur bei äthyltoxischer Leberzirrhose (vgl. Bf-act. 8). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2017 um 14.30 Uhr den Termin "Konsultation in der Hepatologischen Sprechstunde zur Aufnahme auf die Leberwartliste" im Universitätsspital Zürich wahrnahm und ihm anschliessend bis 7. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (vgl. Bf-act. 11 und 12). In Anbetracht der gesamten Umstände ist für das streitberufene Gericht deshalb erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 25. November 2016 vollständig arbeitsunfähig ist, weshalb er als offensichtlich vermittlungsunfähig zu gelten hat. b)Was der Beschwerdeführer vorliegend gegen die soeben dargelegte Sichtweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa)Zunächst macht er geltend, mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 16. März 2017 sei ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert und der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt worden.
14 - Hiergegen habe er zur Prüfung weiterer Versicherungsleistungen Einwand erhoben. Das Verfahren mit der IV-Stelle bleibe pendent. Die MEDAS Bern habe in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 zuhanden der IV-Stelle bestätigt, dass er in sämtlichen untersuchten Disziplinen zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Möglichkeit einer angepassten Tätigkeit in vollem Umfange sei aus medizinischer Sicht erwiesen. Dies gelte seit der IV-Antragsstellung im Oktober 2015. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer gemäss den umfassenden medizinischen Abklärungen der IV-Stelle (MEDAS-Gutachten vom 13. März 2017) in einer leidensangepassten (d.h. leichten und wechselbelastenden) Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Bf-act. 3 S. 20, 22 und 25). Demgegenüber gelangte der Beschwerdegegner allerdings gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht der PDGR vom
15 - vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. Es besteht denn auch keine Bindungswirkung der Organe der Arbeitslosenversicherung an die Beurteilung der Organe der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 2C_282/05 vom 3. März 2006 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). Zudem führt der Beschwerdegegner zu Recht aus, dass die MEDAS-Gutachter die persönliche Befragung und klinische Untersuchung des Beschwerdeführers (in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Gastroenterologie) grösstenteils im August 2016 durchführten (vgl. Bf-act. 3 S. 1), weshalb sie den vorliegend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit relevanten Zeitraum ab Oktober bzw. November 2016 nicht hätten berücksichtigen können. So konnte insbesondere im Rahmen der fachspezifischen Untersuchungen nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits gemäss diversen ärztlichen Zeugnissen von anfangs Oktober 2016 bis Ende November 2016 krankheitsbedingt wiederholt ganz oder teilweise (50 %) arbeitsunfähig war und das Einsatzprogramm "GastroKantine" andererseits per 25. November 2016 u.a. wegen des Verdachts auf ein Alkoholproblem abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E.4a). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die MEDAS-Gutachter eine Tendenz zum schädlichen Alkoholübergebrauch feststellten und eine Alkoholabstinenz empfahlen. Hierzu bemerkten sie in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 13. März 2017 allerdings, dass gegenwärtig das Desialotransferrin (DTS) noch im Normalbereich liege, weshalb die Diagnose psychiatrisch derzeit somit noch nicht definitiv gestellt werde (vgl. Bf-act. 3 S. 8, 19, 22 und 25). bb)Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die vertrauensärztliche Untersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 12. Januar 2017 habe ergeben, dass bei ihm eine 50%ige angepasste Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch aus diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu
16 - seinen Gunsten ableiten. Wie er zwar zu Recht ausführt, erläuterte Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 12. Januar 2017, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vielschichtigen Problematik für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % vermittelbar sei (vgl. Bg-act. 11 S. 2). Allerdings überzeugt dieser Arztbericht insofern nicht, als Dr. med. D._____ als leitender Arzt Medizin/Rheumatologie und nicht Facharzt für Psychiatrie die Frage der Vermittlungsfähigkeit lediglich in somatischer Hinsicht zu beurteilen vermochte und zu den psychiatrischen Problemen des Beschwerdeführers nur Wahrscheinlichkeitsangaben machen konnte. Entsprechend hielt er im besagten Arztbericht fest, dass eine psychiatrische Beurteilung dringend empfohlen werde. Zudem erläuterte Dr. med. D., dass sich die Anamnese aus sprachlichen Gründen schwierig gestaltet habe und eine klinische Untersuchung ebenso nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung eine Hyperventilationsattacke erlitten habe und den Raum rasch habe verlassen müssen (vgl. Bg-act. 11 S. 1). cc)Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass er gemäss Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. B. seit 1. Februar 2017 für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Vorliegend geht zwar aus den Akten hervor, dass das von Dr. med. B._____ am 24. März 2017 ausgestellte Arztzeugnis für leichtere körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 bescheinigte (vgl. Bf-act. 4). Diesem Arztzeugnis kann allerdings weder eine Diagnose noch eine Begründung für die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. dd)Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe und werde sich im Umfang seiner Vermittlungsfähigkeit für Arbeitsstellen bewerben und sei bereit, eine solche Tätigkeit auch anzutreten, ist der
17 - Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270 mit weiteren Hinweisen). Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt, dass er persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hat, weshalb sich sein entsprechender Einwand als unbegründet erweist. 5.Schliesslich ist noch auf die Frage, ob für die Arbeitslosenversicherung eine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht, einzugehen. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die IV-Stelle am 16. März 2017 ihren Vorbescheid erliess, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage, weshalb ein Rentenanspruch nicht entstehen könne (vgl. Bf-act. 2). Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass er gegen den besagten Vorbescheid Einwand erhoben habe. Somit kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass die Invalidenversicherung zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über ihre Leistungspflicht entschieden hat (Schwebezustand). Allerdings kommt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für die Zeit, in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung abgeklärt wird, vorliegend nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die dem Beschwerdegegner bekannten Tatsachen als offensichtlich vermittlungsunfähig zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend E.4a). 6.Zusammenfassend folgt als Ergebnis, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab 25. November 2016 und
18 - damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgesprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]