VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 65 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
5 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. c)Die angefochtene verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügung, mit der die Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2017 vorsorglich eingestellt wurden, hat als Gegenstand eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E.2 [hinsichtlich Invalidenrente]). Das ATSG bestimmt zwar, wie soeben gesehen, dass gegen Zwischenverfügungen Beschwerde erhoben werden kann, nennt jedoch keine Voraussetzungen für deren Anfechtbarkeit. Auch enthält es keine entsprechenden Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen. Massgebend für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bzw. eine vorsorgliche Massnahme ist somit, kraft Verweis auf das kantonale Recht in Art. 61 erster Satz ATSG, primär Art. 49 Abs. 4 VRG. Danach sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie (a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder (b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Somit ist zu prüfen, ob hier ein nichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegt. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist zwar nicht direkt aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November
6 - 2013 E.1a m.H.; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). d)Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). Die Sistierung von Ergänzungsleistungen, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt im Rahmen der Frage der Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.1.2.4 m.H. auf C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.2 m.w.H. [hinsichtlich Invalidenrente]). e)Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen verfahrensleitenden Zwischenverfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen rechtens ist.
7 - demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt (BGE 130 II 149 E.2.2). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin. Da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E.5.1). b)Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 570 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.4.2 m.H.). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.4.2, C- 676/2008 vom 21. Juli 2009 E.4.2 je m.H.). c)Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (SEILER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 56 Rz. 26). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt demnach Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (vgl. SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 26 ff.; BGE 130 II 149 E.2.2).
8 - 4.Wie oben bereits erwähnt wird zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente vorausgesetzt (vgl. Art. 4 ELG). Die IV-Stelle stellte mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 die bisherige halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgrund der internen Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch per sofort vorsorglich ein. Die Rechtmässigkeit dieser Zwischenverfügung wurde im Verfahren S 17 66 bestätigt. Bis zum Erlass eines definitiven Entscheids seitens der IV-Stelle über das Bestehen eines Anspruchs auf Invalidenleistungen müssen somit auch die Ergänzungsleistungen eingestellt werden, da bis dorthin kein solcher Anspruch gegeben ist, der ein Recht zum Bezug von Ergänzungsleistungen begründen würde. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die hier strittige vorsorglich getroffene Massnahme erübrigt sich, zumal der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unmittelbar vom Anspruch auf eine Invalidenrente abhängt. Die vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen ist somit nicht zu beanstanden. 5.Sodann sind der neben dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine EL-Rente im Betrage von Fr. 1'483.-- auszuzahlen, sowie der Eventualantrag, eine superprovisorische Verfügung auszustellen, die die sofortige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in die Anspruchsberechtigung von Ergänzungsleistungen feststelle und damit der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihe, mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden. 6.Aus diesen Gründen erweist sich die vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen als rechtens, weshalb die angefochtene verfahrensleitende Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
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10 - anwaltliche Hilfe angewiesen ist und die von ihm gestellten Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Letzteres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1, 133 III 614 E.5, 130 I 350 E.3.1 und 4). c)Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hier aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres gegeben. Die vorliegende Streitigkeit bot bereits aufgrund der Anfechtbarkeit der angefochtenen Zwischenverfügung einige rechtliche Schwierigkeiten. Für die Wahrung seiner Interessen war der Beschwerdeführer, der über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügt, daher auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Ausserdem erschien die Möglichkeit, dass er mit seinem Begehren auf Aufhebung der die Ergänzungsleistungen vorsorglich einstellenden Zwischenverfügung durchdränge, nicht von vornherein derart gering, um eine Person, die über ausreichend Geld für die Finanzierung des Beschwerdeverfahrens verfügt, von einer Beschwerdeerhebung abzuhalten, da sie die Gewinnchance als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen eingestuft hätte. d)Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Demzufolge gehen die Anwaltskosten zulasten der Gerichtskasse, sofern sich diese als notwendig und angemessen erweisen.
11 - e)Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann für den berechtigten Aufwand ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 6. Juli 2017 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'695.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'400.-- (12 Stunden x Fr. 200.--), Spesen von Fr. 96.-- und 8 % MWST von Fr. 199.70, geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, insoweit als er sich auf beide Verfahren (das vorliegende und das Verfahren S 17 65) bezieht. Wie der Rechtsvertreter im Begleitschreiben zur Honorarnote vom 6. Juli 2017 selbst ausführt, ist der geltend gemachte Aufwand auf beide Verfahren zu verteilen, weshalb er für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'347.85 (1/2 von Fr. 2'695.70) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. f)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.