VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 58 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist seit dem 1. Dezember 2007 beim Kanton Graubünden tätig und durch diesen obligatorisch bei der B._____ AG unfallversichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2016 verletzte sich A._____ am
  1. November 2016 beim Selbstverteidigungstraining, als er eine Drehbewegung machte und dabei einen starken Schmerz im rechten Knie verspürte. Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 30. November 2016 durch Dr. med. C._____, Klinik Gut, der laut Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 eine posttraumatische retropatelläre Chondromalazie mit freien Gelenkskörpern am rechten Knie diagnostizierte. Am 5. Dezember 2016 erfolgte die Operation des rechten Knies mit Arthroskopie, transarthroskopischer Entfernung der freien Gelenkskörper, Glättung der losen Knorpelanteile und Pridie-Bohrungen am rechten Knie. Vom 30. November 2016 bis 14. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 bis
  2. Januar 2017 wurde A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.Am 12. Dezember 2016 hielt A._____ im Fragebogen zum Unfallhergang fest, dass er beim Selbstverteidigungstraining vom Rücken in die Vorwärtsbewegung habe aufstehen müssen. Dies habe er zirka 20 Mal wiederholen müssen. Etwa beim 10. Mal habe es stark im rechten Knie geknackt. Aufgrund der Schmerzen habe er das Training abbrechen müssen. 3.Im Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2016 diagnostizierte Dr. med. D., Klinik Gut, bei A. einen retropatellären Knorpelschaden mit freiem Knorpelfragment. Bei deutlicher Druckdolenz des medialen Patellarandes links, einem klinisch sowie radiologisch vorhandenen Kniegelenkserguss sowie radiologisch fehlenden Zeichen für eine ossäre Läsion sei im Verlauf eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Diese habe einen retropatellären Knorpelschaden links mit freiem Knorpelsegment gezeigt.
  • 3 - 4.Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 stellte die B._____ AG die Ablehnung eines Leistungsanspruches in Aussicht. 5.Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verneinte die B._____ AG den Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG für das Ereignis vom
  1. November 2016, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ AG mit Entscheid vom 8. März 2017 ab. Allfälligen Beschwerden gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung, dass für das Ereignis vom 23. November 2016 Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG bestehe. Zudem sei der vorliegenden Einsprache (recte Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (Dieses Begehren wurde von der zuständigen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Mai 2017 abgewiesen). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Unfallhergang wiederholt habe schildern müssen, was offensichtlich dazu geführt habe, dass er nicht mehr jedes Detail des Vorfalles bei jeder Schilderung ausdrücklich erwähnt habe. Dies werde ihm nun zum Verhängnis. Der Heilungsverlauf nach der ersten Knieoperation am 5. Dezember 2016 sei leider nicht zufriedenstellend erfolgt und er habe weiterhin starke Schmerzen im Knie verspürt. Es sei daher eine weitere Knieoperation notwendig geworden; diese zweite Operation am 1. März 2017 sei zweifelsfrei die Folge des Trainingsvorfalles. Die Unfallversicherung führe in ihrer Verfügung vom
  2. Januar 2017 selber aus, die Einsprache müsse lediglich eine kurze Begründung enthalten. Plötzlich fordere sie im angefochtenen Entscheid nicht nur das Vorbringen eines präzisierten Ereignisherganges, sondern
  • 4 - mache ihm zudem noch den Vorwurf, er habe es unterlassen, eine unfallähnliche Körperschädigung geltend zu machen. Dies sei im Rahmen einer kurzen Begründung nicht möglich. Laut Beschwerdeführer habe sich der Vorfall bei einer Übung ereignet, bei welcher er repetitiv ca. 20-mal aus der Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände habe aufstehen müssen. Laut Aussage des Beschwerdeführers und den Angaben im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 sei es bei dieser Übung zu einer Drehbewegung bzw. Knieverdrehung gekommen. Die Unfallversicherung habe somit nicht einmal berücksichtigt, dass es bei der geschilderten Übung (Aufstehen aus Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände) bei einem üblichen Ablauf zu keiner Drehbewegung des Knies kommen könne, da es sich dabei um eine Vorwärtsbewegung handeln würde. Die Unfallversicherung begnüge sich mit der Antwort des Beschwerdeführers, dass die Übung normal abgelaufen sei. Bei der fraglichen Übung sei der Beschwerdeführer beim ca. 10. Mal Aufspringen ausgerutscht und er habe zugleich einen Schmerz im Knie verspürt. Dieses Ausrutschen habe hier die Spannweite des Üblichen gesprengt, weshalb ein Unfall vorliege. Er habe vor diesem Ereignis niemals Kniebeschwerden verspürt, obwohl er immer intensiv Sport getrieben habe. Vorliegend bestätigten zudem sämtliche Ärzte, dass sein Knieleiden (Knorpelschädigung nicht vorbestehend) von einem Unfall stammen müsse und nicht degenerativ oder krankhaft sei. Auch der gesunde Menschenverstand führe das Leiden (10 Mal von Rückenlage auf Beine springen) auf einen Unfall zurück. Ferner stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage nach dem "gewöhnlichen Ablauf" im Fragebogen richtig verstanden habe. Die Unfallversicherung betreibe hier Wortklauberei. Der Beschwerdeführer habe bei der x-ten Befragung nicht mehr jedes Detail erwähnt und jedenfalls die Frage nach der Ungewöhnlichkeit des Ereignishergangs nicht als Fang- bzw. Suggestivfrage erkannt und danach geantwortet. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass allein die betreffende Antwort die Grundlage für

  • 5 - die Ablehnung von Versicherungsleistungen aus UVG bilde. Der Wert der betreffenden Befragung sei dementsprechend anzuzweifeln. 7.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Fragestellung im Fragebogen sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügend klar und die Unfallversicherung müsse die versicherte Person nach umfassender Erhebung des Sachverhalts nicht zu einer weiteren Substanziierung auffordern (8C_696/2013 E.4.3, 8C_436/2009 E.6.2). Der Einwand, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage richtig verstanden habe, sei nicht nachvollziehbar, und der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin betreibe Wortklauberei, sei verfehlt. In den Abklärungsberichten werde das Ereignis verschieden umschrieben. In der Einsprache habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu geäussert, was sich am 23. November 2016 zugetragen habe und in der Beschwerde beschreibe er das Ereignis nochmals anders als in der Unfallmeldung und im Fragebogen. Massgebend sei die erste klare Beschreibung des Beschwerdeführers im Fragebogen. Danach sei bei der Übung nichts Aussergewöhnliches respektive Programmwidriges vorgefallen. Damit seien die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses nach Art. 6 UVG nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte könnten einzig die Frage, ob eine Verletzung auf ein Ereignis zurückzuführen sei, beantworten. Die Qualifikation des Ereignisses als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung sei hingegen eine rein rechtliche Bewertung, und obliege daher der Versicherung oder allenfalls dem Gericht. Die Beschwerdegegnerin stelle nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 23. November 2016 die diagnostizierte Knorpelläsion erlitten habe. Dieses Ereignis stelle jedoch keinen Unfall dar, weil die rechtlichen Anforderungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt seien. Die erlittene Verletzung sei zudem auch keine unfallähnliche Körperschädigung.

  • 6 - 8.In der (freigestellten) Replik wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer den eigenen Standpunkt. Neu wurden zwei Zeugen bzw. Auskunftspersonen zum Beweis offeriert. Der Beschwerdeführer könne seine präzisierte Schilderung betreffend Ereignishergang zeugenmässig belegen. 9.In der Duplik wiederholte und vertiefte die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Argumente für die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zudem geltend, es sei nicht zulässig, erst im Beschwerdeverfahren eine Zeugenbefragung zu verlangen, obwohl der Beschwerdeführer seit Eröffnung der Verfügung wisse, von welchem Ereignishergang die Beschwerdegegnerin ausgehe. Ausserdem erübrige sich eine Zeugenbefragung, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2017. Gegen solche Entscheide kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der Bündner Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen
  • 7 - sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zudem davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gesetzlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 23. November 2016 leistungspflichtig ist oder nicht. Zu beurteilen ist dabei, ob ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.
  1. vorliegt. c)Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Änderung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV. Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden aber die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 23. November 2016 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG sowie Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend und auf den konkreten Fall anwendbar.
  • 8 -
  1. a)Nach der Legaldefinition gemäss Art. 4 ATSG versteht man unter einem Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Unfallbegriff: Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom
  2. April 2014 E.4.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (vgl. BGE 134 V 72 E.3.2; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E.2b; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit kann namentlich in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen. Bei derartigen Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Ausrutschen oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen oder gestört wird. Ohne besonderes Vorkommnis sind bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1 und 4.1.1, 130 V 117 E.2.1 und 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.5.1 und 8C_186/2011
  • 9 - vom 26. Juli 2011 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40 ff. je m.w.H. auf die Praxis und die dort aufgeführte Kasuistik). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben der versicherten Person zum Geschehensablauf können daher die Verneinung der Leistungspflicht des Unfallversicherers zur Folge haben (vgl. RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.4.1 und U 258/04 vom 23. November 2006 E.3.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung des Unfallversicherers. Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.2, U 236/03 vom 19. Mai 2004 E.3.3.4).

  • 10 -

  1. a)In Bezug auf den Geschehensablauf vom 23. November 2016 liegen unterschiedliche Darstellungen bei den Akten: In der Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Ausbildung, beim Selbstverteidigungs-Training eine Drehbewegung gemacht habe. Bei dieser Bewegung habe er einen starken Schmerz im rechten Knie verspürt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 führte der Beschwerdeführer zum Geschehensablauf aus: Beim Selbstverteidigungs-Training musste ich vom Rücken in die Vorwärtsbewegung aufstehen. Dies mussten wir ca. 20 Mal wiederholen. Beim ca. 10. Mal, beim Starten knackte es stark in meinem rechten Knie. Ich musste das Training auf Grund der Schmerzen abbrechen (Antwort auf Frage 1). Die Frage 2, ob sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe, bejahte der Beschwerdeführer, indem er dies als "zutreffend" ankreuzte (Bg-act. 6). Gemäss Arztzeugnis UVG vom 13. Dezember 2016 berichtete der Beschwerdeführer, dass er während eines Selbstverteidigungstrainings bei einer Übung repetitiv aus einer Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände aufstehen musste. Nach ca. 10 Wiederholungen habe er einen plötzlich einschiessenden Schmerz und ein 'Reissen' im Knie links [recte wohl: rechts] verspürt (Bg-act. 9). Im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 wurde unter Indikation 'Knieverdrehung beim Karate-Training' angegeben (Bg-act. 17). In der Einsprache vom 21. Februar 2017 wurden überhaupt keine Ausführungen zum Ereignis vom 23. November 2016 gemacht (Bg-act. 40-42). In der Beschwerde vom 18. April 2017 schildert der Beschwerdeführer nun erstmals den Ereignisablauf – abweichend von den früheren Selbstangaben – in Ziff. 5 S. 4-5 so: Präzisierender Ereignishergang. Die Übung, bei welcher sich der Vorfall ereignet habe, laufe/sei wie folgt abgelaufen: Der Übungsteilnehmer (Bf) sei am Boden gelegen und von einer stehenden Person angegriffen worden. Der Angreifer sei einen Schritt zurückgewichen, um nicht von einem Fusstritt der liegenden Person getroffen zu werden. Diesen Augenblick habe der Übungsteilnehmer ausnützen müssen, um wieder auf die Beine zu kommen. Nicht in den verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers erwähnt worden sei, dass der Angreifer immer wieder von einer anderen Seite gekommen sei und damit den am Boden liegenden Übungsteilnehmer gezwungen habe, sich immer auf die Seite des Angreifers zu drehen um aufzuspringen. Beim ca. 10. Aufspringen sei der Beschwerdeführer ausgerutscht und habe zugleich den besagten Schmerz im Knie gefühlt [...]. Im vorliegenden Fall habe das Ausrutschen die Spannweite des Üblichen bzw. die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des betreffenden Sportes gesprengt. Gestützt auf diese Vorgaben ist auch der vorliegende Fall zu entscheiden. b)In Würdigung der soeben geschilderten, teils voneinander divergierenden Ereignisabläufen ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt,
  • 11 - dass vorliegend nicht auf die (erst) in der Beschwerde vom 18. April 2017 vorgebrachte Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" während der Absolvierung der konkret vorgenommenen Trainingseinheiten (wiederholtes Aufstehen von Rückenlage in Stehposition mittels Vorwärtsbewegung) abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den zeitnahen Darstellungen des Geschehensablaufes in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 (Bg-act. 1), im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 (Bg-act. 6) sowie den Selbstangaben im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 (Bg-act. 9) ist die erst vier Monate später in der Beschwerde vom 18. April 2017, davon abweichende Schilderung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beweisrechtlich mit Zurückhaltung zu würdigen. Die nachgeschobene Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" bei den Trainingsübungen könnte nämlich bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein, zumal sie auch erst nach dem angefochtenen (Einsprache-) Entscheid vom 8. März 2017 (Bg-act. 49-54) erfolgte. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass dem in der Beschwerdeschrift beschriebenen Bewegungsablauf – wonach der Beschwerdeführer beim zirka zehnten Aufspringen ausgerutscht sei – in beweisrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin auf die "Aussagen der ersten Stunde" in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 und im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 abzustellen, woraus sich keine Hinweise auf eine unkoordinierte Bewegung ergeben oder die körperliche Vorwärtsbewegung durch etwas Programmwidriges gestört worden wäre. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm die Beschwerdegegnerin eine Fangfrage gestellt habe, indem sie suggestiv danach gefragt habe, ob sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe (Frage 2 im Fragebogen; Bg-act. 6). Die betreffende Frage ist klar und verständlich formuliert. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, im Nachgang zu diesen

  • 12 - umfassenden Sach-verhaltserhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/ 2013 vom 14. November 2013 E.4.3 m.w.H.). Sodann leuchtet nicht ein, dass das nun erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachte "Ausrutschen" bei der Beantwortung der Fragen im Fragebogen – und auch in den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers – gänzlich unerwähnt geblieben ist. Selbst in der Einsprache vom 21. Februar 2017 war mit keinem Wort die Rede davon. Wäre der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 23. November 2016 der Auffassung gewesen, dass bei der Selbstverteidigungsübung etwas Besonderes vorgefallen wäre, so darf davon ausgegangen werden, dass er dies spätestens auf entsprechende Frage auch erwähnt hätte. c)Ebenso unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Ereignis nie Probleme mit dem Knie gehabt und auch die Berichte der behandelnden Ärzte würden zeigen, dass die Beschwerden auf ein Ereignis – und nicht auf degenerative oder krankhafte Zustände – zurückzuführen seien. Diese Argumentation verkennt vorweg die Rolle und Bedeutung medizinischer Atteste und Beurteilungen. Die Ärzte können und müssen die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und dem schädigenden Ereignis beantworten, nicht aber, ob der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 UVG erfüllt ist oder nicht. Überdies lässt sich der mangelnde Nachweis eines Unfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (s. BGE 134 V 72 E.4.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.4). d)Ein 'ungewöhnlicher äusserer Faktor' nach dem Wortlaut von Art. 4 ATSG liegt nach dem Gesagten (E.3b) nicht vor, zumal nicht erstellt ist, dass ein besonderes Vorkommnis zur erlittenen Sportverletzung geführt hat. Die

  • 13 - Voraussetzungen, welche für die Annahme des Unfallbegriffs erforderlich sind, werden demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Unfall im Rechtssinne verneint und entsprechende Leistungen verweigert. e)Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vor. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Schadenmeldung der Fragebogen zugestellt, um den Ereignisablauf möglichst umfassend und zuverlässig erfassen zu können. In diesem Fragebogen schilderte der Beschwerdeführer den Ereignisablauf aus seiner Sicht und gestützt auf sein ungetrübtes Erinnerungsvermögen, lediglich knapp drei Wochen nach dem betreffenden Ereignis (Bg-act. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten oder sogar verpflichtet, im Nachgang zu ihren Erhebungen noch zusätzliche Abklärungen zu treffen oder weitere Informationen einzuholen. Unter diesen Umständen erübrigt sich im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auch die erst in der Replik vom 19. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung. Auf die Erhebung weiterer Beweise darf immer verzichtet werden, falls der ermittelte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann und weitere Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu liefern vermögen. Im konkreten Fall ist/war nicht zu erwarten, dass die erwähnten Zeugen zum hier fraglichen, schon über sechs Monate zurückliegenden Geschehensablauf zweckdienliche Angaben machen könnten. Insbesondere die Frage, bei welcher Übung genau sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie zuzog und ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches zugetragen habe, erscheint nach so langer Zeit kaum mehr zuverlässig

  • 14 - beantwortbar zu sein. Ausserdem mutet es etwas seltsam an, dass der Beschwerdeführer diese Zeugen erst im Beschwerdeverfahren – und hier auch erst in der Replik – benennt, obwohl er spätestens seit dem Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 (Bg-act. 20) wusste, dass diese das Schadensereignis vom 23. November 2016 nicht als Unfall anerkennen wird. Auf die Befragung der vom Beschwerdeführer aufgerufenen Zeugen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 und im präzisierenden Fragebogen vom 12. Dezember 2016 zur Erfassung und Klärung des Vorfalls vom 23. November 2016 ausgegangen.

  1. a)Es bleibt damit noch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung für die Bejahung einer allfälligen Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu prüfen. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsleidens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (vgl. BGE 129 V 466 E.2.1 und E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E.8.2 und E.8.3; sowie RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff. m.w.H).
  • 15 - b)Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 überhaupt nicht geltend gemacht habe, es handle sich beim Ereignis vom 23. November 2016 um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, weshalb nur das Vorliegen eines Unfalls laut Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen gewesen sei. Diese Darstellung ist so nicht ganz korrekt bzw. vollständig. Im Schreiben vom 13. Januar 2017 (Bg-act. 20 f.) hielt die Beschwerdegegnerin nämlich noch selbst fest, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung (keine Listenverletzung nach Art. 9 UVV) vorliege. In der Verfügung vom 26. Januar 2017 (Bg-act. 27 f.) wird aber nichts mehr zur unfallähnlichen Körperschädigung gesagt, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 21. Februar 2017 (Bg-act. 40 f.) eben auch nicht hierzu äusserte. Wenn die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint, hat sie stets noch zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind; und dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer eine solche Listenverletzung ausdrücklich geltend gemacht hat oder nicht. Diese Verpflichtung findet ihre gesetzliche Grundlage in der allgemeinen Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 43 ATSG und ist daher von Amtes wegen anzuwenden und auch umzusetzen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 2 und 10). Dieses Versäumnis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber keinen Einfluss, da die Beschwerdegegnerin noch in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung geprüft und diese dort (s. Ziff. 4 S. 10/10) mit plausibler Begründung verneint hat.

  • 16 - c)Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um (lit. a) Knochenbrüche, (lit. b) Verrenkungen von Gelenken, (lit. c) Meniskusrisse, (lit. d) Muskelrisse, (lit. e) Muskelzerrungen, (lit. f) Sehnenrisse, (lit. g) Bandläsionen und (lit. h) Trommelfellverletzungen. Laut ärztlichem Abklärungs-bericht vom 14. Dezember 2016 (Dr. med. D._____, Klinik Gut) erlitt der Beschwerdeführer am 23. November 2016 einen retropatellären Knorpelschaden mit freiem Knorpelfragment am rechten Knie. Dieses Beschwerdebild entspricht unbestrittenermassen keiner unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne der Listenverletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV (Liste abschliessend und Erweiterungen dieser Liste durch Analogie-schlüsse sind explizit nicht zulässig [BGE 116 V 145 E.2b]). Auf die Prüfung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädigenden Faktors kann somit vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb eine Leistungspflicht für das Ereignis vom

  1. November 2016 von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde.
  2. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2017 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 18. April 2017 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine
  • 17 - aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2017 58
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026