VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 58 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 24. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - mache ihm zudem noch den Vorwurf, er habe es unterlassen, eine unfallähnliche Körperschädigung geltend zu machen. Dies sei im Rahmen einer kurzen Begründung nicht möglich. Laut Beschwerdeführer habe sich der Vorfall bei einer Übung ereignet, bei welcher er repetitiv ca. 20-mal aus der Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände habe aufstehen müssen. Laut Aussage des Beschwerdeführers und den Angaben im Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 sei es bei dieser Übung zu einer Drehbewegung bzw. Knieverdrehung gekommen. Die Unfallversicherung habe somit nicht einmal berücksichtigt, dass es bei der geschilderten Übung (Aufstehen aus Rückenlage ohne Zuhilfenahme der Hände) bei einem üblichen Ablauf zu keiner Drehbewegung des Knies kommen könne, da es sich dabei um eine Vorwärtsbewegung handeln würde. Die Unfallversicherung begnüge sich mit der Antwort des Beschwerdeführers, dass die Übung normal abgelaufen sei. Bei der fraglichen Übung sei der Beschwerdeführer beim ca. 10. Mal Aufspringen ausgerutscht und er habe zugleich einen Schmerz im Knie verspürt. Dieses Ausrutschen habe hier die Spannweite des Üblichen gesprengt, weshalb ein Unfall vorliege. Er habe vor diesem Ereignis niemals Kniebeschwerden verspürt, obwohl er immer intensiv Sport getrieben habe. Vorliegend bestätigten zudem sämtliche Ärzte, dass sein Knieleiden (Knorpelschädigung nicht vorbestehend) von einem Unfall stammen müsse und nicht degenerativ oder krankhaft sei. Auch der gesunde Menschenverstand führe das Leiden (10 Mal von Rückenlage auf Beine springen) auf einen Unfall zurück. Ferner stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage nach dem "gewöhnlichen Ablauf" im Fragebogen richtig verstanden habe. Die Unfallversicherung betreibe hier Wortklauberei. Der Beschwerdeführer habe bei der x-ten Befragung nicht mehr jedes Detail erwähnt und jedenfalls die Frage nach der Ungewöhnlichkeit des Ereignishergangs nicht als Fang- bzw. Suggestivfrage erkannt und danach geantwortet. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass allein die betreffende Antwort die Grundlage für
5 - die Ablehnung von Versicherungsleistungen aus UVG bilde. Der Wert der betreffenden Befragung sei dementsprechend anzuzweifeln. 7.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Fragestellung im Fragebogen sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichts genügend klar und die Unfallversicherung müsse die versicherte Person nach umfassender Erhebung des Sachverhalts nicht zu einer weiteren Substanziierung auffordern (8C_696/2013 E.4.3, 8C_436/2009 E.6.2). Der Einwand, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frage richtig verstanden habe, sei nicht nachvollziehbar, und der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin betreibe Wortklauberei, sei verfehlt. In den Abklärungsberichten werde das Ereignis verschieden umschrieben. In der Einsprache habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu geäussert, was sich am 23. November 2016 zugetragen habe und in der Beschwerde beschreibe er das Ereignis nochmals anders als in der Unfallmeldung und im Fragebogen. Massgebend sei die erste klare Beschreibung des Beschwerdeführers im Fragebogen. Danach sei bei der Übung nichts Aussergewöhnliches respektive Programmwidriges vorgefallen. Damit seien die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit des Ereignisses nach Art. 6 UVG nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte könnten einzig die Frage, ob eine Verletzung auf ein Ereignis zurückzuführen sei, beantworten. Die Qualifikation des Ereignisses als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung sei hingegen eine rein rechtliche Bewertung, und obliege daher der Versicherung oder allenfalls dem Gericht. Die Beschwerdegegnerin stelle nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 23. November 2016 die diagnostizierte Knorpelläsion erlitten habe. Dieses Ereignis stelle jedoch keinen Unfall dar, weil die rechtlichen Anforderungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt seien. Die erlittene Verletzung sei zudem auch keine unfallähnliche Körperschädigung.
6 - 8.In der (freigestellten) Replik wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer den eigenen Standpunkt. Neu wurden zwei Zeugen bzw. Auskunftspersonen zum Beweis offeriert. Der Beschwerdeführer könne seine präzisierte Schilderung betreffend Ereignishergang zeugenmässig belegen. 9.In der Duplik wiederholte und vertiefte die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Argumente für die Abweisung der Beschwerde. Sie machte zudem geltend, es sei nicht zulässig, erst im Beschwerdeverfahren eine Zeugenbefragung zu verlangen, obwohl der Beschwerdeführer seit Eröffnung der Verfügung wisse, von welchem Ereignishergang die Beschwerdegegnerin ausgehe. Ausserdem erübrige sich eine Zeugenbefragung, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - vom 26. Juli 2011 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 40 ff. je m.w.H. auf die Praxis und die dort aufgeführte Kasuistik). b)Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.5b). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben der versicherten Person zum Geschehensablauf können daher die Verneinung der Leistungspflicht des Unfallversicherers zur Folge haben (vgl. RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, U 179/04 vom 13. Juli 2005 E.4.1 und U 258/04 vom 23. November 2006 E.3.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsverfügung des Unfallversicherers. Diese Beweismaxime stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.2, U 236/03 vom 19. Mai 2004 E.3.3.4).
10 -
11 - dass vorliegend nicht auf die (erst) in der Beschwerde vom 18. April 2017 vorgebrachte Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" während der Absolvierung der konkret vorgenommenen Trainingseinheiten (wiederholtes Aufstehen von Rückenlage in Stehposition mittels Vorwärtsbewegung) abgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den zeitnahen Darstellungen des Geschehensablaufes in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 (Bg-act. 1), im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 (Bg-act. 6) sowie den Selbstangaben im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 (Bg-act. 9) ist die erst vier Monate später in der Beschwerde vom 18. April 2017, davon abweichende Schilderung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beweisrechtlich mit Zurückhaltung zu würdigen. Die nachgeschobene Sachverhaltsversion mit einem "Ausrutschen" bei den Trainingsübungen könnte nämlich bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein, zumal sie auch erst nach dem angefochtenen (Einsprache-) Entscheid vom 8. März 2017 (Bg-act. 49-54) erfolgte. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass dem in der Beschwerdeschrift beschriebenen Bewegungsablauf – wonach der Beschwerdeführer beim zirka zehnten Aufspringen ausgerutscht sei – in beweisrechtlicher Hinsicht nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin auf die "Aussagen der ersten Stunde" in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 und im Fragebogen vom 12. Dezember 2016 abzustellen, woraus sich keine Hinweise auf eine unkoordinierte Bewegung ergeben oder die körperliche Vorwärtsbewegung durch etwas Programmwidriges gestört worden wäre. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm die Beschwerdegegnerin eine Fangfrage gestellt habe, indem sie suggestiv danach gefragt habe, ob sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe (Frage 2 im Fragebogen; Bg-act. 6). Die betreffende Frage ist klar und verständlich formuliert. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, im Nachgang zu diesen
12 - umfassenden Sach-verhaltserhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/ 2013 vom 14. November 2013 E.4.3 m.w.H.). Sodann leuchtet nicht ein, dass das nun erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachte "Ausrutschen" bei der Beantwortung der Fragen im Fragebogen – und auch in den übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers – gänzlich unerwähnt geblieben ist. Selbst in der Einsprache vom 21. Februar 2017 war mit keinem Wort die Rede davon. Wäre der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 23. November 2016 der Auffassung gewesen, dass bei der Selbstverteidigungsübung etwas Besonderes vorgefallen wäre, so darf davon ausgegangen werden, dass er dies spätestens auf entsprechende Frage auch erwähnt hätte. c)Ebenso unbegründet ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Ereignis nie Probleme mit dem Knie gehabt und auch die Berichte der behandelnden Ärzte würden zeigen, dass die Beschwerden auf ein Ereignis – und nicht auf degenerative oder krankhafte Zustände – zurückzuführen seien. Diese Argumentation verkennt vorweg die Rolle und Bedeutung medizinischer Atteste und Beurteilungen. Die Ärzte können und müssen die Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und dem schädigenden Ereignis beantworten, nicht aber, ob der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG und Art. 6 UVG erfüllt ist oder nicht. Überdies lässt sich der mangelnde Nachweis eines Unfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (s. BGE 134 V 72 E.4.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.4). d)Ein 'ungewöhnlicher äusserer Faktor' nach dem Wortlaut von Art. 4 ATSG liegt nach dem Gesagten (E.3b) nicht vor, zumal nicht erstellt ist, dass ein besonderes Vorkommnis zur erlittenen Sportverletzung geführt hat. Die
13 - Voraussetzungen, welche für die Annahme des Unfallbegriffs erforderlich sind, werden demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Unfall im Rechtssinne verneint und entsprechende Leistungen verweigert. e)Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vor. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Schadenmeldung der Fragebogen zugestellt, um den Ereignisablauf möglichst umfassend und zuverlässig erfassen zu können. In diesem Fragebogen schilderte der Beschwerdeführer den Ereignisablauf aus seiner Sicht und gestützt auf sein ungetrübtes Erinnerungsvermögen, lediglich knapp drei Wochen nach dem betreffenden Ereignis (Bg-act. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten oder sogar verpflichtet, im Nachgang zu ihren Erhebungen noch zusätzliche Abklärungen zu treffen oder weitere Informationen einzuholen. Unter diesen Umständen erübrigt sich im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auch die erst in der Replik vom 19. Mai 2017 durch den Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung. Auf die Erhebung weiterer Beweise darf immer verzichtet werden, falls der ermittelte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden kann und weitere Beweismassnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu liefern vermögen. Im konkreten Fall ist/war nicht zu erwarten, dass die erwähnten Zeugen zum hier fraglichen, schon über sechs Monate zurückliegenden Geschehensablauf zweckdienliche Angaben machen könnten. Insbesondere die Frage, bei welcher Übung genau sich der Beschwerdeführer die Verletzung am rechten Knie zuzog und ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches zugetragen habe, erscheint nach so langer Zeit kaum mehr zuverlässig
14 - beantwortbar zu sein. Ausserdem mutet es etwas seltsam an, dass der Beschwerdeführer diese Zeugen erst im Beschwerdeverfahren – und hier auch erst in der Replik – benennt, obwohl er spätestens seit dem Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 (Bg-act. 20) wusste, dass diese das Schadensereignis vom 23. November 2016 nicht als Unfall anerkennen wird. Auf die Befragung der vom Beschwerdeführer aufgerufenen Zeugen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung in der Schadenmeldung vom 5. Dezember 2016 und im präzisierenden Fragebogen vom 12. Dezember 2016 zur Erfassung und Klärung des Vorfalls vom 23. November 2016 ausgegangen.
15 - b)Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 21. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 überhaupt nicht geltend gemacht habe, es handle sich beim Ereignis vom 23. November 2016 um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, weshalb nur das Vorliegen eines Unfalls laut Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen gewesen sei. Diese Darstellung ist so nicht ganz korrekt bzw. vollständig. Im Schreiben vom 13. Januar 2017 (Bg-act. 20 f.) hielt die Beschwerdegegnerin nämlich noch selbst fest, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung (keine Listenverletzung nach Art. 9 UVV) vorliege. In der Verfügung vom 26. Januar 2017 (Bg-act. 27 f.) wird aber nichts mehr zur unfallähnlichen Körperschädigung gesagt, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 21. Februar 2017 (Bg-act. 40 f.) eben auch nicht hierzu äusserte. Wenn die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint, hat sie stets noch zu prüfen, ob die Vor-aussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind; und dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer eine solche Listenverletzung ausdrücklich geltend gemacht hat oder nicht. Diese Verpflichtung findet ihre gesetzliche Grundlage in der allgemeinen Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Vorinstanz gemäss Art. 43 ATSG und ist daher von Amtes wegen anzuwenden und auch umzusetzen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 2 und 10). Dieses Versäumnis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hat auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber keinen Einfluss, da die Beschwerdegegnerin noch in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung geprüft und diese dort (s. Ziff. 4 S. 10/10) mit plausibler Begründung verneint hat.
16 - c)Nach Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um (lit. a) Knochenbrüche, (lit. b) Verrenkungen von Gelenken, (lit. c) Meniskusrisse, (lit. d) Muskelrisse, (lit. e) Muskelzerrungen, (lit. f) Sehnenrisse, (lit. g) Bandläsionen und (lit. h) Trommelfellverletzungen. Laut ärztlichem Abklärungs-bericht vom 14. Dezember 2016 (Dr. med. D._____, Klinik Gut) erlitt der Beschwerdeführer am 23. November 2016 einen retropatellären Knorpelschaden mit freiem Knorpelfragment am rechten Knie. Dieses Beschwerdebild entspricht unbestrittenermassen keiner unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne der Listenverletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV (Liste abschliessend und Erweiterungen dieser Liste durch Analogie-schlüsse sind explizit nicht zulässig [BGE 116 V 145 E.2b]). Auf die Prüfung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädigenden Faktors kann somit vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb eine Leistungspflicht für das Ereignis vom