VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 55 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 27. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war bei der B._____ AG als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am _____ 2012 wurde er auf der Autobahn A1 in einen Autounfall verwickelt, bei dem der hinter ihm fahrende Lenker mit dessen Personenwagen von hinten ungebremst in den von A._____ gefahrenen Sattelschlepper auffuhr und dabei verstarb. A._____ blieb körperlich unverletzt, erlitt jedoch einen Schock und entwickelte nach diesem Trauma-Erlebnis eine schwere neuro-vegetative Reaktion. Er war deswegen bis Ende _____ 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. Mai 2012 nahm er die Arbeit zu 100 % wieder auf, die Behandlung wurde abgeschlossen. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Schaden-Nr. 09.22283.12.5). 2.Vom 7. Juli bis zum 25. Juli 2014 arbeitete A._____ bei der C._____ AG und war dadurch erneut bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Von Mitte Juli 2014 an war er wegen Rückenbeschwerden krank geschrieben. Am 11. August 2014, während eines Badeurlaubs in Griechenland, prallte A._____ bei einem Sprung ins hüfttiefe Meer mit dem Kopf auf den Grund und stauchte sich den Halswirbel. Die Erstbehandlung erfolgte in Griechenland und in Serbien. A._____ wurden ein Halskragen und Medikamente abgegeben. Diagnostiziert wurde dort eine "distorsio verth cervicalis". Nach seiner Rückkehr in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liechtenstein anfangs September 2014 begab er sich in ärztliche Behandlung. Er wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Schaden-Nr. 13.11208.14.0). 3.Mit Verfügung vom 26. Februar 2015, nach umfassenden medizinischen Abklärungen, stellte die SUVA ihre für die Folgen des Unfalls vom 11. August 2014 bis dahin erbrachten Versicherungsleistungen per 16. März
3 - 2015 ein mit der Begründung, die Adäquanz zwischen dem Unfall vom
4 - 8.Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) nicht erfüllte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 nicht ein. 9.Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien, auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 10.Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. April 2017 dem Beschwerdeführer die Einreichung einer Replik frei. Zudem gab sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, seine Honorarnote einzureichen, mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Nichteinreichung eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festlegen würde. In der Folge gingen weder eine Replik noch eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.2.1). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht,
8 - weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.3.1; BGE 129 V 177 E.2.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.2.1, BGE 122 V 230 E.1, BGE 118 V 59 E.2b u.a.). b)Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Auffahrunfall vom _____ 2012 um ein Schreckereignis und damit um einen Unfall im Sinne von Art. 6 UVG bzw. Art. 4 ATSG handelte, der grundsätzlich Versicherungsleistungen nach UVG auslöst. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer damals körperlich nicht verletzt wurde, während der Unfallverursacher noch auf der Unfallstelle verstarb. Wie aus dem Verkehrsunfall-bericht vom 5. _____ 2012 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] I/7) hervorgeht, fuhr der fragliche Personenwagenlenker in die gleiche Richtung hinter dem Beschwerdeführer her und prallte in der Folge ungebremst in den Auflieger des vom Beschwerdeführer gefahrenen Sattelschleppers. Dabei wurde der Personenwagen des Unfallverursachers total, das Heck des Aufliegers stark beschädigt (Bg-act. I/7). Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Ereignis einen Schock und entwickelte danach eine schwere neuro-vegetative Reaktion (Bg-act. I/11). Die Beschwerden konnte er jedoch innerhalb eines Monats überwinden, sodass die Behandlung abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer am 1. _____ 2012 die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen konnte (Bg-act. I/9-11). Die Beschwerdegegnerin erbrachte damals für dieses Schadenereignis
9 - (Schaden-Nr. 09.22283.12.5) die gesetzlichen Leistungen, d.h. auch sie anerkannte den Auffahrunfall vom _____ 2012 als Schreckereignis mit Unfallcharakter. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die vom Beschwerdeführer seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden einen Rückfall aus dem Autounfall vom _____ 2012 darstellen oder nicht.
10 - b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.1, BGE 119 V 337 E.1). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, BGE 119 V 338 E.1). d)Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des
11 - Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). e)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.2, BGE 125 V 461 E.5a). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.2, BGE 125 V 462 E.5c). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 E.3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 E.4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hierzu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und
12 - einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 462 E.5c). Umgekehrt ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 E.3 dem Begehren entgegengetreten, bei psychischen Gesundheitsschäden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten und die natürliche Kausalität genügen zu lassen, wie es in der Praxis bei singulären physischen Folgen üblich ist, und es hat an der Erfüllung der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs festgehalten. Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen
13 - Störungen zu führen (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 462 E.5c). Neben der allgemeinen Adäquanzformel hat das Eidgenössische Versicherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt (BGE 129 V 177 E.4.1). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.4.1, BGE 115 V 141 E.7). In Bezug auf Schreckereignisse hat das Bundesgericht in BGE 129 V 177 E.4.2 allerdings entschieden, dass die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden ist (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung), zumal für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, weshalb das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung nicht ein zweites Mal herangezogen werden könne. f)Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur (WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall, in: SZS 2007, S. 55 mit Hinweis auf EVG U 15/00 vom 19. März 2003 E.4.3). Sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen (SVR 2003 UV Nr. 12 E.3.2.1, SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b).
14 - Art. 4 ATSG anerkannt und hatte die gesetzlichen Leistungen erbracht. Im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass sie den Unfall vom _____ 2012 nicht als derart aussergewöhnliches Schreckereignis erachte, dass daraus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als 2 ¾ Jahre andauernde bzw. eine nach dieser Zeit erneut aufflackernde, psychische Gesundheitsschädigung resultieren könnte. Der Versicherte sei zwar Zeuge eines Unfalls mit Todesfolgen gewesen, er habe sich jedoch nach kurzer Zeit wieder erholt und danach wieder in einem vollen Pensum gearbeitet. Die im Jahr 2015 als Rückfall gemeldeten psychischen Störungen und die damit zusammenhängende Erwerbsunfähigkeit könne nicht mehr in einem weiten Sinn als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden, diese dürften vielmehr auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sein. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher die Adäquanz zwischen den gemeldeten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom _____ 2012 und hielt fest, dass damit die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen gelassen werden könne und dass sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen würden. b)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 13. April 2016 geltend, dass die von ärztlicher Seite im Jahr 2015 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auf den Unfall vom _____ 2012 zurückzuführen sei, was in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Dokumenten bestätigt werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Begehren des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen, ohne irgendwelche medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin den Unfall vom _____ 2012 als Schreckereignis taxiert. Sie habe jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
15 - eine Adäquanz ausgeschlossen werden könne, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten habe, nicht richtig angewendet. Vorliegend sei nämlich der unfallbeteiligte Personenwagenlenker und somit eine Drittperson beim fraglichen Unfall tödlich verunglückt. Damit sei der Unfall vom _____ 2012 sehr wohl als Schreckereignis, das einen psychischen Folgeschaden verursachen könne, einzustufen. Auch die Ärzte hätten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, das Unfallereignis könne nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung keine psychischen Gesundheitsschädigungen verursachen, sei falsch. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, entsprechende medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, dass die Frage der Adäquanz eine rechtliche sei, so sei diese von ihr eben falsch beurteilt worden. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 13. April 2016 Antrag auf Einholung eines umfassenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens, das die psychischen Folgeschäden, die vom Unfallereignis ausgingen, bestätigen solle. c)Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 25. Mai 2016 an ihrem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 fest. Sie bestätigt darin, dass vorliegend von der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs abgesehen werden könne und somit auch von weiteren medizinischen Abklärungen, weil die Frage der Adäquanz zwischen den mit Rückfallmeldung vom 30. November 2015 beschriebenen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom _____ 2012 zu verneinen sei. Der vom Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zur Adäquanz bei Schreckereignissen) abgeleitete Umkehrschluss, wonach das Schreckereignis gerade deswegen geeignet sei, einen langjährigen psychischen Folgeschaden zu verursachen, weil eine Drittperson -
16 - vorliegend der unfallverursachende Personenwagenlenker - einen erheblichen Körperschaden erlitten habe bzw. auf der Unfallstelle verstorben sei, sei falsch. Die zitierte Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit Opfern von Tätlichkeiten und Raubüberfällen entwickelt worden, bei denen die betroffene Person durch den Täter unmittelbar bedroht worden war und um ihr eigenes Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit habe fürchten müssen. Solches sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den unfallverursachenden Personenwagen nicht auf sich zukommen sehen, weil dieser von hinten in den Auflieger des Sattelschleppers des Beschwerdeführers auffuhr. Dieser hätte den Unfall somit auch nicht verhindern können. Obwohl der Unfallverursacher tragischerweise ums Leben kam, sei das fragliche Unfallereignis aufgrund der gesamten Umstände nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen, zu mehrjährigen, langandauernden oder gar dauernden psychischen Beschwerden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu führen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. _____ 2012 krankgeschrieben gewesen sei, danach aber seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und während 2 ¾ Jahren nicht mehr wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen sei. Offenbar habe der Beschwerdeführer das Unfallereignis, wie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, innert weniger Wochen überwunden. Sei aber der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, so könne die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den seit Ende 2014 geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall im 2012 offen gelassen werden. Jedenfalls sei diese aufgrund der weiteren Umstände - lange Dauer zwischen dem Rückfall und dem Unfallereignis, dazwischen keine psychischen Beschwerden ausgewiesen, andere belastende Faktoren wie Ehetrennung und Probleme mit einer ausserehelichen Partnerin - ohnehin
17 - fraglich. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei deshalb zu Recht verneint worden.
unter Berücksichtigung einer weiten Bandbreite von Versicherten - nicht geeignet ist, auch nach dem ursprünglichen Behandlungsabschluss im _____ 2012 und rund 2 ¾ Jahre danach eine psychische Störung hervorzurufen. Ist die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis vom _____ 2012 und den seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden also zu verneinen, wird vorerst auf diese Frage eingegangen und erst danach, der Vollständigkeit halber, auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs, der bei Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs an sich gar nicht mehr entscheidrelevant ist (vgl. vorne E.3b; BGE 135 V 465 E.5.1 mit Hinweisen). b)Prüft das Gericht, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, hat es gemäss Bundesgericht keinen allzu strengen, sondern einen realitätsgerechten Massstab anzulegen (BGE 129 V 177 E.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfe gemäss Bundesgericht erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom
18 - Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten in diesem Fall nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.4.3). c)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass diese Rechtsprechung zum Ausschluss der Adäquanz im vorliegenden Fall gerade nicht zur Anwendung gelange, weil beim fraglichen Unfall vom _____ 2012 ein Unfallbeteiligter, nämlich der Unfallverursacher, tödlich verunglückt sei und er dies selbst habe miterleben müssen. Deswegen sei das fragliche Schreckereignis eben gerade geeignet gewesen, bei ihm psychische Folgeschäden zu verursachen. Dieser Umkehrschluss, den der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht, geht fehl. Das Bundesgericht hat in den zitierten Urteilen (8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E.2.2; BGE 129 V 177 E.4.3) festgehalten, wann ein Schreckereignis insbesondere nicht geeignet ist, erhebliche psychische Schäden nach sich zu ziehen. Es führte aber gerade nicht aus, dass umgekehrt ein Unfall immer dann, wenn das Opfer selbst oder eine Drittperson einen Körperschaden erlitten habe, geeignet sei, dauerhafte psychische Schäden und eine jahrelange vollständige Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Der Beschwerdeführer zitiert denn auch keine Urteile, in denen das Bundesgericht Solches entschieden hätte. Vielmehr weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht auch Ereignisse, bei denen Drittpersonen erhebliche Körperschäden erlitten hätten, als nicht geeignet eingestuft habe, einen dauernden psychischen Schaden hervorzurufen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.4.2). Ferner weist die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin, dass diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
19 - BGE 129 V 177 E.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 390/4 vom 14. April 2005 E.2.1, Urteile des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E.4 und 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E.6.3) im Zusammenhang mit versicherten Personen entwickelt wurde, die Opfer von Raubüberfällen oder anderen deliktischen Handlungen wie Tätlichkeiten geworden und dass dabei die betroffenen Opfer, die Versicherten, durch den/die Täter unmittelbar selber bedroht worden waren und um ihr eigenes Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit hatten fürchten müssen (vgl. dazu auch WEISS, a.a.O., S. 45 ff., insbesondere S. 55 ff.). d)Eine solche Konstellation ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war im Rahmen des Auffahrunfalls vom _____ 2012 zu keinem Zeitpunkt einer aussergewöhnlichen Bedrohung oder Gefahr für das eigene Leben ausgesetzt. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt fuhr er mit seinem Sattelschlepper (mit Auflieger) auf der Autobahn A1 auf der rechten Fahrspur (Bg-act. I/7). Der Unfallverursacher fuhr mit seinem Personenwagen auf der gleichen Spur direkt hinter ihm und prallte ungebremst von hinten in den Auflieger des Sattelschleppers (Bg-act. I/7). Der Unfallverursacher verstarb noch auf Unfallstelle, der Beschwerdeführer blieb unverletzt (Bg-act. I/7 S. 3). Das Gericht folgert daraus, dass der Beschwerdeführer keine Schuld am Unfall trug, dass er als Lenker des vorausfahrenden Sattelschleppers nicht in Gefahr geriet, mit seinem Sattelschlepper auch zu verunfallen, und dass der Aufprall für ihn keine Bedrohung an Leib und Leben darstellte. Wie den Akten zu entnehmen ist, erlitt er denn damals auch keine körperlichen Verletzungen. Der Beschwerdeführer sah weder den Unfallverursacher auf sich zukommen, noch bekam er den genauen Unfallhergang mit, zumal der Aufprall sich hinten an seinem Fahrzeug ereignete, er ihn also nicht aus unmittelbarer Nähe miterlebte. Das Gericht erachtet das Unfallereignis angesichts all dieser Umstände als nach dem
20 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, zu mehrjährigen, langandauernden oder gar dauernden psychischen Beschwerden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu führen. Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall wegen der akuten Belastungsreaktion vom 5. _____ bis zum
23 - einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Intrusionen, Flashbacks, emotionalem Rückzug, Vermeidungsverhalten und Wiedererinnerung an das Trauma gebe. Indessen bringt auch er die festgestellten psychischen Symptome nicht direkt in Verbindung mit dem Auffahrunfall. In sämtlichen ärztlichen Berichten stehen anderweitige, insbesondere psychosoziale Aspekte (Zukunftsängste [Arbeitsfähigkeit, Einkommen], Trennung von Ehefrau, Probleme mit Partnerin in Aussenbeziehung) im Vordergrund. Es besteht somit kein stichhaltiger Hinweis dafür, dass die seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. c)Ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den seit Ende 2014/Anfang 2015 geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen und kann damit die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen werden (vgl. vorne E.7a), erübrigt es sich auch, auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin hätte keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als genügend abgeklärt, die Beschwerdegegnerin durfte von weiteren medizinischen Abklärungen absehen und auch die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens erweist sich als nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher abzulehnen. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls zu Recht verneint hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 zu bestätigen und die Beschwerde demnach abzuweisen.
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