VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 43 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 22. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

  • 2 - 1.A._____ ist gelernter Detailhandelsfachmann. Zuletzt war er als Lagerbearbeiter tätig. Am 7. Dezember 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zurzeit besucht er die Tageshandelsschule (Handelsdiplom VSH) an der ibW Höhere Fachhochschule Südostschweiz (nachfolgend: ibW) in Chur. 2.Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 entschied das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), dass A._____ vermittlungsfähig sei und seine Arbeitskraft ab Anmeldung per 7. Dezember 2016 im Umfang von 70 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne. 3.Dagegen erhob A._____ am 23. Januar 2017 Einsprache beim KIGA und beantragte deren Aufhebung sowie die Festsetzung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 80 % einer Vollzeitstelle. 4.Mit Entscheid vom 15. Februar 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt das KIGA insbesondere fest, dass das Studium von A._____ rund anderthalb Tage pro Woche absorbiere. A._____ könne somit maximal zu 70 % einer Vollzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Festsetzung seiner Vermittlungsfähigkeit auf 80 %. Begründend trug er im Wesentlichen vor, dass er seine Arbeitskraft an fünf von sieben Tagen pro Woche und somit im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen könne.

  • 3 - 6.Mit Stellungnahme vom 27. März 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es trug insbesondere vor, dass der Samstagsunterricht regelmässig jeden zweiten Samstag stattfinde. Zudem sei die Vor- und Nachbereitungszeit ausser Acht gelassen worden, welche den Umfang der Vermittlungsfähigkeit einschränkte. 7.Mit Replik vom 3. April 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seine Standpunkte. Mit Schreiben vom 25. April 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Februar 2017. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie 56 Abs. 1 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das
  • 4 - Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt im vorliegenden Fall Fr. 3'337.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 123.-- (Fr. 3'337.-- / 21.7 Tage x 0.8). Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % geltend, statt wie vom Beschwerdegegner angenommen von 70 %. Die Differenz von 10 % beträgt umgerechnet auf ein Taggeld Fr. 12.30. Hochgerechnet auf die Maximaldauer von 400 Taggeldern beträgt der Streitwert somit Fr. 4'920.--, womit die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt. 2.Streitig und zu prüfen ist hier lediglich der anrechenbare Arbeitsausfall bzw. die Frage, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer neben seinem Studium ab dem 7. Dezember 2016 bis zur definitiven

  • 5 - Beendigung seines Studiums dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann. Dabei geht der Beschwerdegegner von einem Umfang von 70 %, der Beschwerdeführer dagegen von einem solchen von 80 % einer Vollzeitstelle aus. Nicht strittig ist dagegen die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu einem Studenten, der nur sporadisch, namentlich während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist und damit nicht vermittelbar ist, gilt der Beschwerdeführer nämlich als vermittlungsfähiger Werkstudent, der bereit und in der Lage ist, neben seinem Studium einem dauerhaften Teilzeiterwerb nachzugehen (vgl. BGE 136 V 231 E.6.2, 120 V 385 E.4a und c/cc).

  1. a)Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un) fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 136 V 95 E.5.1). Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Indessen stellt der anrechenbare Arbeitsausfall gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E.6b und c/aa). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch
  • 6 - immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017 E.2, 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E.2; BGE 125 V 51 E.6c/aa; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 11 S. 34 m.H.; BGE 125 V 51 E.6a). b)Eine versicherte Person kann einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % nur dann geltend machen, wenn sie während fünf Arbeitstagen arbeitslos ist, bzw. wenn sie an fünf Tagen in der Woche arbeiten kann und will. Für eine Woche werden nämlich maximal fünf Taggelder als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AVIG-Praxis über die Arbeitslosentschädigung [AVIG-Praxis ALE], vom Januar 2013, gültig ab
  1. Juli 2017, Rz. C68; Art. 11 Abs. 1 AVIG und Art. 4 Abs. 1 AVIV). Die Arbeitslosenversicherung soll nämlich nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten, dagegen keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2013 vom 17. Juni 2013 E.3.2; BGE 129 V 105 E.2, 125 V 475 E.5a). Anders zu entscheiden würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Vollzeitarbeitslosen führen, zumal es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein kann, ein Pensum von mehr als
  • 7 - 100 % zu entschädigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 69 vom 3. Mai 2016 E.5d mit Hinweisen). c)Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Weiterbildung schränke seine Arbeitskraft nur während eines statt – wie vom Beschwerdegegner angenommen – anderthalb Tage pro Woche ein. Lediglich dienstags- und donnerstagsvormittags sowie sporadisch an einigen Samstagen absolviere er eine selbst finanzierte berufliche Ausbildung. Der sporadische Samstagsunterricht schränke ihn in seiner Erholungsphase aber nicht ein. Er könne seine Arbeitskraft somit an fünf von sieben Tagen pro Woche zu 80 % zur Verfügung stellen. Seine Situation sei nicht mit jener eines Werkstudenten im Vollzeitstudium vergleichbar. Hingegen vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, dem Stundenplan und der Information der ibW zum Handelsdiplom VSH ergebe sich, dass der Unterricht regelmässig jeden zweiten Samstag stattfinde. Ausnahmen aufgrund von Semesterferien, Feiertagen etc. seien nicht relevant. Zudem sei in grosszügiger Weise die Vor- und Nachbereitungszeit ausser Acht gelassen worden, welche den Umfang der Vermittlungsfähigkeit einschränkte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spiele es keine Rolle, ob das den Umfang der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt reduzierende Studium wochentags, am Abend oder am Wochenende stattfinde. So sei die Zeit während welcher sich eine versicherte Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann, von den maximalen fünf Arbeitstagen zu subtrahieren. d)Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Samstagsunterricht bzw. die Prüfungstage am Samstag gemäss den Stundenplänen (vgl. Bg- act. 6 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6-7) nur punktuell stattfinden. Im Stundenplan für das erste Semester mit Beginn am 23.

  • 8 - August 2016 und Abschluss am 4. Februar 2017 sind nämlich folgende Samstagsdaten angeführt: 1. Oktober 2016, 29. Oktober 2016, 12. November 2016, 26. November 2016, 14. Januar 2016 und 28. Januar

  1. Der Prüfungsnachholtermin am 21. Januar 2016 kann unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren sind im zweiten Semester mit Beginn am 7. Februar 2017 und Abschluss am 7. Juli 2017 folgende Samstagsdaten angegeben: ganztätig: 18. Februar 2017, 18. März 2017,
  2. März 2017, 1. April 2017, 13. Mai 2017; halbtägig: 20. Mai 2017, 3. Juni 2017, 10. Juni 2017 und 24. Juni 2017). Auch hier kann der Nachholtermin am 17. Juni 2017 ausser Acht gelassen werden. Über das ganze Studienjahr gesehen, bei insgesamt 50 Wochen, d.h. ca.10 Studienmonaten und 13 ganztägigen vollen Unterrichtssamstagen bzw. Samstagsprüfungen, ist somit im Schnitt von einem anwesenheitspflichtigen Samstag pro Monat auszugehen. Wird nun das Studium einheitlich betrachtet, zählt man somit den anwesenheitspflichtigen Unterrichtstagen (hier jeweils dienstags- und donnerstagsvormittags sowie teilweise samstags) auch noch die nötige Vor- und Nachbereitungszeit hinzu, erscheint die Annahme des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer im Durchschnitt anderthalb Tage pro Woche seinem Studium nachgehe, schlüssig. Es kann nämlich angenommen werden, dass unter Berücksichtigung zweier Erholungstage pro Woche (vgl. vorstehend E.3b) die nötige Stoffvorbereitungszeit auf die ca. drei freien Samstage im Monat fällt. Hinzuweisen ist noch, dass der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls für das gesamte Jahr ermittelt wird und sich damit für die Zeit während der Semesterferien etwa nicht einen gesonderten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle ergibt, zumal dem Beschwerdeführer während dieser Zeit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. vorne E.2). Der Zeitbedarf für das Studium von anderthalb Tagen ist sodann von den maximal zu entschädigenden fünf Wochenarbeitstagen abzuziehen (und nicht etwa
  • 9 - von sieben, denn dem Beschwerdeführer stehen – wie bereits erwähnt – wie jedem Vollzeitarbeitslosen noch zwei Tage Freizeit pro Woche zu [vgl. vorne E.3b sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 78 vom 15. November 2011 E.3b und S 06 30 vom 23. Mai 2006 E.4b]). Damit beträgt der anrechenbare Arbeitsausfall bzw. der Umfang, in dem der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kann 70 % (3.5 Tage = 70 % von 5 Tagen). Dadurch wird der Beschwerdeführer als Werkstudent im Teilzeitstudium im Übrigen nicht – wie er dagegen geltend macht – einem Werkstudenten im Vollzeitstudium gleichgesetzt. 4.Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner von einer Einsetzbarkeit der Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt ab 7. Dezember 2016 bis zur definitiven Beendigung seines Studiums im Umfang von 70 % einer Vollzeitstelle ausgeht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 10 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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22.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026