VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Parolini als Aktuarin URTEIL vom 1. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegner betreffend AHV-Beiträge
3 - Zulagen/Unterstützungen erhalte. Sie bat um Sistierung der Forderungen. Die Ausgleichskasse vereinbarte mit dem Ehemann von A._____ telefonisch einen Mahnstopp bis Ende August 2016. Dieser wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 schriftlich bestätigt. 4.Am 12. Februar 2016 erliess die Ausgleichskasse die Nachtragsverfügung für die AHV/IV/EO-Beiträge betreffend das Jahr 2015 und die Beitragsverfügung für das Jahr 2016. Auch diese beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 5.Mit Schreiben vom 2. September 2016 erkundigte sich die Ausgleichskasse über die aktuelle Situation und bat A., einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Am 6. Oktober 2016 stellte die Ausgleichskasse beim Bezirksgericht B. Rechtsöffnungsbegehren für die Beiträge von 2012 bis zum 2. Quartal 2015 und beantragte die Beseitigung der erhobenen Rechtsvorschläge. Das Bezirksgericht B._____ hiess die Gesuche mit Entscheiden vom 28. November 2016 teilweise gut und gewährte die Rechtsöffnung für die AHV/IV/EO- Beiträge. Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilte A._____ mit, dass sich ihre finanzielle Situation nicht geändert habe, dass sie immer noch kein Einkommen habe und die offenen Rechnungen nicht bezahlen könne. Sie bat um Sistierung der Forderungen. 6.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden auf der Basis des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 104 vom 11. Oktober 2016, mitgeteilt am 12. Oktober 2016, IV-Rentennachzahlungen für den Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über total Fr. 14'144.00 zuzüglich Verzugszinsen.
4 - 7.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass die aufgelaufenen persönlichen AHV/IV/EO- Beitragsforderungen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 3'188.10 (inkl. 4. Quartal 2016) mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet würden. 8.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 19. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 ab. 9.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, Verzicht auf die vorgesehene Verrechnung und Rückforderung von Mehrkosten über Fr. 1'600.--. 10.Mit Vernehmlassung vom 8. März 2017 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen
5 - Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Vorliegend ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als kantonale Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 abwies. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt demgemäss ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die funktionelle Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG, wonach das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 3'188.10 und es ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (Art. 43 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren Stellung als Verfügungsadressatin (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2017 der Beschwerdegegnerin. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 3'188.10 zu Recht mit der IV-Rentennachzahlung über Fr. 14'144.-- für
6 - den Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 verrechnet hat oder nicht.
8 - Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz AHVV, Art. 1 IVV). Gemäss Art. 34a Abs. 1 AHVV werden Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich gemahnt. Ihnen wird mit der Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- auferlegt. Werden die Beiträge nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt, so sind Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit. a und lit. e AHVV). Der Satz für Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Verzugszinsen sind auch dann zu bezahlen, wenn die versicherte Person kein Verschulden an der Verzögerung trifft (BGE 134 V 202 E.3.3.1). Betreibungskosten für eine Betreibung trägt gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Schuldnerin. Vorliegend wurde die Rechtsöffnung in den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Betreibungen (teilweise, nämlich in Bezug auf die AHV/IV/EO- Teilbeiträge) gewährt (Bg-act. 144 S. 1 f., Bg-act. 145 S. 1 f., Bg-act. 146 S. 1 f., Bg-act. 147 S. 1 f., Bg-act. 148 S. 1 f., Bg-act. 149 S. 1 f., Bg- act. 150 S. 1 f., Bg-act. 151 S. 1 f.), sodass die Beschwerdeführerin auch für die Betreibungs- und (teilweise) für die Rechtsöffnungskosten aufzukommen hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die geltend gemachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten), die Mahngebühren, die Betreibungsgebühren und die Verzugszinsen über insgesamt Fr. 3'188.10 ihre gesetzliche Grundlage in den erwähnten Gesetzesbestimmungen haben. Sie wurden zudem korrekt berechnet und sind damit nicht zu beanstanden. Folglich ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob diese Beiträge mit den nachzuzahlenden IV-Renten verrechnet werden dürfen oder nicht.
9 -
zurückfordern zu wollen. Die Beschwerdegegnerin erläutert mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, dass die Verrechnung der fälligen AHV/IV/EO-Beiträge inkl. Verwaltungskosten und Betreibungsspesen mit den IV- Nachzahlungen zulässig, ja sogar geboten sei. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihre IV-Rente sei am 6. Dezember 2016 entstanden, folglich könnten die für 2012 bis 2016 ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 3'188.10 mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werden. Im Übrigen habe es die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (Nichtbezahlung von Rechnungen, keine oder zu späte Reaktion auf die
10 - Schreiben der Ausgleichskasse sowie Erhebung von Rechtsvorschlägen gegen diverse Zahlungsbefehle) selbst zu verschulden, dass Mehrkosten für Mahngebühren und Betreibungskosten aufgelaufen seien. c)Wie oben erwähnt (E.4a), dürfen Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Schranke einer solchen Verrechnung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 131 V 249 E.3). So dürfen sowohl die laufende, monatlich ausgerichtete Rente sowie auch Rentennachzahlungen nur soweit verrechnet werden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2). Diese Regelung gilt nicht bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 138 V 402 E.4.5). aa)Das Bundesgericht hat sich im eben zitierten BGE 138 V 402 E.4.2 mit der Frage der Verrechnung von Leistungen und Forderungen näher auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich nach der Rechtsprechung die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen stelle, weil auch diese zum Zweck hätten, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34 quater Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspanne, für welche die Renten nachbezahlt würden (mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E.4 sowie I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1). Diese Praxis, so das Bundesgericht, werde damit begründet, dass es die Verwaltung sonst in der Hand habe,
11 - durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1 und H 153/85 vom 29. April 1986). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die dagegen vorgebrachte Kritik (nämlich auf FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 150 f.) und legte dar, dass die erwähnte Rechtsprechung nichtsdestotrotz mehrfach bestätigt worden sei (BGE 138 V 402 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011). bb)Das Bundesgericht erläuterte in BGE 138 V 402 ferner, dass von Bedeutung sei, ob die Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen verrechnet würden (E.4.4). Im ersten Fall entstehe die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllt habe; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbracht habe, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen sei (E.4.4). Es führte aus, die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ersterem Fall stellen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006, in denen es darum ging, Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen zu verrechnen. In jenen Fällen sei tatsächlich zu prüfen gewesen, ob das Nicht-Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden könne, weil im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen sollte, keine anderen Leistungen geflossen waren (E.4.4). Im konkreten Fall (BGE 138 V 402) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es zulässig sei, die nachzuzahlenden
12 - IV-Renten an den Ehemann der Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdeführerin selbst zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten für den Ehemann für den gleichen Zeitraum zu verrechnen (BGE 138 V 402 E.4.5). Dies entspreche dem grundsätzlichen Ziel, dass Rechtswirkungen (nämlich weder ungerechtfertigte Nachteile noch Leistungskumulationen) nicht lediglich aus der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen resultieren sollten (BGE 138 V 402 E.4.5). cc)Im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 wurde die Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Rückforderungen und persönlichen sowie Lohnbeiträgen verweigert für einen früheren Zeitraum, in dem der Versicherte mangels Unterstützung durch die Sozialbehörde unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hatte (E.3.4). Das Bundesgericht setzte sich bereits in diesem Urteil mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinander, lehnte jedoch eine Änderung der Rechtsprechung in die Richtung, dass bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen wäre, ausdrücklich ab (E.3.3-3.4 mit Hinweis auch auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006). Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 ging es um die Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen aus der Invalidenversicherung mit der fälligen Forderung der Ausgleichskasse auf Sozialversicherungsbeiträge. Da nicht abgeklärt worden war, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert werde, wies das Bundesgericht die Sache zurück, damit die IV-Stelle unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeitraum über die Verrechnung neu verfüge (E.5.4).
13 - dd)In BGE 136 V 286 wurde die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zugelassen, weil die Sozialbehörde für den Zeitraum, für den die Renten nachbezahlt wurden, Vorschussleistungen erbracht hatte. Das Bundesgericht erwog, die versicherte Person könne sich sonst auf das Existenzminimum berufen, die Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen und käme dadurch zweimal in den Genuss von Leistungen, was nicht angehe (E.8.1). Die hier wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung fand auch Eingang in die Wegleitung über die Renten (RWL), wonach bei Nachzahlungen von Leistungen und Verrechnungen von Leistungsrückforderungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum dann nicht zu beachten ist, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (RWL Rz. 10921 1/14, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017). d)Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der als Folge des Urteils S 15 104 vom 11. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum November 2012 bis und mit Februar 2014 nachzuzahlenden IV-Renten (Bg-act. 157 S. 3) mit fälligen AHV/IV/EO-Beiträgen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungsspesen und Verzugszinsen zu prüfen. Es geht dabei somit um die Verrechnung von Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, einer Konstellation, bei der sich gemäss BGE 138 V 402 E.4.4 die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch wirklich stellt. Das bedeutet vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin, wie diese schliesslich auch behauptet, unter dem Existenzminimum lebte, und zwar in der fraglichen Zeitspanne vom November 2012 bis und mit Februar 2014, was
14 - wiederum, bejahendenfalls, der Verrechnung entgegenstehen würde. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Nachzahlungen gerade deswegen zustehen, weil sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war und auch keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.6d/bb). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch wiederholt und zuletzt auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, sie lebe mit ihrem Ehemann unter dem Existenzminimum, allerdings machte sie dazu keine weiteren Angaben und reichte vorliegend auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktenkundig ist lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Rentenleistungen von Fr. 38'045.40 (IV- und SUVA-Rente, vgl. separate Akten Beschwerdegegnerin) bezog. Ob die Eheleute im massgeblichen Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über ein ähnliches Einkommen verfügten und ob sie mit diesem Einkommen nicht unter dem Existenzminimum lebten, kann vorliegend mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden. Fest steht nur, dass im Jahr 2011 der Anspruch des Ehemannes auf Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente gestrichen wurde und die Familie womöglich auch keine Sozialhilfe bezog (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4, insbesondere E.4c, 4e und 4f). Das Gericht kommt in Berücksichtigung des Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Existenzminimum der Beschwerdeführerin für die in Frage stehende Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014 ermittelt, die Frage der Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüft und danach neu entscheidet.
15 - e)Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde ferner auch, die Beschwerdegegnerin sei nicht auf die Hinweise zu ihrer finanziellen Situation eingegangen, sie habe nie eine Antwort erhalten. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2015 (Bg-act. 31 S. 1) mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 (Bg-act. 32 S. 1) reagierte und anfragte, ob die Beschwerdeführerin eine Zahlungsvereinbarung wünsche, wenn ja, solle sie sich melden. Die Beschwerdeführerin kontaktierte die Beschwerdegegnerin telefonisch am 2. Dezember 2015, worauf diese ihr mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 eine Vereinbarung mit gewährtem Zahlungsaufschub (Bg-act. 61, 62) zustellte, welche diese jedoch nicht unterschrieb. Auf das Schreiben vom 21. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin (Bg-act. 79) und nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin (Bg-act. 78) gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 eine neue Zahlungsfrist/einen Mahnstopp bis Ende August 2016. Zugleich wies sie auch auf die Verzinsungspflicht hin (Bg-act. 77). Mit Schreiben vom 2. September 2016 wiederholte die Beschwerdegegnerin ihren Hinweis auf die ausstehenden Beträge, erkundigte sich über die aktuelle Situation und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten (Bg-act. 83). Am 16. November 2016 antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Situation sei unverändert, sie habe immer noch kein Einkommen und könne die Rechnungen nicht bezahlen, sie bat um eine weitere Sistierung (Bg-act. 138 S. 1). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 24. November 2016, sie werde die Situation prüfen (Bg- act. 138 S. 2) und gab am 15. Dezember 2016 Bescheid (Bg-act. 157), die ausstehenden Beitragsforderungen würden mit den IV- Rentennachzahlungen verrechnet und seien somit ausgeglichen, der Restbetrag von Fr. 12'487.90 werde per Valuta 16. Dezember 2016 erfolgen.
16 - Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse, wenn die Beitragspflichtige glaubhaft darlegt, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet, Zahlungsaufschub gewähren. Voraussetzung ist, dass sich die Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Vorliegend reagierte die Beschwerdeführerin nicht auf die ihr vorgeschlagene Zahlungsvereinbarung mit Zahlungsaufschub und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie eine Zahlung ausrichtete. Trotzdem wurde ein mehrmonatiger Zahlungsaufschub gewährt, den sie jedoch ungenutzt verstreichen liess. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2017 (Bg-act. 169) der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf der Basis des eingeholten Betreibungsregisterauszugs bezüglich der Beitragsrechnungen ab Januar 2017 - nicht also der hier interessierenden Beiträge für 2012 bis 2016 - eine Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit prüfen bzw. vornehmen werde. Die Beschwerdegegnerin wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass dies die Beschwerdeführerin allerdings nicht von der eigentlichen Beitragspflicht entbinde und dass allfällige Beitragslücken Rentenkürzungen zur Folge haben könnten. Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - durchaus auf deren Anliegen eingegangen, hat wiederholt Zahlungsaufschub vorgeschlagen bzw. auch gewährt und sie auch über entsprechende Konsequenzen bei Nichtbezahlung in Kenntnis gesetzt. Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden. f)Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Mehrkosten über Fr. 1'600.-- geltend. Auf dieses Begehren ist nicht weiter
17 - einzugehen, zumal es nicht weiter begründet ist und auch keine rechtliche Grundlage für eine solche Rückforderung besteht.