VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 22 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 20. März 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B.-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war im Unfallzeitpunkt bei der C._____ in X._____ angestellt und dabei bei der «D.» obligatorisch unfallversichert. Am 25. März 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz vom Pferd im Bereich der rechten Schulter und zog sich eine kleine Ruptur der Supraspinatussehne ganz distal und ventral am Übergang zur Subskapularissehne rechts zu. Diese Verletzung sowie die vorbestehende erhebliche AC-Gelenksarthrose führten am 3. April 1998 zu einer Arthroskopie mit Acromioplastik und AC- Gelenksresektion. Die D. erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die vollständige Arbeitsfähigkeit wurde per Ende Juli 1998 wiedererlangt, sodass Ende 1998 die Behandlung abgeschlossen wurde. 2.Im Jahr 2005 erlitt A._____ erneut ein Schultertrauma bei einer Schlittenhundefahrt, welches mit einer Schulterarthroskopie und RM- Defekt-verschluss mit Deltalappen operativ versorgt wurde. Die D._____ erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Am 1. Oktober 2011 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Sie beantragte die Ausrichtung einer lnvalidenrente aufgrund von vielfältigen Beschwerden wie Schmerzen in beiden Schultern, in beiden Füssen und der linken Hand sowie Rückenschmerzen, Migräne und Depressionen. 4.Am 20. Januar 2012 erlitt A._____ erneut eine Schulterkontusion rechts bei einem Sturz auf vereister Strasse. Sie war damals bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Nach dem genannten Unfall kündigte A._____ ihre im Mai 2011 angetretene Teilzeitarbeitsstelle auf Abruf per 30. April 2012. 5.Am 2. März 2012 wurde A._____ während eines Skitages verwirrt aufgegriffen und daraufhin vom 12. März 2012 bis zum 16. Mai 2012 in
3 - einer Klinik stationär therapiert. Gemäss Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. Juni 2012 wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert und behandelt. 6.Am 30. August 2012 empfahlen die Ärzte des Kantonsspitals Graubünden A., wie bereits am 4. Juni 2012 erläutert, die Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese. Der Eingriff hätte aus Sicht der Ärzte des Kantonsspitals Graubünden zeitnahe durchgeführt werden müssen, um eine weitere Arrosion des Acromions zu verhindern. 7.Der Kreisarzt der Suva stellte am 5. September 2012 fest, dass die MRI- Abklärung bei länger bestehender Supraspinatus-Reruptur einen Humeruskopfhochstand und eine sekundäre Omarthrose gezeigt habe. Das Sturzereignis vom 20. Januar 2012 habe einen gravierenden Vorzustand getroffen, selbst keine strukturellen Läsionen und damit höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung (während 3 Monaten) dieses Vorzustandes verursacht, weshalb der Kreisarzt eine Übernahme der Behandlungsmassnahme durch die Suva ablehnte. 8.Am 19. Dezember 2012 erstattete Dr. med. E. ein psychiatrisches Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung F.. lm Gutachten diagnostizierte er eine gemischt ängstlich depressive Symptomatik als Ausdruck einer Anpassungsstörung mit Zustand nach dissoziativer Episode. Er attestierte A. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er damit rechnete, dass ab Mitte Januar 2013 psychiatrischerseits wieder eine Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % möglich sei. Sodann prognostizierte er die Möglichkeit einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsbelastung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat auf 100 %.
4 - 9.Gestützt auf die medizinischen Beurteilungen stellte die F._____ die Taggeldleistungen per 16. Februar 2013 ein. 10.Am 14. Februar 2013 wurde die bereits im Oktober 2012 geplante und dann aufgrund der psychischen Beschwerden von A._____ verschobene Operation durchgeführt. Dabei wurde A._____ eine Inverse Schulter Totalprothese implantiert. Vom 12. bis zum 20. Februar 2013 war sie deshalb stationär im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert. Für diesen Eingriff, der als Rückfall zum Unfall vom 27. Juli 1997 anerkannt wurde, kam die B._____ AG als Rechtsnachfolgerin der D._____ auf und leistete Taggelder bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend einer ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 11.Im Schreiben vom 14. Januar 2014 zu Handen der B._____ stellte Dr. med. G._____ retrospektiv fest, dass aus psychischer Sicht ab 1. Januar 2013 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 80 % bestehe. In Bezug auf die Schulterbeschwerden attestierte er hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Februar 2012 (Spitaleintritt) bis 30. Juni 2013, von 70 % vom 1. Juli 2013 bis 8. Dezember 2013 und von 50 bis 60 % ab 8. (recte: 9.) Dezember 2013. 12.Im Arztbericht vom 21. Juli 2014 hielt Dr. med. H._____ vom Kantonsspital Graubünden fest, dass die Prognose eingeschränkt sei, da aufgrund der Implantation einer Schulterprothese bei vorbestandener umfangreicher Schulterpathologie eine eingeschränkte Belastbarkeit fortbestehen werde. Er prognostizierte, dass, falls gewisse Einschränkungen in der neuen Tätigkeit angemessen eingehalten werden könnten, eine Steigerung bis zu einer 100%igen Tätigkeit möglich sein sollte.
5 - 13.Nachdem die B._____ A._____ das rechtliche Gehör eingeräumt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 19. September 2014 die Taggeldleistungen per 1. Januar 2014 (recte: wohl 31. Dezember 2013) und die Heilbehandlungsleistungen ab 11. März 2014 ein. Zudem wies sie einen Anspruch auf eine Unfall-lnvalidenrente ab. Gleichzeitig forderte sie von A._____ zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen für den Zeitraum vom
7 - rentenausschliessendes Erwerbseinkommen generieren, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle. 19.Nach Abschluss des Schriftenwechsels verlangte die Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die Edition der IV-Akten. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. 20.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren
8 - vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung bzw. Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vorliegenden Fall – vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Deshalb sind vorliegend grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen anzuwenden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben, weshalb nachfolgend auf diese verwiesen werden kann.
10 - voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare beziehungsweise indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf die nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4). b)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen).
11 - c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
12 - begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c).
17 - bestätigt. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einer fachmedizinischen psychiatrischen Behandlung befunden habe, obwohl sie gemäss oberwähnten ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G._____ unter einer massiven depressiven Symptomatik gelitten habe, könne nicht als Beleg für ihre psychische Stabilität herangezogen werden, zumal nicht bekannt sei, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt je aus eigenem Antrieb einer längerdauernden ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. Weil die Beschwerdegegnerin vom Andauern der Depression im Jahr 2013 zunächst keine Kenntnis gehabt habe, habe ausserdem eine entsprechende Behandlung und Abklärung auch gar nicht in die Wege geleitet werden können. g)Der Hausarzt Dr. med. G._____ hatte im Jahr 2013 die IV-Stelle laufend über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert. So berichtete er am 12. Juni 2013 von einem stabil schlechten Verlauf der Depression mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 78 % sowie einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden (eher protrahierter postoperativer Verlauf mit noch persistierenden Bewegungsschmerzen und -einschränkungen) von 50 % (vgl. Bg-act. M51). Am 26. September 2013 bestätigte er die am 12. Juni 2013 angegebene Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bg-act. M52). Am 7. Dezember 2013 attestierte er bezüglich der Schulterbeschwerden eine 30 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte einen psychisch weiterhin instabilen Verlauf fest, wobei er von einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. Bg-act. M53). In der Folge gab Dr. med. G._____ am 14. Januar 2014 eine retrospektive Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin ab (vgl. Bg-act. M54 f.). Dabei stellte er fest, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden ab 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 80 % bestehe. In Bezug auf die Schulterbeschwerden attestierte er hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Februar 2012 (Spitaleintritt) bis 30. Juni 2013, eine solche
18 - von 70 % vom 1. Juli 2013 bis 8. Dezember 2013 und von 50 bis 60 % ab
19 - Verlaufsbericht vom 5. Januar 2013 zu Handen der IV-Stelle (IV-Akten 41 S. 1) festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden ca. 50 % betrage, wobei er sich bezüglich einer Bürotätigkeit postoperativ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhoffe. Zudem schilderte er, wie sich die Depression der Beschwerdeführerin zunächst infolge des Todes des Ex-Ehemannes und des Stresses im administrativen Bereich verschlechtert habe; diese nun aber besser sei, obschon noch Konzentrationsstörungen und Nervosität vorhanden seien. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht betrage demnach nur noch ca. 25 %. Und im weiteren Schreiben vom 22. Januar 2013 zu Handen der F._____ (Bf-act. 3) hatte er ausgeführt, dass er mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ – der, wie gesehen (vgl. oben E.5e), ab 16. Februar 2013 von keiner psychischen Einschränkung mehr ausging – absolut übereinstimme. Die Beschwerdeführerin sei von psychiatrischer Seite her bereits auf gutem Niveau und eine weitere Verbesserung sei anzunehmen. Entsprechend der Einschätzung von Dr. med. E._____ empfahl er eine schrittweise berufliche Reintegration und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Februar 2013 aus. Aus psychiatrischer Sicht ging Dr. med. G._____ am 22. Januar 2013 also von keiner Einschränkung mehr aus (vgl. Bf-act. 3), wohingegen er retrospektiv am 14. Januar 2014 ab 1. Januar 2013 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 80 % attestierte (vgl. Bg-act. M54 f.). Wie dargelegt, erweisen sich die Schlussfolgerungen des Hausarztes Dr. med. G._____ als unschlüssig, weshalb sie nicht beweiswertig und nicht geeignet sind, die Entscheidgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen (vgl. vorne E5b). Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind demnach nicht gegeben. h)Ob es nun tatsächlich so ist, dass ab Mitte Februar 2013 keine psychischen Beschwerden mehr bestanden haben, wie von der
20 - Beschwerdeführerin vorgebracht und wie auch vom Psychiater Dr. med. E._____ prognostiziert (vgl. oben E.5e), oder ob dies, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht realistisch ist, braucht hier nicht abschliessend abgeklärt zu werden. Denn entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden Rückforderung nicht nachweisen konnte (vgl. zur Beweispflicht vorstehend E.5d). Sie konnte nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich dartun, dass für den massgebenden Zeitraum vom 12. Februar 2013 bis
23 - Person. Bei guter Gesundheit hätte die Beschwerdeführerin 100 % gearbeitet. Zu diesem Schluss sei auch die IV-Stelle gekommen, die ein Valideneinkommen von Fr. 54'754.80 festgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte per Januar 2014 einen Einkommensvergleich vornehmen müssen, unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ab 12. März 2012 aufgrund ihrer psychischen Beschwerden vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, wobei sie in dieser Zeit zwei Monate stationär behandelt worden sei. Später sei sie wechselnd, aber immer zwischen 50 und 80 % arbeitsunfähig gewesen. Auch im Jahr 2014 habe sich diese Situation nicht verbessert. So sei dem Verlaufsbericht von Dr. med. G._____ zu Handen der Invalidenversicherung vom 25. April (recte: Mai) 2014 zu entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Depression eingeschränkten Konzentration maximal zu 50 bis 75 % gegeben sei. Damit stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin auch ohne die unfallbedingte Schulterproblematik schon vor der Operation, aber auch danach eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit von über 50 % bestanden habe. Unter diesen Umständen habe die Situation der rechten Schulter im Gesamtkontext der von der lnvalidenversicherung schliesslich ab 1. Mai 2014 mit einer halben lnvalidenrente abgegoltenen erwerblichen Leistungseinbusse eine untergeordnete Rolle gespielt, welche nur insoweit durchbrochen worden sei, als durch das Einsetzen einer Schulterprothese kurzfristig eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ausgelöst worden sei. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin habe laut Bericht vom 6. März 2014 aufgrund des guten Ergebnisses der Schulteroperation und der guten Schulterbeweglichkeit geschätzt, dass die Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Auch Dr. med. G._____ habe im Verlaufsbericht zu Handen der lV-Stelle
24 - vom 15. April 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr für die Schulterproblematik attestiert, sondern habe lediglich noch eine Einschränkung bei Arbeiten über Schulterhöhe erwähnt. Nach Einschätzung der Schulterexperten des Kantonsspitals Graubünden vom
25 - hingewiesen, welche seit dem 29. September 2011 zu langwierigen Behandlungen und wechselnder Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde sodann ohne nähere Spezifizierung und Erläuterung auf "global" 50 % festgesetzt. Es sei angesichts der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes insgesamt offensichtlich, dass die lnvalidenversicherung die schliesslich der Rentenberechnung zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht mit der Schulterproblematik begründet habe. b)Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Fachorthopädisch wurde die Schulterproblematik der Beschwerdeführerin von den Schulterspezialisten der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspital Graubünden wie folgt beurteilt: Im Arztbericht vom 22. Mai 2013 attestierte Dr. med. L._____ der Beschwerdeführerin rein aufgrund der Schulterbeschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer der verbleibenden Bewegungseinschränkung und reduzierten Belastungsfähigkeit der rechten Schulter angepassten Tätigkeit (vgl. Bg- act. M30). Im Arztbericht vom 26. Februar 2014 attestierte Dr. med. M., Oberarzt, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bg-act. M58). Im Arztbericht vom 21. Juli 2014 hielt Dr. med. H., Leitender Arzt, fest, dass die Prognose eingeschränkt sei, da aufgrund der Implantation einer Schulterprothese bei vorbestandener umfangreicher Schulterpathologie eine eingeschränkte Belastbarkeit fortbestehen werde. Er prognostizierte, dass, falls gewisse Einschränkungen in der neuen Tätigkeit angemessen eingehalten werden könnten, eine Steigerung bis zu einer 100%igen Tätigkeit möglich sein sollte (vgl. Bg-act. M66). Im weiteren Arztbericht vom 3. Juni 2016 berichtete Dr. med. H._____ von einem sehr erfreulichen Verlauf der Schultersituation ohne eigentliche Beschwerden (vgl. Bg-act. M67 bzw. 68]). In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin – wie sich aus den Akten ergibt – am 17. Juni 2016
26 - Dr. med. H._____ um die Beantwortung von Fragen, um die UVG- Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, unter Hinweis auf seine am 21. Juli 2014 prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % und des am 3. Juni 2016 als erfreulich und beschwerdefrei geschilderten Verlaufs (vgl. Bg-act. A59). In den vorliegenden Akten findet sich jedoch kein entsprechender Bericht von Dr. med. H., in welchem er die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen beantwortet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Beurteilung von Dr. med. H. gemäss Aktenlage offenbar auch nicht beharrt, sondern am 23. Dezember 2016 den hier angefochtenen Einspracheentscheid erlassen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb der angeforderte Bericht des Schulterspezialisten Dr. med. H._____ nicht abgewartet wurde. Die fachärztliche Beantwortung der Fragen gemäss erwähntem Schreiben vom 17. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin wäre indessen für die Beurteilung der Rentenfrage von Bedeutung gewesen, was ja offenbar auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin war, andernfalls sie am 17. Juni 2016 nicht mit konkreten Fragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit an Dr. med. H._____ gelangt wäre und der Vertreterin der Beschwerdeführerin auch nicht mitgeteilt hätte, dass sie noch Dr. med. H._____ entsprechend anfragen werde, bevor sie definitiv entscheide (vgl. vorangegangene E-Mail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2016 [Bg-act. A58]). Damit fehlt es hinsichtlich der Schulterbeschwerden nach wie vor an einer schlüssigen, fachärztlichen Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. c)Hinsichtlich der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann auch nicht auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle abgestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin dazu nämlich richtig festhält, wird in der RAD-Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin
27 - I._____ vom 20. Juni 2014 (IV-act. 82 S. 10) zwar in der Tat die Schulterproblematik als führend im Rahmen der diversen Leiden im Bereich des Bewegungsapparates (vgl. dazu IV-Anmeldung vom 1. Oktober 2011 [IV-act. 3 S. 7]) erwähnt; dies wird aber nicht näher begründet. Die RAD-Ärztin I._____ wies zudem auf psychisch relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit hin und sie führte weiter aus, dass nach langwierigen Behandlungen und wechselnder Arbeitsfähigkeit seit 29. September 2011 ab 1. Februar 2013 eine globale 50%ige Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können. Im Übrigen hatte Dr. med. N._____ im Arztbericht vom 28. Oktober 2011 (IV-act. 18), als für die Arbeitsunfähigkeit relevant, chronische degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit akuten Exazerbationen sowie eine wechselnde psychische Symptomatik mit Angst und depressiven Symptomen festgestellt und befunden, dass objektiv klare degenerative Veränderungen mit psychischer Überlagerung vorlägen. Aus all dem kann mit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, dass die der Rentenberechnung der Invalidenversicherung zugrunde gelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sich nicht allein auf die Schulterproblematik bezogen hat. Inwiefern sich genau die Schulterproblematik bei der Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Sinn einschränkend auswirkt, ist aus den IV-Akten somit nicht ersichtlich. Ausserdem vermögen die Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. G._____ hinsichtlich der Schulterbeschwerden wiederum nicht völlig zu überzeugen. Im Schreiben vom 14. Januar 2014 ging er von einer 50 bis 60%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden ab 9. Dezember 2013 aus, wobei er, wie oben gesehen (vgl. vorne E.5g), auf die Unmöglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit bezüglich Depression und Schulterschmerzen zu unterscheiden, hinwies (vgl. Bg-act. M54 und M55). Im weiteren Schreiben vom 12. Februar 2014 (IV-act. 52) zuhanden der IV-Stelle führte Dr. med. G._____ aus, dass die Beschwerdeführerin
28 - am 9. Dezember 2013 im Detailhandel initial zu 30 % habe einsteigen können. Aufgrund des guten Verlaufs habe das Pensum seit 6. Januar 2014 sogar auf 40 % gesteigert werden können. Von Seiten der Schultern bestünden hierbei vor allen noch Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten, Ueberkopfarbeit und durch Schmerzen nach längerem Stehen im Schultergürtel bzw. Nackenbereich. Es zeige sich in diesem Berufszweig eine Einschränkung diesbezüglich von ca. 60 %. Dr. med. G._____ erwartete noch eine mögliche Steigerung auf max. 50 bis 60 % in den nächsten Monaten. Von Seiten der Depression bleibe die Einschränkung aufgrund der Ermüdung mit Konzentrationsstörungen und Fehleranfälligkeit bei ca. 50 % bestehen. Das aktuelle Pensum sei aber diesbezüglich gut leistbar. Seiner Ansicht nach sollte bei der Beschwerdeführerin eine berufliche Massnahme mit Eingliederung in einem gelernten Beruf (Hotel, Sekretariat, etc.) zu 50 % aufgenommen werden. Eine weitere Steigerung liege langfristig nicht drin. Dies sowohl aufgrund der Schulterbeschwerden als auch vor allem aufgrund der Depression. Demnach ging Dr. med. G._____ am 12. Februar 2014 (IV- act. 52) aufgrund sowohl der Schulterbeschwerden als auch der Depression von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, hielt dann aber wenige Monate später im Verlaufsbericht vom 22. Mai 2014 (IV-act. 61) bezüglich der Schulter rechts nur noch eine Einschränkung bei Arbeiten über Schulterhöhe (oberhalb 90°) fest. Diese Beurteilung im Verlaufsbericht von Dr. med. G._____ vom 22. Mai 2014 reicht jedoch angesichts seiner früheren abweichenden Einschätzungen nicht aus, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schulterschmerzen auszuschliessen. Schliesslich kann auch nicht auf die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. K._____, vom 6. März 2014 (Bg-act. M62) abgestellt werden, welcher festhielt, dass aufgrund eines ziemlich guten Ergebnisses nach der Schulteroperation, insbesondere der
29 - guten Beweglichkeit, und nach Erreichung des medizinischen Endzustandes die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sein sollte. Diese äusserst rudimentäre Einschätzung von Dr. med. K._____, welche in einer Aktennotiz, datiert vom 6. März 2014, von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin verfasst wurde (vgl. Bg-act. M62), reicht nicht aus, um gestützt darauf einen Rentenentscheid zu fällen. d)Demnach kann hier nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin tut – davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz Schulterprothese und noch gewissen Einschränkungen schulterseits in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht hat. Es fehlt in dieser Hinsicht an einer schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung. Insgesamt ist die medizinische Aktenlage nicht beweiskräftig, weshalb diese nicht genügt, um gestützt darauf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu verneinen. Daher sind hinsichtlich der unfallbedingten Schulterbeschwerden weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird hierzu ein fachärztliches, versicherungsexternes Gutachten einzuholen haben. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin – unter Vornahme eines Einkommensvergleichs – neu zu befinden haben. 8.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben. Die Rückforderung der im Zeitraum vom 12. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 ausgerichteten Taggelder im Umfang von Fr. 21'392.30 erweist sich als nicht rechtens, weshalb die vorgesehene Verrechnung der Integritätsentschädigung von Fr. 17'010.-- mit den Taggeldleistungen zu unterbleiben hat. Zudem ist die Sache zur weiteren medizinischen
30 - Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.