VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 138 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 6. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Kläger gegen Pensionskasse B., Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
4 - 11.Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 verzichtete der Kläger auf die Einreichung einer Stellungnahme. 12.Am 2. Februar 2018 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine ergänzende Stellungnahme ein. Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 9. Februar 2018 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet als Versicherungsgericht über vorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als vorsorgerechtliche Streitigkeiten gelten namentlich Auseinandersetzungen, welche die Begründung, die Dauer und die Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses und die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zum Gegenstand haben (MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 Rz. 25). Der Gerichtsstand für solche Streitigkeiten befindet sich am Sitz bzw. Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt war oder ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist bzw. gewesen wäre, dem Kläger in der Zeit vom
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7 - 3.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte Vorsorgeleistungen erbringt, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung). Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien beträgt die Viertels-Invalidenrente des Klägers gemäss BVG monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45), während sie gemäss Reglement monatlich Fr. 450.50 (Kläger Fr. 360.40 und Kinderrente Fr. 90.10) beträgt. Diesbezüglich beläuft sich der Teil der weitergehenden beruflichen Vorsorge also auf Fr. 21.80 (vgl. GÄCHTER/SANER, in:SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 Rz. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt werden und die Ergebnisse anschliessend addiert werden. Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (sog. Schattenrechnung; BGE 143 V 434 E.3.3.1, 140 V 169 E.8.3, 136 V 65 E.3.7). Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt. Vorsorgeeinrichtungen können ihre reglementarischen Leistungen frei bestimmen, wobei Art. 7 bis 47 BVG lediglich dazu dienen, Mindestwerte zu definieren, die zur Erreichung des Vorsorgeziels in jedem Fall einzuhalten sind (BGE 140 V 169 E.8.3; vgl. Art. 6 BVG). 3.2.Betreffend die Frage der Überentschädigung bestimmt Art. 34a Abs. 1 BVG die Mindesthöhe der Leistungen, auf welche die Versicherten Anspruch haben und die von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen mindestens erreicht werden muss (vgl. Zusatz-
8 - botschaft vom 19. November 2014 zur Änderung des UVG, BBl 2014 7926 Ziff. 2.3.2). Ob die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten den gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG genügen, gilt es nachfolgend im Rahmen einer sog. Schattenrechnung zu prüfen. Dabei wird zunächst der Mindestanspruch des Klägers gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG (vgl. unten E.3.3.1 bis 3.3.3) und anschliessend der Anspruch des Klägers nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen der Beklagten (vgl. unten E.3.4) ermittelt. 3.3.1. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Regelung stimmt mit dem per 31. Dezember 2016 aufgehobenen Art. 24 Abs. 1 und dem Grundgedanken von Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) überein (vgl. BBl 2014 7949 Ziff. 2.4), weshalb vorliegend auf Art. 34a Abs. 1 BVG abgestellt werden kann. 3.3.2. Zwischen den Parteien ist strittig, was unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu verstehen ist. Während die Beklagte in ihrer Überentschädigungsberechnung gemäss BVG von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 52'000.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- ausgeht, stellt der Kläger auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'312.15 ab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen der Ersten und Zweiten Säule im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG bzw. Art. 24 Abs. 1 aBVV 2 entspricht (vgl. BGE 143 V 91 E.3.2). Art. 24 Abs. 6 BVV 2 bestimmt denn auch, dass der
9 - mutmasslich entgangene Verdienst dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen entspricht, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. Die Beklagte macht nun allerdings geltend, nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden zu sein, weshalb ihr die Validenlohnberechnung der Invalidenversicherung nicht zum Nachteil gereichen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E.2.2). Unbestritten ist, dass die beiden Vorbescheide vom 19. Januar 2015 und 18. November 2015 der Beklagten nicht zugestellt worden sind und die IV-Stelle auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2016 und 21. Juni 2016 keine umgehende Reaktion gezeigt hat. Der Beschluss vom 12. April 2016 und die Verfügung vom
10 - mutmasslich entgangenen Verdienst auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'312.15 abzustellen ist. Insofern erübrigt sich die Einholung der IV-Akten, da daraus keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen wären. 3.3.3. Nach dem Gesagten liegt die Überentschädigungsgrenze gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG bei Fr. 70'480.95 (90 % von Fr. 78'312.15). Unbestritten ist, dass der Kläger von September 2016 bis Mai 2017 ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 4'509.54 pro Monat bezogen hat, was einem Jahrestaggeld von Fr. 54'114.48 entspricht. Darüber hinaus hätte der Kläger gemäss obligatorischer beruflicher Vorsorge einen Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45) gehabt, was einer Jahresrente von Fr. 5'144.40 entspricht. Es resultiert somit ein Fehlbetrag von Fr. 11'222.07 (Fr. 70'480.95 - Fr. 54'114.48 -Fr. 5'144.40). Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG liegt folglich keine Überentschädigung vor, weshalb der Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich mindestens Fr. 428.70 (Kläger Fr. 357.25 und Kinderrente Fr. 71.45) gehabt hätte. 3.4.Gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) erfolgt eine Kürzung der reglementarischen Leistungen an invalide Personen oder an Hinterlassene, wenn die Leistungen der Beklagten mit den Leistungen der Invalidenversicherung einen Betrag von mehr als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim angeschlossenen Unternehmen ergeben. Bei der Berechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt. Ausserdem hält Art. 14 Ziff. 1 des Reglements 2014 (resp. Art. 15 Ziff. 1 des Reglements 2017) fest, dass der massgebende Jahreslohn dem massgebenden AHV-Lohn des laufenden Jahres entspreche. Vorliegend ist unbestritten, dass der massgebende
11 - Jahreslohn gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) Fr. 52'000.-- beträgt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger von September 2016 bis Mai 2017 ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 4'509.54 pro Monat bezogen hat, was einem Jahrestaggeld von Fr. 54'114.48 entspricht. Darüber hinaus hätte der Kläger gemäss Reglement einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 450.50 (Kläger Fr. 360.40 und Kinderrente Fr. 90.10) gehabt, was einer Jahresrente von Fr. 5'406.-- entspricht. Es resultiert also ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 7'520.48 (Fr. 52'000.-- - Fr. 54'114.48 - Fr. 5'406.--). Gemäss Art. 30 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2014 (resp. Art. 32 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Reglements 2017) liegt folglich eine Überentschädigung vor, weshalb der Kläger gestützt auf das Reglement für den Zeitraum vom
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