VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 13 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ verfügt gemäss eigenen Angaben über keinen erlernten Beruf und war zuletzt als Allrounder tätig. Am 1. April 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Per 1. Juli 2016 meldete sich der Versicherte infolge Wegzugs ins Ausland vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab. 2.Am 20. September 2016 meldete sich A._____ neuerlich in der Schweiz zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Bereits am 25. Oktober 2016 meldete sich A._____ wiederum infolge Wegzugs ins Ausland vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab. 3.Infolgedessen lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 9. November 2016 die Vermittlungsfähigkeit von A._____ ab, zumal er dem Arbeitsmarkt wegen seines Wegzugs ins Ausland nur gerade rund einen Monat zur Verfügung gestanden habe. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache beim KIGA. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 wies das KIGA die Einsprache ab. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde ("Klage") beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er hielt fest, dass er in der Zeitperiode vom 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 anspruchsberechtigt sei. Begründend führte er an, dass er sehr grosse Bemühungen gemacht habe, einen Arbeitsplatz zu finden. 5.Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid

  • 3 - gemachten Ausführungen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass sich der Beschwerdeführer zum einen nur rund einen Monat der Arbeitsvermittlung zu Verfügung gestellt und zum anderen sich in einer Branche bemüht habe, in welcher im relevanten Zeitraum ohnehin kaum Stellen vergeben würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2016 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG
  • 4 - i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt gemäss der per 1. April 2016 eröffneten Rahmenfrist Fr. 3‘722.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 137.20 (Fr. 3‘722.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 9. November 2016, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
  1. Dezember 2016, wurde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 20. September 2016 bis zum
  2. Oktober 2016 verneint. Im relevanten Zeitraum hätte die Arbeitslosenkasse Graubünden maximal 26 Taggelder ausgerichtet, womit von einem Streitwert von Fr. 3'567.20 (Fr. 137.20 x 26 Taggelder) auszugehen ist. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 und damit einhergehend ein allfälliger
  • 5 - Anspruch auf Versicherungsleistungen nach AVIG zu Recht abgelehnt wurde.
  1. a)Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. b)Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. dazu BGE 126 V 520 E.3a; Urteil des Bundesgerichts C 196/06 vom 9. März 2007 E.3.1; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B226 ff.). Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3 Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Zieht sich eine versicherte Person hingegen während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert
  • 6 - hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit (AVIG-Praxis ALE Rz. B228).
  1. a)Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stand der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Arbeitsmarkt zu wenig lange zur Verfügung, damit seine Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (BGE 126 V 520 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2; s. ferner auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 86 vom
  2. November 2013 [2 Monate]; VGU S 13 4 vom 1. März 2013 [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; VGU S 11 121 vom 24. Januar 2012 [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; VGU S 09 119 vom 14. Oktober 2009 [6 Wochen]; VGU S 09 101 vom 27. August 2009 [4 Wochen resp. 2 x 2 Wochen]; VGU S 08 91 vom 23. September 2008 [7 Wochen]; VGU S 02 238 vom 5. November 2002 E.3a [5 Wochen]). Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld des Beschwerdeführers am 20. September 2016 im Umfang von 100 % ab selbigem Datum erfolgte. Bereits am 25. Oktober 2016 meldete sich A._____ infolge Wegzugs ins Ausland vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld wieder ab. Damit stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt in der hier massgeblichen Zeitspanne vom 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 lediglich rund einen Monat zur Verfügung. Es kann deshalb – unter Berücksichtigung der eingangs zitierten Rechtsprechung – mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ohnehin kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine derart kurze Zeitspanne angestellt hätte. Die Vermittlungsfähigkeit des
  • 7 - Beschwerdeführers kann nämlich geprüft werden, wie wenn der Wegzug ins Ausland bereits bei seiner Anmeldung bekannt gewesen wäre (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B227). An der vorinstanzlichen Schlussfolgerung der fehlenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung gibt es nach Ansicht des streitberufenen Gerichts deshalb nicht auszusetzen. b)Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitssuche vor Anmeldung der Arbeitslosigkeit, genauso wie auch während der hier massgeblichen Zeitspanne vom 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016, ausschliesslich auf den Bereich der Hotellerie und des Gastgewerbes beschränkte (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in Bg-act. 8). In diesem Bereich ging indessen die Sommersaison im Engadin zum Zeitpunkt seiner Wiederanmeldung, dem
  1. September 2016, bereits zu Ende. Viele Hotels und Restaurationsbetriebe sind sodann im Oktober im Engadin geschlossen. Seine Abmeldung per 25. Oktober 2016 erfolgte zudem vor Beginn der Wintersaison. Der Beschwerdeführer bemühte sich somit in einem Bereich, in welchem im relevanten Zeitraum kaum Nachfrage nach Personal bestand. Die Vermittlungsfähigkeit wurde deshalb auch unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse vom Beschwerdegegner zu Recht verneint.
  2. a)Es lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 und damit einhergehend einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder ablehnte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  • 8 - b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_002, S 2017 13
Entscheidungsdatum
10.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026