VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 13
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 10. März 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG
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1.A._____ verfügt gemäss eigenen Angaben über keinen erlernten Beruf
und war zuletzt als Allrounder tätig. Am 1. April 2016 meldete er einen
Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab
selbigem Datum an. Per 1. Juli 2016 meldete sich der Versicherte infolge
Wegzugs ins Ausland vom Bezug von
Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab.
2.Am 20. September 2016 meldete sich A._____ neuerlich in der Schweiz
zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 %
ab selbigem Datum an. Bereits am 25. Oktober 2016 meldete sich
A._____ wiederum infolge Wegzugs ins Ausland vom Bezug von
Arbeitslosenversicherungstaggeldern ab.
3.Infolgedessen lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 9. November 2016 die
Vermittlungsfähigkeit von A._____ ab, zumal er dem Arbeitsmarkt wegen
seines Wegzugs ins Ausland nur gerade rund einen Monat zur Verfügung
gestanden habe. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache
beim KIGA. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 wies das KIGA die
Einsprache ab.
4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss
Beschwerde ("Klage") beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Er hielt fest, dass er in der Zeitperiode vom 20. September
2016 bis zum 25. Oktober 2016 anspruchsberechtigt sei. Begründend
führte er an, dass er sehr grosse Bemühungen gemacht habe, einen
Arbeitsplatz zu finden.
5.Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2017 beantragte das KIGA
(nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es
wiederholte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid
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gemachten Ausführungen. Zusammenfassend hielt der
Beschwerdegegner fest, dass sich der Beschwerdeführer zum einen nur
rund einen Monat der Arbeitsvermittlung zu Verfügung gestellt und zum
anderen sich in einer Branche bemüht habe, in welcher im relevanten
Zeitraum ohnehin kaum Stellen vergeben würden.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf
den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2016 sowie auf die im
Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016. Gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR
837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht
erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton
Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG
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i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des
angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt
und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach einzutreten.
b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht
überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine
Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des
Beschwerdeführers beträgt gemäss der per 1. April 2016 eröffneten
Rahmenfrist Fr. 3‘722.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt
(vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss
Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 137.20
(Fr. 3‘722.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 9. November 2016,
bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
- Dezember 2016, wurde die Vermittlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der Zeit vom 20. September 2016 bis zum
- Oktober 2016 verneint. Im relevanten Zeitraum hätte die
Arbeitslosenkasse Graubünden maximal 26 Taggelder ausgerichtet,
womit von einem Streitwert von Fr. 3'567.20 (Fr. 137.20 x 26 Taggelder)
auszugehen ist. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein
Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der
Einzelrichterin gegeben.
2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der
Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die
Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 20. September
2016 bis zum 25. Oktober 2016 und damit einhergehend ein allfälliger
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Anspruch auf Versicherungsleistungen nach AVIG zu Recht abgelehnt
wurde.
- a)Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen.
b)Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt eine versicherte Person, die auf einen
bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue
Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht,
gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In
einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust
der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber
angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die
Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die
versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch
einstellen würde (vgl. dazu BGE 126 V 520 E.3a; Urteil des
Bundesgerichts C 196/06 vom 9. März 2007 E.3.1; AVIG-Praxis ALE
[Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B226 ff.). Steht die
versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur
Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter 3
Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund
der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu
werden (AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Zieht sich eine versicherte Person
hingegen während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom
Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert
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hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese
Umstände bereits bei ihrer Anmeldung bekannt gewesen wären. Es ist in
diesen Fällen die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen
und nicht nur die bis zur Abmeldung vom Taggeldbezug verbleibende Zeit
(AVIG-Praxis ALE Rz. B228).
- a)Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, stand der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall dem Arbeitsmarkt zu wenig lange zur Verfügung, damit
seine Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. Das Bundesgericht
hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche
nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung standen (BGE 126 V 520 E.3b; Urteil des Bundesgerichts
C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2; s. ferner auch Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 86 vom
- November 2013 [2 Monate]; VGU S 13 4 vom 1. März 2013 [8
Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; VGU S 11 121 vom 24. Januar 2012 [8
Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; VGU S 09 119 vom 14. Oktober 2009
[6 Wochen]; VGU S 09 101 vom 27. August 2009 [4 Wochen resp. 2 x 2
Wochen]; VGU S 08 91 vom 23. September 2008 [7 Wochen]; VGU S 02
238 vom 5. November 2002 E.3a [5 Wochen]). Im vorliegenden Fall ist
ausgewiesen und unbestritten, dass die Anmeldung des Anspruchs auf
Arbeitslosenversicherungstaggeld des Beschwerdeführers am 20.
September 2016 im Umfang von 100 % ab selbigem Datum erfolgte.
Bereits am 25. Oktober 2016 meldete sich A._____ infolge Wegzugs ins
Ausland vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld wieder ab.
Damit stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt in der hier
massgeblichen Zeitspanne vom 20. September 2016 bis zum 25. Oktober
2016 lediglich rund einen Monat zur Verfügung. Es kann deshalb – unter
Berücksichtigung der eingangs zitierten Rechtsprechung – mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich ohnehin kein
Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine
derart kurze Zeitspanne angestellt hätte. Die Vermittlungsfähigkeit des
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Beschwerdeführers kann nämlich geprüft werden, wie wenn der Wegzug
ins Ausland bereits bei seiner Anmeldung bekannt gewesen wäre (vgl.
dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B227). An der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung der fehlenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne der
Rechtsprechung gibt es nach Ansicht des streitberufenen Gerichts
deshalb nicht auszusetzen.
b)Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitssuche vor
Anmeldung der Arbeitslosigkeit, genauso wie auch während der hier
massgeblichen Zeitspanne vom 20. September 2016 bis zum 25. Oktober
2016, ausschliesslich auf den Bereich der Hotellerie und des
Gastgewerbes beschränkte (vgl. Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen in Bg-act. 8). In diesem Bereich ging indessen die
Sommersaison im Engadin zum Zeitpunkt seiner Wiederanmeldung, dem
- September 2016, bereits zu Ende. Viele Hotels und
Restaurationsbetriebe sind sodann im Oktober im Engadin geschlossen.
Seine Abmeldung per 25. Oktober 2016 erfolgte zudem vor Beginn der
Wintersaison. Der Beschwerdeführer bemühte sich somit in einem
Bereich, in welchem im relevanten Zeitraum kaum Nachfrage nach
Personal bestand. Die Vermittlungsfähigkeit wurde deshalb auch unter
Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse vom
Beschwerdegegner zu Recht verneint.
- a)Es lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden, dass der
Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab
dem 20. September 2016 bis zum 25. Oktober 2016 und damit
einhergehend einen allfälligen Anspruch auf
Arbeitslosenversicherungstaggelder ablehnte. Vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene
Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2016
als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
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b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]