VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 11 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war während der Saison 2014/2015 und 2015/2016 bei der C._____ AG tätig und bei der B._____ AG obligatorisch unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. März 2016 meldete die C._____ AG der B._____ einen Skisturz vom 6. März 2016 als Unfall. Dabei habe sich A._____ die Schulter ausgerenkt und dann gleich selbst wieder eingerenkt. 2.Nach klinischen und bildgebenden Untersuchungen am 10. März 2016 und 21. März 2016 erfolgte am 5. April 2016 eine arthroskopische Operation der linken Schulter in der Klinik Gut, Chur. Mit Operationsbericht vom 5. April 2016 und vorläufigem Austrittsbericht vom
  1. April 2016 diagnostizierte Dr. med. D._____ eine chronisch sistierende kaudale/ventro-kaudale Schulterinstabilität links. Im Arztbericht vom 14. März 2016 hielt Dr. med. D._____ fest, dass die von A._____ beschriebenen linksseitigen Schulterbeschwerden einer chronisch rezidivierenden ventrokaudalen glenohumeralen Instabilität nach primär Luxation 2009 zuzuschreiben seien. 3.Der Vertrauensarzt der B., Dr. med E., hielt in seiner Beurteilung vom 8. Juni 2016 fest, dass der Status quo ante hinsichtlich des Skisturzes vom 6. März 2016 am 10. März 2016 eingetreten sei. 4.Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 teilte die B._____ A._____ und der C._____ AG mit, dass die Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Ereignis vom 6. März 2016 zurückzuführen seien, weshalb die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 10. März 2016 eingestellt würden. Am 19. Juli 2016 erliess die B._____ eine anfechtbare Verfügung, worin sie erneut festhielt, dass ab dem 10. März 2016 infolge Eintritts des Status quo ante keine weiteren Leistungen erbracht würden.
  • 3 - 5.Am 15. August 2016 reichte A._____ der B._____ ein E-Mail ein, worin er erklärte, dass er mit der Verfügung vom 19. Juli 2016 nicht einverstanden sei. Er habe den Sachverhalt mit seinem Anwalt besprochen. Die B._____ teilte ihm mit E-Mail vom 16. August 2016 mit, dass er noch bis am 9. September 2016 Zeit habe, gegen die Verfügung schriftlich Einsprache zu erheben. Am 6. September 2016 äusserte sich A._____ erneut per Mail. Daraufhin erläuterte die B._____ mit E-Mail vom 23. September 2016, dass eine Einsprache schriftlich erhoben und von der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes unterzeichnet werden müsse. Für die Behebung der Mängel wurde A._____ eine Frist bis zum
  1. Oktober 2016 gewährt. 6.Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 ersuchte A._____ die B._____ um zwei Wochen mehr Zeit, da er am Reisen sei. Leider könne er seinen Anwalt momentan nicht treffen, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen. 7.Am 21. November 2016 gelangte A._____ erneut mit E-Mail an die B.. Die B. teilte ihm mit E-Mail vom 22. November 2016 mit, dass die gesetzliche Einsprachefrist längst abgelaufen sei. 8.Mit Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 trat die B._____ auf die Einsprache von A._____ nicht ein. Sie stellte fest, dass eine Einspracheerhebung per E-Mail die gesetzlichen Anforderungen mangels Unterschrift nicht erfülle. Es sei durch die E-Mails von A._____ erstellt, dass er die Verfügung vom 19. Juli 2016 erhalten habe. Auf die Anforderungen an die Einsprache habe ihn die B._____ hingewiesen. Innert der gesetzlichen und nachfolgend verlängerten Frist sei keine solche eingegangen. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist würden keine bestehen. Folglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten. Da die B._____ für die durchgeführte Operation Kostengutsprache erteilt habe,
  • 4 - sei sie bereit, A._____ den Selbstbehalt und die Franchise gegen Ausweis der Bezahlung zu erstatten. 9.Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, auf die Einsprache vom 15. August 2016 einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 6. März 2016 zu entrichten. Nach der Schulteroperation habe er sich nicht lange in der Schweiz aufgehalten und ab dem 10. Juni 2016 sei er in Australien gewesen. Folglich habe er sämtliche Schreiben der B., welche an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, nicht gelesen. Lediglich die E-Mails habe er erhalten. Allerdings habe er aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen und zu beantworten. Bis zu seiner Ausreise am 10. Juni 2016 habe er versucht, die Angelegenheit mit der B. zu klären. Jedoch habe er keine richtige Antwort erhalten – lediglich, dass er geduldig sein solle. Später habe er dann keine formell korrekte Einsprache mehr erheben oder sich mit seinem Anwalt besprechen können. Die B._____ habe in Kenntnis des Arztberichtes die Kostengutsprache für die Operation erteilt. Ohne die Gewährung der Kostengutsprache hätte er der Operation hier in der Schweiz nicht zugestimmt. Es sehe so aus, als ob die B._____ den ihr vorgelegenen Arztbericht nicht gelesen habe. Vor dem Ereignis vom 6. März 2016 habe er nie wirklich Probleme mit seiner Schulter gehabt. Er sei weder aufgrund von Schulterbeschwerden bei einem Arzt in Behandlung gewesen, noch habe er Schmerzen in seiner Schulter verspürt. Bis zum Skisturz sei seine Schulter vielleicht etwas instabil gewesen, weil er zuvor mehrmals gestürzt sei. Allerdings habe er erst nach dem Skisturz seine

  • 5 - Schulter aufgrund eines Risses der Supraspinatussehne nicht mehr heben können. Folglich liege rechtlich keine Krankheit vor, sondern ein Unfall. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte dabei die im Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 getätigten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember

  1. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden
  • 6 - gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 eingetreten ist.
  1. a)Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung
  • 7 - wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungsgründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Arbeitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Ganzen: BGE 122 V 255 E.2a f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7 ff.). b)Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat allerdings in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV muss die

  • 8 - Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). c)Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, sich ab dem 10. Juni 2016 im Ausland aufgehalten zu haben. Sämtliche Schreiben, welche während dieser Zeit an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, habe er nicht gelesen. Zudem habe er im Ausland auch nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten. Deshalb habe er auf die Verfügung auch nicht richtig reagieren können. d)Nach der unbestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 19. Juli 2016, welche

  • 9 - ihm an seine Adresse in der Tschechischen Republik gesandt wurde, erhalten und zur Kenntnis genommen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt und vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird, war die direkte Zustellung der Verfügung an seine Wohnadresse in der Tschechischen Republik gemäss Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zulässig. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Von der Verfügung vom 19. Juli 2016 dürfte der Beschwerdeführer allerdings spätestens am 15. August 2016 Kenntnis erhalten haben, denn er erklärte mit dem am selben Tag gesendeten E-Mail an die Beschwerdegegnerin, dass er den Sachverhalt mit seinem Anwalt besprochen habe (Bg-act. 17). Die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen begann folglich am 16. August 2016 zu laufen und endete spätestens am 14. September 2016. Am 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die besagte Verfügung mittels E-Mail ein (Bg-act. 17). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. August 2016 und 23. September 2016 auf die formellen Anforderungen an eine Einsprache hin und informierte ihn über die Einsprachefrist (Bg-act. 17 und 19/1). Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 eine Nachfrist bis zum 14. Oktober 2016 zur Behebung der formellen Mängel. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache vom 15. August 2016 nicht eingetreten werden könne (Bg-act. 19/1). Der Beschwerdeführer nahm hiervon nachweislich Kenntnis, da er mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 der B._____ mitteilte, dass er sich momentan aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht mit seinem Anwalt treffen könne, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen (Bg-act. 20). Der Aufforderung zur Nachbesserung seiner Einsprache kam er innert Frist indessen nicht nach. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht ausführt, ist vorliegend auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung gemäss Art.

  • 10 - 41 ATSG ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründe – Auslandaufenthalt und Hinweis, dass er nicht immer die Möglichkeit gehabt habe, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten – vermögen den genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist (vgl. vorstehend E.3a) in keiner Weise zu genügen. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Damit kann auch die Frage, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. März 2016 infolge Eintritts des Status quo ante rechtens war oder nicht, offen gelassen werden. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder innert der gesetzlichen Einsprachefrist, noch innert der angesetzten Nachfrist zur Behebung der Mängel eine formell korrekte Einsprache erhoben hat.

  1. a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • 11 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2017 11
Entscheidungsdatum
17.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026