VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 11 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - sei sie bereit, A._____ den Selbstbehalt und die Franchise gegen Ausweis der Bezahlung zu erstatten. 9.Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die B._____ zu verpflichten, auf die Einsprache vom 15. August 2016 einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für das Ereignis vom 6. März 2016 zu entrichten. Nach der Schulteroperation habe er sich nicht lange in der Schweiz aufgehalten und ab dem 10. Juni 2016 sei er in Australien gewesen. Folglich habe er sämtliche Schreiben der B., welche an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, nicht gelesen. Lediglich die E-Mails habe er erhalten. Allerdings habe er aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen und zu beantworten. Bis zu seiner Ausreise am 10. Juni 2016 habe er versucht, die Angelegenheit mit der B. zu klären. Jedoch habe er keine richtige Antwort erhalten – lediglich, dass er geduldig sein solle. Später habe er dann keine formell korrekte Einsprache mehr erheben oder sich mit seinem Anwalt besprechen können. Die B._____ habe in Kenntnis des Arztberichtes die Kostengutsprache für die Operation erteilt. Ohne die Gewährung der Kostengutsprache hätte er der Operation hier in der Schweiz nicht zugestimmt. Es sehe so aus, als ob die B._____ den ihr vorgelegenen Arztbericht nicht gelesen habe. Vor dem Ereignis vom 6. März 2016 habe er nie wirklich Probleme mit seiner Schulter gehabt. Er sei weder aufgrund von Schulterbeschwerden bei einem Arzt in Behandlung gewesen, noch habe er Schmerzen in seiner Schulter verspürt. Bis zum Skisturz sei seine Schulter vielleicht etwas instabil gewesen, weil er zuvor mehrmals gestürzt sei. Allerdings habe er erst nach dem Skisturz seine
5 - Schulter aufgrund eines Risses der Supraspinatussehne nicht mehr heben können. Folglich liege rechtlich keine Krankheit vor, sondern ein Unfall. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte dabei die im Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2016 getätigten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember
7 - wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Weitere objektive Wiederherstellungsgründe wären eine Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder auch Arbeitsüberlastung nicht. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Ganzen: BGE 122 V 255 E.2a f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7 ff.). b)Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat allerdings in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV muss die
8 - Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). c)Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, sich ab dem 10. Juni 2016 im Ausland aufgehalten zu haben. Sämtliche Schreiben, welche während dieser Zeit an seine Adresse in der Schweiz oder an diejenige in der Tschechischen Republik geschickt worden seien, habe er nicht gelesen. Zudem habe er im Ausland auch nicht immer die Möglichkeit gehabt, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten. Deshalb habe er auf die Verfügung auch nicht richtig reagieren können. d)Nach der unbestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 19. Juli 2016, welche
9 - ihm an seine Adresse in der Tschechischen Republik gesandt wurde, erhalten und zur Kenntnis genommen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt und vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird, war die direkte Zustellung der Verfügung an seine Wohnadresse in der Tschechischen Republik gemäss Art. 84 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zulässig. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Von der Verfügung vom 19. Juli 2016 dürfte der Beschwerdeführer allerdings spätestens am 15. August 2016 Kenntnis erhalten haben, denn er erklärte mit dem am selben Tag gesendeten E-Mail an die Beschwerdegegnerin, dass er den Sachverhalt mit seinem Anwalt besprochen habe (Bg-act. 17). Die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen begann folglich am 16. August 2016 zu laufen und endete spätestens am 14. September 2016. Am 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die besagte Verfügung mittels E-Mail ein (Bg-act. 17). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. August 2016 und 23. September 2016 auf die formellen Anforderungen an eine Einsprache hin und informierte ihn über die Einsprachefrist (Bg-act. 17 und 19/1). Sodann gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 eine Nachfrist bis zum 14. Oktober 2016 zur Behebung der formellen Mängel. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache vom 15. August 2016 nicht eingetreten werden könne (Bg-act. 19/1). Der Beschwerdeführer nahm hiervon nachweislich Kenntnis, da er mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 der B._____ mitteilte, dass er sich momentan aufgrund seines Auslandaufenthaltes nicht mit seinem Anwalt treffen könne, um die Einsprache unterzeichnen zu lassen (Bg-act. 20). Der Aufforderung zur Nachbesserung seiner Einsprache kam er innert Frist indessen nicht nach. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht ausführt, ist vorliegend auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung gemäss Art.
10 - 41 ATSG ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten objektiven Gründe – Auslandaufenthalt und Hinweis, dass er nicht immer die Möglichkeit gehabt habe, seine E-Mails zu lesen oder zu beantworten – vermögen den genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist (vgl. vorstehend E.3a) in keiner Weise zu genügen. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Damit kann auch die Frage, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. März 2016 infolge Eintritts des Status quo ante rechtens war oder nicht, offen gelassen werden. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder innert der gesetzlichen Einsprachefrist, noch innert der angesetzten Nachfrist zur Behebung der Mängel eine formell korrekte Einsprache erhoben hat.