VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 109 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 19. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
2 - 1.Die B._____ GmbH wurde am 3. Juni 2009 in C._____ GmbH umfirmiert. Per 19. Juni 2009 verlegte sie ihren Sitz von X._____ nach Y._____ und wurde gleichentags ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag war A._____ vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 Gesellschafterin der C._____ GmbH, wobei sie mit Einzelunterschrift zeichnete. Ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer eingetragen war D.. Seit der Sitzverlegung per 19. Juni 2009 war die C. GmbH der AHV- Ausgleichs-kasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) angeschlossen. 2.Am 21. August 2013 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. September 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. 3.Weil die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ GmbH aufgrund des Konkurses derselben nicht mehr (vollständig) beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 24. Juni bzw. am 13. Juli 2015 gegenüber A._____ sowie gegenüber D._____ und E._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von je Fr. 56'046.90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2011 und 2012 samt Mahngebühren, Verzugszinsen, Bussen und Verwaltungskosten. 4.Die von A._____ am 12. August 2015 gegen die Schadenersatzverfügung erhobene Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wurde mit Einspracheentscheid der AHV- Ausgleichskasse vom 11. Juli 2017 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Begründet wurde die teilweise Gutheissung mit der
3 - Tatsache, dass A._____ lediglich für den bis am 18. Juni 2012 angefallenen Ausstand haftbar sei, welcher sich dannzumal auf Fr. 41'314.65 belaufen habe. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - vom 12. August 2015 lediglich insoweit teilweise gutgeheissen hat, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von Fr. 56'046.90 auf Fr. 41'314.65 reduziert wurde. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; BGE 110 V 358 E.4b; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 Rz. 124). Nachdem die C._____ GmbH vor ihrem Konkurs in Y._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] I.3), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den sich aus den Beitragsausständen der C._____ GmbH ergebenden Schaden von Fr. 41'314.65 haftbar gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin stellt dies mit der Begründung in Abrede, dass die
5 - Übernahme der Gesellschaft schon vor dem entsprechenden Handelsregistereintrag beschlossen worden sei und sie keinerlei Funktionen mehr in der Gesellschaft und keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe. Leider sei die Änderung nicht bzw. erst nach etlichem Begehren ihrerseits im Handelsregister eingetragen worden. Sie habe für die beiden heutigen Gesellschafter einen Abzahlungsvorschlag vorbereitet und bemühe sich, der Beschwerdegegnerin keinen Beitragsschaden zu verursachen. Gemäss diesem Abzahlungsvorschlag würden die heutigen Gesellschafter die ausstehenden Beiträge zu je 50 % übernehmen. 2.2.Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Übernahme der C._____ GmbH durch E._____ und F._____ erst am 18. Juni 2012 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe den Geschäftsgang der C._____ GmbH bis am
6 - Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 4.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft Fr. 41'314.65 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO- und ALV- Beiträge sowie die von der Arbeitgeberin und gegebenenfalls auch den Arbeitnehmern geschuldeten FAK-Beiträgen. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren. Bestandteil des Schadens bilden schliesslich auch die bis zum Eintritt des Schadens aufgelaufenen Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 13 ff.; NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der
7 - AHV, St. Gallen 1998, S. 97 ff. S. 100; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.5). Auf der Schadenersatzforderung selbst ist hingegen kein Verzugszins geschuldet, es sei denn, der Haftpflichtige trage nach der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung des Pfandscheins durch trölerischen Machenschaften zur Verzögerung bei (Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2007 vom
8 - gemachten Schadenersatzes von Fr. 41'314.65 grundsätzlich nicht. Sie nimmt lediglich indirekt mittels Einreichung eines Vorschlags zur Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung zum Forderungsbetrag Stellung. Im Rechtsbegehren selber nennt sie keinen Betrag, sondern begehrt lediglich die hälftige Teilung der Schadenersatzforderung zwischen den heutigen Gesellschaftern E._____ und F.. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 41'314.65 gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 blieb damit unbestritten. Weil auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für die Unrichtigkeit der geltend gemachten Schadenssumme sprechen, ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt. Fest steht ferner, dass über die C. GmbH am 21. August 2013 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichtes H._____ vom 18. September 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im ordentlichen Bezugsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der C._____ GmbH hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 41'314.65 erlitten. 5.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Vorliegend kam die C._____ GmbH der Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft bzw. deren Organe haben damit die Beitragszahlungspflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung gegeben ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
9 - 6.Zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der C._____ GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1.Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammenhang ist zu
10 - betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 7.2.Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was für die Entlastung der C._____ GmbH als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die C._____ GmbH hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der C._____ GmbH als Arbeitgeberin ist daher grundsätzlich zu bejahen. 7.3.Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unter anderem die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als vormalige einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH haftbar gemacht. 7.4.Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung
11 - (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_536/2007 vom
12 - AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.3; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1077). Dabei gilt es zu beachten, dass nicht nur Personen als mit der Geschäftsführung befasst gelten, die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle bzw. faktische Organe; vgl. BGE 117 II 432 E.2, 114 V 213 E.4 f.). 7.5.Im vorliegenden Fall bestand die Geschäftsführung der C._____ GmbH gemäss Art. 22 Abs. 1 der beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden edierten Statuten vom 3. Juni 2009 aus einem oder mehreren Mitgliedern (Geschäftsführern). Die Geschäftsführer waren gemäss Art. 24 Abs. 1 zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren. Insbesondere hatten sie die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle (Art. 24 Abs. 2 Ziff. 3). Wie sich den bei den Akten liegenden Unterlagen entnehmen lässt, war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Juni 2009 bis 18. Juni 2012 als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der C._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls als Gesellschafter mit Einzelunterschrift und als Geschäftsführer eingetragen war D._____ (vgl. Bg-act. I.106). Ob der Beschwerdeführerin durch den Eintrag im Handelsregister als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der C._____ GmbH bereits formelle Organstellung zukommt, kann an dieser Stelle
13 - offen bleiben, weil sie im hier fraglichen Zeitraum vom 19. Juni 2009 bis