VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 97 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 20. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Marija D. Jevremovic, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
3 - der Schweiz befinde. Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt liege im Ausland, wo sie sich seit längerem aufhalten würden. Es werde nichts vorgebracht, was diesen Sachverhalt in Frage stellen würde. Insbesondere werde nicht behauptet, das Ehepaar hätte sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mehr als 183 Tage in der Schweiz aufgehalten. Die gesundheitliche Situation des Ehemannes sei zu pauschal ausgeführt, als dass sich daraus ableiten liesse, er hätte sich deshalb mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland aufhalten müssen. In der Befragung sei im Gegenteil behauptet worden, der Ehemann hätte sich ein Mal pro Jahr zur Kontrolle ins Kantonsspital Graubünden in die Schweiz begeben. Diese Angaben seien von der Ehefrau schriftlich bestätigt worden. Es handle sich dabei um die Aussage der ersten Stunde. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.Mit Beschwerde vom 17. August 2016 beantragte A._____ (hiernach Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Verfahrensregeln verletzt worden seien. Der Sachverhalt sei falsch und unvollständig festgestellt worden. Das materielle Recht sei ebenfalls falsch angewendet worden. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vom 18. Januar 2016 wegen schwerer Krankheit nicht anwesend sein können. Er besitze kein Haus, welches auf seinen Namen laute. Er lebe vorübergehend im Ausland beim Schwiegervater, für den er verpflichtet sei, Unterhalt zu zahlen. Im angefochtenen Entscheid stehe nicht, welcher Reisepass – der des Beschwerdeführers oder derjenige seiner Ehefrau – kopiert worden sei. Bei der Befragung der Ehefrau wäre ein Dolmetscher nötig gewesen, weil die Ehefrau nicht gebildet sei. Es bleibe umstritten, warum der Beschwerdeführer und die Ehefrau zur Anhörung eingeladen worden seien und der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei. Unklar sei auch, wann und ob die Behörde die An- und Abmeldungen in den Jahren 2014 und 2015 geprüft habe. Der Beschwerdeführer bitte das Gericht, die
4 - medizinische Dokumentation zu berücksichtigen. Er und seine Ehefrau hätten keine schlechten Absichten gehabt, sie hätten die Schweizer Gesetze respektiert und immer fleissig gearbeitet. 5.In der Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerde würden keine neuen rechtserheblichen Tatsachen geltend gemacht, weshalb hier auf Wiederholungen verzichtet werde. Zur Begründung verweise sie daher unverändert auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG gilt bezüglich der Zuständigkeit was folgt: Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt heute unbestritten im Ausland, davor wohnte er zusammen mit
5 - seiner Ehefrau im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 - zumindest vorübergehend (RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1729 Rz. 31; vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2310.01 f., 2330.01 ff.). c)Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220). Laut den fraglichen Regelungen befindet sich der Wohnsitz einer handlungsfähigen Person grundsätzlich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung dieses Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen, nämlich aus objektiver Sicht der physische Aufenthalt und aus subjektiver Sicht die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Dritte und das Gemeinwesen von Bedeutung sein kann, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens allerdings nur insofern von Bedeutung, als sie in nach aussen erkennbarer Weise in Erscheinung tritt. Massgebend ist folglich, wo die in Frage stehende Person nach den erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich folglich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und nicht bloss nach den erklärten Wünschen einer Person (BGE 138 V 23 E.3.1.1, 136 II 405 E.4.3, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Bei verheirateten Personen ist der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Indessen befindet sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am
7 - Ort der ehelichen Wohnung (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom
9 - Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt sowie das Recht unzutreffend angewendet haben soll. Wie der Einladung vom 23. Dezember 2015 zum Besprechungstermin am 13. Januar 2016 entnommen werden kann (Bg-act. 60 S. 1), wurde der Beschwerdeführer schon dort offen und umfassend über den Sinn und Zweck dieser Befragung (Ermittlung der aktuellen Lebenssituation) informiert und gebeten, die entsprechenden Dokumente als Beleg für die gemachten Selbstangaben mitzubringen. Zur Korrektheit der durchgeführten Befragung gilt es festzuhalten, dass die am 18. Januar 2016 alleine erschienene Ehefrau des Beschwerdeführers auf entsprechende Anfrage (Bg-act. 61 S. 1 Frage 1) noch ausdrücklich verneinte, dass sie aus Sprach- oder Verständigungsgründen auf einen Übersetzer angewiesen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau 'nicht gebildet' sei und daher für die Befragung einen Dolmetscher benötigt hätte, erweist sich damit als unbegründet. Weiter wurde der Ehegattin schon zu Beginn der Befragung der Grund für die Einladung (Auskunftserteilung betreffend EL-Leistungen an Ehemann [Beschwerdeführer]) genannt und die anwesende Ehefrau erklärte sich uneingeschränkt zur Auskunft bereit (Frage/Antwort 2). Zur Absenz ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) hielt sie fest, dass dieser krank geworden sei und er sich aktuell zu Hause im Ausland aufhalte (Fragen/Ant-worten 3/4). Sie seien letztmals im Oktober 2015 in der Schweiz gewesen, um die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden zu verlängern (Antwort 5). Laut den mitgebrachten Reisepassdokumenten dauerte dieser Aufenthalt rund zwei Wochen vom 4. bis 17. Oktober 2015 (Antwort 6; vgl. Passeinträge in Bg-act. 61 S. 8 für Ehemann; Bg-act. 61 S. 11 für Ehefrau; Fahrkartenbescheinigungen Bg-act. 61 S. 13 und Bg- act. 61 S. 16; vgl. auch Beilagen zur Befragung der Ehefrau vom 18. Januar 2016 in BVM-Aktendossier 4). Diese Selbstangaben wurden am Ende des Protokolls von der Ehefrau noch unterschriftlich bestätigt, nachdem sie zu Beginn der Befragung korrekt auf die Wahrheitspflicht bezüglich ihrer freiwillig gemachten Auskünfte hingewiesen wurde (Bg-
10 - act. 61 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, es bleibe umstritten, weshalb er nicht persönlich befragt worden sei, ist ihm auch die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch vom
11 - Monate aneinander, sondern bloss für einzelne Wochen, in der Schweiz gewesen (Antwort auf Frage 15). Auf die Feststellung, wonach weder ihr Ehemann noch sie anlässlich einer Anwesenheitskontrolle am 22. Dezember 2015 am vermeintlichen Wohnort in X._____ angetroffen werden konnten (BVM-Aktendossier 1 mit Ermittlungen wegen Verdachtsmomenten auf längere Auslandaufenthalte), antwortete die Ehefrau, dass sie zusammen bei ihrer Tochter und dem Schwiegersohn in X._____ wohnten, wobei die Tochter die Wohnung gemietet habe und auch den Mietzins dafür bezahle. Wenn sie könnten, würden sie aber Fr. 550.-- pro Monat an die Tochter überweisen (Antwort auf Frage 18). Der Lebensmittelpunkt des Ehemanns und von ihr befinde sich heute wiederum im Ausland (Antwort auf Frage 19). Nach der Pensionierung ihres Ehemanns – vermutlich also ab dem Jahre 2010 – hätten sie sich immer mehr im Ausland aufgehalten (Antwort auf Frage 20). Eventuell werde sie dereinst das Haus ihres Vaters erben (Antwort auf Frage 21). Mit dem Geld aus dem Freizügigkeitskonto in der Höhe von Fr. 35'144.05 habe ihr Ehemann bereits 2007 ein kleines Grundstück mit Wald im Ausland gekauft (Antwort auf Frage 28). Die im Jahre 2009 ausbezahlten Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 17'304.35 (Februar) bzw. Fr. 10'914.75 (April) seien zur Renovation des Hauses im Ausland verwendet worden (BVM-Aktendossier 4 mit Anhang/Foto vor und nach der Hausrenovation). Seither hätten sie im Ausland gelebt (Antwort auf Frage 29). In Würdigung der soeben zitierten Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage steht für das streitberufene Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau spätestens seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr überwiegend – will heissen mehr als 183 Tage im Jahr – in der Schweiz bzw. bei ihrer Tochter in X._____ aufgehalten haben bzw. seither nicht mehr mit der Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Schweiz gewohnt haben. c)Diesen klaren Erkenntnissen stehen vorliegend auch die geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers nicht im Wege,
12 - weil die letzte Operation aufgrund eines Leistenbruchs am 25. Januar 2012 schon länger zurückliegt (Bg-act. 61 S. 2 Antwort auf Frage 3) und auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Dokumenten (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und 3 – 'Laborwerte' in Tabellenform vom Mai und August 2016; Bf-act. 4 und 5, worin Dr. med. B._____ beim Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 eine Hüftarthrose und eine Kniegelenkarthrose diagnostizierte und im Kontrollbericht vom 11. August 2016 weitere Angaben dazu machte) nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Arztberichte für den hier massgebenden Zeitraum von 2014 bis 2015 von beweisrechtlicher Bedeutung sein könnten. Als zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers gelten praxisgemäss nur die Behandlung einer Krankheit im Ausland, wenn diese in der Schweiz nicht möglich ist, im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten, ein Gesundheitszustand, der keine Rückkehr in die Schweiz erlaubt oder Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt, die zum längeren Aufenthalt geführt haben (vgl. vorne E.2d). Im konkreten Fall wurden solche Gründe weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche aus den Akten noch aus den mit Beschwerde eingereichten Labor- und Arztberichten ersichtlich. Mit diesen viel zu pauschalen Dokumenten kann jedenfalls mit Sicherheit noch nicht hergeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer einzig wegen seiner gesundheitlichen Probleme zur ärztlichen Betreuung in seine Heimat begab und sich nur wegen der Schwere seiner Leiden im Jahre 2014 überhaupt nicht bzw. im Jahre 2015 nur während rund zwei Wochen im Oktober 2015 in der Schweiz aufhielt. Anlässlich ihrer Befragung gab die Ehefrau diesbezüglich vielmehr noch an, dass sich der Beschwerdeführer jedes Jahr zumindest einmal zur Kontrolle ins Kantonsspital Chur begebe (Bg-act. 61 S. 3 Antwort 15), womit auch unter rein medizinischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar ist, was mit den vier selbst nachgereichten medizinischen Akten bewiesen werden sollte.
13 - d)Zusammengefasst ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt und somit der Schwerpunkt des persönlichen sowie sozialen Lebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seit mindestens 1. Januar 2014 nicht mehr in der Schweiz liegt. Die Verneinung des umstrittenen EL- Anspruchs des Beschwerdeführers rückwirkend ab diesem Zeitpunkt infolge Nichterfüllens der Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen im Sinne von Art. 13 ATSG gibt daher auch zu keinen Korrekturen Anlass. e)Entsprechend Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV; SR 831.301) besteht im Bereich der EL eine strenge Meldepflicht. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Mit jeder EL-Verfügung wird darauf hingewiesen, dass Auslandaufenthalte, welche pro Jahr länger als zwei Monate dauern, mitzuteilen sind. Gemäss EL-Bundesweisung entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate bzw. 183 Tage im Ausland aufhält (vgl. WEL Rz. 2330.02). Im Jahre 2014 hat sich der Beschwerdeführer wohl die gesamten 365 Tage in seiner Heimat und im Jahre 2015 unbestritten mindestens 9 Monate bzw. rund 270 Tage nicht in der Schweiz aufgehalten, ohne dass er den Behörden jemals seine Abwesenheit gemeldet hätte. Die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 20'160.-- ist daher zu Recht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer weder deren Höhe noch deren Bestand jemals bestritten oder angezweifelt hat. f)Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass für den Beschwerdeführer selbstverständlich – wie bereits in der Verfügung vom