VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 94 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 30. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (AK66), Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

  • 2 - 1.Am 30. September 2014 eröffnete der Konkursrichter über die B._____ GmbH den Konkurs (neue Firma: B._____ GmbH in Liquidation = Firma). Gesellschafter und Geschäftsführer ist A._____. 2.Am 18. März 2016 stellte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Bau- meisterverbandes Zürich (Ausgleichskasse) fest, dass die Firma seit dem
  1. Januar 2007 verpflichtet sei, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Sie hätten am 21. Januar 2015 die definitive Forderungseingabe in der Höhe von Fr. 245'599.-- eingereicht und die Forderung sei vollumfänglich akzeptiert worden. Der Schaden betrage Fr. 229'126.55. Die Ausgleichskasse verpflichtete A._____ für entgangene Beiträge von total Fr. 229'126.55 Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG zu leisten. 3.Dagegen erhob A._____ am 12. April 2016 Einsprache und beantragte, die Schadenersatzverfügung von 18. März 2016 sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzpflicht von A._____ zur Leistung zu verneinen. Das Konkursverfahren sei nicht abgeschlossen. Erhalte die Ausgleichskasse keinen Verlustschein, stehe nicht fest, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei. Hier sei wahrscheinlich, dass eine Konkursdividende ausbezahlt werden könne. Die Forderung werde sich reduzieren oder wegfallen. Ohne Schaden gebe es auch keine Ersatzpflicht nach Art. 52 AHVG. Der Schaden sei viel zu hoch eingegeben worden. A._____ habe sich zu jeder Zeit bemüht, lebenswichtige Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, was dazu geführt habe, dass die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht hätten bezahlt werden können. Er und weitere Familienmitglieder hätten aus dem Privatvermögen mehrere Fr. 100'000.-- an Darlehen gewährt. Er habe zudem eine Treuhandfirma zur Unterstützung beigezogen und den Werkhof der Firma verkauft. Die Nichtablieferung der Beiträge sei somit entschuldbar und die Schadenersatzpflicht zu verneinen.
  • 3 - 4.Am 17. Juni 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an der Schadenersatzverfügung vom 18. März 2016 fest. Die Schadenersatzverfügung habe detailliert die einzelnen Positionen des geschuldeten Schadenersatzes dargestellt. FAK- und MDK-Beiträge seien auszuscheiden. Somit reduziere sich der Schaden von Fr. 245'599.-

  • auf Fr. 229'126.55. Darin seien der Verzugszins, die Verwaltungskosten und die Mahngebühren bis zum Datum der Konkurseröffnung am 30. September 2014 enthalten. Nicht enthalten seien die Verzugszinsen der Revisionsabrechnungen AHV 2012-2014 von Fr. 158.70. Diese Revisionen würden erst nach Konkurseröffnung vollzogen; die daraus resultierenden Rechnungen seien daher naturgemäss und zwingend nach der Konkurseröffnung entstanden, bezögen sich aber ausschliesslich auf Beitragsforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung. Dies ergebe Fr. 7‘073.45, wie in der Verfügung vom 18. März 2016 festgehalten. Die Liquiditätsprobleme der Firma seien A._____ unbestritten seit Anfang 2011 bekannt gewesen. Mit dem provisorischen Jahresabschluss 2013 im Frühjahr 2014 sei die Überschuldung der Firma faktisch festgestanden und A._____ bekannt gemacht worden. Dieser habe darauf entschieden, den Werkhof zu verkaufen, wodurch er Fr. 1'750'000.-- gelöst habe. Damit seien andere Verbindlichkeiten, nicht aber die Forderungen der Ausgleichskasse, befriedigt worden. A._____ habe offensichtlich den Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung fortführen wollen. Stattdessen hätte er bei fortgesetzten Lohnzahlungen darauf zu achten gehabt, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt seien. Andernfalls wären die Lohnzahlungen zugunsten der Sozialversicherungsbeiträge auf ein Mass zu reduzieren gewesen, welches die Entrichtung dieser Beiträge erlaube. Der Wegfall der Haftung aufgrund eines Liquiditätsengpasses setze unter anderem kumulativ voraus, dass der Liquiditätsengpass vorübergehender Natur sei (wenige Monate, nicht Jahre). Die Firma habe aber von Anfang

  • 4 - 2011 bis zur Konkurseröffnung im September 2014, also gut 3 ½ Jahre, keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. 5.Am 3. August 2016 schrieb A._____ dem neuen Konkursbeamten, dass Konkursverfahren sei bisher fehlerhaft durchgeführt worden. U.a. sei das Inventar unbrauchbar und es seien unzulässige Abschlagszahlungen getätigt worden. 6.Am 9. August 2016 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2016 und in der Folge die Schadenersatzverfügung vom 18. März 2016 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Begründungserwägungen an die Ausgleichskasse in das Einspracheverfahren zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen. Er beantragte die Edition sämtlicher Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbücher der Firma (beim Konkursamt), insbesondere der Jahre 2010-2016 sowie die Konkursunterlagen. Die Ausgleichskasse habe keine Beweiserhebung vorgenommen und damit die Untersuchungspflicht missachtet, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen müsse. Eine Heilung sei nicht möglich, da eine solche zum Verlust eines ordentlichen Rechtsmittels führe. Dem Beschwerdeführer werde Fehlverhalten in einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe vorgeworfen. Derselbe Staat könne aber nicht einmal seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe nachkommen und auch nur ansatzweise ein gesetzeskonformes Konkursverfahren durchführen. Wenn eine Schadenersatzverfügung im laufenden Konkursverfahren vor Ausstellung und Erhalt eines Verlustscheins ohne gleichzeitige Abtretung der privilegierten 2.-Klassforderung gegenüber der Konkursmasse der Firma ergehe, würde sich die Ausgleichskasse unrechtmässig bereichern,
  • 5 - wenn sie eine Konkursdividende später direkt erhalte. Mit ihrer Schadenersatzverfügung und dem Einspracheentscheid habe sich die Beschwerdegegnerin über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 111 II 164; 108 Ib 97 und 113 V 180, dort 183f.) hinweggesetzt. Die Schadenersatzverfügung und der Einspracheentscheid seien nicht richtig. Im verfügten Betrag seien auch Beiträge (recte wohl: Beträge) ent- halten, die nach der Konkurseröffnung entstanden seien. Die Zinsabrechnung vom 20. Januar 2015 der Ausgleichskasse über Fr. 158.70 enthalte Zinsen über den 30. September 2014 hinaus. Der Betrag von Fr. 158.70 sei entsprechend zu reduzieren. Dieser Fehler habe zur Folge, dass auch der Betrag von Fr. 7‘073.45 nicht stimme, weil sich dieser gemäss Ziff. 2 letzter Abschnitt auf S. 2 des Einspracheentscheides aus Fr. 6‘914.75 und Fr. 158.70 zusammensetzen sollte. Somit sei der verfügte Ersatzbeitrag von Fr. 229'126.55 in der Position "Verzugszinsen", Fr. 7‘073.35, falsch. Dies sei zu korrigieren. Im Jahr 2011 habe die Firma noch einen Gewinn erzielen können, 2012 und 2013 sei dieser aber zusammengesackt und der Aufwand sei in die Höhe geschossen. Schon Anfang 2011 hätten mit der Ausgleichskasse Teilzahlungsvereinbarungen getroffen werden müssen, welche nicht immer eingehalten hätten werden können. Die Familie habe für ihre der Firma gewährten Darlehen Rangrücktritte erklärt. Die Lage habe sich aber immer weiter verschlechtert. Mit dem Verkauf des Werkhofs zum Preis von Fr. 1'750'000.-- sei die Hypothek und die Kontokorrentkreditschuld getilgt sowie die wichtigsten Warenlieferanten und die Löhne der Angestellten bezahlt worden. Die Sozialversicherungsabgaben hätten leider nicht wunschgemäss bezahlt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich sehr viel Mühe gegeben und wann immer möglich dazu informiert. Er sei sich durchaus bewusst gewesen, dass die Firma bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und diese zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu überweisen gehabt hätte. Dies sei bis Mitte 2013

  • 6 - auch mit Verzögerung möglich gewesen. Er habe die Lohnmeldungen und Abrechnungen immer termingerecht eingereicht. Von einer absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Zahlungspflichten durch den Beschwerdeführer könne keine Rede sein. Am 23. Mai 2014 habe die Mutter des Beschwerdeführers der Firma nochmals ein Darlehen von Fr. 100'000.-- gewährt. Alle namhaften Privatdarlehen der ganzen Familie seien verloren. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt und entschuldbar. Er habe sich zu jeder Zeit bemüht, die lebenswichtigen Verpflichtungen der Firma (Lohnzahlungen, Befriedigung betriebswesentlicher Lieferanten) vorab zu erfüllen. Einige Fr. 100‘000.-- an Privatdarlehen seien zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe gewährt worden. Die Darlehen seien verloren. Der Beschwerdeführer habe auch professionelle Hilfe einer Treuhandfirma in Anspruch genommen und der Werkhof auch zu einem sehr guten Preis verkauft, höher, als eine Zwangsversteigerung des Werkhofs im Konkurs ergeben hätte. Im Jahr 2011 habe man mit Gewinn abgeschlossen. 2012 hätten sich keine Ausstände ergeben. Die Überschuldung sei im Frühjahr 2014 eingetreten. Die Schlussrechnung 2013 der Firma sei im März 2014 erfolgt. Die Liquiditätsengpässe hätten nicht Jahre und nicht wenige Monate gedauert. Gemäss Abrechnung vom 7. Oktober 2014 (Konkurseröffnung 30. September 2014) seien erst die Akontorechnung Dezember 2013 von rund Fr. 46'000.-- und die Schlussabrechnung vom März 2014 für 2013 nicht bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe private Mittel aufgebracht. Im Frühjahr 2014 habe es der Beschwerdeführer geschafft, den Werkhof zu verkaufen. Im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung, seiner Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse vorderhand nicht nachzukommen, habe er damit rechnen können und dürfen, er könne diese Beiträge innert nützlicher Frist nachbezahlen. Hier sei ein Umdenken in der kantonalen

  • 7 - Gerichtspraxis zu fordern. Etwas mehr unternehmerisches Verständnis der Gerichte in privates Unternehmertum tue not. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, bei der Bestimmung des Schadenersatzes könne und müsse auch Art. 43 Abs. 1 OR zumindest analog von Amtes wegen durch das Versicherungsgericht angewendet werden, auch wenn sich hierzu bei Durchsicht der verwaltungsgerichtlichen Praxis nichts habe herauslesen lassen. Das Gericht habe bei der Bestimmung des Schadenersatzes, nicht der Schadenshöhe, auch die Umstände und die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen und auch Art. 44 Abs. 2 OR. Dies gebe dem Gericht die Grundlage zur Reduktion der Forderung nach Recht und Billigkeit in Beachtung der Leitgedanken zum privaten Unternehmertum. Es stelle sich auch die Frage, ob die verlorenen Privatdarlehen der Familie irgendwie zu berücksichtigen seien, um die Ersatzpflicht zu ermässigen, gemäss pflichtgemässem Ermessen des Gerichts. 7.Am 31. August 2016 reduzierte die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) ihre Schadensersatzforderung von Fr. 229'126.55 um Fr. 23.60 auf neu Fr. 229'102.95. Die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus folgenden Gründen: Der Betrag von Fr. 229'126.55 basiere im Wesentlichen auf den unbezahlt gebliebenen Akonto- und Schlussrechnungen im Zeitraum Dezember 2013 bis zur Konkurseröffnung am 30. September 2014 und werde vom (recte: Beschwerdeführer) grundsätzlich nicht bestritten. Die zweijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Ende der Auflagefrist des Kollokationsplanes zu laufen. Das Konkursamt habe ihr auf Anfrage den Kollokationsplan, welcher vom 12. November 2015 bis 2. Dezember 2015 aufgelegt gewesen sei, zugestellt. Darin werde ein Total von Fr. 320'860.70 als zugelassene privilegierte 1.-Klassforderungen aufgeführt. Das Total der zugelassenen 2.-Klassforderungen werde mit Fr. 254'472.95 beziffert. Aufgrund dieser Zahlen habe die

  • 8 - Beschwerdegegnerin annehmen müssen, dass ihr ein Schaden voraussichtlich in Höhe der ausstehenden AHV-Beiträge entstehen werde. Entgegen der Angaben (recte: des Beschwerdeführers) habe die Firma die geschuldeten AHV-Beiträge bereits seit 2010 nur schleppend und meist nur auf gesetzliche Mahnung hin abgeliefert. Vom 9. Februar 2010 bis 1. September 2014 hätten 53 gesetzliche und kostenpflichtige Mahnungen zugestellt werden müssen. Vom 15. Mai 2013 bis 26. September 2014 hätten wegen ausstehender Zahlungen insgesamt zehn Betreibungen eingeleitet werden müssen. Die (recte: Firma) habe seit Dezember 2013 ihren Mitarbeitern von deren Lohn zwar regelmässig AHV-Beiträge von über Fr. 110'000.-- abgezogen, diese aber nicht der Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Sollte der Beschwerdegegnerin wider Erwarten eine Dividende ausbezahlt werden, würde diese wie üblich an die Schadensersatzforderung angerechnet werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Entscheide des Bundesgerichts betreffend Abtretung einer allfälligen Dividende an die Konkursmasse bezögen sich auf Forderungen einer Personalfürsorgestiftung respektive auf Schadenersatzklagen und seien für Schadenersatzverfügungen gemäss Art. 52 AHVG nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Berechnung der Schadenshöhe sei unzulässig. Die Verzugszinsforderung von Fr. 158.70 aus der Revisionsabrechnung 2012-2014 enthalte Zinsen auch über die Konkurseröffnung vom 30. September 2014 hinaus. Dies sei ein Irrtum der Beschwerdegegnerin. Die korrekte Zinsberechnung müsste am 30. September 2014 enden. Der korrigierte Verzugszins zur Revision 2012- 2014 betrage demnach Fr. 135.10 anstatt Fr. 158.70. Somit reduziere sich die Schadensersatzforderung um Fr. 23.60 auf neu Fr. 229'102.95. Exkulpationsgründe seien nicht zu erkennen.

  • 9 - 8.Am 3. Oktober 2016 unterstützte das Konkursamt ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bis das Inventar vollumfänglich erstellt sei und nähere Angaben über allfällige Dividenden für die Zweitklassegläubiger vorlägen. Es sei möglich, dass auch Zweitklassegläubiger eine Dividende erhielten. Der neue Konkursbeamte schrieb, er habe festgestellt, dass das Inventar und der Kollokationsplan inhaltlich und rechtlich falsch und unvollständig seien sowie ein verzerrtes Bild darstellten. 9.Am 3. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Prozessualiter beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das gesamte Dossier ihres Verfügungs- und Einspracheverfahrens zu edieren. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, entsprechend dem Schreiben des Konkursamtes vom 3. Oktober 2016. Nur ein Teil der zur Edition beantragten Akten sei ediert worden. Die Beschwerdegegnerin anerkenne die Beschwerde teilweise. Im Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin noch an der Abweisung der Einsprache festgehalten. Jetzt gebe sie also Gesetzwidrigkeiten zu. Die teilweise Anerkennung müsse auf die Prozesskostenfolge inklusive Entschädigung Auswirkungen haben. Wegleitungen der Verwaltung hätten keine Aussenwirkung. Der Inspektor der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt empfehle, das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Der Kollokationsplan und das Inventar müssten neu erarbeitet und publiziert werden. Die Befriedigung der Beschwerdegegnerin durch die Konkursmasse sei möglich, auch deswegen, weil die SchKG-Haftung des Kantons noch zum Zuge kommen werde. Der neue Konkursbeamte habe sich der Empfehlung des Inspektors angeschlossen und unterstütze das Sistierungsgesuch. Abtretungen seien vorgeschrieben und auch entsprechend zu verfügen. Die zitierten Bundesgerichtsentscheide zur Abtretung rechtfertigten sich

  • 10 - mit Bezug auf Art. 52 AHVG und seien direkt, zumindest aber analog, anwendbar. Die Beschwerdegegnerin bestreite die geltend gemachten Exkulpationsgründe nicht, zumindest nicht substantiiert. Die vorgetragenen Gründe könnten damit als bewiesen erachtet werden. 10.Am 14. Oktober 2016 (Poststempel) hielt die Beschwerdegegnerin dupli- cando am Abweisungsantrag fest. Seit Anfang 2013 bis zur Konkurseröffnung im September 2014 habe der Beschwerdeführer den Mitarbeitern der Firma Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, der Beschwerdegegnerin aber nicht vollständig und unter Zugabe des Arbeitgeberbeitrages weitergeleitet. Die Schadensersatzforderung gemäss Eingabe vom 21. Januar 2015 habe auf Fr. 245'599.-- gelautet, nach Ausscheidung von Teilen ohne Bezug zum Schadenersatzverfahren laut Art. 52 AHVG habe die Beschwerdegegnerin am 18. März 2016 eine Schadenersatzverfügung von insgesamt Fr. 229'126.55 eingereicht. Sie basiere im Wesentlichen auf den unbezahlt gebliebenen Rechnungen vom Dezember 2013 bis zur Konkurs-eröffnung am 30. September 2014. Ob die Gläubiger der zweiten Klasse eine Dividende erhielten, könne vom Konkursamt zwei Jahre und drei Tage nach Konkurseröffnung nicht festgestellt werden. Erhielten sie keine Dividende, stehe der Schaden der Beschwerdegegnerin fest. Allein schon auf den Zahlen des Kollokationsplanes basierend habe die Beschwerdegegnerin annehmen müssen, ihr entstehe der geltend gemachte Schaden. Auch habe sie annehmen müssen, dass der Abschluss des Konkursverfahrens länger als die zweijährige Verjährungsfrist zur spätesten Einreichung der Schadenersatzverfügung dauern werde. Diese Frist ende am 1. Dezember 2017. Deswegen habe sie die Schadenersatzverfügung über die gesamte mögliche

  • 11 - Schadenssumme erlassen. Eine allfällig noch ausbezahlte Dividende würde selbstverständlich dem Beschwerdeführer gutgeschrieben. Falls dieser zu ungewissem Zeitpunkt der allfälligen Dividendenauszahlung der Beschwerdegegnerin gar bereits den gesamten Schaden ersetzt hätte, zediere die Beschwerdegegnerin die Dividende an den Beschwerdeführer. Die strittige Verzugszinsforderung sei in der Revisionsabrechnung 2012- 2014 integriert und belaufe sich auf Fr. 158.70. Die für 2012 nachgeforderten Beiträge von Fr. 1‘544.55 würden nach Art. 41 AHVV ab

  1. Januar 2013 zu 5 % verzinst. Der Verzugszinslauf für diese vom Beschwerdeführer nicht deklarierte und der Beschwerdegegnerin somit vorenthaltenen Lohnsumme von Fr. 10'500.-- laufe über insgesamt 740 Tage bis zum 20. Januar 2015, dem Erstelldatum der Revisionsabrechnung. Korrekt wäre gewesen, den Verzugszinsenlauf am
  2. September 2014, also nach 630 Tagen zu stoppen, was eine Reduktion von Fr. 23.60 für diese Abrechnung ergebe. Die gesamten Verzugszinsen beliefen sich auf Fr. 6‘914.75. Diese teilweise Anerkennung der Beschwerde belaufe sich somit auf 0.34 % des Verzugszinsbetrages resp. auf 0.01 % der gesamten Schadenersatzsumme. Sie bedauere die fehlerhafte Verzugszinsrechnung, weise je-doch den Vorwurf der versuchten Verschleierung einer Gesetzwidrigkeit von sich. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 den Mitarbeitenden der Firma Löhne ausbezahlt, die insgesamt um Fr. 107'506.05 reduziert worden seien. Anstatt der Ausgleichskasse geschuldete Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, habe er die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen beglichen. Dies unterstreiche die zumindest fragwürdige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Sozialwerken. Strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 87 Abs. 2 AHVG würden vorbehalten.
  • 12 - Die behauptete mögliche Befriedigung der Beschwerdegegnerin aus der Konkursmasse aufgrund einer angeblichen SchKG-Haftung des Kantons erlaube die Sistierung des Schadenersatzverfahrens nicht. Konkursdividenden würden dem Beschwerdeführer nach Ausrichtung gutgeschrieben. Würde er den gesamten Schaden ersetzen, zediere sie diese Leistungen an den Beschwerdeführer. Schon im Einspracheentscheid seien die geltend gemachten Exkulpationsgründe abgelehnt worden. Auch in der Stellungnahme vom
  1. August 2016 habe sie das Bestehen von Exkulpationsgründen verneint. Es stimme somit nicht, dass die Exkulpationsgründe als bewiesen betrachtet wer-den könnten, weil die Beschwerdegegnerin diese nicht bestritten habe. 11.Am 28. Oktober 2016 schrieb der Beschwerdeführer, Akten 1-6 zur Einsprache vom 12. April 2016 seien immer noch nicht ediert worden. Die Beschwerdegegnerin wehre sich nicht mehr gegen seine Rüge, sie hätte die Schadenersatzpflicht ohne gleichzeitige Abtretung der Forderung gegenüber der Konkursmasse nicht verfügen dürfen. Somit sei auch dies anerkannt worden. 12.Am 9. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Sie edierte die Beilagen 1-6 zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. April 2016. Diese wurden dem Beschwerdeführer vom Gericht am 10. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ging beim Gericht nicht ein. 13.Am 15. November 2016 stellte das Gericht der Ausgleichskasse die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 14. November 2016 zur Kenntnisnahme zu. Sie beläuft sich auf Fr. 15'814.85 (mit Streitwertzuschlag).
  • 13 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 14 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Streitverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016, worin die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bereits zuvor angefochtene Schadenersatzverfügung vom 18. März 2016 abwies und damit die Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt Fr. Fr. 229'126.55 wegen nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge (für den Zeitraum Dezember 2013 bis 30. September 2014) als ausgewiesen und berechtigt einstufte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 9. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der diesem zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung. Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin zur Einforderung und Begleichung der unbestritten fehlenden Sozialversicherungsbeiträge seit Dezember 2013.

  1. a)Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sind im vorliegenden Fall gegeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nicht nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), sondern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), wonach für die Beschwerde in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in dem der Arbeitgeber (die beschäftigende Firma) seinen Wohnsitz (ihren Sitz) hat. Der Beschwerdeführer – als Gesellschafter und Geschäftsführer der in Liquidation gefallenen Arbeitgeberfirma – hat seinen Wohnsitz in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Ver-waltungsgerichtes Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.
  • 15 - 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die bundesrechtlich begründete Schadenersatzforderung (AHV/IV/EO/ALV samt Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahn- und Betreibungskosten) richtet, einzutreten. b)Auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann lediglich insofern, als der Beschwerdeführer – nebst der Aufhebung des missliebigen Einspra- cheentscheids vom 17. Juni 2016 – "in der Folge" auch noch die Aufhebung der diesem zugrundeliegenden Schadenersatzverfügung vom
  1. März 2016 verlangte (vgl. Beschwerde S. 2 [Anträge] Ziff. 1), da die Schadenersatzverfügung selbst bereits Gegenstand der Einsprache und somit auch des hier allein massgebenden Einspracheentscheids war. Der Einspracheentscheid hat die Schadenersatzverfügung bereits behandelt, weshalb die Schadenersatzverfügung vom 18. März 2016 auch nicht Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sein kann. Der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 hat m.a.W. die vorangegangene Schadenersatzverfügung bereits mitenthalten, weshalb nur dieser – nicht aber auch noch die ihm zugrundeliegende Verfügung – Anfechtungsobjekt und Beschwerdethema dieses Verfahrens sein kann. c)Der Beizug weiterer Akten ist nach Auffassung des Gerichts nicht nötig, weil die vorhandenen Akten (s. Einwand im Sachverhalt Ziff. 11, hiervor) inklusive der noch nachgereichten Editionsakten (im Sachverhalt Ziff. 12) zur Beurteilung der strittigen Angelegenheit ausreichen (vgl. insbesondere Vorakten der Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren [Bg-Vact.] 1-27). d)Das streitberufene Verwaltungsgericht nimmt im Übrigen Kenntnis davon, dass die Beschwerde seitens der Beschwerdegegnerin insofern als zutreffend anerkannt wurde, als die Schadenersatzforderung schon freiwillig um Fr. 23.60 – (wegen zu viel berechneter Verzugszinsen; im
  • 16 - Sachverhalt Ziff. 10, Absatz 6) – reduziert wurde, was unwiderlegt einer Anerkennung von 0.34 % der gesamten Verzugszinsschuld bzw. 0.01 % der gesamten Schadenersatzsumme entspricht und somit an der allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolge (bei einem neuen Streitwert von Fr. 229'102.95 statt Fr. 229'126.55) infolge Geringfügigkeit nichts ändert.
  1. a)Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der einschlägigen Vorschriften der Ausgleichskasse verursacht. Eine Haftung des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung des Sozialversicherungsrechts verlangt das Vorliegen folgender Voraussetzungen: Arbeitgeber- bzw. Organeigenschaft, Schaden, Widerrechtlichkeit/Pflichtwidrigkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang (zwischen dem Eintritt des Schadens und dem Verhalten des Abgabepflichtigen) sowie Fristwahrung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 154 vom 28. Februar 2012 E.3a, S 11 88 vom 6. Dezember 2011 E.3a, S 05 94 vom 4. Oktober 2005 E.1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, S 01 273 vom 26. April 2002 E.1a; S 16 87 vom 9. Mai 2017 E.3a; PVG 1999 Nr. 9, 1991 Nr. 68). Nach diesen Kriterien ist auch hier eine allfällige Haftung und Verantwortlichkeit für die unbestritten nicht abgelieferten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 229'102.95 (bereits korrigierte Version) zu prüfen und vom Gericht zu entscheiden. b)Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Die
  • 17 - zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). Der Gesetzgeber hat somit unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Begriff des Arbeitgebers, so wie er nun in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG verwendet wird, auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe ausgedehnt (vgl. PVG 1986 Nr. 66). Die Haftung der Personen mit Organfunktion ist allerdings eine subsidiäre, was bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die juristische Person als Arbeitgeberin halten muss und erst danach, wenn sich deren Schadenersatzforderung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, eine Organperson belangen kann (so bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 343/00 vom 24. September 2001 E.5c; BGE 141 V 487 E.1, 108 V 50 E.3). Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt nur voraus, dass die beklagte Person ein Organ eines Arbeitgebers ist, der Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Die Definition des Arbeitgebers in Art. 11 ATSG, wonach Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, gilt auch für den Arbeitgeberbegriff nach Art. 52 AHVG. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern setzt also einzig ein Subordinationsverhältnis und eine Entlöhnung voraus. Irrelevant ist, in welcher Form der Arbeitgeber organisiert ist (als AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, etc.). Damit soll verhindert werden, dass mit der Wahl einer bestimmten Rechtsform die Haftung ausgeschlossen werden kann (vgl. ROGER GRONER, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006 S. 82; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 235/04 vom 18. April 2005 E.5.2). Im konkreten Fall ist für das streitberufene Gericht erstellt, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung bei der juristischen Person/GmbH (s. im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) uneinbringlich ist. Mit der erfolgten Konkurseröffnung am 30. September 2014 ist deren Illiquidität und Zahlungsunfähigkeit belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer (laut Handelsregisterauszug des Kantons Graubünden vom 11. Mai 2017 mit

  • 18 - Einzelzeichnungsberechtigung) zurückgriff und ihn gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG ins Recht fasste. Das Kriterium der Arbeitgeber- /Organhaftung ist somit als erfüllt anzusehen, zumal der Beschwerdeführer diese Frage nie thematisiert hat und folglich seine Eigenschaft/Stellung als (subsidiär) schadenersatzpflichtiger Verfügungs- und Entscheidadressat selbst widerspruchslos anerkannt hat (beschwerdeführerische Akten [Bf.-act.] 6 S.1/2 und 7; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] I/6 - mit Schreiben vom 7. April 2016 an Beschwerdeführer). c)Als weitere Voraussetzung für eine Ersatzpflicht laut Art. 52 Abs. 1 AHVG muss die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten haben. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dabei kann der Schaden durch Eintritt der Beitrags-verjährung (Art. 16 AHVG) oder durch andauernde Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstehen. Ein Schaden liegt demnach vor, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (vgl. BGE 141 V 487 E.3, 123 V 12 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E.3.3.1). In der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Dok.-Nr. 318. 102.04 d), gültig ab 1. Januar 2008, Stand

  1. Januar 2017, - welche für die Gerichte zwar rechtlich nicht verbindlich ist, aber bei der Auslegung und Interpretation von Gesetzesbestimmungen eine sachdienliche Hilfe aus der Praxis des zuständigen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) darstellt und deshalb auch vom Gericht nicht ohne triftige Gründe davon abgewichen werden sollte – wird zum Begriff und zur Geltendmachung des Schadens in den einschlägigen Randziffern (Rz) was folgt bestimmt: Ein Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter
  • 19 - Betrag entgeht (WBB Rz 8016). Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Veranlagungskosten, Mahngebühren sowie Betreibungskosten (Rz 8017). Wenn im Falle eines Konkurses während des Fristenlaufs die Schadenshöhe infolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden kann, so hat die Ausgleichskasse den ganzen Betrag, der ihr entzogen wurde, geltend zu machen (Rz 8018). Die Kenntnis des Schadens laut Art. 52 Abs. 1 AHVG liegt dann vor, wenn die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beträge einzufordern, aber eine Schaden- ersatzpflicht begründen könnten (s. BGE 131 V 425 E.3.1, Absatz 3; Entscheid des Obergerichts Zürich OG V 09 49 vom 19. November 2010 mit Leitsatz). Die relative zweijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendigen Kenntnisse über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat. Die Kenntnis eines Teilschadens genügt bereits und es ist nicht erforderlich, dass die Höhe des gesamten Schadens schon ziffernmässig genau festgelegt werden kann. Im konkreten Fall ist aktenkundig erstellt, dass laut Kollokationsplan (Bg-act. II/2; Auflagefrist
  1. November bis 2. Dezember 2015) schon privilegierte 1.- Klassforderungen von Fr. 320'860.70 (Bg-act. II/2 S. 2) angemeldet und zugelassen wurden und damit durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass nicht mehr sämtliche 2.-Klassforderungen im Umfang von Fr. 254'473.95 getilgt (Bg-act. II/2 S. 3) bzw. gänzlich befriedigt werden könnten, womit die Beschwerdegegnerin in der Realität keineswegs weltfremd zur Annahme gelangte, dass ihr möglicherweise ein erheblicher Schaden in der Höhe der nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge
  • 20 - (inkl. Inkassokosten) entstehen könnte. Das Kriterium des potentiellen Schadens ist damit ebenfalls klarerweise erfüllt. d)Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitsnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichkassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Missachtung von Vorschriften i.S.v. Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (so bereits BGE 111 V 173 E.2, 108 V 186 E.1a und E.2a; ZAK 1985 S. 619 E.3a). Zu den eng miteinander verknüpften Kriterien der Widerrechtlichkeit bzw. einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (WBB Rz 8021-8023) und eines persönlichen Verschuldens (Rz 8024-8041) am Eintritt des vorhersehbaren Gesamtschadens über Fr. 229'102.95 (zusammengesetzt aus: fehlenden Beiträgen AHV/IV/EO Fr. 180'011.95 plus Beiträge ALV Fr. 38'449.15 [= Fr. 218'461.10], Verzugszinsen Fr. 7'073.45 [recte: Fr. 6'914.75 [Bf-act. 5] plus Fr. 158.70 [Bf-act. 4 S. 3]; abzgl. Anerkennung gemäss Bg-Eingabe 31.08.2016 Ziff. 2 S. 2]; [Fr. 158.70 minus Fr. 23.60 [laut E.3d, hiervor]] = recte Fr. 135.10; macht Verzugszinsen Fr. 7'049.85 [nämlich Fr. 6'914.75 plus Fr. 135.10]; Verwaltungskosten Fr. 3'352.-- sowie Mahn- und Betreibungskosten Fr. 240.-- [Bf-act. 3; Bg-act. I/3 und II/1) gilt es festzuhalten, dass das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bloss dann nicht widerrechtlich/sorgfaltswidrig oder eben nicht schuldhaft sein kann, wenn

  • 21 - die Arbeitgeberfirma bzw. das für sie verantwortliche Gesellschaftsorgan zuerst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen tilgt bzw. befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände auch noch annehmen darf, die geschuldeten Beiträge effektiv innert nützlicher Frist an die zuständige Ausgleichskasse nachzahlen zu können (so VGU S 11 154 E.3e S. 16 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.4 und 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E.4; ebenso VGU S 11 88 E.3e/aa S. 17 und E.3e/bb S. 18). Den Sozialversicherungsbeiträgen kommt hinsichtlich der Arbeitnehmerforderungen grundsätzlich die gleiche Priorität zu, sodass bei fortgesetzten Lohnzahlungen darauf zu achten ist, dass die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsschulden gedeckt sind. Andernfalls sind die Lohnzahlungen zugunsten der Sozialversicherungsbeiträge auf ein Mass zu reduzieren, das die Entrichtung dieser Beiträge erlaubt. Der Wegfall der Haftung aufgrund eines Liquiditätsengpasses setzt unter anderem kumulativ voraus, dass der Liquiditätsengpass vor-übergehender Natur ist, d.h. also nur wenige Monate aber sicherlich nicht über Jahre (an)dauert. Die Arbeitgeberfirma und damit auch der für sie verantwortlich zeichnende Beschwerdeführer (mit Berechtigung für Einzelunterschrift) hat nach Angaben der Beschwerdegegnerin aber bereits seit Anfangs 2011, mindestens aber vom Dezember 2013 bis zur Konkurseröffnung im September 2014 – also gut 3 ½ Jahre im erstgenannten bzw. immerhin neun Monate im zweiten Fall – keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlt (Bg-Vact. II/11; mit Akontorechnungen von Ende 2013 bis Herbst 2014). Diese sozialversicherungsrechtlichen Ausstände wurden selbst dann nicht beglichen, als der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhielt und diese auch umsetzte, im Sommer 2014 ein wichtiges Vermögenssubstrat (nämlich den firmeneigenen Werkhof) für Fr. 1.75 Mio. an die Standortgemeinde zu verkaufen (Bg-act. I/5 S. 2 unten). Aufgrund dieser erwiesenen Tatsache und dem zugehörigen Eigenverhalten hat der

  • 22 - Beschwerdeführer jedoch offensichtlich den Betrieb der Firma auf Kosten der Sozialversicherung mindestens seit Dezember 2013 bis September 2014 weitergeführt. Damit hat er allerdings wissentlich und willentlich – also zumindest grobfährlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich – die bereits mehrmonatige Lücke infolge ausstehender Sozialversicherungsbeiträge fortgesetzt und bewusst in Kauf genommen, obwohl es ihm doch dank des Werkhofverkaufserlöses objektiv möglich und auch subjektiv zumutbar gewesen wäre, wenn nicht auf einen Schlag den geschuldeten Gesamtbetrag von Fr. 229'102.95 zurückzubezahlen, so doch immerhin (z.B. mittels entsprechender Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin) wenigstens eine angemessene Teilzahlungsrate zur Lückenfüllung der fehlenden Beiträge zu leisten; um auf diesem Kompromissweg und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips doch noch seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht und Führungsaufgabe sowohl gegenüber den Sozialversicherungswerken als auch seinen Schutzbefohlenen (Arbeitnehmer/-Innen) korrekt und gebührend nachzukommen. Durch sein offenkundig eigenwilliges (Fehl-) Verhalten der absichtlich fortgesetzten Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge über eine Zeitspanne von mindestens neun Monaten hat sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts aber sowohl klar widerrechtlich als auch zweifelsfrei pflichtwidrig verhalten, zumal die von ihm angeführten Schuldausschlussgründe (Exkulpationsgründe) – wie beispielsweise das angeblich besonders schwierige Wirtschaftsumfeld für Bauunternehmen seit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative oder wie das vermeintlich fehlende Verständnis der Justiz für die Alltagsprobleme der lokalen KMU-Firmen – entweder auf alle Marktteilnehmer gleichermassen zutreffen oder sonst jeder konkret überprüfbaren Faktenlage entbehren. Allein das Vorbringen appellatorischer Kritik an den von der Politik gesetzten Rahmenbedingungen oder der konsequenten Durch-/Umsetzung bestehender Vorschriften durch die Justiz vermag selbstverständlich noch

  • 23 - keine Rechtswidrigkeit am Vorgehen der Beschwerdegegnerin betreffend Inkassovollzug der unbestritten fehlenden AHV-Beiträge zu begründen. e)Schliesslich kann auch das Kriterium des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Eintritt des Schadens (mit der Konkurseröffnung am 30. September 2014) einerseits sowie dem sorglosen und eigennützigen Verhalten des Beschwerdeführers andererseits bejaht werden, weil das Risiko und die reelle Gefahr eines Totalverlustes der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge auch dem Beschwerdeführer wegen der seit anfangs 2011 offenkundig desolaten finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeberfirma evident sein mussten und er trotzdem nach dem Verkauf der Werkhofes im Sommer 2014 keine erkennbaren Anstrengungen oder ernsthaften Bemühungen unternahm, um die längst drohende Schadenersatzforderung (nach 53 Mahnungen im Zeitraum 2010-2014 [Bg-act. II/3] bzw. 10 Betreibungen ab Mai bis September 2014 [vgl. dazu auch die früheren Zahlungsbefehle 2013; Bg- act. II/4a-c]; sowie Vorakten [Bg-Vact. 1-17] mit Akonto- /Schlussabrechnungen samt Zahlungsaufforderungen 2013-2014) zulasten der Beschwerdegegnerin noch abzuwenden und die jetzige Streitsache allenfalls doch noch einvernehmlich (aussergerichtlich) auf dem Verhandlungswege (mittels vernünftiger Teilzahlungen) zu lösen. f)Im Übrigen sei lediglich noch klargestellt, dass – sollte der Beschwerdeführer aus dem Konkurs der Arbeitgeberfirma eine Dividende erhalten – ihm dieser Anteil am Geschäftsvermögen auf die Beitragsschulden angerechnet und somit wieder finanziell gutgeschrieben würde. Sollte der ermittelte Schuldbetrag durch die Dividende vollumfänglich getilgt und damit schon beglichen werden können, müsste und würde die Beschwerdegegnerin ihre Forderung über total Fr. 229'102.95 gegen die Konkursmasse der Arbeitgeberfirma abtreten bzw. zedieren. Der Vorwurf der Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers

  • 24 - an die Adresse der Beschwerdegegnerin wie auch sein Antrag auf Sistierung des Verfahrens sind deshalb unbegründet und müssen hier darum auch nicht weiter erörtert werden.

  1. a)Der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 ist somit – ausser den anerkannt zu viel berechneten Verzugszinsen (Fr. 23.60) – rechtens und vertretbar, was zur Bestätigung der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 229'102.95 und damit zur Abweisung der Beschwerde vom 9. August 2016 führt, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (s. E.2b, hiervor). b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG entfällt, zumal die Geringfügigkeit der – zudem anerkannten – Verzugszinsfalschberechnung im Gesamtkontext noch keine Kostenüberbindung zulasten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt (vgl. E.2d, hiervor). Umgekehrt steht der Beschwerdegegnerin nach derselben Vorschrift auch keine Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie infolge Anerkennung nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 25 - 4.[Mitteilungen]

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