BGE 135 I 6, BGE 120 V 413, 8C_101/2015, 8C_262/2012, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 78 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente (Verrechnungsverfügung)
2 - 1.Mit Verrechnungsverfügung vom 22. Februar 2016 teilte die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse) A._____ mit, dass sein Beitrags-Kontokorrent einen Saldo von Fr. 51'296.40 zu ihren Gunsten aufweise und gestützt auf Art. 20 AHVG ab dem 1. Mai 2016 die Verrechnung ausstehender AHV- Beiträge mit der laufenden AHV-Rente vorgenommen werde. Am 26. Februar 2016 und am 1. März 2016 wurde die AHV-Ausgleichskasse von der Tochter von A._____ telefonisch informiert, dass ihr Vater bis ca. Ende März 2016 im Ausland weile. Sie werde deshalb in seinem Namen in den nächsten Tagen Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung erheben und die Vollmacht ihres Vaters bis spätestens Ende März 2016 nachreichen. 2.Am 21. März 2016 erhob die Tochter im Namen von A._____ Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung und hielt in einem separaten Schreiben ebenfalls vom 21. März 2016 fest, dass gemäss telefonischer Besprechung die Vollmacht zugestellt werde, sobald ihr Vater wieder hier sei. 3.Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 trat die AHV-Ausgleichskasse auf die Einsprache nicht ein. Eine Vollmacht sei ihr bis heute nicht eingereicht worden, die Einsprache vom 21. März 2016 genüge somit den formellen Anforderungen nicht. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juni 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, auf die Einsprache vom 21. März 2016 sei einzutreten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass eine Kopie der (der Beschwerde) beiliegenden Originalvollmacht an die Tochter vom 22. März 2016 der AHV-Ausgleichskasse Anfangs April 2016 zugestellt worden sei.
3 - 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug zur Begründung insbesondere vor, dass obwohl die Tochter des Beschwerdeführers in der Einsprache ausdrücklich vermerkt habe, dass die Vollmacht – wie mit der Beschwerdegegnerin telefonisch besprochen – zugestellt werde, sobald der Beschwerdeführer zurück sei, diese bis Mitte Mai 2016 nicht nachgereicht worden sei. Der Zustellungsnachweis obliege dem Beschwerdeführer, der diesen aber nicht erbringe. Somit sei davon auszugehen, dass die für Ende März 2016 in Aussicht gestellte Vollmacht des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin bis Mitte Mai 2016 nicht nachgereicht worden sei. 6.In der Replik vom 23. August 2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Vollmacht der Beschwerdegegnerin Ende März 2016 mit A-Post mit einem weissen Begleitzettel zugestellt worden sei. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Post angekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, nach Ablauf der Frist gemäss telefonischer Besprechung mit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin auf die fehlende Vollmacht schriftlich oder telefonisch hinzuweisen. Er sei davon ausgegangen, dass die Korrespondenz in Chur angekommen sei. Zudem sei von der Beschwerdegegnerin am Telefon nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung der Einsprache hätte beantragt werden können. Durch eine Fristverlängerung wäre dieser sogenannte Formfehler nicht passiert. 7.In ihrer Duplik 26. August 2016 wiederholte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt. Im Übrigen sei die Einsprachefrist nicht erstreckbar.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Verfügungsadressat. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend streitig und zu prüfen ist einzig die formelle Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Nichteinreichung der Vertretungsvollmacht nicht eingetreten ist.
5 - Empfängers abgestellt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 16. September 2005 E.4.2). Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zwar telefonisch und schriftlich die Nachreichung der Vollmacht bis Ende März 2016 in Aussicht gestellt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 86, 87). Der dem Beschwerdeführer obliegende Nachweis, dass diese Vollmacht – wie behauptet – Ende März 2016 per A-Post der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich zugestellt worden ist, wird jedoch nicht erbracht (vgl. oben zitierte Rechtsprechung). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 13. Juni 2016 eingereichte Vollmacht, datiert vom 22. März 2016 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4), ändert daran nichts. Somit ist gestützt auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vollmacht bei dieser nicht eingereicht wurde. b)Die formellen Anforderungen an die Einsprache sind in Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) festgelegt. Laut dieser Bestimmung muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Wird diese schriftlich erhoben, muss sie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5). Die Pflicht zur Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung gilt auch im Falle, dass die Vollmacht nicht beigebracht wird (vgl. KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., 2015, Art. 52 Rz. 33 und 58; BGE 120 V
6 - 413 E.5c). Die (Nach-)Fristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden, allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat (BGE 120 V 413 E.6a). Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 135 I 6 E.2.1). Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach darauf berufen, dass die Nachreichung der Vollmacht sowohl telefonisch als auch schriftlich von Seiten der Tochter des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt worden sei. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer oder dessen Tochter vor Erlass des formellen Einspracheentscheids (schriftlich) aufzufordern, die Vollmacht innert angesetzter Frist nachzureichen und für den Unterlassungsfall den drohenden Nachteil eines Nichteintretensentscheids anzuzeigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2015 vom 30. April 2015 E.3; BGE 120 V 413). Dies hat die Beschwerdegegnerin jedoch unterlassen, weshalb der Nichteintretensentscheid nicht rechtens ist. Grundsätzlich müsste die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens (Ansetzen einer Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Vollmacht) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Angesichts der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vollmacht vom 22.
7 - März 2016 (Bf-act. 4) und des somit ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses würde eine Rückweisung jedoch zu einem prozessualen Leerlauf führen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 einzutreten und diese materiell zu behandeln. c)Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 einzutreten und diese materiell zu behandeln. 4.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 aufgehoben. Die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden wird verpflichtet, auf die Einsprache von A._____ vom 21. März 2016 einzutreten und diese materiell zu behandeln. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]