VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 76 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 22. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - beklagten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. August 2015 per 31. Dezember 2015 dahingefallen sei. 4.Die Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle
4 - Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Anordnung als widerrechtlich, da sie seit dem Unfall vom 24. August 2015 unter starken Rückenbeschwerden leide, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Ihre aktuellen Beschwerden seien auf den Unfall vom
6 - Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)Als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
7 - auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft grundsätzlich sowohl für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen als auch die geschuldeten UV- Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine
8 - anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast hierfür – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in Bezug auf Diskushernien konkretisiert. Danach kommt ein Unfallereignis nur als Ursache eines solchen Gesundheitsschadens in Betracht, wenn es von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E.3.2.1; ARMESTO, a.a.O., § 18.48). Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E.2.2.3, 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E.3.3, 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E.3.2.2; ARMESTO, a.a.O., § 18.48).
9 - Beschwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Unfalls zuständig zu sein und erbrachte bis zum 31. Dezember 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie wegen des Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 24. August 2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ab. Diese Einschätzung beruht in erster Linie auf den Stellungnahmen von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den die Beschwerdegegnerin als beratenden Arzt zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts beigezogen hat. Ob sich dessen versicherungsinterne Beurteilung als voll beweiskräftig erweist, hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). An die diesbezügliche Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Auf das Ergebnis einer
10 - versicherungsinternen ärztlichen Abklärung – wie der vorliegenden – kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom
12 - Explorandin in der Regel persönlich zu untersuchen, weil die Anamneseerhebung, Symptomausweitung und Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung bildet. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung rückt jedoch in den Hintergrund, wenn es – wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden, medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. In einem solchen Fall erweist sich ein Aktengutachten als hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2), was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Dr. med. D._____ begründet in seinen Beurteilungen ausserdem objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin ein vorbestehendes lumbales Bandscheibenleiden bestand, das durch das interessierende Unfallereignis aktiviert, jedoch nicht richtungsweisend verschlechtert worden sei, womit Ende 2015, mithin rund vier Monate nach dem Unfall vom 24. August 2014, der Status quo sine eingetreten sei. In der Tat ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 24. August 2015 unter einer radikulären Reizsymptomatik L4 links litt, die im Jahr 2012 konservativ behandelt wurde (vgl. Bg-act. M 1-7). Dieses Bandscheibenleiden manifestierte sich im April 2015 abermals, indem bei der Beschwerdeführerin lumboradikuläre Schmerzen links auftraten, die bis zum lateralen Unterschenkel ausstrahlten und auf eine Degeneration der Wirbelsäule in Form einer caudal sequestrierten Diskushernie L3/4 links paramedian sowie einer ausladenden Hernie L4/5 zurückzuführen waren (Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 28. April 2015 [Bg- act. M 9]). Dieses vorbestehende lumbale Bandscheibenleiden wurde durch den Unfall vom 24. August 2015 – wie Dr. med. D._____ unter Würdigung der aktenkundigen Arztberichte darlegt – weder richtungsweisend verschlechtert noch verursacht, sondern lediglich aktiviert. Die Beschwerdegegnerin hat daher nur Leistungen für das
13 - unmittelbar mit dem interessierenden Unfallereignis in Zusammenhang stehenden Schmerzsyndrom zu erbringen, welches erfahrungsgemäss nach drei bis vier Monaten abklingt (vgl. vorne E.3d). d)Was die Beschwerdeführerin gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, vor dem Unfallereignis voll arbeitsfähig gewesen zu sein, dürfte dies zwar, soweit aktenkundig, zutreffen. Die Beschwerdegegnerin weist aber zutreffend darauf hin, dass eine gesundheitliche Schädigung sowie darauf zurückzuführende Beschwerden nicht allein deshalb schon als durch den Unfall verursacht anzusehen sind, wenn sie nach einem Unfallereignis auftreten. Diese Betrachtungsweise, die auf der Formel "post hoc, ergo propter hoc" beruht, wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als unzulässige Beweisregel zurückgewiesen (BGE 119 V 335 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.2). Allein die zeitliche Abfolge genügt folglich nicht, um die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2015 hinaus beklagten Rückenbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E., FMH Anästhesie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, im Arztbericht vom 28. April 2015 (Bg-act. M 9) ausführte, in der letzten Zeit hätte die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik links mit Ausstrahlung bis zum lateralen Unterschenkel links, aber auch den Oberschenkel lateral wieder zugenommen. Die Patientin (hier Beschwerdeführerin) sei derzeit sehr verängstigt und wünsche eine therapeutische Periduralanästhesie, welche ihr vor drei Jahren sehr geholfen habe. Probleme zeigten sich über Dermatom L2/L3 und L4/L5. In der Folge nahm Dr. med. E. in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine therapeutische Periduralanästhesie auf der Höhe L3/L4 vor. Demnach erfolgte nur
14 - gerade vier Monate vor dem interessierenden Unfallereignis eine Behandlung von Rückenbeschwerden, die unter anderem auf die Diskushernie L4/L5 zurückzuführen waren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor dem Unfall vom 24. August 2015 nur unter gelegentlich auftretenden Rückenbeschwerden gelitten zu haben, erweist sich somit als unzutreffend. e)Dasselbe gilt für die Aussage von F., M Chiro Med, Chiropraktikassistentin, in den Berichten vom 23. November 2015 (Bg- act. M 23) sowie 16. Februar 2016 (M 25), wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis zum 24. August 2015 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei. Diese aktenwidrige Annahme sowie die Analyse der vor und nach dem interessierenden Unfallereignis gemachten MRI-Untersuch-ungen bildete die Grundlage für die Beurteilung von F., dass die über den 31. Dezember 2015 persistierenden Rückenbeschwerden ihrer Patientin klarerweise mit dem Treppensturz vom 24. August 2015 zusammenhingen. Dieser Schussfolgerungen ist daher mit Zurückhaltung zu begegnen, da davon auszugehen ist, dass die aktenwidrigen Annahmen in diese Beurteilung mit eingeflossen sind. Insoweit sich Dr. med. G._____, Facharzt Neurochirurgie FMH, der fraglichen Einschätzung im Arztbericht vom