VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 76 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 22. November 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Die beim C._____ angestellte A._____ war bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
  1. August 2015 beim Treppensteigen ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die B._____ anerkannte für die Folgen dieses Unfallereignisses leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ab, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von A._____ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2015 stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom
  2. Mai 2016 ab. 2.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Einsprache bei der B._____ ein, welche diese am 8. Juni 2016 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwies. In der fraglichen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Einspracheentscheid der B._____ vom 8. Mai 2016 sei aufzuheben und ihr seien über den 31. Dezember 2015 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten. Zur Begründung dieses Antrags brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom
  3. August 2015 unter starken Rückenschmerzen zu leiden. Deswegen sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Schmerzen seien aus ihrer Sicht auf den Unfall vom 24. August 2015 zurückzuführen, weshalb die B._____ weiterhin leistungspflichtig sei. 3.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, weil der Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin
  • 3 - beklagten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. August 2015 per 31. Dezember 2015 dahingefallen sei. 4.Die Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle

  • 4 - Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Anordnung als widerrechtlich, da sie seit dem Unfall vom 24. August 2015 unter starken Rückenbeschwerden leide, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Ihre aktuellen Beschwerden seien auf den Unfall vom

  1. August 2015 zurückzuführen und hätten mit den vor dem Unfall gelegentlich auftretenden Rückenbeschwerden nichts zu tun. Sie sei vor dem 24. August 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und hätte keine Schmerzen gehabt. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft nur solange leistungspflichtig sei, als zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Werde durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert, entfalle die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle, wenn also Letztere ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. In den medizinischen Akten sei ein degenerativer Vorzustand dokumentiert, der sich durch das Ereignis vom 24. August 2015 vorübergehend verschlechtert habe. Die Diskushernie sei bei diesem Vorzustand nicht durch das interessierende Unfallereignis verursacht, sondern hierdurch
  • 5 - lediglich aktiviert worden. Daher sei die Leistungseinstellung entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwerden leide, werde nicht bestritten. Jedoch seien die fraglichen Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom
  1. August 2015 zurückzuführen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu. Es sei beweisrechtlich unzulässig, allein aus der zeitlichen Abfolge auf die Kausalität zu schliessen, in dem Sinne, dass eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht angesehen werde, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Die Rechtsprechung habe die Untauglichkeit dieses, auch unter der Formel "post hoc ergo propter hoc" bekannten Fehlschlusses wiederholt festgehalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vor und nach dem Unfall gestellten Diagnosen deckungsgleich seien.
  2. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Hat sich ein solches Ereignis verwirklicht, hat die Versicherte Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese kurzfristigen Versicherungsleistungen und die sich hieran im Invaliditätsfall gegebenenfalls anschliessenden Rentenleistungen (Art. 18 ff. UVG) sowie die Heilbehandlung nach der
  • 6 - Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 UVG sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)Als Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

  • 7 - auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft grundsätzlich sowohl für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen als auch die geschuldeten UV- Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahrscheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine

  • 8 - anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast hierfür – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Diese Grundsätze hat das Bundesgericht in Bezug auf Diskushernien konkretisiert. Danach kommt ein Unfallereignis nur als Ursache eines solchen Gesundheitsschadens in Betracht, wenn es von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E.3.2.1; ARMESTO, a.a.O., § 18.48). Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E.2.2.3, 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E.3.3, 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E.3.2.2; ARMESTO, a.a.O., § 18.48).

  1. a)Hinsichtlich des vorliegenden Falls steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 auf der Treppe ausrutschte und sich dabei am Rücken verletzte. Die
  • 9 - Beschwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Unfalls zuständig zu sein und erbrachte bis zum 31. Dezember 2015 kurzfristige Versicherungsleistungen. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie wegen des Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 24. August 2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 ab. Diese Einschätzung beruht in erster Linie auf den Stellungnahmen von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den die Beschwerdegegnerin als beratenden Arzt zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts beigezogen hat. Ob sich dessen versicherungsinterne Beurteilung als voll beweiskräftig erweist, hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). An die diesbezügliche Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Auf das Ergebnis einer

  • 10 - versicherungsinternen ärztlichen Abklärung – wie der vorliegenden – kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_452/2016 vom

  1. September 2016 E.3, 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beurteilungen von Dr. med. D._____ zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt und auf deren Grundlage ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 verneint hat. b)Dr. med. D._____ hielt in der Beurteilung vom 19. November 2015 (medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. M] 21) fest, am
  2. August 2015 sei bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links, ein akuter Bandscheibenvorfall L4/L5 sowie eine radikuläre Reizsymptomatik L4 links diagnostiziert worden. Die hierdurch verursachten Beschwerden stünden derzeit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2015. An die Beantwortung der Kausalitätsfrage bei Diskushernien würden in der Versicherungsmedizin allerdings hohe Anforderungen gestellt. So müsse das Unfallereignis von besonderer Schwere gewesen sein und die Symptome (vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssten unverzüglich nach dem Unfallereignis aufgetreten sein mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit. Diese beiden Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die dritte Anforderung beziehe sich auf den Vorzustand. Es sei eine allgemein gültige Erfahrungstatsache, dass die Wirbelsäule und die Bandscheibe einem progredienten Alterungsprozess unterworfen seien. Sofern aber schon früher einmal eine Diskushernie vorgelegen habe, könne nicht mehr von einem physiologischen Alterungsprozess gesprochen werden, auf dessen Boden sich evtl. durch den Unfall eine neue Diskushernie
  • 11 - ereignet habe. In der Versicherungsmedizin gelte dann folgende Richtlinie: Sei die (vorbestehende) Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so habe die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Der Status quo sine gelte bei posttraumatischen Lumbalgien bzw. Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten als erreicht. Im vorliegenden Fall sei in mehreren Arztberichten aus der Klinik Gut, im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012 eine Diskushernie L4/L5 diagnostiziert worden. Durch das interessierende Unfallereignis sei demzufolge ein vorbestehendes, lumbales Bandscheibenleiden, das im MRI seit 2012 nachgewiesen sei, vorübergehend verschlimmert worden (Bg-act M 21 S. 3). Wenn davon ausgegangen werde, dass die Verschlimmerung am
  1. August 2015 begonnen habe, so sei entsprechend der versicherungsmedizinischen Praxis mit dem Erreichen des Status quo sine vier Monate später, mithin Ende 2015, zu rechnen (Bg-act. M 21 S. 3). Diese prognostische Einschätzung bestätigte Dr. med. D._____ in der Beurteilung vom 14. Januar 2016 (Bg-act. M 24). c)Die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 19. November 2015 sowie
  2. Januar 2016 sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten verfasst. Dr. med. D._____ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zudem über die medizinischen Kenntnisse, um die streitige Frage nach der Kausalität der von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2015 hinaus beklagten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 24. August 2015 zuverlässig beantworten zu können. Dass er für diese Beurteilung auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtete, beeinträchtigt die Beweiskraft seiner Beurteilungen nicht. Zwar ist eine
  • 12 - Explorandin in der Regel persönlich zu untersuchen, weil die Anamneseerhebung, Symptomausweitung und Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung bildet. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung rückt jedoch in den Hintergrund, wenn es – wie vorliegend – im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden, medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. In einem solchen Fall erweist sich ein Aktengutachten als hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2), was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Dr. med. D._____ begründet in seinen Beurteilungen ausserdem objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin ein vorbestehendes lumbales Bandscheibenleiden bestand, das durch das interessierende Unfallereignis aktiviert, jedoch nicht richtungsweisend verschlechtert worden sei, womit Ende 2015, mithin rund vier Monate nach dem Unfall vom 24. August 2014, der Status quo sine eingetreten sei. In der Tat ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 24. August 2015 unter einer radikulären Reizsymptomatik L4 links litt, die im Jahr 2012 konservativ behandelt wurde (vgl. Bg-act. M 1-7). Dieses Bandscheibenleiden manifestierte sich im April 2015 abermals, indem bei der Beschwerdeführerin lumboradikuläre Schmerzen links auftraten, die bis zum lateralen Unterschenkel ausstrahlten und auf eine Degeneration der Wirbelsäule in Form einer caudal sequestrierten Diskushernie L3/4 links paramedian sowie einer ausladenden Hernie L4/5 zurückzuführen waren (Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 28. April 2015 [Bg- act. M 9]). Dieses vorbestehende lumbale Bandscheibenleiden wurde durch den Unfall vom 24. August 2015 – wie Dr. med. D._____ unter Würdigung der aktenkundigen Arztberichte darlegt – weder richtungsweisend verschlechtert noch verursacht, sondern lediglich aktiviert. Die Beschwerdegegnerin hat daher nur Leistungen für das

  • 13 - unmittelbar mit dem interessierenden Unfallereignis in Zusammenhang stehenden Schmerzsyndrom zu erbringen, welches erfahrungsgemäss nach drei bis vier Monaten abklingt (vgl. vorne E.3d). d)Was die Beschwerdeführerin gegen diese Betrachtungsweise einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend macht, vor dem Unfallereignis voll arbeitsfähig gewesen zu sein, dürfte dies zwar, soweit aktenkundig, zutreffen. Die Beschwerdegegnerin weist aber zutreffend darauf hin, dass eine gesundheitliche Schädigung sowie darauf zurückzuführende Beschwerden nicht allein deshalb schon als durch den Unfall verursacht anzusehen sind, wenn sie nach einem Unfallereignis auftreten. Diese Betrachtungsweise, die auf der Formel "post hoc, ergo propter hoc" beruht, wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als unzulässige Beweisregel zurückgewiesen (BGE 119 V 335 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E.2). Allein die zeitliche Abfolge genügt folglich nicht, um die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2015 hinaus beklagten Rückenbeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E., FMH Anästhesie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, im Arztbericht vom 28. April 2015 (Bg-act. M 9) ausführte, in der letzten Zeit hätte die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik links mit Ausstrahlung bis zum lateralen Unterschenkel links, aber auch den Oberschenkel lateral wieder zugenommen. Die Patientin (hier Beschwerdeführerin) sei derzeit sehr verängstigt und wünsche eine therapeutische Periduralanästhesie, welche ihr vor drei Jahren sehr geholfen habe. Probleme zeigten sich über Dermatom L2/L3 und L4/L5. In der Folge nahm Dr. med. E. in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin eine therapeutische Periduralanästhesie auf der Höhe L3/L4 vor. Demnach erfolgte nur

  • 14 - gerade vier Monate vor dem interessierenden Unfallereignis eine Behandlung von Rückenbeschwerden, die unter anderem auf die Diskushernie L4/L5 zurückzuführen waren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor dem Unfall vom 24. August 2015 nur unter gelegentlich auftretenden Rückenbeschwerden gelitten zu haben, erweist sich somit als unzutreffend. e)Dasselbe gilt für die Aussage von F., M Chiro Med, Chiropraktikassistentin, in den Berichten vom 23. November 2015 (Bg- act. M 23) sowie 16. Februar 2016 (M 25), wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis zum 24. August 2015 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei. Diese aktenwidrige Annahme sowie die Analyse der vor und nach dem interessierenden Unfallereignis gemachten MRI-Untersuch-ungen bildete die Grundlage für die Beurteilung von F., dass die über den 31. Dezember 2015 persistierenden Rückenbeschwerden ihrer Patientin klarerweise mit dem Treppensturz vom 24. August 2015 zusammenhingen. Dieser Schussfolgerungen ist daher mit Zurückhaltung zu begegnen, da davon auszugehen ist, dass die aktenwidrigen Annahmen in diese Beurteilung mit eingeflossen sind. Insoweit sich Dr. med. G._____, Facharzt Neurochirurgie FMH, der fraglichen Einschätzung im Arztbericht vom

  1. Februar 2016 (Bg-act. M 26) vorbehaltlos anschliesst, ist gleichermassen zu verfahren. Dies umso mehr, als er im Arztbericht vom
  2. August 2015 (Bg-act. M 12) noch die Auffassung vertrat, im Vergleich zum MRI vom 24. August 2015 zeige sich eine grössenregrediente Diskushernie L3/4 links sowie eine Progredienz der bereits früher bekannten Hernie L4/5 links mit Impingement der Wurzel L5 links, mithin damit wohl von einer fortschreitenden degenerativen Veränderung ausging. Ausserdem stellte er im Arztbericht vom 19. November 2015 (Bg-act. M 22) in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med.
  • 15 - E._____ in den Arztberichten vom 7. September 2015 (Bg-act. M 14),
  1. September 2015 (Bg-act. M 15) sowie 15. Oktober 2015 ein sich langsam verbesserndes Zustandsbild fest, während er im Arztbericht vom
  2. Februar 2016 (Bg-act. M 26), ohne sich mit seinen früheren Beurteilungen auseinanderzusetzen, von einer kaum belastbaren Patientin spricht, die absolut nicht beschwerdefrei sei. Demzufolge liegen in Bezug auf den Bericht von F._____ (Bg-act. M 25) wie auch auf den Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 27. Februar 2016 (Bg-act. M 26) konkrete Indizien vor, welche Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzungen dieser Medizinalpersonen wecken. Diese Berichte vermögen daher nicht den geringsten Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung von Dr. med. D._____ zu wecken, zumal das Gericht bei der Würdigung der fraglichen Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E.3b/cc). f)Demzufolge erweisen sich die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom
  3. November 2015 und 14. Januar 2016 sowohl in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch bezüglich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend. Es bestehen auch nicht die geringsten Zweifel an deren Zuverlässigkeit, womit ihr voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Damit gilt als erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2015 hinaus beklagten Beschwerden nur mehr auf unfallfremden Ursachen beruhen; der Unfall vom 24. August 2015 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht infolge Dahinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den
  • 16 - beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. August 2015 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. 5.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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22.11.2016
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25.03.2026