VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 69
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterRacioppi, Stecher
AktuarDecurtins
URTEIL
vom 17. Januar 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
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1.A._____ bezog ab November 2008 eine ganze IV-Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % und ab April 2009 eine halbe Rente bei einem
IV-Grad von 55 % bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter
Tätigkeit. Am 20. Oktober 2009 meldete er sich bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-
Ausgleichskasse (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 20. November 2009
anerkannte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ und
sprach ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2009 Ergänzungsleistungen von
monatlich Fr. 2'173.-- zu.
2.Aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung wurden die
monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 7. Februar 2014
neu auf Fr. 1'292.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung [KV] in
der Höhe von Fr. 327.--) festgesetzt. Dabei wurde A._____ sein
tatsächlich erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von
Fr. 11'285.-- angerechnet.
3.In einem Schreiben vom 7. Februar 2014 wies die AHV-Ausgleichskasse
A._____ darauf hin, dass dieser gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
ein Erwerbseinkommen von Fr. 19'210.-- erzielen könnte und dass sie
deshalb – sofern er nicht innert 30 Tagen den Nachweis erbringe, dass
ihm die Realisierung eines solchen Einkommens nicht möglich sei –
gehalten sei, ihm diesen Betrag als hypothetisches Mindest-Erwerbsein-
kommen anzurechnen.
4.Nachdem sich A._____ nicht hatte vernehmen lassen, setzte die AHV-
Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung
vom 12. März 2014 ab dem 1. April 2014 auf Fr. 1'352.-- (exkl.
Prämienpauschale KV in der Höhe von Fr. 327.--) fest, wobei sie A._____
noch dessen tatsächlich erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 11'285.--
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anrechnete. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. März 2014 reduzierte
sie die monatlichen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014
jedoch auf Fr. 1'185.-- (inkl. Prämienpauschale KV), da ihm – nach Ablauf
einer sechsmonatigen Übergangsfrist – fortan wie angekündigt ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 19'210.-- anzurechnen sei.
Ausserdem werde die Prämienpauschale KV seit dem 1. Januar 2014
aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt dem
Krankenversicherer ausbezahlt.
5.Mit Schreiben vom 28. August 2014 bat der Hausarzt von A._____ die
AHV-Ausgleichskasse um Erläuterung der den Verfügungen vom
- März 2014 zugrunde liegenden EL-Berechnungen. Daraufhin wurde
A._____ seitens der AHV-Ausgleichskasse am 30. September 2014
beschieden, dass man ihn am 7. Februar 2014 über die Anrechnung des
hypothetischen Erwerbseinkommens informiert und ihm dieses mangels
Gegenbescheid ab dem 1. Oktober 2014 angerechnet habe.
6.Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 setzte die AHV-Ausgleichskasse
die monatlichen Ergänzungsleistungen von A._____ ab dem 1. Januar
2015 auf Fr. 857.-- (exkl. Prämienpauschale KV von Fr. 341.--) herab.
7.Am 27. März 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von A._____ ab
dem 10. März 2015 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab, da dieser
gemäss einem Arztzeugnis seit dem 19. November 2013 bis auf Weiteres
zu 90 % arbeitsunfähig sei.
8.Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____
mit, dass Arztzeugnisse für sie nicht ausreichend seien, um auf die
Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten zu
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können. Massgebend sei für sie nach wie vor der von der IV-Stelle
bemessene IV-Grad von 55 %.
9.Mit Verfügungen vom 2. April resp. 18. Dezember 2015 setzte die AHV-
Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen von A._____ –
unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von
Fr. 19'290.-- – mit Wirkung ab dem 1. März 2015 resp. ab dem 1. Januar
2016 auf Fr. 857 (exkl. Prämienpauschale KV) herab. Die dagegen
Erhobene Einsprache von A._____ vom 1. Februar 2016 sowie das
eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch wies die AHV-
Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. April 2016 ab.
10.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Mai 2016 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die
Wiederherstellung der Frist (Ende Februar 2014). Auf entsprechende
Nachfrage der Instruktionsrichterin reichte er am 30. Mai 2016 eine
verbesserte Eingabe nach und stellte den Antrag, sowohl das
hypothetische Einkommen sowie die Ergänzungsleistungen sollten wieder
auf den alten Stand (Ende Februar 2013) gebracht werden.
11.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 beantragte die AHV-
Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der
Beschwerde und verweis vollumfänglich auf ihre Ausführungen im
angefochtenen Einspracheentscheid.
12.Am 4. November 2016 teilte die Instruktionsrichterin den
Verfahrensparteien mit, dass sie bei der IV-Stelle des Kantons
Graubünden nach Abschluss des Schriftenwechsels sämtliche den
Beschwerdeführer betreffenden IV-Akten editiert habe.
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Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 22. April 2016 sowie die Vorbringen der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016, mit
welchem diese – in Abweisung der Einsprache und des
Wiedererwägungsgesuchs des heutigen Beschwerdeführers – die
Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens bei der EL-
Berechnung bestätigt hat. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen
Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers
beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde
führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Der Beschwerdeführer wohnt in X._____, womit die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des als
Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene
Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit
zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf,
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weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist
(Art. 59 ATSG). In Anbetracht der am 30. Mai 2016 nachgereichten
Verbesserung vermag die rechtzeitig erhobene Beschwerde den an sie
gestellten Formvorschriften zu genügen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60
und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung 1b – einzutreten ist.
b)Trotz nachträglicher Verbesserung geht aus der Beschwerde nicht hervor,
ob sich diese auch auf den (separaten) Entscheid ebenfalls vom 22. April
2016 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bezieht.
Obschon dieser Entscheid in der Eingabe nicht explizit erwähnt wird, ist er
der Beschwerde beigelegt worden (vgl. beschwerdeführerische Beilage
[Bf-act.] 2). Sofern dieser separate Entscheid als mitangefochten zu
gelten hat, ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass ein Versicherungsträger –
welcher seine formell rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide unter
den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG jederzeit in
Wiedererwägung ziehen kann – weder von einer betroffenen Person noch
vom Gericht zu einem solchen Vorgehen gezwungen werden kann. Mit
anderen Worten liegt der Entscheid über die Durchführung einer
Wiedererwägung im Ermessen des Versicherungsträgers und besteht
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung,
weshalb Verfügungen und Entscheide, mit welchen das Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, nicht anfechtbar sind (vgl.
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016 in Bf-act. 2 sowie
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53
Rz. 61 m.w.H.). Diesbezüglich wäre auf die vorliegende Beschwerde
demnach nicht einzutreten (vgl. BGE 133 V 50 E.4.2.1).
- a)In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016
ist streitig und im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei
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der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu
Recht von einem hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer stellt sich nämlich auf den Standpunkt, bei der EL-
Berechnung sei ihm – wie früher – das effektive Erwerbseinkommen
anzurechnen.
b)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone
Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG
erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von
Ergänzungsleistungen. Diese Ergänzungsleistungen bestehen aus der
sogenannten jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt
wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die vorliegend
umstrittene jährliche Ergänzungsleistung hat gemäss Art. 9 ELG dem
Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG)
die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen an sich ist unbestritten
– er hat Wohnsitz in der Schweiz, bezieht eine IV-Rente und hat das
- Altersjahr vollendet (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 6 ELG). Umstritten ist
vorliegend jedoch die Höhe der monatlich auszurichtenden
Ergänzungsleistungen resp. das bei dieser Berechnung zu
berücksichtigende Erwerbseinkommen.
c)Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; BR 831.301) wird Invaliden grundsätzlich
jener Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im
massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben. Bei Teilinvaliden
unter 60 Jahren ist jedoch ein vom IV-Grad abhängiger Mindestbetrag als
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (Art. 14a Abs. 2 ELV). Dieser
beläuft sich bei einem IV-Grad von 50 - 59 % mindestens auf den
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Höchstbetrag für den jährlichen Lebensbedarf von Alleinstehenden, mithin
Fr. 19'210.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
ELG). Diese Regelung statuiert bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages
– hier Fr. 19'290.-- – vermutungsweise einen freiwilligen Verzicht i.S.v.
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann
jedoch widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter,
mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände
oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit
erschweren oder verunmöglichen. Für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person realisieren könnte, massgebend (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2 m.w.H.).
Hinsichtlich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit haben sich die zuständigen Behörden und
Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung
durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_120/2012 vom 2. März 2012 E.3.2). Zu eigenen Abklärungen sind sie
nur gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht oder der Versicherte selber
geltend macht, er sei ausserstande, ein entsprechendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. hierzu BGE 117 V 202 E.2b).
- a)Der Beschwerdeführer war zum Erlasszeitpunkt der fraglichen Verfügung
vom 18. Dezember 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-
act.] 171) noch nicht 60 Jahre alt und die IV-Stelle hat ihm mit Verfügung
vom 24. Februar 2016 einen IV-Grad von 50 % bestätigt (vgl. editierte
Akten der IV-Stelle [IV-act.] 98), weshalb Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV auf den
vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Ob dem
Beschwerdeführer sein tatsächlich erzieltes Einkommen oder das
hypothetische Mindesteinkommen anzurechnen ist, hängt demzufolge
davon ab, ob er die ihm attestierte 50%ige Erwerbsfähigkeit auch
tatsächlich zu verwerten vermag.
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b)Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei nicht in
der Lage, ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- zu erzielen.
Stattdessen legt er in seiner Beschwerde lediglich dar, wieso er auf die
damalige Aufforderung der Beschwerdegegnerin im 7. Februar 2014 (vgl.
Bg-act. 103), eine solche Unmöglichkeit mit invaliditätsfremden Gründen
nachzuweisen, nicht habe reagieren können (diverse notfallmässige
Operationen und komatöser Zustand; vgl. Beschwerdeergänzung vom
- Mai 2016 S. 2 f.). Ausserdem lassen sich weder den Akten der
Beschwerdegegnerin noch den editierten Akten der IV-Stelle
Anhaltspunkte entnehmen, welche ein solches Unvermögen zu belegen
vermöchten. In einem polydisziplinären BEGAZ-Gutachten vom
- November 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer
gesamtmedizinischen Würdigung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, adaptierten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-act. 92 S. 31 ff.). Diesem
Gutachten lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte entnehmen,
wonach diese Restarbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitpunkt nicht
verwertbar gewesen sein sollte.
c)Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitslosenkasse
gestützt auf eine ärztliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit
dem 19. November 2013 zu 90 % arbeitsunfähig sei, von einer
Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen war und eine
Anspruchsberechtigung verneint hatte (vgl. Bg-act. 146 S. 3 sowie
angefochtener Einspracheentscheid S. 1 f.). Zum einen handelte es sich
bei jenem Bericht von Dr. med. B._____ nicht um eine aktuelle ärztliche
Einschätzung und hatte sich der Beschwerdeführer gegen die erwähnte
Verfügung der Arbeitslosenkasse nicht gewehrt, und zum anderen geht
auch aus dem vorerwähnten BEGAZ-Gutachten hervor, dass ab Herbst
2013 infolge diverser medizinischer Eingriffe vorübergehend eine
vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. So lässt sich jenem
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Gutachten entnehmen, dass der heutige Beschwerdeführer in der Zeit ab
September 2013 aufgrund einer TIPS-Einlage und -Revision sowie einer
hepatischen Dekompensation nach chirurgischer Sanierung einer
inkarzerierten Nabelhernie vorübergehend nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Dies deckt sich mit der vorerwähnten ärztlichen Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer seit dem 19. November 2013 zu 90 % arbeitsunfähig
gewesen sei. Dass diese fast vollständige Arbeitsunfähigkeit jedoch nur
vorübergehender Natur war, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen
im BEGAZ-Gutachten, wo sodann festgehalten wird, dass sich die
Leberfunktion in der Folge wieder stabilisiert und ab Frühjahr 2014 eine
partielle Arbeitsfähigkeit (50 %) in einer körperlich leichten, adaptierten
Tätigkeit bestanden habe (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 23. November
2015 in IV-act. 92 S. 25 und 34). Damit ist zu konstatieren, dass keine
invaliditätsfremden Faktoren auszumachen sind, welche es dem
Beschwerdeführer erschweren oder verunmöglichen würden, seine
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ausserdem macht der
Beschwerdeführer keine solchen Gründe geltend. Dementsprechend war
die Beschwerdegegnerin und ist nun auch das Versicherungsgericht nicht
gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Was die
invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angeht, ist es
wie erwähnt nicht Sache der Beschwerdegegnerin resp. des
streitberufenen Versicherungsgerichts, den von der IV ermittelten IV-Grad
(55 %) zu überprüfen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2c).
- a)Die gesetzliche Vermutung, wonach es dem Beschwerdeführer als noch
nicht 60-jähriger Teilinvalider möglich sei, ein jährliches
Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- zu erwirtschaften, konnte
demzufolge nicht widerlegt werden. Folglich ist die Beschwerdegegnerin
bei der EL-Berechnung zu Recht vom hypothetischen Erwerbseinkommen
nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG
ausgegangen. Überdies ist die Vorgehensweise der
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Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer hinreichend
informiert, diesem eine Frist zur Widerlegung der Vermutung eingeräumt
und schliesslich die sechsmonatige Anpassungsfrist gemäss Art. 25
Abs. 4 ELV beachtet hat, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die
angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 hinsichtlich der damit
bestätigten Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen als
rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
b)Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des anzurechnenden
hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'290.-- zu beanstanden
scheint resp. vorbringt, dass dieses wieder auf den alten Stand von Ende
Februar 2013 zu bringen sei (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai
2016 S. 1), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass dieses
Mindesteinkommen vor dem 1. Januar 2015 noch Fr. 19'210.-- betragen
hat (vgl. etwa die Verfügung vom 12. März 2014 in Bg-act. 112). Die
Differenz zum nunmehr angerechneten hypothetischen Einkommen von
Fr. 19'290.-- ist aber auf die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung
zurückzuführen und ergibt sich aus der Kompetenz des Bundesrates, die
Höhe der anerkannten Ausgaben entsprechend anzupassen (Art. 19
ELG; vgl. Verordnung 15 über Anpassungen bei den
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014).
c)In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs kann vorliegend offen bleiben,
wie hoch das vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Erwerbseinkommen
in den letzten Jahren effektiv gewesen ist. Er ist von der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch
zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Anrechnung eines
hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. September 2017 zufolge
Erreichens des 60. Altersjahres entfallen wird (Art. 14a Abs. 2 ELV) und
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dass alsdann ein allenfalls vorhandenes effektives Erwerbseinkommen
berücksichtigt werden wird.
d)Gerichtskosten sind keine zu erheben, da das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG – unter
Vorbehalt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen – kostenlos
ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht ausserdem keine
aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]