VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 68 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - auf den 11. Dezember 2015 gekündigt, da er ab dem 14. Dezember seine Arbeitsstelle bei den D._____ habe antreten können. Er habe sich dabei auf die am 15. Oktober 2015 erhaltene Auskunft der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden verlassen, dass er mit seinem Verhalten die gesetzlichen Vorschriften einhalte. 7.Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid getätigten Ausführungen und betonte, dass der Beschwerdeführer bereits 14 Tage nach Stellenantritt die Stelle bei der C._____ GmbH gekündigt habe. Zwar seien die Lohnzahlungen tatsächlich leicht verspätet eingegangen, es handle sich dabei jedoch aufgrund der geringen Abweichung um keinen Grund für eine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Ausserdem sei die Kündigung bereits vor der ersten Lohnzahlung ausgesprochen worden. Ausserdem sei auf die Bemerkung des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hinzuweisen, in welchem er als Grund der Kündigung die neue Anstellung bei den D._____, den kürzeren Arbeitsweg und mehr Zeit für seinen Sohn angebe. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Arbeitslosenversicherung unzumutbar gewesen wäre, wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, eine Zeit lang im Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um eine unbefristete und zumutbare Stelle zu suchen. Die vom Beschwerdeführer angetretene befristete Stelle habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 8.Mit Replik vom 17. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführer weitgehend seine in der Einsprache vom 3. März 2016 getätigten Ausführungen.
5 - Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2016 auf eine Duplik. Auf Aufforderung der Einzelrichterin reichte der Beschwerdegegner noch zusätzliche Akten nach, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2016 zugestellt wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
6 - demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘633.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 207.70 (Fr. 5‘633.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 - wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3‘738.60 (Fr. 207.70 x 18 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
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8 - damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa, vgl. auch KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung
9 - des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff.).
11 - Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann. Der Wunsch, mehr Zeit mit dem Sohn zu verbringen, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der bisherigen Arbeitsstelle. In den Akten sind somit keinerlei Hinweise für Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG ersichtlich. d)Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bis zur Zusicherung einer unbefristeten und zumutbaren Stelle zugewartet hatte, hat er das Risiko der Arbeitslosigkeit auf sich genommen und damit seine Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet. Der Beschwerdeführer hatte zwar eine unmittelbar zur bisherigen Anstellung anschliessende Arbeitsstelle zugesichert, als er das bisherige Arbeitsverhältnis auflöste. Bei dieser neuen Anstellung handelte es sich jedoch nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV. Zudem war der Lohn bei der neuen Anstellung mit Fr. 3‘100.-- für ein 100 % Pensum (vgl. den vom Beschwerdegegner am 8. August 2016 nachgereichten Saisonarbeitsvertrag vom 13. Dezember 2015) tiefer als der Lohn beim bisherigen Arbeitgeber von Fr. 5‘200.-- für ein 100 % Pensum (Bg-act. 6), womit gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entstand, da der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 5‘633.-- beträgt. Die neue Anstellung erfüllte somit die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, noch eine gewisse Zeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C._____ GmbH zu verbleiben, um von da aus nach einer unmittelbar anschliessenden, unbefristeten und zumutbaren Stelle zu suchen. Die dem Beschwerdeführer zugesicherte neue befristete Anstellung berechtigte ihn nicht, das bisherige unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
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13 - des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E.4.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass - entgegen der bisherigen Betrachtungsweise (vgl. BGE 111 V 405; SVR 1999 ALV Nr. 6) - der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Zudem hat sich der Versicherungsträger in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person - gegebenenfalls auch unaufgefordert - über bestimmte Elemente zu informieren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 21). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E.3.2). Die Leistungsträger dürfen sich demnach darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu beantworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.3.1 ff.). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.1). c)Wird diese Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der
14 - Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 ff.). d)Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden erstmals am 15. Oktober 2015 und danach noch einige weitere Male (18., 21. und 30. Dezember 2015 sowie
15 - keine Zweifel daran hat, dass seine Kündigung zulässig war, ist nachvollziehbar, dass er im betreffenden Gespräch vom 15. Oktober 2015 keinen Grund hatte, eine Frage zur Zulässigkeit der Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle zu stellen. Die zuständige Sachbearbeiterin gibt im E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 12) denn auch an, dass sie erst nachträglich erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hatte. Wie bereits erwähnt (siehe E.5b), dürfen sich die Leistungsträger darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu beantworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass im Telefongespräch vom 15. Oktober 2015 eine Frage bzgl. der Zulässigkeit einer Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle gestellt wurde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage konnte die Sachbearbeiterin auch nicht von sich aus darauf schliessen, dass es sich bei der Anstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelte, da der Beschwerdeführer davon sprach, dass er bei der C._____ GmbH einen Job für drei Monate habe (vgl. Bg-act. 12). Der Beschwerdeführer wurde somit von der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden im Telefongespräch vom 15. Oktober 2015 bezüglich der Zulässigkeit der Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle weder falsch noch ungenügend informiert, da er im fraglichen Gespräch keine entsprechende Auskunft verlangte und die tatsächliche Sachlage für die Sachbearbeiterin aufgrund der durch den Beschwerdeführer mitgeteilten Informationen nicht erkennbar war. Es liegt somit keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV erweist sich somit als
16 - rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
17 - 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 18 Tage, also im Bereich des mittelschweren Verschuldens, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet hat und dass er ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgehen konnte. Das hierbei durch den Beschwerdegegner eine Einstelldauer im Rahmen des mittelschweren Verschuldens gewählt wurde, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat, ist nicht zu beanstanden, da es zulässig ist, bei Gründen, welche das Verschulden als mittelschwer erscheinen lassen, den durch Art. 45 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV gesetzten Sanktionsrahmen zu unterschreiten (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 125 E.3.2 ff.) Die verfügte Einstelldauer von 18 Tage erscheint insgesamt als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 7.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
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