VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 68 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war ab dem 4. Oktober 2015 als B._____ bei der C._____ GmbH tätig. Er kündigte diese Stelle Mitte Oktober 2015 auf den 11. Dezember
  1. Am 30. Dezember 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur schriftlichen Stellungnahme bezüglich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf. 3.Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2016 teilte A._____ mit, dass ihm ursprünglich bei der C._____ GmbH eine Stelle als B._____ zugesichert worden sei, er aber hauptsächlich auf dem Bau eingesetzt worden sei. Ausserdem seien Lohnzahlungen in den ersten zwei Monaten verspätet eingegangen. Durch den Arbeitgeber sei er auf die Möglichkeit der Beantragung von Zwischenverdienst hingewiesen worden. Auf entsprechende Anfrage bei der Arbeitslosenkasse Graubünden sei nicht erwähnt worden, dass er die Stelle bei der C._____ GmbH nicht selber kündigen dürfe. Man habe ihm erklärt, dass er seine Beitragszeit, da er im Ausland gearbeitet habe, mit Formular E301 nachweisen müsse. Da er die Zusicherung der D._____ für eine Stelle in der Wintersaison 2015/2016 erhalten und im Voraus mit der Arbeitslosenkasse das Vorgehen besprochen habe, habe er anschliessend Mitte Oktober 2015 die Arbeitsstelle bei der Firma C._____ gekündigt. 4.Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er seine Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt habe.
  • 3 - 5.Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2016 erhob A._____ am 3. März 2016 Einsprache beim KIGA. Begründend führte er aus, dass er sich im Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden gemeldet habe, wobei ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass er nicht selber kündigen dürfe. Bei der C._____ GmbH sei ihm eine andere Stelle versprochen worden, als er schlussendlich erhalten habe. Ausserdem seien die Löhne für den Oktober und November 2015 verspätet einbezahlt worden. Das KIGA wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. April 2016 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Unzumutbarkeit des bisherigen Arbeitsverhältnisses angenommen werden könne und unbestritten sei, dass A._____ seine bisherige Stelle bei der C._____ GmbH gekündigt habe, ohne im Besitz einer Zusicherung für eine unmittelbar anschliessende unbefristete Stelle zu sein. Selbst falls von einer unzumutbaren Stelle ausgegangen werden könnte, so wäre A._____ verpflichtet gewesen, noch eine Weile im unzumutbaren Arbeitsverhältnis zu verweilen, um eine unmittelbar anschliessende unbefristete Stelle zu suchen. 6.Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten sei, die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte er aus, dass er sich am
  1. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden gemeldet habe, um Informationen bzgl. eines Zwischenverdienstes zu erhalten. Während dieses Gespräches habe die Sachbearbeiterin nicht darauf hingewiesen, dass er die bestehende Stelle bei der C._____ GmbH nicht selber kündigen dürfe und auch nicht auf Konsequenzen hingewiesen. Aus diesem Grund habe er die Stelle bei der C._____ GmbH Mitte Oktober
  • 4 - auf den 11. Dezember 2015 gekündigt, da er ab dem 14. Dezember seine Arbeitsstelle bei den D._____ habe antreten können. Er habe sich dabei auf die am 15. Oktober 2015 erhaltene Auskunft der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden verlassen, dass er mit seinem Verhalten die gesetzlichen Vorschriften einhalte. 7.Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid getätigten Ausführungen und betonte, dass der Beschwerdeführer bereits 14 Tage nach Stellenantritt die Stelle bei der C._____ GmbH gekündigt habe. Zwar seien die Lohnzahlungen tatsächlich leicht verspätet eingegangen, es handle sich dabei jedoch aufgrund der geringen Abweichung um keinen Grund für eine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Ausserdem sei die Kündigung bereits vor der ersten Lohnzahlung ausgesprochen worden. Ausserdem sei auf die Bemerkung des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hinzuweisen, in welchem er als Grund der Kündigung die neue Anstellung bei den D._____, den kürzeren Arbeitsweg und mehr Zeit für seinen Sohn angebe. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Arbeitslosenversicherung unzumutbar gewesen wäre, wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, eine Zeit lang im Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um eine unbefristete und zumutbare Stelle zu suchen. Die vom Beschwerdeführer angetretene befristete Stelle habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 8.Mit Replik vom 17. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführer weitgehend seine in der Einsprache vom 3. März 2016 getätigten Ausführungen.

  • 5 - Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2016 auf eine Duplik. Auf Aufforderung der Einzelrichterin reichte der Beschwerdegegner noch zusätzliche Akten nach, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2016 zugestellt wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
  • 6 - demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘633.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 207.70 (Fr. 5‘633.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 - wurde der Beschwerdeführer für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 3‘738.60 (Fr. 207.70 x 18 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. April 2016. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

  • 7 -

  1. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), oder wenn der Versicherte ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV). b)Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a–i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und
  • 8 - damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa, vgl. auch KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung

  • 9 - des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff.).

  1. a)Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der C._____ GmbH Mitte Oktober 2015 auf den 11. Dezember 2015 gekündigt hat (Bg- act. 5 und 6). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. Dezember 2015 eine Arbeitsstelle mit Pensum von 100 % bei den D._____ antreten konnte, welche auf die Wintersaison (ca. bis
  2. März 2016) befristet war und mit einem Bruttolohn von Fr. 3‘100.-- entlöhnt wurde (vgl. den vom Beschwerdegegner am 8. August 2016 nachgereichten Saisonarbeitsvertrag vom 13. Dezember 2015). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber für ein Pensum von 100 % mit Fr. 5‘200.-- entlöhnt wurde (Bg-act. 6). Damit ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Beschwerdeführer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgegeben hat, ohne dass ihm eine zumutbare Stelle von voraussichtlich längerer Dauer zugesichert worden wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob das gekündigte Arbeitsverhältnis aus den im Gesetz genannten Gründen unzumutbar und der Beschwerdeführer deshalb berechtigt war, dieses von sich aus zu kündigen, ohne eine Zeit lang im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, um von da aus nach einer unmittelbar anschliessenden, unbefristeten und zumutbaren Stelle zu suchen. b)Das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle ist unter anderem dann nicht zumutbar, wenn einer der Unzumutbarkeitstatbestände nach Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG vorliegt, wobei bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden ist als bei der Annahme einer solchen (vgl. E.3b).
  • 10 - c)Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 19. Mai 2016 keine expliziten Gründe vor, weshalb ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. In der Stellungnahme vom
  1. Januar 2016 (Bg-act. 8) und der Einsprache vom 3. März 2016 (Bg- act. 10) brachte er aber diesbezüglich vor, dass er bei der C._____ GmbH eine Arbeitsstelle als B._____ angetreten habe, jedoch nach Beginn der Tätigkeit am 1. Oktober 2015 hauptsächlich auf dem Bau eingesetzt worden sei. Ausserdem seien die Lohnzahlungen verspätet eingegangen und die Administration des Arbeitgebers sei unzuverlässig gewesen. Bezüglich der leicht verspäteten Lohnzahlungen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der C._____ GmbH bereits Mitte Oktober 2015 kündigte, womit die erstmals auf Ende Oktober 2015 geschuldete und anfangs November 2015 erfolgte Lohnzahlung nicht entscheidrelevant für die Kündigung sein konnte, was selbstredend auch für die leicht verspätete Lohnzahlung für den Monat November gilt (beschwerdeführerische Akten [Bf-act. 3). Zusätzlich ergeben sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund des anderen als vereinbarten Einsatzgebiets beim Arbeitgeber vorstellig wurde. Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber als Grund für die Kündigung der Arbeitsstelle bei der C._____ GmbH in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29. Dezember 2015 (Bg-act. 5) die neue Anstellung und den kürzeren Arbeitsweg sowie die Möglichkeit, mehr Zeit mit dem Sohn zu verbringen angegeben hat. Da der Arbeitsweg während der Anstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber für den Beschwerdeführer 22 Minuten betrug (Bg-act. 6), handelt es sich dabei um keinen Unzumutbarkeitsgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG, wonach erst bei einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg unter weiteren Voraussetzungen von einer
  • 11 - Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann. Der Wunsch, mehr Zeit mit dem Sohn zu verbringen, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Verbleibens bei der bisherigen Arbeitsstelle. In den Akten sind somit keinerlei Hinweise für Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG ersichtlich. d)Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht bis zur Zusicherung einer unbefristeten und zumutbaren Stelle zugewartet hatte, hat er das Risiko der Arbeitslosigkeit auf sich genommen und damit seine Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet. Der Beschwerdeführer hatte zwar eine unmittelbar zur bisherigen Anstellung anschliessende Arbeitsstelle zugesichert, als er das bisherige Arbeitsverhältnis auflöste. Bei dieser neuen Anstellung handelte es sich jedoch nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV. Zudem war der Lohn bei der neuen Anstellung mit Fr. 3‘100.-- für ein 100 % Pensum (vgl. den vom Beschwerdegegner am 8. August 2016 nachgereichten Saisonarbeitsvertrag vom 13. Dezember 2015) tiefer als der Lohn beim bisherigen Arbeitgeber von Fr. 5‘200.-- für ein 100 % Pensum (Bg-act. 6), womit gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entstand, da der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 5‘633.-- beträgt. Die neue Anstellung erfüllte somit die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, noch eine gewisse Zeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C._____ GmbH zu verbleiben, um von da aus nach einer unmittelbar anschliessenden, unbefristeten und zumutbaren Stelle zu suchen. Die dem Beschwerdeführer zugesicherte neue befristete Anstellung berechtigte ihn nicht, das bisherige unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

  • 12 -

  1. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich am 15. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden telefonisch gemeldet habe um Informationen bzgl. der Anstellung bei den D._____ zu erhalten. Während diesem Gespräch sei in keiner Weise erwähnt worden, dass er nicht selber kündigen dürfe. Er rügt somit sinngemäss, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden die ihr gemäss Art. 27 ATSG obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe und der Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze davon ausgehen durfte, dass er die unbefristete Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber zugunsten der befristeten Stelle bei den D._____ kündigen durfte. b)Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärung- und Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. BGE 131 V 472 E.4.1). Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E.4.3; SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E.2.1). Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit
  • 13 - des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E.4.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass - entgegen der bisherigen Betrachtungsweise (vgl. BGE 111 V 405; SVR 1999 ALV Nr. 6) - der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Zudem hat sich der Versicherungsträger in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person - gegebenenfalls auch unaufgefordert - über bestimmte Elemente zu informieren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 21). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E.3.2). Die Leistungsträger dürfen sich demnach darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu beantworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.3.1 ff.). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.1). c)Wird diese Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der

  • 14 - Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 ff.). d)Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden erstmals am 15. Oktober 2015 und danach noch einige weitere Male (18., 21. und 30. Dezember 2015 sowie

  1. Februar 2016) telefonisch kontaktiert hat (vgl. Bf-act. 2). Vorliegend massgeblich ist hauptsächlich das Gespräch vom 15. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich anlässlich dieses Gesprächs erkundigt habe, wie das Vorgehen sei, damit er Entschädigungsgelder erhalte während einer Anstellung bei den D._____. Gemäss eigener Darstellungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom
  2. Januar 2016 (Bg-act. 8), in der Einsprache vom 3. März 2016 (Bg- act. 10) sowie in der Beschwerde vom 19. Mai 2016 war das Hauptthema des Telefongesprächs der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen des Zwischenverdienstes. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er der Sachbearbeiterin im Telefongespräch von 15. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass er eine unbefristete Arbeitsstelle zugunsten einer auf drei Monate befristeten Stelle kündigen wolle. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere auch aus der Beschwerde vom 19. Mai 2016 und aus der Replik vom 17. Juni 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht daran zweifelt, dass die neue (befristete) Anstellung ihn berechtigte, die unbefristete Anstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu kündigen. Da der Beschwerdeführer somit
  • 15 - keine Zweifel daran hat, dass seine Kündigung zulässig war, ist nachvollziehbar, dass er im betreffenden Gespräch vom 15. Oktober 2015 keinen Grund hatte, eine Frage zur Zulässigkeit der Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle zu stellen. Die zuständige Sachbearbeiterin gibt im E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 12) denn auch an, dass sie erst nachträglich erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hatte. Wie bereits erwähnt (siehe E.5b), dürfen sich die Leistungsträger darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu beantworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass im Telefongespräch vom 15. Oktober 2015 eine Frage bzgl. der Zulässigkeit einer Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle gestellt wurde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage konnte die Sachbearbeiterin auch nicht von sich aus darauf schliessen, dass es sich bei der Anstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelte, da der Beschwerdeführer davon sprach, dass er bei der C._____ GmbH einen Job für drei Monate habe (vgl. Bg-act. 12). Der Beschwerdeführer wurde somit von der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden im Telefongespräch vom 15. Oktober 2015 bezüglich der Zulässigkeit der Kündigung einer unbefristeten Arbeitsstelle zugunsten einer befristeten Arbeitsstelle weder falsch noch ungenügend informiert, da er im fraglichen Gespräch keine entsprechende Auskunft verlangte und die tatsächliche Sachlage für die Sachbearbeiterin aufgrund der durch den Beschwerdeführer mitgeteilten Informationen nicht erkennbar war. Es liegt somit keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV erweist sich somit als

  • 16 - rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

  1. a)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine angemessene Reduktion (vgl. BGE 123 V 150 E.3c). Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE
  • 17 - 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für 18 Tage, also im Bereich des mittelschweren Verschuldens, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld angemeldet hat und dass er ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgehen konnte. Das hierbei durch den Beschwerdegegner eine Einstelldauer im Rahmen des mittelschweren Verschuldens gewählt wurde, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat, ist nicht zu beanstanden, da es zulässig ist, bei Gründen, welche das Verschulden als mittelschwer erscheinen lassen, den durch Art. 45 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV gesetzten Sanktionsrahmen zu unterschreiten (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 125 E.3.2 ff.) Die verfügte Einstelldauer von 18 Tage erscheint insgesamt als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 7.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2016 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

  • 18 -

  1. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 68
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026