VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 63 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Im Zeitpunkt des Vorfalls war A._____ bei der C._____ angestellt und dabei bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom
  1. Januar 2016 zog sich A._____ am 22. Dezember 2015 am linken Knie einen Meniskusriss zu, welcher auf dem Weg ins Bett durch eine Fehlbewegung des Knies (zu schnelles Strecken) verursacht worden sei. Im Fragebogen vom 26. Januar 2016 gab sie zu den Umständen des Schadenereignisses vom 22. Dezember 2015 an: "Die Verletzung kommt von einer möglichen Fehlbewegung des Knies. Ich war auf dem Weg ins Bett und zog mein Bein bloss aus einer Beugung heraus." Bei attestierter eingeschlagener Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus am linken Knie nahmen Dr. med. D._____ sowie Dr. med. E._____ (beide Ärzte am Kantonsspital Graubünden) am 23. Dezember 2015 einen operativen Eingriff vor. 2.Die B._____ verneinte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege kein Unfallereignis vor und der erlittenen Verletzung liege auch kein sinnfälliges Ereignis zugrunde. Dagegen erhob A._____ am 24. Februar 2016 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. März 2016 abgewiesen wurde. 3.Am 10. Mai 2016 überwies die B._____ die bei ihr am 8., resp. am
  2. April 2016 von A._____ gegen den Einspracheentscheid erhobene "Einsprache" (recte: Beschwerde) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Behandlung als Beschwerde. Darin beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, da laut Aussage ihrer Ärzte der Meniskusriss nicht auf eine Abnützung und schon gar nicht auf eine Krankheit zurückzuführen sei.
  • 3 - 4.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierte dahingehend, dass das Strecken des Beins auf dem Weg ins Bett das Kriterium der Sinnfälligkeit nicht erfülle. Dieser Vorgang sei vielmehr als alltägliche Lebensverrichtung einzustufen, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Entscheid vom 16. März 2016 wies die

  • 4 - Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin ab, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. a)In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zu Recht weder als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch als eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) qualifiziert und damit die Leistung berechtigterweise verweigert hat. Insbesondere fraglich ist, ob im sich zugetragenen Ereignishergang das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit verwirklicht hat. Zur Beurteilung ist diesbezüglich auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten und soweit unbestrittenen Sachverhalt in der Unfallmeldung UVG vom 5. Januar 2016 sowie im Fragebogen vom 26. Januar 2016 abzustellen, wonach der Unfall auf dem Weg ins Bett geschehen und durch eine Fehlbewegung des Knies (zu schnelles Strecken) verursacht worden sei (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 1 und 9). b)Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss der Legaldefinition von Art. 4 ATSG versteht man unter einem Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
  • 5 - Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Dies ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. E.2b; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 31). c)Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen auf RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.2d; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig (wie z.B. durch ein Ausgleiten, Ausrutschen, Stolpern, Stürzen) beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen). d)Hinsichtlich des vorne in Erwägung 2a geschilderten Sachverhalts verneinte die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 des Fragebogens vom
  1. Januar 2016 explizit, dass etwas Besonderes und mithin eine
  • 6 - Programmwidrigkeit (wie bspw. ein Sturz, Zusammenstoss, Ausgleiten etc.) geschehen sei (vgl. Bg-act. 9), weshalb das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist. Im Ereignishergang ist daher gerade kein äusserer Umstand im Sinne einer unkoordinierten Bewegung erkennbar, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung "programmwidrig" gestört hätte. Es steht somit fest, dass es sich beim Ereignis vom 22. Dezember 2015 nicht um einen Unfall im Sinne vom Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG handelt, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.
  1. a)Ist ein Unfallereignis im Rechtssinne zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob das strittige Ereignis als eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. b)Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und verschiedene Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Dazu zählen Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 123 V 43 E.2b, 116 V 145 E.2b). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am linken Knie eine Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus erlitten hat und es sich damit um eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV handelt.
  • 7 - c)Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssen - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit - sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.2 m.w.H.). Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein

  • 8 - gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4 und E.3.3 m.w.H.). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung hat die Praxis beispielsweise verneint beim Aussteigen aus dem Bett und dabei das Knie verdreht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 17/03 vom 20. August 2003 E.5), beim in die Kniegehen mit hörbarem Knacken im Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.3), bei Drehbewegungen nachts im Bett (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 E.5), beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beins mit folgenden Schmerzen im Knie sowie ähnlichen Vorgängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 466 E.4.3). d)Die Beschwerdeführerin gab weder in der Schadenmeldung vom

  1. Januar 2016 noch im Fragebogen vom 26. Januar 2016 eine unkontrollierte Bewegung im Sinne einer besonderen Belastung, eines Fehltritts oder Ähnliches an. Im zu schnellen Strecken des Knies auf dem Weg ins Bett (vgl. Bg-act. 1) bzw. im Ziehen des Beins auf dem Weg ins Bett bloss aus einer Beugung heraus (vgl. Bg-act. 9) stellt eine körpereigene Bewegung und eine alltägliche Lebensverrichtung (wie beim Aufstehen, Absitzen, oder einer Bewegung im Raum) dar. Diese erfolgte im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, weshalb es im vorliegenden Fall am besonderen Schädigungspotenzial fehlt. Überdies mangelt es im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage als auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des hier zu beurteilenden
  • 9 - Bewegungsablaufs führenden äusseren Moments. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 26. Januar 2016 (vgl. Bg-act. 9) an, sie habe direkt nach dem Strecken des Beins starke Schmerzen verspürt. Das Auftreten von Schmerzen als solche erfüllt jedoch praxisgemäss das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht (vgl. vorne E.3c). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend ausführt, ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt vielmehr vergleichbar mit den vorstehend in Erwägung 3c in fine aufgeführten Sachverhalten, welchen das Bundesgericht den äusseren Faktor abgesprochen hat (vgl. dazu insbesondere BGE 129 V 466). Die erlittene Korbhenkelläsion am linken Knie erfüllt aus den soeben aufgeführten Gründen die Anforderungen an den äusseren Faktor und damit eine Voraussetzung zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht.
  1. a)Zusammenfassend liegt damit weder ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 22. Dezember 2015 zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2016 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. b)Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − mit Ausnahme einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
23.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026