VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 63 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 23. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierte dahingehend, dass das Strecken des Beins auf dem Weg ins Bett das Kriterium der Sinnfälligkeit nicht erfülle. Dieser Vorgang sei vielmehr als alltägliche Lebensverrichtung einzustufen, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Entscheid vom 16. März 2016 wies die
4 - Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin ab, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
7 - c)Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssen - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit - sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.2 m.w.H.). Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein
8 - gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4 und E.3.3 m.w.H.). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung hat die Praxis beispielsweise verneint beim Aussteigen aus dem Bett und dabei das Knie verdreht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 17/03 vom 20. August 2003 E.5), beim in die Kniegehen mit hörbarem Knacken im Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E.3.3), bei Drehbewegungen nachts im Bett (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 E.5), beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beins mit folgenden Schmerzen im Knie sowie ähnlichen Vorgängen (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 466 E.4.3). d)Die Beschwerdeführerin gab weder in der Schadenmeldung vom