VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 56 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Mitwirkungspflicht)
2 - 1.A._____ reiste am 24. Juli 1984 als politischer Flüchtling in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. September 1989 wies der Delegierte für das Flüchtlingswesen das Asylgesuch von A._____ ab. Daraufhin erteilte die Fremdenpolizei Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden) A._____ mit Verfügung vom 3. Dezember 1990 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, die zunächst in eine Jahresaufenthaltsbewilligung und sodann in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. A._____ ist Vater von vier Kindern und seit 1992 verheiratet. Sowohl seine Kinder als auch seine Ehefrau wohnen im Ausland. 2.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) sprach A._____ mit Verfügung vom 1. Februar 1996 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche Zusatzrente und mehrere Kinderrenten zu. Die im Jahr 2004 durchgeführte amtliche Rentenrevision ergab, dass sich die gesundheitliche Verfassung von A._____ zwischenzeitlich verbessert hatte, weshalb die IV-Stelle die A._____ zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Januar 2005 auf eine Dreiviertelsrente reduzierte und die übrigen Renten entsprechend herabsetzte. Die kantonale Pensionskasse Graubünden, bei welcher A._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, vollzog diese Entscheide jeweils nach, indem sie A._____ zunächst ab dem 1. Dezember 1994 die geschuldeten Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, seit dem 1. Januar 2005 ausgehend von einem solchen von 60 % ausrichtete. 3.Am 27. Januar 2003 reichte A._____ ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ein, welches die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ablehnte. Am 10. Oktober 2005 wandte sich A._____ abermals an die AHV-Ausgleichskasse und ersuchte diese um
3 - Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Diesem Begehren gab die AHV- Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. März 2006 statt und gewährte A._____ ab dem 1. September 2005 monatliche Ergänzungsleistungen. In den folgenden Jahren bestätigte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen und passte die Ergänzungsleistungen fortwährend an die veränderten Verhältnisse an. 4.Mit Verfügung vom 23. April 2014 kam die AHV-Ausgleichskasse auf ihre letzte Leistungsverfügung zurück, hob die A._____ zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2013 auf und forderte von diesem die Ergänzungsleistungen zurück, die er im Zeitraum vom
5 - diese hätte erlassen werden können. Selbst wenn die angefochtene Verfügung jedoch als Zwischenverfügung anzusehen wäre, sei auf die vorliegende Beschwerde dennoch einzutreten, da dem Beschwerdeführer hierdurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. In Bezug auf die materielle Prüfung hielt der Beschwerdeführer fest, die angefochtene Anordnung vermöge sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Ausserdem verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot. Es sei vollkommen unverhältnismässig, einen seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaften Versicherten, der notabene unbescholten sei und sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, einem derart weitgehenden Kontrollregime zu unterwerfen. Eine solche engmaschige, obrigkeitsstaatliche Personenkontrolle widerspräche dem liberalen Staatsverständnis und liefe in der Praxis auf eine Diskriminierung von Personen mit Familienangehörigen im Ausland hinaus. Die angefochtene Verfügung missachte schliesslich das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit. Sie erweise sich demnach als widerrechtlich, weshalb sie in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben sei. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil S 14 92A vom 1. März 2016 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2014 aufgehoben, womit das Revisionsverfahren vom Januar 2014 wieder offen gewesen sei. Dieses Revisionsverfahren sei erst mit der (noch nicht rechtskräftigen) Verfügung vom 26. April 2016 abgeschlossen worden. Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich somit um eine verfahrensleitende Anordnung. Ob auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten werden könne, erscheine zweifelhaft, da der Beschwerdeführer durch die fragliche
6 - Anordnung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten haben dürfte. Sollte das Verwaltungsgericht indessen auf die Beschwerde eintreten, sei darauf hinzuweisen, dass für die verfügte Meldepflicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr wohl eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestünde. Der Beschwerdeführer lege zudem nicht dar, inwiefern seine persönliche Freiheit durch die getroffene Anordnung eingeschränkt oder er dadurch einen anderweitigen Grundrechtseingriff erleide. Ebenso wenig sei erkennbar, weshalb sich die angefochtene Anordnung als willkürlich erweisen sollte. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung sodann aufgezeigt, weshalb vorliegend die bereits von der Rechtsprechung als zulässig erkannte, monatliche Meldung als geringere Massnahme nicht genüge, liesse sich doch damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ausreichend kontrollieren, da Landesabwesenheiten von bis zu zwei Monaten am Stück nicht registrierbar wären. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 8.In der Replik vom 20. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er aus, selbst nach Darstellung der Beschwerdegegnerin sei das Verfahren mittlerweile abgeschlossen worden. Sei aber kein Verfahren mehr hängig, fehle es an der erforderlichen Grundlage für den Erlass einer verfahrensleitenden Verfügungen. Die angefochtene Verfügung sei demnach nichtig, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei und zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen müsse. Die Beschwerdegegnerin hielt dieser Argumentation in der Duplik vom 27. Juni 2016 unter Erneuerung ihrer Anträge entgegen, das Revisionsverfahren sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offen gewesen. Ohnehin sei zu beachten, dass allein schon wegen der andauernden Leistung der Sozialversicherung ein offenes Verfahren existiere und die Sozialversicherung jederzeit eine Auskunft oder Mitwirkung verlangen
7 - könne. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegründet, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - b)Für solche prozessleitenden Verfügungen sieht Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kein Einspracheverfahren vor. Derartige Anordnungen sind daher innert 30 Tagen direkt schriftlich beim kantonalen Versicherungsgericht anzufechten, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 60 ATSG). Zur Beschwerde ist derjenige berechtigt, dem wegen der angefochtenen Anordnung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 17; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 17 vom 5. November 2013 E.1). Mit diesem Erfordernis wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen prozessleitenden Verfügung umschrieben. Demnach liegt das schützenswerte Rechtschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Entscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte. Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wie auch die übrigen Prozessvoraussetzungen trägt der Beschwerdeführer (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 909). Ob eine Beschwerde sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen. Kommt es dabei zum Schluss, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt, so erledigt es das Beschwerdeverfahren durch einen Nichteintretensentscheid. Ansonsten tritt es auf die Beschwerde ein und beurteilt die Streitigkeit in der Regel in materieller Hinsicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 693). c)Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013
10 - Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 348.--, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen von Fr. 256.--, vom
11 - auseinanderzusetzen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Endverfügung vom 26. April 2016 nicht nur Ergänzungsleistungen zugesprochen, sondern ihn ausserdem für die Dauer eines Jahres verpflichtet hätte, sich einmal in der Woche bei der AHV-Zweigstelle in X._____ zu melden. In diesem Fall hätte sie die in der prozessleitenden Verfügung vom 29. März 2016 getroffene Anordnung zwar als Auflage in die Endverfügung aufgenommen und dadurch deren Weitergeltung sichergestellt. Das Verwaltungsgericht wäre aber auch in diesem Fall mutmasslich nicht umhin gekommen, auf die Beschwerde infolge Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Es hätte diese indessen wohl ohne Erlass eines förmlichen Nichteintretensentscheids an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (Art. 30 ATSG), welche die Beschwerde als Einsprache gegen die dem Beschwerdeführer eine Meldepflicht auferlegende Endverfügung entgegengenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer daran festgehalten hätte, sich gegen diese Anordnung zur Wehr setzen zu wollen (Art. 52 ATSG). Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens hätte die Vorinstanz alsdann untersucht, ob sich die angeordnete wöchentliche Meldepflicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, sich als verhältnismässig erweist (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 926 ff.) und im Einklang mit den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten verfassungsmässigen Individualrechten steht. Gegen den nach Prüfung dieser Fragen ergangenen Einspracheentscheid hätte der Beschwerdeführer daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können (Art. 56 ff. ATSG). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin demnach im vorliegenden Fall die streitige Meldepflicht als Auflage in die Endverfügung aufgenommen und dadurch deren Weitergeltung sichergestellt hätte, wäre es dem Verwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium dennoch verwehrt gewesen, sich inhaltlich mit der vorliegenden Streitigkeit auseinanderzusetzen. Dies muss für den
12 - vorliegenden Fall umso mehr gelten, in welchem die in der prozessleitenden Verfügung vom 26. März 2016 verfügte Meldepflicht durch den Erlass der Endverfügung vom 26. April 2016 von Gesetzes wegen dahingefallen ist. Es erscheint nicht sinnvoll, im vorliegenden Verfahren den Entscheid in einer solch heiklen Rechtsfrage durch nicht entscheidwesentlichen Ausführungen (obiter dictum) zu präjudizieren. 2.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Gleich verhält es sich für die Beschwerdegegnerin. Diese obsiegt zwar mit ihrem Begehren, kann als zuständige Sozialversicherungsgesellschaft aber keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. e contrario ATSG). 3.Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Anrecht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss ist einer Partei aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur
13 - Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). b)Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein als deutlich geringer einzustufen als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folglich nicht als aussichtslos einzustufen. Als türkischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer mit dem Schweizer Rechtssystem zudem nicht vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich der Beizug eines Rechtvertreters im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Demzufolge ist dem Antrag des Beschwerdeführers, auf unentgeltliche Rechtsvertretung durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann stattzugeben. Die von diesem in der Honorarnote vom 29. Juni 2016 geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 1'836.-- (8.25 Stunden à Fr. 200.--, zuzüglich Barauslagen und 8 % MWST), erscheinen dem Gericht angemessen und sind Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. c)Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG).
14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.