VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 48 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ war zuletzt bei der Firma B._____ AG in Chur tätig. Am 26. November 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2016. Am 1. Februar 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit offenbar nur gerade acht persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. 3.Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 brachte A._____ vor, er habe seine Vorbemühungen getätigt bevor er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet habe. Anlässlich eines Gespräches habe man ihm mitgeteilt, dass man vier Vorbemühungen pro Monat vornehmen müsse, was er mit acht Vorbemühungen für insgesamt zwei Monate getan habe. 4.Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade acht persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Dies sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als ungenügend zu qualifizieren. 5.Mit zwei Schreiben, welche am 29. Februar 2016 sowie am 14. März 2016 beim KIGA eingingen, erhob A._____ Einsprache gegen die erwähnte Verfügung des KIGA und beantragte deren Aufhebung bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Begründend hielt er einmal fest, er habe gemäss Auskunft einer Personalberaterin vor Beginn der Arbeitslosigkeit vier Arbeitsbemühungen pro Monat vornehmen müssen. In seinem zweiten Schreiben berief er sich hingegen
3 - auf eine Information, wonach er pro Monat bloss drei Arbeitsbemühungen hätte vornehmen müssen. 6.Mit Schreiben vom 21. März 2016 wurde A._____ aufgefordert, die erwähnte Information betreffend die erforderliche Anzahl Arbeitsbemühungen mittels Bestätigung der erwähnten RAV-Beraterin nachzuweisen. 7.In einer Stellungnahme vom 22. März 2016 teilte A._____ mit, die verlangte Bestätigung nicht erbringen zu können und führte zwei weitere Arbeitsbemühungen auf, welche er vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorgenommen habe. Im Rahmen einer weiteren Ergänzung seiner Einsprache vom 4. April 2016 erwähnte er weitere Arbeitsbemühungen und lieferte die entsprechenden Nachweise nach. 8.Mit Entscheid vom 8. April 2016 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass A._____ weder genügend Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist noch eine allfällige Fehlinformation durch das KIGA habe nachweisen können. 9.Gegen den Entscheid des KIGA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung hielt er hauptsächlich fest, er könne zwei weitere Vorbemühungen nachweisen, womit er seine Pflicht erfüllt habe. Zum entsprechenden Nachweis reichte er eine Bestätigung der Firma C._____ AG betreffend ein Vorstellungsgespräch vom 14. Januar 2016 nach, worauf zudem ein undatierter und unkommentierter Stempel der Firma D._____ GmbH angebracht war. 10.Mit Stellungnahme vom 27. April 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.
4 - Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen ungenügend seien. Die weiteren vom Beschwerdeführer im Laufe des Einspracheverfahrens nachgereichten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden und diejenigen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden seien, unterlägen der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, erschienen aber zweifelhaft und seien zum Teil nicht formgerecht belegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
7 - Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für den Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass er nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden könne, sondern muss vielmehr alles daran setzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG- Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] gültig ab dem 1. Januar 2016, B314).
8 - d)Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 257/05, vom 1. März 2006 E.3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genügend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nach Art.17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person zusätzlich und persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts, C 296/02 vom 20. Mai 2003 E.3.2).
9 - e)Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E.3c). Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE B321). Je nach Umständen des Einzelfalls können Arbeitsbemühungen, die auf dem Nachweisblatt mit Aufdruck des Stempels der kontaktierten Firma nachgewiesen werden, grundsätzlich genügen. Sämtliche Bewerbungen sollten aber dokumentiert sein. Dem Nachweisblatt sind also die Stelleninserate (mit Datum), Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen beizulegen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28).
12 - S. 133 E.2a sowie AVIG-Praxis ALE B315). Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn selbst wenn das Bestätigungsschreiben der C._____AG betreffend das Vorstellungsgespräch vom 14. Januar 2016 noch berücksichtigt werden könnte, wären neun Arbeitsbemühungen noch immer ungenügend. Demnach sind die vorliegend insgesamt bloss acht seitens des Beschwerdegegners als nachgewiesen erachteten Vorbemühungen während des hier massgebenden Zeitraums von Dezember 2015 bis Januar 2016 nach der Praxis des Beschwerdegegners, wonach während der Kündigungsfrist in der Regel mindestens fünf Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden (vgl. oben E.4b), in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. 5.Schliesslich bleibt noch die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von sechs Tagen erkannt. Die Einstellung liegt im Rahmen des leichten Verschuldens laut Gesetz sowie gemäss AVIG-Praxis ALE D72. Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessenspielraums der
13 - Verfügungsinstanz erkennen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
14 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]