VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war ab dem 4. Oktober 2015 als B._____ bei der C._____ GmbH tätig. Er kündigte diese Stelle Mitte Oktober 2015 auf den 11. Dezember
  1. Am 30. Dezember 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. 3.Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2016 teilte A._____ mit, dass er sich im Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden erkundigt habe, wie ein Zwischenverdienst behandelt würde. Man habe ihn daraufhin dahingegen informiert, dass er sich die im Ausland erwirtschaftete Beitragszeit noch bescheinigen lassen und sich ausserdem genügend früh um Arbeit bemühen müsse. Im Dezember 2015 habe er durch Arbeitskollegen andere Informationen erhalten, wonach er sich sofort bei der Gemeinde gemeldet und nach dem ersten Beratungsgespräch im Januar 2016 direkt um Arbeit bemüht habe. 4.Mit Schreiben des KIGA vom 28. Januar 2016 wurde A._____ aufgefordert, eine Bestätigung bzgl. der behaupteten Beratung vom Oktober 2015 durch die Arbeitslosenkasse Graubünden einzureichen. Daraufhin teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Mail vom 4. Februar 2016 mit, der Versicherte habe sich telefonisch erkundigt, ob er überhaupt bezugsberechtigt sei, da er die letzten Jahre im Ausland gearbeitet habe. Sie könne lediglich bestätigen, dass sie A._____ allgemein über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit informiert habe und ihn mit einem Link bedient habe.
  • 3 - 5.Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich A._____ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 nicht genügend um Arbeit bemüht habe. Die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse habe A._____ in ihrem Beratungsgespräch im Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlichen Arbeitsbemühungen unterrichtet. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache, welche am 17. März 2016 beim KIGA einging. Zur Begründung führte A._____ an, er sei falsch bzw. unvollständig informiert worden, womit ihn kein Verschulden für die fehlenden Arbeitsbemühungen treffe. Mit Einspracheentscheid vom
  1. März 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Begründend führte das KIGA aus, dass A._____ die angeführte falsche bzw. unvollständige Auskunft nicht glaubhaft darstellen könne und wiederholte im Übrigen die bereits in der Verfügung vom 17. Februar 2016 geäusserte Begründung. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 24. März 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten sei, die ungekürzten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht vorzuwerfen seien, da diese auf eine falsche bzw. unvollständige Auskunft einer Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuführen seien. Er habe sich frühzeitig bei der offiziellen Amtsstelle gemeldet und sich auf deren Einschätzung bzw. Beratung verlassen.
  • 4 - 7.Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid getätigten Ausführungen und betonte, dass die Sachverhaltsdarstellung durch die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im Mail vom 4. Februar 2016 als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei, und somit dem Beschwerdeführer keine ungenügende Auskunft erteilt worden sei. 8.Mit (freigestellter) Replik vom 6. Mai 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem fraglichen Telefonat vom 15. Oktober 2015 keinen Link erhalten habe, sondern lediglich einen Auszug aus der AVIG-Praxis zum PDU1 Formular. Zudem habe er das fragliche Telefonat getätigt, um informiert zu werden, wie das Verfahren ausgestaltet sei, da er eine mögliche Arbeitsstelle in Aussicht habe. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2016 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
  • 5 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘633.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 207.70 (Fr. 5‘633.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2016 - wurde der Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung

  • 6 - eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘661.60 (Fr. 207.70 x 8 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

  1. a)Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für acht Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. b)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Der Versicherte muss sich gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können, und zwar für jede Kontrollperiode. Gemäss Art. 27a AVIV gilt jeder Kalendermonat als Kontrollperiode, wobei gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV der jeweilige Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen ist und ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2428 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine
  • 7 - gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E.2.1.2). Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadensminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter

  • 8 - Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2005 vom

  1. März 2015 E.3.5). Gemäss Rz. B314 der AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom Oktober 2012 (AVIG-Praxis ALE) sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. d)Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und
  • 9 - auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom
  1. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). e)Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 30. Dezember 2015 nicht um Arbeit bemüht hat. Da der Beschwerdeführer somit nicht alles Zumutbare unternommen hat, um einen drohenden Schaden abzuwenden (vgl. oben E.3b ff.), stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich jedoch auf den Standpunkt, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden ihn im Verlauf einer Anfrage vom
  2. Oktober 2015 in Bezug auf die verlangten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit falsch bzw. unvollständig informiert habe. Er rügt somit sinngemäss, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden die ihr gemäss Art. 27 ATSG obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe und der Beschwerdeführer gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze davon ausgehen durfte, dass er sich im Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 30. Dezember 2015 nicht um Arbeit bemühen musste.
  • 10 -
  1. a)Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärung- und Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. BGE 131 V 472 E.4.1). Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratung gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E.4.3; SVR 2010 UV Nr. 28, Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E.2.1). Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E.4.3 mit Hinweisen). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass - entgegen der bisherigen Betrachtungsweise (vgl. BGE 111 V 405; SVR 1999 ALV Nr. 6) - der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Zudem hat sich der Versicherungsträger in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person -
  • 11 - gegebenenfalls auch unaufgefordert - über bestimmte Elemente zu informieren (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 21). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E.3.2). Die Leistungsträger dürfen sich demnach darauf beschränken, klar umrissene Fragen zu beantworten, solange der Kern der Beratungspflicht gewährleistet wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.3.1 ff.). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E.3.2.1). b)Wird diese Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen (BGE 127 I 31 E.3a, 124 V 221 E.2b, 113 V 71 E.2, 112 V 120 E.3b). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 ff.).
  1. a)Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden erstmals am 15. Oktober 2015 und danach noch einige weitere Male (18., 21 und 30. Dezember 2015 sowie
  2. Februar 2016) telefonisch kontaktiert hat (vgl. beschwerdeführerische
  • 12 - Akten [Bf-act.] 1-3). Vorliegend massgeblich ist hauptsächlich das Gespräch vom 15. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich anlässlich dieses Gesprächs erkundigt habe, wie das Vorgehen sei, um Entschädigungsgelder zu erhalten während seiner Anstellung bei den Bergbahnen. Daraufhin habe ihm die Sachbearbeiterin unter anderem mitgeteilt, dass er genügend früh (ab ca. Januar/Februar 2016) mit der Stellensuche zu beginnen habe, um eine Arbeitslosigkeit nach dem Zwischenverdienst während der Wintersaison 2015/2016 zu verhindern. Die zuständige Sachbearbeiterin bringt dahingegen im E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) vor, dass sie grundsätzlich jeden Versicherten dahingehend informiere, dass er nicht nur Rechte sondern auch Pflichten habe. Sie empfehle in den Telefonaten immer, sofort mit den Vorbemühungen zu beginnen und diese schriftlich festzuhalten und weise darauf hin, dass der RAV-Berater Ansprechpartner für Details sei. b)Dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 seinen Verpflichtungen bezüglich Stellensuche nachgekommen ist, wird vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. In Bezug auf die Stellensuche vor Januar 2016 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrfach vorgebracht, dass ihm im Gespräch vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt worden sei, dass er sich erst ab Januar/Februar 2016 um Arbeit zu bemühen habe (Stellungnahme 19. Januar 2016 [Bg-act. 6], E-Mail vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 8], Einsprache vom 16. März 2016 [Bg- act. 10] und in der Beschwerde vom 9. April 2016). Seine diesbezüglichen Angaben erscheinen glaubhaft und widerspruchsfrei. Die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden beschränkt sich in ihrem E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) auf allgemeine Aussagen, in dem sie beschreibt, wie sie grundsätzlich Beratungstelefonate führt. Obwohl sie anfangs ausdrücklich festhält, dass sie sich gut an die telefonische Anfrage des Beschwerdeführers erinnere, erwähnt sie

  • 13 - anschliessend nicht, ob das Thema der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich angesprochen wurde und ob sie einen entsprechenden Hinweis angebracht hat oder nicht. Sie beschränkt sich im E-Mail auf die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer allgemein über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit informiert worden sei. Die Sachbearbeiterin bringt somit ausser allgemeinen Ausführungen nichts vor, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften. Weder behauptet sie, dass im Gespräch vom 15. Oktober 2015 die verlangten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gar nicht zur Sprache gekommen seien, noch dass sie tatsächlich dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben habe, sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Ende Dezember 2015 um Arbeit zu bemühen bzw. sich allgemein für Detailinformationen an den zuständigen RAV-Berater zu wenden. Es ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es vorliegend überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 15. Oktober 2015 nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 persönlich um eine Jahresarbeitsstelle zu bemühen habe und auch nicht an die zuständigen RAV-Berater verwiesen wurde, obwohl das Thema der Arbeitsbemühungen im fraglichen Telefongespräch angesprochen wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vorliegt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E.2b/aa; 112 V 115 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom

  • 14 -

  1. September 2010 E.5.1.3 mit diversen Hinweisen) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E.5.1.3; vgl. zur Problematik Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E.5.1 ff.). d)Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn er gleichzeitig die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 185 E.3c; 115 Ia 12 E.4a mit Hinweisen). e)Vorliegend sind diese Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte die Behörde in der konkreten Situation aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten, unter anderem auch dadurch, da keine Verweisung an den zuständigen RAV-Berater für die Beantwortung von Detailfragen erfolgte. Dadurch, dass der
  • 15 - Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Arbeitslosenkasse Graubünden mit seinen Arbeitsbemühungen unbestrittenermassen erst im Januar 2016 begonnen hat, wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Eine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Auskunftserteilung ist nicht ersichtlich. Da im Telefongespräch vom
  1. Oktober 2015 der Themenkreis der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angesprochen wurde (vgl. oben E.4b ff.), dem Beschwerdeführer aber in Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht mitgeteilt wurde, dass er sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 persönlich um eine Jahresarbeitsstelle zu bemühen habe und er auch nicht an die zuständigen RAV-Berater verwiesen wurde, konnte sich der Beschwerdeführer somit gestützt auf vertrauensrechtliche Grundsätze darauf verlassen, dass er sich den gesetzlichen Regeln entsprechend verhalten würde, wenn er erst im Januar 2016 mit der Arbeitssuche begann (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 138/05 vom 3. Juli 2006 E.2.1 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E.5.1 ff.).
  2. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht hat. Der Beschwerdegegner hätte deshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtswidrig, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt.
  • 16 - b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 24. März 2016 wird aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026