VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 45 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
5 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘633.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 207.70 (Fr. 5‘633.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2016 - wurde der Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung
6 - eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘661.60 (Fr. 207.70 x 8 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
7 - gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E.2.1.2). Der Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadensminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter
8 - Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2005 vom
12 - Akten [Bf-act.] 1-3). Vorliegend massgeblich ist hauptsächlich das Gespräch vom 15. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich anlässlich dieses Gesprächs erkundigt habe, wie das Vorgehen sei, um Entschädigungsgelder zu erhalten während seiner Anstellung bei den Bergbahnen. Daraufhin habe ihm die Sachbearbeiterin unter anderem mitgeteilt, dass er genügend früh (ab ca. Januar/Februar 2016) mit der Stellensuche zu beginnen habe, um eine Arbeitslosigkeit nach dem Zwischenverdienst während der Wintersaison 2015/2016 zu verhindern. Die zuständige Sachbearbeiterin bringt dahingegen im E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) vor, dass sie grundsätzlich jeden Versicherten dahingehend informiere, dass er nicht nur Rechte sondern auch Pflichten habe. Sie empfehle in den Telefonaten immer, sofort mit den Vorbemühungen zu beginnen und diese schriftlich festzuhalten und weise darauf hin, dass der RAV-Berater Ansprechpartner für Details sei. b)Dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 seinen Verpflichtungen bezüglich Stellensuche nachgekommen ist, wird vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten. In Bezug auf die Stellensuche vor Januar 2016 hat der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrfach vorgebracht, dass ihm im Gespräch vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt worden sei, dass er sich erst ab Januar/Februar 2016 um Arbeit zu bemühen habe (Stellungnahme 19. Januar 2016 [Bg-act. 6], E-Mail vom 2. Februar 2016 [Bg-act. 8], Einsprache vom 16. März 2016 [Bg- act. 10] und in der Beschwerde vom 9. April 2016). Seine diesbezüglichen Angaben erscheinen glaubhaft und widerspruchsfrei. Die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden beschränkt sich in ihrem E-Mail vom 4. Februar 2016 (Bg-act. 8) auf allgemeine Aussagen, in dem sie beschreibt, wie sie grundsätzlich Beratungstelefonate führt. Obwohl sie anfangs ausdrücklich festhält, dass sie sich gut an die telefonische Anfrage des Beschwerdeführers erinnere, erwähnt sie
13 - anschliessend nicht, ob das Thema der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich angesprochen wurde und ob sie einen entsprechenden Hinweis angebracht hat oder nicht. Sie beschränkt sich im E-Mail auf die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer allgemein über das Vorgehen bei Arbeitslosigkeit informiert worden sei. Die Sachbearbeiterin bringt somit ausser allgemeinen Ausführungen nichts vor, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften. Weder behauptet sie, dass im Gespräch vom 15. Oktober 2015 die verlangten Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gar nicht zur Sprache gekommen seien, noch dass sie tatsächlich dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben habe, sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Ende Dezember 2015 um Arbeit zu bemühen bzw. sich allgemein für Detailinformationen an den zuständigen RAV-Berater zu wenden. Es ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint. c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es vorliegend überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer im Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 15. Oktober 2015 nicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 30. Dezember 2015 persönlich um eine Jahresarbeitsstelle zu bemühen habe und auch nicht an die zuständigen RAV-Berater verwiesen wurde, obwohl das Thema der Arbeitsbemühungen im fraglichen Telefongespräch angesprochen wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG vorliegt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E.2b/aa; 112 V 115 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2010 vom
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