VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 41 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach AHVG (Waisenrente, Rückforderung)
4 - anzusehen, womit B._____ eine Waisenrente beanspruchen könne. Schliesslich sei die geforderte Rückforderung verjährt. Der angefochtene Einspracheentscheid sei folglich aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Waisenrenten nicht zurückzuzahlen habe. 4.In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 schloss die SAK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Zusprache einer Waisenrente für ein Pflegekind setze unter anderem voraus, dass ein Kind vor Eintritt des Versicherungsfalls unentgeltlich zur Pflege aufgenommen worden sei. Wann ein Pflegeverhältnis als unentgeltlich gelte, sei in der Rz. 3310 der Rentenwegleitung in für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Weise geregelt. Ausserdem bestünde keine gesetzliche Grundlage, welche die Verwaltung zwingen würde, abzuklären, ob der Kindsvater seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Wäre dies der Fall, so müssten theoretisch jeden Monat Nachforschungen über die Zahlungseingänge angestellt werden, was den zeitlichen Rahmen der normalen Kontrollaufgaben bei Weitem überschreiten würde. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die verspätete Kenntnisnahme der Alimentenzahlungen und damit den Wegfall der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nicht zu vertreten. Die geforderte Rückzahlung im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- sei somit nicht verjährt und von der Beschwerdeführerin als rechtsgrundlose Leistung zurückzuerstatten. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren in im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 - vorderhand insofern als mangelhaft, als die Beschwerdegegnerin die verfügte Rückforderung im Einspracheentscheid vom 14. März 2016 unzureichend begründet und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.3.2; 124 I 49 E.3a, 124 I 241 E.2). Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren in Art. 52 Abs. 2 ATSG wiederholt. b)Durch die von diesen Regelungen geforderte Begründung sollen die Betroffenen zum einen erfahren, weshalb die Behörde ihre Anträge abgelehnt hat. Zum anderen sollen sie in die Lage versetzt werden, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Hierzu hat die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 368 E.3.1, 124 V 181 E.1a). Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen auseinandersetzen (BGE 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1). Sie hat in ihrem Entscheid indessen die Gründe anzuführen, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründungsdichte richtet sich dabei primär nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die
7 - Rechtsstellung der Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde. Die Parteivorbringen müssen sich insoweit in der Begründung niederschlagen, als sie für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen wesentlich sind (vgl. BGE 140 I 99 E.3.4, 137 II 266 E.3.2, 134 I 83 E.4.1, 129 I 232 E.3.2, 121 I 54 E.2c; vgl. zum Ganzen WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 As. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 629 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N. 103). c)Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, weshalb sie die Rückforderung der ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 26'244.-- als rechtmässig erachtet. Dabei hat sie die wesentlichen Gründe genannt, aufgrund derer sie zu dieser Überzeugung gelangt ist. Mit den von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 3. Februar 2016 erhobenen Einwände hat sie sich in der Begründung überdies insofern auseinandergesetzt, als sie erläutert hat, aus welchen Gründen sie das in Frage stehende Pflegeverhältnis nicht als unentgeltlich und die Rückforderung nicht als verjährt ansieht (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1). Die fraglichen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 14. März 2016 sind zwar sehr knapp gehalten, hinderte die Beschwerdeführerin jedoch nicht daran, Inhalt und Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids zu erkennen und die Rechtmässigkeit der fraglichen Anordnung sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid demnach hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vorliegend folglich nicht vor.
8 -
9 - Pflegekindverhältnisses liegt folglich in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich von den leiblichen Eltern übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E.1, 9C_340/2014 vom 14. November 2014 E.3.2.2; UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Ba-sel/Genf 2012, Art. 25 N. 2; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 20013, Stand 1. Januar 2016, Rz. 3307 ff.). Um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen, muss das Pflegekindverhältnis ausserdem unentgeltlich gewesen sein. Unentgeltlich ist ein Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. elterliche Unterhaltsbeiträge, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (BGE 122 V 182 = Pra 86 Nr. 61; ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573; RWL Rz. 3310; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten im Übrigen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann, E., ihren Enkel B. am 1. Oktober 2011 zur Pflege aufgenommen und dadurch die Verantwortung für dessen Pflege sowie Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind übernommen haben (vgl. Bg-act. 2). Als E._____ am 17. Mai 2013 starb, bestand folglich bereits seit anderthalb Jahren ein Pflegeverhältnis für B._____. Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. Fraglich ist dagegen, ob dieses Pflegeverhältnis unentgeltlich im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gewesen ist. Diesbezüglich geht aus den Fragebögen vom 20. Oktober 2013 (Bg-act. 16 S. 1), 20. Oktober
10 - 2014 (Bg-act. 23 S. 1) und 28. September 2015 (Bg-act. 23 S. 1) hervor, dass der Kindsvater für B._____ Unterhaltsbeiträge schuldet, die seit Oktober 2011 dessen Pflegeeltern bzw. seit dem Tod von E._____ der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden. Fest steht im Weiteren, dass die Gemeinde von Juni bis Dezember 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 655.-- (Fr. 4'585.-- : 7) und von Januar bis Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 703.75 (Fr. 8'445.-- : 12) bevorschusste (Bg- act. 36 S. 6). Daraus ist zu folgern, dass hinsichtlich der vom Kindsvater geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung bis zu einem Betrag von Fr. 703.75 erfüllt sind. Bei dieser Sachlage spielt es keine Rolle, ob die B._____ zustehenden Kindsunterhaltsbeiträge stets erbracht wurden. Freilich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. November 1978 entschieden, bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit eines Pflegekindverhältnisses seien nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Höheren Unterhaltsbeiträgen dürfe nur Rechnung getragen werden, wenn die begründete Annahme bestehe, dass diese in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt würden, sich diese mithin aus objektiver Sicht nicht als uneinbringlich erwiesen (ZAK 1979 S. 351). Diesen Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 24. April 1984 bestätigt (ZAK 1985 S. 586). Die diesen Urteilen zugrundeliegende Ausgangslage hat aber mit der Einführung der Alimentenbevorschussung eine grundlegende Änderung erfahren. Dieses Institut stellt bei Säumigkeit des Unterhaltschuldners die Erfüllung von Kindsunterhaltsbeiträgen sicher, indem die Gemeinde, in welcher das unterhaltsberechtigte Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, die Kindsunterhaltsbeiträge bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag bevorschusst, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) eingehalten sind (vgl. dazu
11 - Art. 293 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] und die vorgenannte Verordnung). Kommt ein Kind in den Genuss der Alimentenbevorschussung, so sind die Kindsunterhaltsbeiträge deshalb aus objektiver Sicht stets als einbringlich anzusehen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sie gleichwohl ungedeckt geblieben sein sollten, da bei rechtzeitiger Beantragung der Alimentenbevorschussung deren durchgängige Erfüllung sichergestellt gewesen wäre, zumal die Alimentenbevorschussung im Kanton Graubünden insofern rückwirkend in Anspruch genommen werden kann, als Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind, ebenfalls bevorschusst werden (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge, die der Kindsvater B._____ aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung schuldet, vorliegend als erbracht zu gelten haben, und zwar selbst dann, wenn sie weder vom Kindsvater bezahlt noch von der Gemeinde bevorschusst worden sein sollten (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen: Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom
12 - d)Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines Pflegekindes ist nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit von allgemein gültigen Ansätzen auszugehen, die in der gesamten Schweiz gleichermassen anzuwenden sind (BGE 103 V 55 = ZAK 1979 S. 311 ff.). Das Bundesgericht hat diese schematische Betrachtungsweise mehrfach bestätigt und es dabei ausdrücklich abgelehnt, die effektiven Unterhaltskosten eines Pflegekindes zu berücksichtigen (BGE 122 V 125 E.3; Urteil des Bundesgerichts I 12/00 vom 9. April 2001 E.5b). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Gericht veranlassen würde, von dieser jahrzehntelangen Praxis des Bundesgerichts abzuweichen. Freilich erscheint es durchaus plausibel, dass B._____ wegen seiner Behinderung im Vergleich zu gesunden Altersgenossen auf zusätzliche Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin gab allerdings erst im Fragebogen vom 20. Oktober 2014 an, B._____ bezöge eine Hilflosenentschädigung (vgl. Bg-act. 23 S. 1). Daraus kann geschlossen werden, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen von B._____ im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen erst im 2014 ein Ausmass angenommen haben, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen. Jedenfalls bis dahin erscheint es vertretbar, von einem im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden nicht nennenswert erhöhten Unterhaltsbedarf auszugehen, womit der Unterhaltsbedarf von B._____ im interessierenden Zeitpunkt – wie jener von gesunden Gleichaltrigen – aufgrund der von H. WINZELER (Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Kosten zu bestimmen (BGE 122 V 125 E.3 und 4; Urteil des Bundesgerichts I 12/00 vom 9. April 2001 E.5b; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 2). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese schematischen Kostenansätze in der tabellarischen Aufstellung in Anhang III der RWL wiedergegeben. Danach beträgt der Unterhaltsbedarf eines Kindes bis
13 - zum sechsten Altersjahr monatlich Fr. 375.--, ab dem siebten bis zum
15 - einen Fehler der Versicherungseinrichtung zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem die Versicherungseinrichtung anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat. Massgebend bei solchen Konstellationen ist demnach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern der Zeitpunkt, in welchem der zuständige Versicherungsträger diesen Irrtum bei gebotener Sorgfalt hätte erkannt können. Bei der relativen einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen First handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E.2, 138 V 74 E.4.1). b)Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend – wie in Rz. 11119 RWL gefordert – jährlich überprüft, ob die Pflegebewilligung für B._____ noch bestand, die Beschwerdeführerin als überlebender Pflegeelternteil das Pflegeverhältnis fortsetzte und B._____ nicht ganz oder teilweise von den leiblichen Eltern unterstützt wurde (vgl. Bg-act. 15, 21, 25). Auf die entsprechenden Nachfragen hin teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in den Fragebögen vom 20. Oktober 2013 (Bg- act. 16), 20. Oktober 2014 (Bg-act. 23) und 28. September 2015 (Bg- act. 27) unter anderem mit, Kindsunterhaltsbeiträge zu erhalten. Aufgrund dieser Angaben hätte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem Eingang des Fragebogens vom 20. Oktober 2013 entdecken können, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls (17. Mai 2013) kein unentgeltliches Pflegeverhältnis für B._____ bestand. Weitere Angaben oder Unterlagen waren nicht erforderlich, um die unentgeltliche Natur des interessierenden Pflegekindverhältnisses zu verneinen. Bei hinreichender Sorgfalt hätte die Beschwerdegegnerin somit bereits im 2013 ihren Irrtum bemerken und ein Rückforderungsverfahren einleiten können und müssen. c)Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG begann damit bereits Ende 2013 zu laufen und war folglich schon abgelaufen, als die
16 - Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Waisenrenten mit Verfügung vom 20. November 2015 zurückforderte. Dies trifft allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jene Leistungen nicht zu, welche im Jahr vor der Rückerstattungsverfügung, mithin vom 20. November 2014 bis zum 19. November 2015 ausbezahlt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C.927/2012 und 8C_933/2012 vom 5. Juli 2013 E.5.3, 9C_473/2012 vom 9. November 2012 E.5; MÜLLER, a.a.O., Anhang 1 Art. 25 N. 116). Die vorliegende Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine Rückerstattungsverfügung für jene Waisenrenten erlässt, welche nach dem 20. November 2014 ausbezahlt wurden. 5.Für das vorliegende Verfahren werden gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Rückforderung teilweise durchgedrungen ist, steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert der vorliegenden Streitsache nach deren Bedeutung und der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen zu bemessen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann dabei ein für eine Rechtsschutzversicherung tätige juristische Mitarbeiterin einen Stundenansatz von Fr. 160.-- beanspruchen (PVG 2010 Nr. 32). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, eine Kostennote einzureichen. Deren Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb aufgrund der Akten ermessensweise festzulegen. Mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel und das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inkl. Barauslagen, als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Die
17 - Beschwerdegegnerin kann als zuständige Versicherungsträgerschaft keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 14. März 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderung und zu neuem Entscheid an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Ausgleichsstelle hat A._____ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--, inklusive Barauslagen, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]