VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 35 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Schilter, Beschwerdeführerin gegen C._____ Versicherungsgesellschaft AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist bei der B._____ AG angestellt. Nachdem diverse Versicherungsgesellschaften den Abschluss einer Unfallversicherung wegen der Tätigkeit von A._____ als Skirennfahrer abgelehnt hatten, wurde die B._____ AG mit Zuweisungsverfügung der UVG-Ersatzkasse der C._____ Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend C.) zugewiesen. Die gestützt darauf abgeschlossene obligatorische Unfallversicherung wurde am 13. September 2011 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. 2.Am _____ verunfallte A. auf der Skirennpiste und zog sich einen Kreuzbandriss am linken Knie zu. Dieses Ereignis teilte er der C._____ mit Unfallmeldung vom _____ mit. Nachdem diese die Heilbehandlungskosten übernommen und bis zum _____ Unfalltaggelder geleistet hatte, teilte sie A._____ mit Verfügung vom 1. Juni 2015 mit, dass sie den Versicherungsschutz für zukünftige Ereignisse ablehne und die obligatorische Unfallversicherung per _____ aufhebe. Begründend führte sie aus, dass für die Tätigkeit als Skirennfahrer kein Versicherungsschutz bestehe, zumal es sich dabei um eine private Tätigkeit handle, welche nicht unter die beratende Tätigkeit der B._____ AG falle. 3.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ und der B._____ AG vom 30. Juni 2015 wies die C._____ mit Einspracheentscheid vom
  1. Januar 2016 ab. Ihre Leistungspflicht sei deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Tätigkeit als Skirennfahrer um eine private, ausserberufliche Tätigkeit handle, welche nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz falle. Ausserdem sei A._____ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. 4.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sowie die B._____ AG (nachfolgend
  • 3 - Beschwerdeführerin) am 7. März 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten dessen Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom
  1. Juni 2015 sowie die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis weiterhin bestehe und dem Beschwerdeführer ab dem _____ bis zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit ein Taggeld zuzusprechen sei. Dabei wurde die festzustellende Nichtigkeit damit begründet, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Zuweisungsverfügung wohl der Ersatzkasse UVG, nicht jedoch der Versicherungsgesellschaft möglich sei. Überdies legten die Beschwerdeführer dar, inwiefern es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer (welche der C._____ bekannt gewesen sei) um eine hauptberufliche und unselbständige Erwerbstätigkeit handle und weshalb die Bestreitung von Skirennen vom Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin gedeckt sei. Des Weiteren sprächen auch vertrauensschutzrechtliche Gründe gegen eine Aufhebung der Unfallversicherung bzw. gegen die Verweigerung zukünftiger Leistungen beim fraglichen Schadenfall, zumal die C._____ im Zusammenhang mit dem Trainingsunfall vom .... vorbehaltlos Leistungen übernommen habe und – in Kenntnis seiner Tätigkeit als Skirennfahrer – seither die Police erneuert und vorbehaltlos Prämien eingezogen habe. Ausserdem wurde insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, als die C._____ den Beschwerdeführern nicht sämtliche Unterlagen zum vorliegenden Fall zugestellt habe. In beweismässiger Hinsicht beantragten sie sodann die Edition sämtlicher Grundlagen für die Einteilung des Beschwerdeführers in die Gefahrenstufen und -klassen aus den Händen der C.. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragte die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie sämtlicher Beweisanträge. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei Abschluss der Versicherung davon
  • 4 - ausgegangen sei, bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer handle es sich um eine zusätzliche, selbständige Erwerbstätigkeit neben der Beratungstätigkeit als Angestellter der Beschwerdeführerin. Damit sei diese als private, ausserberufliche Tätigkeit zu qualifizieren und falle nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz. Ausserdem legte sie dar, weshalb aus der Verlängerung der Police keine vertrauensschutzrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden könnten und weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 6.In ihrer Replik vom 20. Mai 2016 vertieften die Beschwerdeführer ihre bisherige Argumentation und merkten an, dass die übrigen Versicherungen einen Vertragsschluss damals nicht abgelehnt hätten, wenn eine reine Beratungstätigkeit, d.h. ohne Einschluss der Skirennfahrertätigkeit, zu versichern gewesen wäre. 7.Am 1. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte unter Bestreitung der Vorbringen der Beschwerdeführer ihre bereits geäusserten Standpunkte. 8.Auf entsprechendes Gesuch der Instruktionsrichterin vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am
  1. Januar 2017 diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Police nach und erläuterte die darin vorgenommene Einteilung in Gefahrenklassen und -stufen. 9.In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. Januar 2017 setzten sich die Beschwerdeführer mit diesen neuen Vorbringen auseinander und vertieften abermals ihre bisherige Argumentation.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sowie in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden, während sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton X._____ befindet. Bereits nach der bisherigen (auf aArt. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] bezogenen und somit unfallversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung strebte der Gesetzgeber in Fällen, in denen die Beschwerdebefugnis neben der versicherten Person noch weiteren Personen zusteht, nicht eine Ausweitung der Anknüpfungstatbestände auf andere Beteiligte an, sondern wollte – zumindest bei Leistungsstreitigkeiten – eine einheitliche Anknüpfung am Wohnort der versicherten Person schaffen. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stehen (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10, 1998 UV Nr. 9). Dass der Gesetzgeber von dieser einen einheitlichen Gerichtsstand auf kantonaler Ebene festlegenden Rechtsprechung nicht abweichen wollte, ist auch daran erkennbar, dass er in Art. 58 Abs. 1 ATSG auf den „Wohnsitz“ (und nicht etwa auf den Sitz einer Amtsstelle) Bezug genommen hat. Er wollte offensichtlich festlegen, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das einen besonderen Bezug zur
  • 6 - Beschwerde führenden natürlichen Person hat. Daraus ergibt sich, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson einzig dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 N 15 ff. m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber wie gesehen Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton X._____ befindet. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 1. Juni 2015 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom .... sowie die Ablehnung des Versicherungsschutzes für zukünftige Ereignisse resp. die Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG per .... zu Recht erfolgt sind. Vor der Prüfung dieser materiellen Streitfragen drängen sich jedoch einige Vorbemerkungen formeller Natur auf.

  • 7 -

  1. a)Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 7. März 2016 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2016 sowie der Verfügung vom 1. Juni 2015. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit angefochten – jede rechtliche Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2016 E.2.1 m.w.H). Soweit die Beschwerdeführer vorliegend also auch die Verfügung vom
  2. Juni 2015 anfechten, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. b)Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer sodann unter anderem, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2015 festzustellen. Begründet wird dieser schon in der Einsprache vom
  3. Juni 2015 vorgebrachte, im Rahmen des Einspracheentscheids jedoch nicht abgehandelte Einwand offenbar damit, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Zuweisungsverfügung vom 10. Juni 2009 grundsätzlich nur der Ersatzkasse UVG, auf keinen Fall aber der Beschwerdegegnerin möglich sei (vgl. Beschwerde S. 4). Entgegen dieser Auffassung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein gestützt auf eine Zuweisung der Ersatzkasse abgeschlossenes Versicherungsverhältnis seitens des Unfallversicherers aufgelöst wird, obschon die Zuweisungsverfügung – wie dies vorliegend der Fall ist – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Denkbar wäre etwa eine Auflösung wegen falscher Angaben oder weil eine versicherte Firma keine zu versichernden Arbeitnehmer (mehr) beschäftigt. Dass die Auflösung eines durch die Ersatzkasse vermittelten Versicherungsvertrages nicht per se ausgeschlossen ist, ergibt sich sodann auch aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin
  • 8 - und der Ersatzkasse UVG, wo nicht etwa eine Unzulässigkeit der Aufhebung des Versicherungsvertrages resp. eine Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung, sondern vielmehr eine allfällige Wiederinkraftsetzung gestützt auf ein Notstandsabkommen vom 1. Mai 2013 diskutiert wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 133). Damit erweist sich ein Zurückkommen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag durch die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftiger Zuweisungsverfügung nicht als ausgeschlossen, weshalb die Verfügung vom 1. Juni 2015 nicht als nichtig zu betrachten ist. c)Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern auch insoweit, als sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge unvollständiger Zustellung der Akten monieren. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die Aktenlage nicht vollständig sein sollte. Selbst wenn den Beschwerdeführern im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit einzelne Unterlagen nicht sofort zugestellt resp. erst auf Aufforderung hin nachgereicht worden sind, wäre eine allfällige daraus resultierende leichte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden

  • 9 - Beschwerdeverfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel als geheilt zu betrachten und würde nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2 m.w.H.). 3.In materieller Hinsicht gilt es die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers zu klären, mithin ob dieser als obligatorisch zu versichernder Arbeitnehmer zu qualifizieren ist oder ob dessen Skirennfahrertätigkeit nicht von der streitgegenständlichen Versicherungspolice umfasst ist. Zunächst soll in einem ersten Schritt aber das erste Unfallereignis vom _____ beleuchtet und die seitens der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten vertrauensschutzrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Unfallereignisses vom _____ geklärt werden. a)Laut den Beschwerdeführern ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin nämlich insofern als treuwidrig zu qualifizieren, als diese für den ersten Unfall des Beschwerdeführers vom _____ Versicherungsleistungen erbracht, von 2009 bis 2015 vorbehaltlos Prämien einverlangt und am

  1. Januar 2012 sogar eine neue Police abgeschlossen habe und sich erst jetzt beim zweiten Unfall vom _____ auf den Standpunkt stelle, von einer im Rahmen einer Arbeitsanstellung bei der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nichts gewusst zu haben (vgl. Beschwerde S. 7 f.). b)Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz von Treu und Glauben vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als
  • 10 - Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sodann sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, § 5 Rz. 2131 f.). Diese beiden Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind jedoch nur schwer voneinander abzugrenzen. Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Untersagt ist ihnen demnach folgewidriges, widersprüchliches und schwankendes Handeln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten zugleich eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelt und dadurch bestimmte Erwartungen begründet. Sodann darf der Private nicht ohne weiteres erkennen können, dass die Behörde sich falsch verhalten hat, wobei auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen, mithin Gutgläubigkeit vorauszusetzen ist. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Private im Vertrauen auf die Richtigkeit des Verhaltens der Behörde Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dies ist u.a. der Fall, wenn aufgrund des Verhaltens einer Behörde Investitionen getroffen oder bestimmte Massnahmen unterlassen worden sind. Schliesslich muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. hierzu WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., § 5 Rz. 1970 ff. sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff., je mit Hinweisen). Bei gegebenen Voraussetzungen bewirkt der

  • 11 - Vertrauensschutz üblicherweise eine Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage. Nur wenn diesem sog. Bestandesschutz überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist auch eine Entschädigungsleistung denkbar (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., § 5 Rz. 2091). c)Am _____ erlitt der Beschwerdeführer in einem Trainingslager einen ersten Unfall und verletzte sich dabei am linken Sprunggelenk. Dieses Unfallereignis meldete er der Beschwerdegegnerin mit Unfallmeldung vom _____. Dabei führte er als Arbeitgeberin die heutige Beschwerdeführerin auf, gab als Berufsbezeichnung "Sportler" an, beschrieb den Unfallhergang mit "Fuss umgeknickt im Training" und die Verletzung als eine Teilruptur des linken Sprunggelenks (vgl. Unfallmeldung vom _____ in beschwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 19). Aus dem Arztzeugnis UVG geht in Bezug auf den Unfallhergang sodann hervor, dass es im Trainingslager beim Fussballspielen zu einer OSG Distorsion links gekommen sei (vgl. Bg-act. 120). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungspflicht aus UVG nach und übernahm nicht nur die Heilungskosten (vgl. die einzelnen Belege in Bg- act. 126 – 132), sondern bezahlte für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (17 Tage) auch Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'694.55 (vgl. Taggeldabrechnung in Bf-act. 20). Mit anderen Worten hatte die Beschwerdegegnerin die aus diesem ersten Unfall resultierenden Versicherungsleistungen vorbehaltlos erbracht. Ausserdem forderte sie in der Folge weiterhin Versicherungsprämien ein und erneuerte die Versicherungspolice mit der Beschwerdeführerin am 13. September 2011 (vgl. die neue Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 vom 13. September 2011 in Bg-act. 60, welche die ursprüngliche Police Nr. 96600.001 mit Vertragsbeginn vom 12. Juni 2009 ersetzte).

  • 12 - d)Die Beschwerdeführer stellen sich deshalb nun zu Recht auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf dieses Gebaren der Beschwerdegegnerin darauf haben vertrauen dürfen, der Beschwerdeführer sowie insbesondere dessen Tätigkeit als Skirennfahrer sei von der Versicherungsdeckung erfasst. So stellte die vorbehaltlose Gewährung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall vom _____ eine Vertrauensgrundlage im vorerwähnten Sinne dar, welche beim Beschwerdeführer berechtigtes Vertrauen geweckt hat, dass auch seine Skirennfahrertätigkeit bei der Beschwerdegegnerin (obligatorisch) unfallversichert sei. Angesichts der nun im Recht liegenden Unfalldokumentation lag nämlich auf der Hand, dass es sich bei der – obschon beim Fussballspielen erlittenen – Verletzung um einen Unfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Skirennfahrer gehandelt hatte. Aus der Unfallmeldung vom _____ und dem Arztzeugnis ging nämlich klar hervor, dass sich der Unfall vom _____ in einem Trainingslager ereignet hatte, und wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeräumt hat, wusste diese von Beginn weg um die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Vernehmlassung Ziff. 32 und 37 sowie Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2017 S. 2). Ausserdem gab es für die Beschwerdeführer keinen Anlass zur Annahme, die Beschwerdegegnerin hätte sich mit dieser grundsätzlichen Anerkennung des Versicherungsschutzes für die Skirennfahrertätigkeit falsch verhalten. Die Beschwerdeführerin wurde ja genau deshalb durch die Ersatzkasse UVG der Beschwerdegegnerin zugewiesen, weil zuvor mehrere Unfallversicherer nicht bereit gewesen waren, das aus der Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers resultierende Nichtberufsunfall-Risiko zu übernehmen (vgl. internes E- Mail der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2009 in Bg-act. 59, wonach der Ablehnungshintergrund der angefragten Versicherer das NBU-Risiko gewesen sei, sowie die E-Mails der drei ablehnenden

  • 13 - Versicherungsgesellschaften in Bf-act. 7). Wenn die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der abzuschliessenden Unfallversicherungspolice gewesen wäre, hätten wohl nicht gleich drei Unfallversicherer einen Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG abgelehnt. e)In Anbetracht dieses mittels Zuweisungsverfügung UVG vom 10. Juni 2009 (vgl. Bf-act. 6) "erzwungenen" Vertragsabschlusses mit der Beschwerdegegnerin sowie der vorbehaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vom _____ durften die Beschwerdeführer folglich in guten Treuen davon ausgehen, auch die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers sei von der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin gedeckt. Die nachteilige Disposition im vorerwähnten Sinne liegt nun darin, dass es der Beschwerdeführer gestützt auf dieses vertrauensbegründende Verhalten der Beschwerdegegnerin unterlassen hat, sich anderweitig nach einem Versicherungsschutz für seine Skirennfahrertätigkeit umzusehen. Hätte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall im Trainingslager verneint oder hinsichtlich der Versicherungsdeckung auch nur geringste Zweifel geäussert, so hätte sich der Beschwerdeführer vor Wiederaufnahme seiner risikobehafteten Skirennfahrertätigkeit um eine anderweitige Unfallversicherungsdeckung oder zumindest um eine definitive Klärung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin bemühen können. Wie soeben ausgeführt, bestand hierfür in Anbetracht der vorbehaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen für den ersten Unfall durch die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Anlass. Die nachteilige Disposition in Form dieser Unterlassung ist insofern nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen resp. wieder gutzumachen, als für das vorliegende Unfallereignis selbstredend nicht nachträglich noch eine Unfallversicherung bei einer

  • 14 - anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden kann. Schliesslich sind auch keine gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen und einer Anwendung des Vertrauensschutzes in der vorliegenden Angelegenheit entgegenstehen würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010, wo ebenfalls eine Versichertenunterstellung aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen bejaht wurde). f)Anzumerken bleibt, dass das vertrauensschutzbegründende Element entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung Ziff. 38) nicht darin besteht, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom _____ anfänglich Versicherungsleistungen in Form der Übernahme von Heilbehandlungskosten sowie der Ausrichtung von Unfalltaggeldern bis zum .... erbracht hat. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Tatsache, dass diese Versicherungsleistungen explizit "ohne Präjudiz" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt worden sind (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2015 in Bg-act. 87). Zum anderen kann ohnehin insofern nicht auf eine fortwährende Leistungserbringung eines Versicherers vertraut werden, als es einem solchen selbstredend offen steht, auf seine Beurteilung einzelner Aspekte der Leistungserbringung in Bezug auf ein spezifisches Unfallereignis (wie etwa die Beurteilung der Unfallkausalität oder die Berechnung von zu leistenden Taggeldern) zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen. Mit anderen Worten bezieht sich der vorerwähnte Vertrauensschutz vorliegend lediglich auf die Versicherungsdeckung als solche und nicht etwa auf einzelne Aspekte der Leistungserbringung. Hier geht es nämlich wie gesagt um die (durch vorbehaltlose Leistungserbringung beim ersten Unfall) implizite Anerkennung einer grundsätzlichen, auch die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers umfassenden Versicherungsdeckung. Ausserdem ist

  • 15 - die vorliegende Konstellation nicht nur vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte – Zuweisung durch die Ersatzkasse UVG zufolge diverser erfolgloser Versicherungsanträge – als Spezialfall zu betrachten, sondern auch angesichts der Tatsache, dass es sich für Skirennfahrer allgemein schwierig gestalten dürfte, für ihre risikoreiche Tätigkeit einen Unfallversicherer zu finden. 4.Damit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz vorliegend erfüllt sind. Da die Versicherungsdeckung für die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers resp. die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom _____ somit als vertrauensschutzrechtlich zustande gekommen zu betrachten ist, erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Beurteilung der Parteivorbringen hinsichtlich der Qualifizierung der Tätigkeit als Skirennfahrer (selbständig oder unselbständig) resp. deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin (haupt- oder nebenberufliche Ausübung und Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftszweck). Insoweit ist die vorliegende Beschwerde folglich gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 aufzuheben. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die aus dem Unfallereignis vom _____ resultierenden Versicherungsleistungen auch über den .... hinaus resp. bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Selbstverständlich sind für diese Zeit, in welcher die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom _____ aus den vorerwähnten Vertrauensschutzgründen leistungspflichtig ist, auch die Prämien gemäss Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 (vgl. Bg-act. 60) weiterhin geschuldet. Anzumerken bleibt, dass sich der vorerwähnte Vertrauensschutz lediglich auf das Unfallereignis vom _____ beziehen kann. Für allfällige weitere, nach dem 1. Juni 2015 eingetretene Unfallereignisse können sich die Beschwerdeführer demgegenüber nicht

  • 16 - mehr auf eine vertrauensschutzrechtlich zustande gekommene Versichertenunterstellung berufen, zumal ihnen die Beschwerdegegnerin an diesem Tag mittels Verfügung mitgeteilt hatte, dass sie die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr anerkenne und den Versicherungsschutz für künftige Ereignisse ablehne (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 in Bg-act. 87). Mit anderen Worten durften die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers sei von der Versicherungspolice mit der Beschwerdegegnerin erfasst. 5.Auf die per .... erfolgte Aufhebung der Versicherungspolice Nr. G-1082- 3502 (vgl. Verfügung vom 1. Juni 2015 in Bg-act. 87) resp. den von den Beschwerdeführern vorliegend beantragten Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses hat der vorerwähnte Vertrauensschutz selbstredend keine Auswirkungen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Versicherungspolice seitens der Beschwerdegegnerin offenbar deshalb aufgehoben worden ist, weil die Beschwerdeführerin neben dem Beschwerdeführer – dessen versicherungsmässige Unterstellung die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht anerkennt – keine anderen Mitarbeiter beschäftigt hat. In einem Schreiben an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 erklärte sich die Beschwerdegegnerin denn auch bereit, der Beschwerdeführerin selbstverständlich wieder einen UVG- Vertrag anzubieten, sofern diese eine operative Geschäftstätigkeit im Sinne des Firmenzwecks aufweise und hierfür obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 in Bg-act. 133 S. 2). Hierzu ist nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diversen Medienberichten zufolge in der Zwischenzeit, mithin am _____ den Rücktritt vom professionellen Skirennsport erklärt hat und seine Erfahrung fortan unter anderem als Berater weiterzugeben gedenkt. Damit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse insofern verändert, als

  • 17 - davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin inskünftig einen zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigen wird, der eine operative Geschäftstätigkeit im Sinne des Firmenzwecks ausführt. Ob dies in der Vergangenheit auch der Fall war, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 3 nach wie vor offen bleiben. Letztlich liegt es nun im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdeführerin unter diesen geänderten Umständen weitergelten oder gegebenenfalls neu aufgesetzt werden soll. 6.Da das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – kostenlos ist, werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person jedoch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt werden und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Zwecks Nachweis seines Aufwandes hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2017 eine detailliert ausgewiesene Honorarnote über Fr. 9'204.40, bestehend aus 20.25 Arbeitsstunden der Substitutin à Fr. 200.-- und 15.58 Arbeitsstunden des Rechtsanwalts à Fr. 270.-- sowie Spesen von Fr. 266.-- und 8 % Mehrwertsteuer, zukommen lassen. Dieser geltend gemachte stundenmässige Aufwand erscheint dem Gericht aber insbesondere in Bezug auf die erste Phase, mithin die Redaktion der elfseitigen Beschwerde, in welcher von der Substitutin 20.25 und vom Rechtsanwalt 5.6 Stunden aufgewendet worden sind, als übermässig hoch und ist deshalb nicht in voller Höhe zu entschädigen. Die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer zu leistende Parteientschädigung wird demnach pauschal auf Fr. 6'000.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt.

  • 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die C._____ Versicherungsgesellschaft AG verpflichtet, A._____ für die Folgen des Unfallereignisses vom _____ auch über den _____ hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die C._____ Versicherungsgesellschaft AG hat A._____ sowie die B._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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