VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Sturz erstmals in der Einsprachebegründung vom 14. Oktober 2015 thematisiert. Massgeblich seien deshalb die Aussagen der ersten Stunde, wonach das Knie beim Abstellen geknarrt habe und die Beschwerdeführerin eingeknickt sei. Im Absteigen vom Velo sei kein sinnfälliges Ereignis zu sehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Absteigen beim Mountainbikesport erfolgt sei. Denn beim Absteigen vom Bike im Gelände handle es sich für eine geübte Sportlerin um eine alltägliche Bewegung, die nicht einer gesteigerten Gefahrenlage entspreche. Für die Bejahung einer gesteigerten Gefahrenlage reiche ein Anlass der sportlichen Aktivität alleine nicht aus. Ausserdem hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf BGE 130 V 380 fest, eine Leistungseinstellung "ex nunc et pro futuro" ohne Berufung auf Rückkommenstitel einer Wiedererwägung sei zulässig. Was die Auszahlung der Taggelder betreffe, so sei diese zweifellos unrichtig gewesen, zumal offensichtlich weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Berichtigung sei deshalb von Bedeutung, weil bei richtiger Sachverhaltswürdigung keine Leistungen ausgerichtet worden wären. Schliesslich habe sie über das vorsorgliche Gesuch um Erlass der Rückforderung noch nicht entschieden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
5 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin ab, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung verfügt (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 21. Mai 2015 zu Recht weder als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG noch als eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) qualifiziert und damit die Leistung berechtigterweise verweigert hat.
7 - In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 29. Mai 2015 (Bg-act. 1) gab die Arbeitgeberin an: "Knieverletzung beim Absteigen vom Fahrrad". Im Fragebogen vom 15. Juni 2015 (Bg-act. 8) hielt die Beschwerdeführerin fest: "Bike-Runde Schatzalp. Bei der Abfahrt vor einem Absatz abgebremst um abzusteigen, das rechte Bein (zum Berg hin) abstellen wollen, um so abzusteigen und das Velo über das steile Stück schieben zu können. Das Knie hat der Belastung nicht Stand gehalten. Es hat geknarrt, nachgegeben und ich bin zum Hang hin gekippt". Der erstbehandelnde Arzt (Dr. med. D._____) beschrieb den Unfallhergang im Arztzeugnis vom 18. Juni 2015 (Bg-act. 7) wie folgt: "Beim Biken wollte Patientin absteigen, dabei mit dem rechten Knie starke Aussenrotation". In der Einsprache vom 14. Oktober 2015 (Bg-act. 18 S. 1) wurde von der Beschwerdeführerin erstmals erwähnt: "Unerwartet tat sich eine Hürde auf, ich bremste reflexartig und stürzte beim Versuch anzuhalten hangseitig. Bei dem Vorhaben den Sturz mit dem rechten Bein abzufangen wurde das Kniegelenk unvorhergesehen exzentrisch belastet. Ich stürzte zu Boden, wobei ein lautes Knacken im Knie zu vernehmen war. Mit heutigem Wissen riss in diesem Moment der Meniskus..." (vgl. auch Beschwerde S. 2 und 4). b)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Geschehensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Diese kann zudem nur dann zur Anwendung
8 - gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.2.2, 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1 und 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.5; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29 f.). c)Wie bereits vorstehend in Erwägung 4a ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen, ablehnenden Verfügung vom 15. September 2015 - konkret in der Einsprache vom
10 - bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Dies ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. E.2b; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 31). c)Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen auf RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.2d; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig (wie z.B. durch ein Ausgleiten, Ausrutschen, Stolpern, Stürzen) beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2 mit Hinweisen). d)Gemäss Fragebogen vom 15. Juni 2015 bremste die Beschwerdeführerin vor einem Absatz ab, um anschliessend vom Fahrrad absteigen zu können, wobei das Knie der Belastung nicht standgehalten hat. Eine Programmwidrigkeit wie Ausgleiten, Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen
11 - wurde von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Überdies wurde von ihr im soeben erwähnten Fragebogen auf die Frage, ob etwas Aussergewöhnliches geschehen sei, explizit verneint. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist damit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid daher zu Recht einen Unfall nach Art. 4 ATSG verneint, weshalb sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.
13 - Ungewöhnlichkeit - sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 80 ff.). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 80, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln,
14 - Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 81, mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.4.2.2 und E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.4 und 3.3 m.w.H.). Einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperschädigung (vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 82 f.) hat das Bundesgericht beispielsweise verneint beim Durchstrecken des Knies beim Besteigen eines Pferds (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom