VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 2 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 6. September 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 13. Mai 2015 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung Chur (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum bei der Arbeitslosenkasse B._____ Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 %. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Juli 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse B._____ für den Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis zum
  1. Mai 2015 den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld infolge Bestehens einer arbeitgeberähnlichen Stellung. In der Folge wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 28. Mai 2015 eröffnet und ein versicherter Verdienst von Fr. 3‘729.-- festgelegt. 2.Nach Abklärungen zum Lohnfluss wurde durch die Arbeitslosenkasse B._____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Anspruchsberechtigung ab dem 28. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 mangels eines anrechenbaren Verdienst- und Arbeitsausfalls verneint und der versicherte Verdienst wurde ab dem 1. August 2015 auf Fr. 3‘742.-- festgelegt. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes wurde die Beitragszeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015, in welcher A._____ bei der Firma C._____ gearbeitet hatte, nicht berücksichtigt, woraufhin A._____ am 3. Dezember 2015 gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 bestätigte die Arbeitslosenkasse B._____ ihre Verfügung vom
  2. Dezember 2015. Begründend führte sie aus, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen als Nachweis für effektive Lohnbezüge bzw. Lohnhöhe nicht genügen würden. Die Höhe des effektiven Lohnbezuges aufgrund der Anstellung bei der C._____ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Da der exakte, ausbezahlte Lohn unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen, womit dieser aufgrund des Durchschnittslohns der letzten 12 Beitragsmonate unter Ausschluss der Beitragszeit bei der C._____ zu berechnen sei. Der ab dem 28. Mai 2015 gültige versicherte Verdienst sei auf Fr. 3‘729.-- festgesetzt worden. Da
  • 3 - die theoretische Arbeitslosenentschädigung (80 % von Fr. 3‘729.-) mit monatlich Fr. 2‘983.20 kleiner als das durch A._____ vom 28. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 4‘409.55 sei, habe er in diesem Zeitraum keinen anrechenbaren Verdienst- und Arbeitsausfall erlitten, weshalb der Anspruch und folglich auch die Eröffnung einer Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab genanntem Datum rückwirkend zu verneinen sei. Ab dem 1. August 2015 sei aufgrund einer Pensumsreduktion auf 60 % ein anrechenbarer Verdienst- und Arbeitsausfall entstanden, da A._____ ab diesem Zeitpunkt ein geringeres Einkommen als die theoretische Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2‘983.20 (80 % von Fr. 3‘729.-) erzielt habe. Der versicherte Verdienst bemesse sich folglich nach dem Durchschnittlohn der letzten sechs bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. August 2015. Der versicherte Verdienst ab dem 1. August 2015 werde aufgrund dieser Berechnung auf Fr. 3‘742.-- festgelegt. 3.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2015 sowie die Berücksichtigung der Einkommen vom 1. November 2014 bis zum
  1. Januar 2015 bei der Berechnung des versicherten Verdienstes. Zusätzlich seien neue Abrechnungen ab Mai 2015 zu erstellen sowie das entsprechende Taggeld nachzuzahlen. Begründend führte er aus, dass er im fraglichen Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 bei der Firma C._____, welche von seiner Ehefrau gegründet worden sei, als Geschäftsführer mit entsprechendem Gehalt angestellt gewesen sei. Während dieser Zeit habe er neben dem vereinbarten monatlichen Lohn im Januar 2015 im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf eine Provision von Fr. 11‘850.-- erhalten. Die Löhne für die Jahre 2014 als
  • 4 - auch 2015 seien der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden gemeldet worden, wobei anschliessend auch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. 4.In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 beantragte die Arbeitslosenkasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. 5.Mit freigestellter Replik vom 25. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein. Er führte zusätzlich aus, dass sein gelernter Beruf Versicherungsfachmann bzw. D._____ sei, und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung ein monatlicher Verdienst von Fr. 7‘500.-- bis Fr. 11‘500.-- branchenüblich sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2015. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist
  • 5 - gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welchen die Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 auf Fr. 3‘729.-- und ab dem 1. August 2015 auf Fr. 3‘742.-- berechnete, namentlich ob das Einkommen des Beschwerdeführers vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 bei der Firma C._____ bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. Die angewendete Berechnungsmethode des versicherten Verdienstes an sich wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
  1. a)Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn, der in einem Bemessungszeitraum aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der massgebende Lohn ist in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) definiert.
  • 6 - Demnach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Nach Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge in der Bemessungsperiode massgebend (BGE 131 V 444 E.3.2.3, 128 V 190; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 2375 Rz. 365; vgl. ferner die AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], gültig ab Januar 2016). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere der Grundlohn (Monats- , Stunden- oder Akkordlohn), Naturalleistungen höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen, der 13. Monatslohn, Provisionen, Bonuszahlungen, sowie Zulagen wie z.B. Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, sofern der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat (vgl. BGE 128 V 189, 123 V 70 sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). b)Gemäss Art. 37 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG demjenigen der Unfallversicherung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) beläuft sich dieser Höchstbetrag auf Fr. 148'200.-- im Jahr bzw. Fr. 406.-- im Tag (Stand 1. Januar 2016; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. C12). c)Die Arbeitslosenkasse hat hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen zu treffen, wenn die versicherte Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (BGE 123 V 234 E.7 ff.; Urteil des

  • 7 - Bundesgerichts 8C_245/2007 vom 22. Februar 2008 E.2 ff. mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. B146; vgl. zum Ganzen KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: SZS 49/2005, S. 125 ff.). Lassen sich in solchen Fällen Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 267/04 vom 3. April 2006 E.1.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist auch möglich, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachweist (BGE 131 V 447 E.1.2; AVIG-Praxis ALE Rz. B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV- Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 131 V 447 E.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 127/02 vom 28. Februar 2003 E.2.2). Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2012 vom 10. April 2012; AVIG-Praxis ALE Rz. C2). Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten

  • 8 - Person vor, womit eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen hat bzw. allenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (vgl. BGE 131 V 444 E.3.2.3 sowie das Urteil des eidgenössischen Versicherungsgericht C 180/01 vom 5. Juni 2002). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, solange das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fällt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E.5b, 125 V 193 E.2 mit Hinweisen). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, für den fraglichen Zeitraum einen tatsächlichen Lohnfluss mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

  1. a)Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 bei der der C._____ angestellt war. Die Einzelunternehmung C._____ war ab dem 26. September 2014 bis zum
  2. Mai 2015 im Handelsregister Graubünden eingetragen, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Inhaberin mit Einzelunterschrift und der Beschwerdeführer mit Einzelunterschrift eingetragen waren (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] S. 203 ff.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsvertrag mit der C._____ vom
  3. Oktober 2014 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2) als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) in der Firma seiner Ehefrau eingesetzt wurde (vgl. auch Bg-act. S. 203), bestanden klare Hinweise auf eine arbeitgeberähnliche Stellung (vgl. dazu auch die rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2015 [Bg-act. S. 184 - 187] sowie vorne Sachverhalt Ziffer 1), womit die Beschwerdegegnerin zu Recht weitergehende Abklärungen bezüglich des tatsächlichen Lohnflusses
  • 9 - getroffen hat (vgl. vorne E.2c). Im von der C._____ mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 (Bf-act. 2) wurde eine Vergütung von Fr. 5‘500.-- pro Monat für ein 50 % Pensum zuzüglich einer Nettocourtage-Provision von 25 % vereinbart. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurden die Löhne vom November und Dezember 2014 in bar bezogen. Er reicht diesbezüglich mit der Beschwerde vom 30. Dezember 2015 unter anderem sechs Lohnquittungen ein (Bf-act. 6), welche von ihm unterzeichnet wurden. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass er die fraglichen Lohnquittungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe, diese aber von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtig worden seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die C._____ den Lohn vom Januar 2015 zusammen mit einer Provision von Fr. 11‘850.-- aus der Vermittlung eines Immobilienverkaufs, total somit Fr. 15'703.21 überwiesen habe. Sowohl die Löhne für das Jahr 2014 sowohl derjenige für das Jahr 2015 seien der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden gemeldet und entsprechende Beiträge seien überwiesen worden. b)Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid, auf welchen sie in ihrer Vernehmlassung verweist, fest, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen als Nachweis für einen effektiven Lohnbezug bzw. eine effektive Lohnhöhe nicht genügen würden. So stelle die Überweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden höchstens ein Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen dar. Bei der Prüfung des Firmenkontos bestünden diverse Ungereimtheiten, so sei zwar eine Überweisung in der Höhe von Fr. 15‘703.21 mit Valutadatum vom 8. April 2015 vorhanden, es sei jedoch zu beachten, dass es sich beim Empfängerkonto um das gemeinsame Konto des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau handle. Ausserdem stimme bei der fraglichen Zahlung das Überweisungsdatum (8. April 2015) nicht mit demjenigen der entsprechenden Lohnabrechnung für den Monat Januar 2015 überein,

  • 10 - gemäss welcher die Überweisung bereits am 28. Januar 2015 getätigt worden sei. Ausserdem gehe aus dem Auszug des Firmenkontos zwar hervor, dass seit dem 20. Oktober 2014 bis zum 9. September 2015 diverse Barbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt worden seien, jedoch könne dabei nicht nachgewiesen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 bestätigt habe, der Kasse für den Nachweis der Barzahlungen des Gehalts für die Monate November und Dezember 2014 die Lohnausweise für die Jahre 2014 und 2015, den „IK- Auszug der AHV“ sowie einen Kontoauszug der C._____ gesendet zu haben. Lohnquittungen seien erstmals in der Einsprache vom 3. Dezember 2015 erwähnt, jedoch nicht eingereicht worden.

  1. a)Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (Bg-act. S. 176) aufforderte, unter anderem Lohnquittungen einzureichen, damit der versicherte Verdienst neu überprüft werden könne. Der Beschwerdeführer reicht nun aber erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht Quittungen über angeblich in bar ausbezahlte Lohnzahlungen ein, wobei es sich um Lohnquittungen für die Monate November und Dezember 2014 (Bf-act. 6) handelt. Wie bereits zu Recht durch die Beschwerdegegnerin vorgebracht, listete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. S. 90) detailliert auf, welche Unterlagen er bisher eingereicht hatte, ohne dabei Lohnquittungen zu erwähnen. Vorgängig zu diesem Schreiben hatte der Beschwerdeführer bereits im E-Mail vom 5. Oktober 2015 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. S. 104) beschrieben, welche Unterlagen er bisher eingereicht hatte, ebenfalls ohne Lohnquittungen zu erwähnen. Erst nachdem die ablehnende Verfügung vom 1. Dezember 2015 ergangen war, erwähnte der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. Dezember 2015 eingereichte
  • 11 - Lohnquittungen für den November und Dezember 2014. Wie bereits in vorstehender E.2c erwähnt, bilden vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. BGE 133 V 447 E.1.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E.3.4). Da es sich bei den angeblich in bar erfolgten Lohnzahlungen im November und Dezember 2014 um teils grössere Beträge handelte, ist davon auszugehen, dass im Firmenkonto am Ausstellungstag der Quittung oder allenfalls einige Tage davor eine entsprechende Kontobewegung ersichtlich sein müsste, was aber nicht der Fall ist. Der Vergleich der sechs eingereichten Quittungen über angeblich in bar ausbezahlte Löhne (Bf-act. 6) mit dem Auszug des Firmenkontos der C._____ vom 15. September 2015 (Bg-act. S. 108) lässt keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne an den Beschwerdeführer zu. Aus dem Auszug des Firmenkontos geht zwar hervor, dass zwischen November und Dezember 2014 diverse Barbezüge in unterschiedlicher Höhe getätigt wurden, es ist jedoch keineswegs klar, dass es sich hierbei um Barbezüge zur Begleichung der behaupteten Lohnzahlungen der Monate November und Dezember 2014 handelt. Eine Übereinstimmung der diversen vom Firmenkonto erfolgten Barbezüge in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung mit den vorliegend eingereichten Quittungen ist nicht ersichtlich. Die beim Gericht eingereichten Lohnquittungen für die Monate November und Dezember 2014 vermögen somit den Beweis einer effektiven monatlichen Lohnzahlung in diesem Zeitraum nicht zu erbringen. b)Auch die weiteren im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente wie auch die übrigen Akten sind nicht geeignet, einen effektiven Lohnfluss für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 von der C._____ an den Beschwerdeführer zu belegen. Die eingereichten Unterlagen wie Lohnabrechnungen der Monate November und Dezember 2014 sowie Januar 2015 (Bg-act. S. 232, 239, 240), die Steuererklärung

  • 12 - für das Jahr 2014 (Bf-act. 4) sowie Belastungsanzeigen des Geschäftskontos der C._____ bezüglich einer Überweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. April 2015 sowie

  1. September 2015 (Bf-act. 3.1, 3.2) sind, wie bereits erwähnt (vorne E.2c), als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren und lediglich als Indizien für eine beitragspflichtige Beschäftigung zu werten. Bezüglich der Belastungsanzeigen des Geschäftskontos der C._____ bezüglich einer Überweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom
  2. April 2015 sowie 10. September 2015 (Bf-act. 3.1, 3.2) ist anzumerken, dass es sich dabei um reine Buchungsbestätigungen der Bank handelt, wobei keine Rückschlüsse möglich sind, wie sich der von der C._____ überwiesene Geldbetrag berechnet und aus welchem Grund bzw. für welche Personen diese Beträge überwiesen wurden. c)Hinzu kommt, dass die weiteren vorhandenen Unterlagen allgemein erhebliche Ungereimtheiten aufweisen. In der Replik vom 25. Januar 2016 erwähnt der Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Tätigkeit als D._____ ein monatlicher Verdienst zwischen Fr. 7‘500.-- bis Fr. 11‘500.-- branchenüblich sei. Im Anstellungsvertrag mit der C._____ vom 27. Oktober 2014 (Bf-act. 2) wurde ein Fixgehalt von Fr. 5‘500.-- pro Monat bei einer 50%-Tätigkeit vereinbart, zusätzlich einer 25 % Nettocourtage für den eigenständig herbeigeführten erfolgreichen Verkauf. Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der C._____ über knapp zweieinhalb Monate (1. Juli 2014 bis 12. September 2014) bei einer anderen Firma als D._____ tätig war. In dieser Tätigkeit wurde ein monatlicher Verdienst von Fr. 3‘500.-- für eine 100%-Tätigkeit sowie zusätzlich eine 15 % Nettocourtage für den eigenständig herbeigeführten erfolgreichen Verkauf eines Objekts vereinbart (Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2014, Bg-act. S. 222). Anders als im Arbeitsvertrag mit der C._____ handelte es sich bei diesem Verdienst jedoch nur um Provisionsvorauszahlungen, welche mit den erreichten Provisionen verrechnet werden (Bg-act. S. 222 Ziff. 3),
  • 13 - wohingegen der Lohn bei der C._____ ausdrücklich als Fixlohn und somit als nicht mit Provisionen verrechenbar festgelegt wurde (Bf-act. 2). Keine zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma aufgegeben hatte, wurde sein bisheriger Lohn im neuen Arbeitsvertrag mit der C._____ somit nahezu verdreifacht. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsvertrag vom
  1. Oktober 2014 mit der C._____ (Bf-act. 2) in weiten Teilen praktisch wortwörtlich identisch mit dem vorgängig abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der vormaligen Firma vom 24. Juni 2014 (Bg-act. S. 222) ist. d)Dem Auszug des Firmenkontos der C._____ vom 15. September 2015 (Bg-act. S. 108) kann sodann entnommen werden, dass mit Valutadatum vom 8. April 2015 ein Betrag von Fr. 15‘703.21 dem Firmenkonto belastet und dem gemeinsamen Konto des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau gutgeschrieben wurde (vgl. auch Belastungsanzeige vom 8. April 2015, Bf-act. 3.3). Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es sich hierbei um den Lohn für den Monat Januar 2015 sowie um eine Provision aus dem Verkauf vom 19. Dezember 2014 handle. In den Akten befindet sich eine entsprechende Lohnabrechnung für den Januar 2015 (Bg-act. S. 232), aufgrund welcher aber nicht eindeutig feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Zahlung ausgeführt wurde. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass die fragliche Lohnabrechnung vom Januar 2015 mit dem 28. Januar 2015 datiert sei, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Überweisung auch an diesem Tag oder zumindest in den unmittelbar folgenden Tagen ausgeführt worden sei. In der Beschwerde vom 30. Dezember 2015 äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Januarlohn 2015 von der C._____ erst nach entsprechender Deckung auf dem Geschäftskonto habe überwiesen werden können. Vergleicht man dazu den Auszug des Firmenkontos der C._____ vom 15. September 2015 (Bg-act. S. 108), so ist es tatsächlich so, dass nach dem Jahresabschluss 2014 das fragliche Konto ein Saldo
  • 14 - von Fr. 9.05 aufwies, und erst im April 2015 wieder ein grösserer Betrag auf das Firmenkonto einbezahlt wurde. Die aus dem Verkauf vom
  1. Dezember 2014 erzielte Provision von gesamthaft Fr. 25‘000.-- wurde aber nicht im Januar 2015, sondern bereits am 20. Oktober 2014 auf das Firmenkonto der C._____ einbezahlt, was sowohl im Auszug des Firmenkontos der C._____ vom 15. September 2015 (Bg-act. S. 108) als auch im Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014 (Bf-act. 5 S. 6) ersichtlich ist. Das Firmenkonto wies somit bereits am 20. Oktober 2014 eine entsprechende Deckung auf, welche die Auszahlung des Provisionsanteils an den Beschwerdeführer ermöglicht hätte, womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine entsprechende Abrechnung für die Provision erst für den Januar 2015 (Bg-act. S. 232) erstellt wurde. Aufgrund dieser Umstände sind auch bezüglich der Zahlung vom 8. April 2015 (Fr. 15‘703.21) keine klaren Rückschlüsse über einen durch die C._____ im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 effektiv an den Beschwerdeführer bezahlten Lohn möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist festzuhalten, dass durch die eingereichten Unterlagen bestenfalls ein Geldfluss, nicht aber der hier strittige tatsächliche Lohnfluss für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 belegt werden kann. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch nicht nachvollziehbar ist, wie sich die in der Lohnabrechnung vom 28. Januar 2015 (Bg-act. S. 232) mit Fr. 11‘850.-- bezifferte Provision berechnet. Gemäss vorgängig erwähntem Kaufvertrag vom 19. Dezember 2014 (Bf-act. 5) wurde am 20. Oktober 2014 eine Provision von gesamthaft Fr. 25‘000.-- überwiesen. Dem Beschwerdeführer steht nun aber gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 (Bf-act. 2) nur eine Provision von 25 % der Nettocourtage zu, womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihm durch die Lohnabrechnung vom Januar 2015 (Bg-act. S. 232) eine Provision von Fr. 11‘850.-- zugesprochen wurde.
  • 15 - 5.Wie bereits vorne in E.1b erwähnt, wird mit der vorliegenden Beschwerde einzig verlangt, dass die Anstellung des Beschwerdeführers bei der C._____ im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 bzw. der in diesem Zeitraum angeblich bezogene Lohn bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine Einwände bezüglich der Berechnungsmethode des versicherten Verdienstes an sich vor. Die Berechnung des versicherten Verdienstes vom 28. Mai 2015 bis zum
  1. Juli 2015 auf Fr. 3‘729.-- und ab dem 1. August 2015 auf Fr. 3‘742.-- im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. vorne E.2b ff.). 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für seine Tätigkeit bei der C._____ vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 einen tatsächlichen Lohnfluss mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es bestehen keine geeigneten Belege für eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung der C._____ an den Beschwerdeführer. Die eingereichten Unterlagen sind entweder in formeller Hinsicht mangelhaft oder mangels weiterer Beweise bloss als Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten. Ferner sind die Angaben zum angeblich ausgerichteten Lohn in mehrfacher Hinsicht unklar und widersprüchlich. Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dies führt zur Beweislosigkeit, deren Konsequenzen der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. E.2c). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C._____ nicht berücksichtigt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in jeder Hinsicht als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  • 16 - 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Januar 2017 abgewiesen (8C_676/2016).

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 2
Entscheidungsdatum
06.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026