VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 19
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und von Büren als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 13. April 2016
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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1.Am 24. August 2015 meldete A._____ einen Anspruch auf
Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80% ab dem
- November 2015 an. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde durch den
damaligen Arbeitgeber am 6. Mai 2015 per 30. September 2015
gekündigt, wobei A._____ von der Arbeit freigestellt wurde. Infolge
Krankheit während der Kündigungsfrist verlängerte sich diese bis zum
- Oktober 2015. A._____ ist gelernter Kaufmann, als was er zuletzt
auch tätig war.
2.Da A._____ vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur bis zum 2. Oktober 2015
persönliche Arbeitsbemühungen unternommen hatte, forderte ihn das
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) im Rahmen
der Prüfung seines Antrags mit Schreiben vom 13. November 2015 zur
Stellungnahme auf. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2015
hielt A._____ fest, dass er im Oktober 2015 Ferien in Afrika gemacht
habe, wobei es aufgrund fehlender stabiler Internetverbindung unmöglich
gewesen sei, Bewerbungen zu versenden. Aus diesem Grund habe er vor
der Abreise die Arbeitssuche forciert. Ausserdem habe er bereits im Mai
und im Juni Bewerbungen geschrieben.
3.Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 stellte das KIGA A._____ für neun
Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass er sich
für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nur gerade bis zum
- Oktober 2015 um Arbeit bemüht habe, was nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung ungenügend sei.
4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. Dezember 2015
Einsprache und beantragte den Verzicht auf eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Begründend wiederholte er, dass er im Oktober
2015 in den Ferien gewesen sei, was ihm nicht zur Last gelegt werden
könne, da diese Ferien noch in ungekündigtem Arbeitsverhältnis bewilligt
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worden und dem RAV bekannt gewesen seien. Ausserdem habe er sich
im November 2015 im geforderten Masse um Arbeit bemüht.
5.Mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wies das KIGA die Einsprache als
unbegründet ab. Als Begründung wurde angeführt, dass A._____
verpflichtet gewesen wäre, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr
Arbeitsbemühungen zu tätigen. Der zuständige Personalberater habe
A._____ bei einem Beratungsgespräch am 24. September 2015
angewiesen, mindestens zwanzig Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
6.Gegen diesen Einspracheentscheid legte A._____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 3. Februar 2016 Einspruch beim KIGA ein,
welches diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden zur Behandlung als Beschwerde überwies. Der
Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten sei, die ungekürzten
gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Begründend führte der
Beschwerdeführer aus, dass er anlässlich des Beratungsgesprächs vom
- September 2015 aufgefordert worden sei, mehr als zehn
Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit
einzureichen. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass 20
Arbeitsbemühungen verlangt werden. Er habe bereits im Mai bzw. Juni
2015 Arbeitsbemühungen geleistet, welche er aber heute nicht mehr
auflisten könne. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil
C 275/05 sei vorliegend nicht anwendbar, da es bei diesem Urteil um
Ferien während der Arbeitslosigkeit gegangen sei. Ferien seien gemäss
OR auch während der Kündigungsfrist zur Erholung des Mitarbeiters
gedacht. Aufgrund seiner ferienbedingten Abwesenheit sei es ihm nicht
möglich gewesen, Arbeit zu suchen. In formeller Hinsicht bemängelte der
Beschwerdeführer, dass der massgebliche Entscheid von einer
Einzelperson und nicht von einem Gremium bzw. Rechtsausschuss
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ausgesprochen worden sei. Er habe Anspruch auf eine Anhörung sowie
auf eine persönliche Verteidigung durch den Beschwerdeführer oder
seinen Rechtsanwalt.
7.Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2016 beantragte das KIGA
(nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es
wiederholte dabei die im Einspracheentscheid getätigten Ausführungen
und betonte, dass der Beschwerdeführer seine teilweise unterlassenen
Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor der Anmeldung
nicht rechtfertigen könne.
8.Mit Replik vom 2. März 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm
das Protokoll des Beratungsgespräches vom 24. September 2015
erstmals am Beratungsgespräch vom 3. Februar 2016 vorgelegt worden
sei. Dieses Protokoll spreche von mindestens 20 Vorbemühungen,
obwohl im Gespräch selber nur die Rede von mehr als zehn
Vorbemühungen gewesen sei. Das Protokoll sei nicht verwertbar, da der
Beschwerdeführer es weder zur Unterschrift noch zur Einsicht vorgelegt
bekommen habe.
Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2016. Gegen
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Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden
hat, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des
angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt
und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
ATSG). Auf die von ihm am 3. Februar 2016 frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit
einzutreten.
b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht
überschreitet und aufgrund Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung
vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers
beträgt Fr. 7‘237.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt
(beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23
Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR
837.02) einem Taggeld von Fr. 233.45 (Fr. 7‘237.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2015 - bestätigt durch den vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 - wurde der
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Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt,
was einem Streitwert von Fr. 2‘101.05 (Fr. 233.45 x 9 Tage) entspricht. Da
der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2
VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
- a)Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass der
Einspracheentscheid von einer Einzelperson und nicht einem Gremium
bzw. Rechtsausschuss ausgesprochen worden sei. Ansonsten hätte er
Anspruch auf eine Anhörung sowie auf eine persönliche Verteidigung durch
ihn selber oder seinen Rechtsanwalt haben sollen.
b)Gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 52 ATSG kann gegen
Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde
Einsprache erhoben werden. Gegen diese Einspracheentscheide kann
wiederum Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben
werden. Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren
Gelegenheit, sich zu äussern und seine Standpunkte einzubringen.
Ebenso hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt
beizuziehen, und sich allenfalls von diesem vertreten zu lassen. Bezüglich
weitergehender Verfahrensrechte ist darauf hinzuweisen, dass das
Einspracheverfahren zur nachträglichen verwaltungsinternen
Rechtspflege gehört, womit die durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
gewährleisteten Verfahrensrechte im Einspracheverfahren nicht gelten
(KIESER, ATSG-Komm., 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 Rz. 5 m.w.H.; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014
E.3, wonach es im originären Verwaltungsverfahren nicht nur zulässig sei,
sondern häufig vorkomme, dass dieselbe Person, welche die Verfügung
erlassen habe, diese auf Einsprache hin erneut überprüfe). Das
Einspracheverfahren ist demnach in jeder Hinsicht korrekt abgelaufen und
ist nicht zu beanstanden.
- a)In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für neun
Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
b)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines
bisherigen Berufes. Der Versicherte muss sich gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV
gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung. Diese Bemühungen müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG bei
der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können, und zwar für
jede Kontrollperiode. Gemäss Art. 27a AVIV gilt jeder Kalendermonat als
Kontrollperiode, wobei gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV der jeweilige Nachweis
der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des folgenden
Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen ist
und ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene
Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn sich der
Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist
er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung
einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,
Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2428 f. Rz. 837 ff.). Bei den
Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine
gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der
Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare
Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden
(CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich
1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere
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Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein
Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September
2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).
c)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die
Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des
früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E.2.1.2). Der
Versicherte hat sich dementsprechend während der Kündigungsfrist
beziehungsweise grundsätzlich während der letzten drei Monate vor der
Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert
um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene
Versicherte den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen
(Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er
sämtliche während des relevanten Zeitraums getätigten
Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit
Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen
Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus
der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen
Schadensminderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter
Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu
unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
(BGE 139 V 524 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2005 vom
- März 2015 E.3.5). Gemäss Rz. B314 der AVIG-Praxis über die
Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) des Staatssekretariats für
Wirtschaft (SECO), gültig ab 1. Januar 2016, sind Versicherte
grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet.
Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der
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Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in
den drei letzten Monaten zu erfüllen.
d)Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft,
nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend
bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen
geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte.
Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch
qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob
jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann,
erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der
Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als
genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner
KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber
auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche
Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des
Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern
handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den
Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen
konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten,
worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung,
allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und
auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom
- Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend
sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum
zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten in der
Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a;
CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum
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Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1-58, Bern 1988, Art. 17
Rz. 14 f.).
- a)Vorliegend unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle
am 6. Mai 2015 durch den damaligen Arbeitgeber per 30. September 2015
gekündigt wurde, wobei infolge Krankheit während der Kündigungsfrist sich
diese bis zum 31. Oktober 2015 verlängerte, woraufhin der
Beschwerdeführer am 24. August 2015 einen Anspruch auf
Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80% ab dem
- November 2015 anmeldete. Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitraum vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit
(16. Juli 2015 - 2. Oktober 2015) gesamthaft 16 Arbeitsbemühungen
nachgewiesen hat, namentlich eine Bemühung im Juli, sechs im August,
acht im September sowie eine im Oktober (Bg-act. 8). Da der
Beschwerdeführer sich ausserstande sieht, detaillierte Angaben bezüglich
den von ihm behaupteten zusätzlichen Arbeitsbemühungen im Mai sowie
Juni 2015 zu tätigen und diese nachzuweisen, können sie vorliegend nicht
berücksichtigt werden.
b)Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers wurden vom
Beschwerdegegner in qualitativer Hinsicht nicht beanstandet. Der
Beschwerdegegner macht allerdings geltend, dass die Bemühungen in
quantitativer Hinsicht ungenügend seien und der Beschwerdeführer sich
nur bis zum 2. Oktober 2015 um Arbeit bemüht habe.
- a)Bezüglich Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen bringt der
Beschwerdeführers vor, dass von ihm zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn
Arbeitsbemühungen für den gesamten Zeitraum vor Beginn der
Arbeitslosigkeit verlangt worden seien. Seine Argumentation vermag nicht
zu überzeugen. Gemäss dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom
- September 2015 (Bg-act. 7) wurde der Beschwerdeführer darauf
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hingewiesen, dass für den massgeblichen Zeitraum mindestens 20
Vorbemühungen erwartet würden und diese am ersten Kontrolltag am
- November 2015 respektive am 2. November 2015 (da der 1. November
2015 ein Sonntag war) abzugeben seien. Es sind keine Hinweise
vorhanden, welche Zweifel am besagten Protokoll aufkommen lassen.
Auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche für
die beim Beschwerdeführer vorliegende Situation pro Monat zehn bis
zwölf Bewerbungen als genügend erachtet (vgl. dazu BGE 139 V 524
E.2.1.4; vgl. auch vorne E.3d), wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der
Sachbearbeiter für eine solche Standardsituation eine anderslautende
Auskunft getätigt hätte. Die fragliche Passage im Protokoll, in welcher auf
die verlangte Anzahl an Vorbemühungen hingewiesen wird, nimmt Bezug
auf das stattgefundene Beratungsgespräch vom 24. September 2015,
womit auch ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim
vorliegenden Textabschnitt um eine reine Standardformulierung handelt,
welche weitgehend unabhängig vom Verlauf des Gesprächs ins Protokoll
aufgenommen wird. Insgesamt kann folglich aufgrund der gegebenen
Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt über die benötigten
Arbeitsbemühungen - nämlich 20 - informiert wurde. Der Vollständigkeit
halber sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde
vom 3. Februar 2015 festhält, dass es ihm aufgrund Ferienabwesenheit
grundsätzlich nicht möglich gewesen sei, den verlangten Bemühungen
nachzukommen, er also gemäss eigener Aussage auch bei Kenntnis der
verlangten Anzahl von Arbeitsbemühungen die Vorgaben nicht erfüllt
hätte.
b)Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum die
geforderte Anzahl Arbeitsbemühungen erwartet wurden, ob ab Datum der
Anmeldung (24. August 2015), ab Datum des Beratungsgesprächs
(24. September 2015) oder für die letzten drei Monate vor Eintritt der
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Arbeitslosigkeit. Vorliegend kann dies offengelassen werden. Selbst bei
der für den Beschwerdeführer vorteilhaftesten Annahme, dass die
Arbeitsbemühungen für den Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit (1. August 2015 bis 31. Oktober 2015) erwartet
wurden, kommt der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur auf 15
nachgewiesene Arbeitsbemühungen. Die Quantität der
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ist somit klar ungenügend.
- a)Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die grosse zeitliche
Lücke vom 2. Oktober bis zum 31. Oktober 2015, während der keine
Arbeitsbemühungen erfolgten, deshalb entstanden sei, weil er während
der Kündigungsfrist im Oktober 2015 noch Ferien bezogen habe, und es
ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen, da
er während der Ferienreise keine stabile Internetverbindung zur
Verfügung gehabt habe. Er habe sich bewusst bereits vor Antritt der
Reise nicht mehr beworben, da er während der Reise für einen
potentiellen Arbeitgeber nicht erreichbar gewesen wäre. Es stellt sich
somit die Frage, ob seine Ferienabwesenheit den Beschwerdeführer von
der Verpflichtung entbindet, Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
b)Der Versicherte hat sich auch während eines Auslandaufenthalts zu
Reisezwecken oder bei Ferien in der Schweiz unaufgefordert um Arbeit
zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht,
zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (E-Mail, Internet) und
Personalvermittlungsagenturen möglich und zumutbar ist, sich auch aus
dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 275/05 vom 6. November 2006
E.3.2 mit Hinweisen). Sodann ist es - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - irrelevant, ob Ferien während der Kündigungsfrist
oder während der Arbeitslosigkeit gemacht werden, die
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Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG gilt
gleichermassen (vgl. BGE 139 V 524 E.4.2). Der Beschwerdeführer kann
sodann seine unterlassenen Arbeitsbemühungen während seiner
Ferienreise nicht mit fehlenden Internetverbindungen rechtfertigen. Bei
der vom Beschwerdeführer angetretenen Reise von Dar Es Salam nach
Kapstadt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November
2015 [Bg-act. 10]) mag zwar während der zwölftägigen Zugfahrt teilweise
kein Internet- und Telefonempfang möglich gewesen sein. Gemäss den
Informationen verschiedener Reiseveranstalter, welche diese Reise
anbieten, wird nun während der Zugreise nicht nur im Zug, sondern
dreimal in Lodges und am Anfang und am Ende der Reise gesamthaft
drei Nächte in First-Class Hotels in Dar Es Salam bzw. Kapstadt
übernachtet , wo jeweils zweifelsohne Internet- und Telefonverbindungen
zur Verfügung stehen. Dem Beschwerdeführer war es somit während
seiner Auslandreise vom 10. Oktober bis zum 31. Oktober 2015
zumindest zeitweise möglich und zumutbar, seinen Verpflichtungen zur
Stellensuche nachzukommen. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden,
für den gesamten Zeitraum der Reise eine Personalvermittlungsagentur
zu beauftragen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer auch vor Antritt der Reise im Zeitraum vom 2. Oktober
bis zum 10. Oktober 2015 die Möglichkeit gehabt hätte,
Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Da grundsätzlich vor Ende der
Bewerbungsfrist mit keiner zu beantwortenden Rückmeldung eines
allfälligen potentiellen Arbeitgebers zu rechnen ist, hätte sich der
Beschwerdeführer auch während der Zeit vor seiner Abreise auf
Arbeitsstellen bewerben können und müssen. Selbst bei denjenigen
Arbeitsstellen, bei welchen die Bewerbungsfrist während der
Urlaubsabwesenheit vom 10. Oktober bis zum 31. Oktober 2015 endete,
hätte ein einfacher Hinweis in der Bewerbung auf die nicht durchgehend
gewährleistete Erreichbarkeit zweifelsohne genügt.
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c)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers vor Beginn der Arbeitslosigkeit in quantitativer Hinsicht
ungenügend waren. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt.
- a)Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von neun Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30
Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die
versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15
Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem
Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3
AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine
typische Ermessensfrage (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts
8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch
das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen
nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen,
sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können,
welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender
erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2).
b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die
Einstellungsdauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Es
sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen
würden. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung auch
der AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.A.
8.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016 als rechtens, was
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zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
9.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht sodann keine
Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für die
obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt die Einzelrichterin
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]