VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 18 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 10. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ meldete sich am 15. August 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: AHV- Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an. Mit Verfügung vom 8. November 2013 verneinte die AHV-Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, u.a. aufgrund der Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 wurde diese Verfügung bestätigt und eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 2.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurden A._____ ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zugesprochen. 3.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu verfügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 4.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge Anpassung der deutschen Rente und des Erwerbseinkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlassgesuch. 5.Am 30. Juli 2015 erhob A._____ Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015.
3 - 6.Am 26. November 2015 stellte A._____ der AHV-Ausgleichskasse Kopien von Stundungsersuchen zur Kenntnis zu. Da aus diesen Stundungsersuchen ersichtlich war, dass A._____ seit November 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, wurden ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'276.-- pro Monat (bzw. Fr. 1'646.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab dem
4 - Ausgaben für Brillen von Fr. 2'488.85 nach dem Ergänzungsleistungsgesetz und der Rechtsprechung beachtlich sein, selbst wenn dies nach Art. 18 ABzELG und WEL Rz. 3423.03 grundsätzlich verneint werde. Der berechnete Einnahmeüberschuss von Fr. 6'545.-- sei im 2015 schliesslich nicht gegeben. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Juli 2015 sei dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwerbseinkommen gemäss seinem Schreiben vom 16. Juni 2015 (Erwerbseinkommen von Fr. 15'348.50 in den Monaten März bis Mai 2015 bei Gewinnungskosten von Fr. 5'240.--) zu Recht ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'369.35 angerechnet worden. Ab dem 1. November 2015 sei dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Stundungsersuchen, kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden. Erst aus den am 27. November 2015 erhaltenen Kopien der Stundungsersuchen sei klar hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer per Anfang November 2015 seine Erwerbstätigkeiten beendet habe. Somit sei ihm zu Recht ab dem 1. November 2015 kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden. 12.Replizierend trug der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 vor, dass er bereits in der Einsprache vom 30. Juli 2015 festgehalten habe, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2014 Fr. 26'291.-- und im zurückliegenden Jahreszeitraum – seit dem 30. Juli 2015 – Fr. 15'299.-- betragen habe und somit erheblich von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweiche. Diese habe die Angaben über die tatsächliche Höhe des Einkommens damit erhalten. Mit Schreiben vom 9. November 2015 habe er das Einkommen seit dem 31. Oktober 2014 von Fr. 22'862.39 mitgeteilt, was wiederum erheblich von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweiche. Trotz detaillierter Kenntnis der
5 - Beschwerdegegnerin über das jeweilige tatsächliche Jahreseinkommen sei im angefochtenen Einspracheentscheid an einem Einkommen von Fr. 40'432.-- festgehalten worden, was als "Phantasieeinkommen" zu bezeichnen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 ATSG kann gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen innert 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bzw. Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein
6 - schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016. Streitig ist einerseits die Höhe des dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 angerechneten Erwerbseinkommens von Fr. 40'432.-- und damit sein Anspruch auf Ergänzungsleitungen für die Monate März bis Oktober 2015. Andererseits streitig und zu prüfen ist, ob die Vergütung der Auslagen für die Brillen in Höhe von Fr. 2'488.85 zu Recht verweigert wurde.
7 - Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Dabei ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Diese gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011 (Stand 1. Januar 2016), präzisiert. So ist gemäss Rz. 3413.01 WEL für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen auf die erzielten Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres oder auf die auf ein Jahr aufgerechneten Einnahmen abzustellen. Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist Rz. 3414.02 WEL massgebend, welche besagt, dass falls im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt, für die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen abzustellen ist (vgl. auch Rz. 3641.01 WEL). c)Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 40'432.-- (Fr. 3'369.35 / Monat [40'423 : 12]) angerechnet und zwar gestützt auf dessen Selbstangaben in seinem Schreiben vom 16. Juni 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 31) bezüglich seines Einkommens in den Monaten März bis Mai 2015 (für diese drei Monate Fr. 15'348.50) und der Gewinnungskosten (für diese drei Monate Fr. 5'240.15), was hochgerechnet auf 12 Monate eben ein Nettoeinkommen von Fr. 40'432.-- (Bruttoeinkommen abzüglich der Gewinnungskosten) ergibt (vgl. EL-Fallnotiz vom 06. Januar 2016 [separate Bg-Beilage] und Bg-act. 25-29). Dabei handelt es sich –
8 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um ein "Phantasie-Einkommen". Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers auf ein Jahr hochzurechnen, um dann die monatlich zu bezahlenden Ergänzungsleistungen auszurechnen, entspricht der oben unter E.3b zitierten gesetzlichen Regelung, den Bestimmungen der WEL und der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2012 vom 25. März 2013 E.3) und ist somit nicht zu beanstanden. Zwar wurde die Berechnung auf der Basis des ganzen Jahres 2015 erstellt, diese Berechnung hatte aber nur für die Monate März bis Oktober 2015 Gültigkeit. Im Übrigen kann hier davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die EL-Berechnungsweise hinsichtlich des Einkommens (namentlich dessen Aufrechnung auf ein Jahr) bereits aus dem EL-Verfahren im Jahr 2013 bekannt war (vgl. Bg-act. 62-80, insb. 66,70,75). d)Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Recht erst ab dem 1. November 2015 gestützt auf die der Beschwerdegegnerin am 26. November 2015 zugestellten Kopien von Stundungsersuchen (Bg-act. 11), woraus ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer per Anfang November 2015 seine Erwerbstätigkeit beendet hatte, kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet und ihm ab dem 1. November 2015 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1'276.-- pro Monat (bzw. Fr. 1'646.-
inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) zugesprochen (vgl. Verfügung vom 3. Dezember 15 [Bg-act. 7,9]). Dies ist insbesondere nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Eingaben an die Beschwerdegegnerin keine verlässlichen Angaben zu einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung seines Einkommens gemeldet hatte (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV). So hielt er im Erlassgesuch vom 18. Juli 2015 (Bg- act. 21) lediglich fest, dass er im Vorjahr weniger verdient habe, sein
9 - Einkommen eher rückläufig sei und die Höhe seines Einkommens im Hinblick auf die Zukunft ungewiss sei; auch könne es sein, dass innert Wochenfrist das Einkommen für einige Monate wegfalle. Gleichwohl bemängelte er in der Einsprache vom 30. Juli 2015 (Bg-act. 19) lediglich, dass das angerechnete Einkommen zu hoch sei, ohne jedoch genaue Angaben zum aktuellen Einkommen zu machen. Solche verlässlichen Angaben ergaben sich erst aus den der Beschwerdegegnerin am 26. November 2015 zugestellten Stundungsersuchen. e)Die übrigen Positionen in der EL-Berechnung (zur Verfügung vom 14. Juli 2015 [Bg-act. 22]) sind zu Recht unbeanstandet geblieben. Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'276.-- pro Monat (resp. Fr. 1'646.-- inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) und ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für: zahnärztliche Behandlung (lit. a); Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b); ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c); Diät (lit. d); Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e); Hilfsmittel (lit. f); und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG1 (lit. g). Die Aufzählung der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG zu vergütenden Kosten ist abschliessend (MÜLLER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Basel 2015, Art. 14 Rz. 817, m.w.H.). Die Brillen fallen grundsätzlich unter die Hilfsmittel nach Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen aber die Kantone die
10 - Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Nach Rz. 5100.01 WEL ist für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten der Kanton zuständig, in welchem die EL-beziehende Person Wohnsitz hatte, als die Behandlung oder der Kauf erfolgte. In Art. 18 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320), welcher die zu vergütenden Hilfsmittel und Hilfsgeräte (im Sinne von Krankheits- und Behinderungskosten) enthält, sind die Brillen nicht aufgeführt, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen für die Brillen von Fr. 2'488.85 durch die Bg nicht zu vergüten sind. Auch kann keine Berücksichtigung der Auslagen für die Brillen unter dem Titel "Gewinnungskosten" stattfinden (vgl. WEL Rz. 3423.03, wonach bei Unselbständigerwerbenden namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 140 f.). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Vergütung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die Brillen zu Recht verneint.