VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 17 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter Dossierzentrale bei der B._____ sowie als Gärtner eines Bauvereins bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. April 2007 erlitt er einen Unfall, als er beim Velofahren von einem anderen Velofahrer seitlich angefahren wurde. Dabei zog er sich eine Knieluxationsverletzung links mit knöchernem Ausriss des hinteren Kreuzbandes, eine intraligamentäre Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen Riss des Ligamentum collaterale mediale zu. Am 9. Mai 2007 wurde eine komplexe Knierekonstruktion mit Refixation des hinteren Kreuzbandes und medialer Bandrekonstruktion links durchgeführt. 2.Mit Verfügung der SUVA vom 22. Mai 2008 wurde A._____ eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 16‘020.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen. Aufgrund chronisch persistierender Kniebeschwerden und diagnostizierter posttraumatischer medialer Gonarthrose am Knie links wurde am 15. Februar 2011 am Kantonsspital Graubünden (KSGR) am Knie links eine zementierte Knietotalendprothese ohne Patellarückflächenersatz implantiert. Am
  1. Mai 2012 wurde am KSGR eine Knierevision links mit retropatellarem Oberflächenersatz durchgeführt. In der Folge entwickelte sich ein Knietotalendoprotheseninfekt, weshalb weitere operative Eingriffe am 16. und 27. Juni 2012 mit Arthrotomie und neuerlicher Knierevision erforderlich waren. Mit Arztbericht vom 6. März 2013 erachtete Dr. med. C._____ die chirurgischen Behandlungsoptionen als ausgeschöpft. 3.Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 teilte A._____ der SUVA mit, dass sich durch die operativen Eingriffe sein linkes Bein verkürzt habe. Er habe in der Folge versucht, sein linkes Bein zu schonen, und dabei unbemerkt eine Fehlhaltung eingenommen. Zur Korrektur dieser Fehlhaltung seien Schuheinlagen empfohlen worden.
  • 3 - 4.Am 1. Mai 2013 wurde aufgrund eines Verdachts auf beginnende TMT I- Arthrose am rechten Fuss eine Infiltration durchgeführt. Im Arztbericht vom 22. Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. D._____ eine ansatznahe Tibialis anterior-Tendovaginitis rechts, welche bereits seit sechs Monaten symptomatisch sei. 5.Mit Verfügung vom 15. November 2013 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 23. April 2007 bei einem IV-Grad von 35 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 104‘371.-- eine Invalidenrente (VEK Fr. 75‘635.-- und IVEK Fr. 48‘972.--) sowie eine ergänzende Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. A._____ erhob gegen diese Verfügung am 16. Dezember 2013 Einsprache. 6.Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 beantragte A._____, die rechtsseitigen Fussbeschwerden als zumindest teilweise unfallkausal anzuerkennen. Diese Fussbeschwerden seien nicht Gegenstand der Verfügung vom
  1. November 2013. In der beigelegten ärztlichen Bescheinigung vom
  2. Dezember 2013 beurteilte Dr. med. D._____ die ansatznahe Tibialis anterior-Tendovaginitis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als überlastungsbedingt. 7.Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde die Verfügung vom
  3. November 2013 zurückgenommen, A._____ die gleichen Versicherungsleistungen wie in der ersten Verfügung (siehe oben Punkt
  1. zugesprochen und zusätzlich eine Unfallkausalität der Fussbeschwerden rechts verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2014 wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Januar 2016 ab, nachdem med. pract. E._____ die Fussbeschwerden rechts in seiner chirurgischen Beurteilung vom 15. Dezember 2015 als nicht unfallkausal beurteilt hatte.
  • 4 - 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien. Begründend führte er aus, dass die Bestimmung des VEK nach LSE falsch sei. Art. 28 Abs. 4 UVV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dadurch, dass der Rentenbeginn zufälligerweise nach dem Pensionsalter liege, werde der Beschwerdeführer anders als andere Versicherte behandelt, was eine rechtsungleiche Behandlung ohne gesetzliche Grundlage bzw. ohne öffentliches Interesse darstelle. Das IVEK werde zwar zu Recht nach LSE berechnet, der Beschwerdeführer sei aber auf Kompetenzniveau 1 einzuschätzen anstatt auf Kompetenzniveau 2, da eine rein sitzende Tätigkeit ohne spezifische Ausbildung und ohne konkrete Berufserfahrung nur für eine einfache und repetitive Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 bzw. Kompetenzniveau 1 denkbar sei. Zudem wandte der Beschwerdeführer ein, dass die rechtsseitigen Fussbeschwerden auf den erlittenen Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen seien, da unter normaler Gehbelastung relativ selten Sehnenprobleme im Fussbereich aufträten. Es seien Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung vorhanden, womit ein Recht auf eine unabhängige Begutachtung bestehe. 9.Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar sei, da der Entschluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall festgestanden habe. Der Beschwerdeführer habe aus unfallfremden Gründen, d.h. infolge Pensionierung, nicht mehr bei der B._____ gearbeitet, womit auf LSE abzustellen sei. Zudem sei das VEK auch dann nicht höher, wenn auf das

  • 5 - Einkommen bei der B._____ abgestellt werden würde. Bezüglich IVEK sei eine Einschätzung auf Kompetenzniveau 2 korrekt, da die Kompetenzen des Beschwerdeführers in früherer Tätigkeit klar über das Kompetenzniveau 1 hinausgegangen seien. Bezüglich der rechtsseitigen Fussbeschwerden sei auf die Beurteilung durch med. pract. E._____ abzustellen, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung seien keine auszumachen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Im konkreten Fall befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unfallkausalität der Fussbeschwerden rechts abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
  • 6 - ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Februar 2016 ist deshalb einzutreten. b)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016, in welchem die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden rechts des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 23. April 2007 verneinte, einen natürlichen Kausalzusammenhang bezüglich der Beeinträchtigung des Knie links aber bejahte. Streitgegenstand bildet einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom
  1. April 2007 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Fussbeschwerden rechts des Beschwerdeführers und dem interessierenden Unfallereignis zu Recht verneint hat (E.2-E.6). Andererseits ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beeinträchtigung des Knies links das hypothetische Invalideneinkommen (IVEK, E.7) sowie das Valideneinkommen (VEK, E.8) korrekt berechnet hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversicherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist
  • 7 - auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2).
  1. a)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die versicherungsinterne Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 308) ungenügend und
  • 8 - untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität sei. Gemäss ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. D._____ vom
  1. Dezember 2013 (Bg-act. 285) seien die aktuellen Kniebeschwerden unfallkausal. Somit ist zu prüfen, ob die ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ bzw. die übrige Aktenlage geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 zu erschüttern und deshalb weitere Abklärungen erforderlich sind. b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
  • 9 - Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur

  • 10 - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht

  • 11 - entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).

  1. a)In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 19. Dezember 2013 (Bg-act. 285) ging Dr. med. D._____, Leitender Arzt, davon aus, dass die anhaltenden Schmerzen im rechten Fuss überlastungsbedingt seien, wobei die Überlastung auf die Knieproblematik links zurückzuführen sei. Die am
  2. Mai 2013 kernspintomographisch nachgewiesene ansatznahe Tibialis anterior-Tendovaginitis sei eindeutig als chronische Überlastung des rechten Fusses aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden auf der linken Seite zu werten. b)Um abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fussbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen sind, holte die Beschwerdegegnerin unter anderem eine Beurteilung bei den Kreisärzten Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie FMH, sowie Dr. med. G., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein, welche in ihrer Beurteilung vom
  3. Januar 2014 (Bg-act. 287) einen Zusammenhang zwischen den Fussbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 23. April 2007 nur als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichneten. Echtzeitlich sei keine Verletzung des rechten Fusses aufgrund des Unfallereignisses vom 23. April 2007 dokumentiert. Die Fussbeschwerden seien erst im Rahmen der Nachbehandlung mit Knietotalprothesenimplantation und Prothesenrevision symptomatisch geworden, was ein normaler Fuss aber problemlos tolerieren würde. c)In seiner chirurgischen Beurteilung vom 15. Dezember 2015 (Bg-act. 308) verneinte med. pract. E._____, Facharzt für Chirurgie, einen
  • 12 - Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. April 2007 und den momentan geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden. Er legte dar, dass eine vermehrte Belastung des rechten Fusses aufgrund der verminderten Belastbarkeit des linken Beines wissenschaftlich nicht angenommen werden könne. Eine verminderte Belastung beider Beine gegenüber einem gesunden Vorzustand sei dokumentiert. Zudem habe eine Beinlängendifferenz bereits das ganze Leben des Beschwerdeführers bestanden, womit eine Mehrbelastung des rechten Fusses in der Folge des Unfallereignisses vom 23. April 2007 auch nicht aus der Beinlängendifferenz abgeleitet werden könne. Die Beschwerden seien in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Revisionsoperation des linken Kniegelenks bei Infekt vom 13. Juli 2012 aufgetreten. Es seien diverse Ursachen für die aufgetretene Tendinopathie der Tibialis anterior-Sehne ersichtlich. Zudem verwies er auf die Einschätzung durch die Dres. med. F._____ und G._____ vom 15. Januar 2014 (Bg-act. 287).
  1. a)Die Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (Bg- act. 308) ist vollständig und nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren strittige Frage, ob die momentan geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen sind. Die Beurteilung von med. pract E._____ deckt sich diesbezüglich mit der von den Dres. med. F._____ und G._____ am 15. Januar 2014 (Bg- act. 287) und von Dr. med. H._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 19. August 2013 (Bg-act. 265) geäusserten Einschätzung, dass ein Zusammenhang zwischen den Fussbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom
  2. April 2007 nur als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sei. Dass es sich bei der Beurteilung von med. pract. E._____ um ein reines Aktengutachten handelt, ist nicht zu beanstanden, da ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
  • 13 - nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts geht (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom
  1. Dezember 2011 E.3.2.2 sowie 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1). Zudem ist die Beurteilung von med. pract. E._____ in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet. b)In seiner Beurteilung setzt sich med. pract. E._____ mit sämtlichen abweichenden Meinungen und Stellungnahmen wie z.B. mit der Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2013 (Bg- act. 285) auseinander, und begründet ausführlich, wie er die vorhandenen Befunde beurteilt und weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen. c)Med. pract. E._____ bringt in seiner Beurteilung ein, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall beide Beine vermindert belastet hat, da er seine Gehstrecke und Gehdauer reduziert habe. Dr. med. H._____ kam in der kreisärztlichen Untersuchung durch vom 16. August 2013 (Bg- act. 265) zum gleichen Ergebnis. In seiner Beurteilung legt med. pract. E._____ überzeugend dar, dass der behauptete Zusammenhang zwischen verminderter Belastbarkeit des linken Beines und vermehrter Belastung des rechten Beines wissenschaftlich nicht stichhaltig sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass med. pract. E._____ den Nachweis nicht erbringen könne, dass die in seiner Beurteilung erwähnten medizinischen Studien dem heutigen Wissensstand entsprechen würden, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den zitierten Studien auseinander und behauptet pauschal, dass diese Studien eine unklare Relevanz aufweisen würden, ohne in irgendeiner Weise konkret Kritik an den einzelnen Studien zu üben oder andere Befunde bzw. Studien einzubringen. Es gelingt ihm dabei nicht,
  • 14 - nennenswerte Zweifel an der detaillierte Einschätzung von med. pract. E., welche einen Zusammenhang zwischen verminderter Belastbarkeit des linken Beines und vermehrter Belastung des rechten Beines verneint, zu wecken. d)Med. pract. E. weist zudem zu Recht darauf hin, dass die diagnostizierte Beinlängendifferenz von 1.5 cm zu Gunsten des linken Beines bereits vor dem alloarthroplastischen Gelenkersatz und damit bereits das ganze Leben des Beschwerdeführers bestanden habe, was bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2008 (Bg- act. 34) durch Dr. med. I., Chefarzt-Stv., festgestellt worden sei. Med. pract. E. folgert daraus in überzeugender Weise, dass eine Mehrbelastung des rechten Fusses als Folge des Unfallereignisses auch nicht aus der Beinlängendifferenz abgeleitet werden könne. e)Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, legt Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 19. Dezember 2013 (Bg-act. 285) nicht dar, worin die vermehrte Belastung seiner Meinung nach bestehe, sondern beschränkt sich darauf festzuhalten, dass die Schmerzen im rechten Fuss durch die belastungsabhängigen vorderen Knieschmerzen links bedingt seien. Er legt in keiner Weise dar, wie er zu dieser Diagnose gekommen ist. Diesbezüglich ist beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.3c). Die ärztliche Bescheinigung durch Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2013 (Bg- act. 285) ist somit nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (Bg- act. 308) zu wecken. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2013 (Bg-act. 285) noch die übrige

  • 15 - Aktenlage geeignet sind, überzeugend darzulegen, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen sind. In der umfassenden Beurteilung vom 15. Dezember 2015 (Bg- act. 308) wird durch med. pract. E._____ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diverse verschiedene Ursachen für die erlittene Läsion der Tibialis anterior in Frage kommen, wie z.B. „Vorschäden“ durch Diabetes mellitus oder eine Infiltration mit Kortikosteroiden. Zudem bestünden diverse Möglichkeiten an prädisponierende Erkrankungen wie z.B. die primär chronische Polyarthritis, die Gicht oder eine Niereninsuffizienz. Es kommen somit verschiedene Ursachen in Frage, die für die erlittene Tendinopathie der Tibialis anterior Sehne in Frage kommen, ohne mit dem Unfall vom 23. April 2007 in Zusammenhang zu stehen. 6.In den Akten sind somit keine medizinischen Beurteilungen vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (Bg-act. 308) wecken könnten (vgl. E.3c). Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der Beurteilung von med. pract. E._____ vom

  1. Dezember 2015 voller Beweiswert zukommt (vgl. E.3b), sind weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Beurteilung von med. pract. E._____ abgestellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 23. April 2007 erlittenen Unfall und den momentan geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass eine bloss mögliche Kausalität nicht genügt.
  • 16 -
  1. a)Auch wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem am
  2. April 2007 erlittenen Unfall und den momentan geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden zu verneinen ist, so ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall eine Beeinträchtigung des Knies links erlitten hat. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich die Berechnung des IVEK und des VEK. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Hinblick auf die Berechnung des IVEK auf die statistischen Löhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2012, Tabelle A1, privater Sektor, Männer, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass nicht das Kompetenzniveau 2 (früher Anforderungsniveau 3) sondern das Kompetenzniveau 1 (früher Anforderungsniveau 4) zu berücksichtigen sei. Damit eine versicherte Person heute Löhne im Kompetenzniveau 2 erzielen könne, benötige sie nach wie vor Berufs- und Fachkenntnisse und damit auch eine entsprechende Ausbildung im fraglichen Bereich. Der Beschwerdeführer könne heute nicht mehr von seiner vor 55 Jahren absolvierten Ausbildung als Maschinengraveur lohnrelevant profitieren. Ein Versicherter, der sich mit einem entsprechenden Lebenslauf bei einem neuen Arbeitgeber vorstelle, werde ohne spezielle Ausbildung und Berufserfahrung in entsprechender Arbeitstätigkeit kein Einkommen entsprechend Kompetenzniveau 2 erzielen können. b)Das Zumutbarkeitsprofil gemäss der Abschlussbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. H._____ vom 16. August 2013 (Bg-act. 265) ist unbestritten. Demnach ist dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit im Stehen und Gehen nicht mehr, eine Tätigkeit im Sitzen mit zwischenzeitlicher Möglichkeit sich zu erheben und das Kniegelenk durchzubewegen jedoch weiterhin zumutbar. Dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagspause um eine Stunde verlängert wird, womit sich insgesamt eine Arbeitsdauer von 6 Stunden täglich für eine
  • 17 - ausschliesslich sitzende Tätigkeit ergibt. In der letzten Tätigkeit als Leiter der Dossierzentrale war der Beschwerdeführer dafür zuständig, Dossiers mit einem Schiebewagen zu transportieren und administrative Arbeiten am PC auszuführen, wobei er wohl in Funktion als Leiter auch Führungsaufgaben wahrnahm (vgl. Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 7. März 2008, [Bg-act. 28] sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2008, [Bg-act. 19]). Die Beschwerdegegnerin geht diesbezüglich zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die beschriebenen Tätigkeiten auszuführen, falls er lediglich über Kompetenzen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verfügen würde. Die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers beim Führen der Dossierzentrale kann nicht ausser Acht gelassen werden. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten im Sitzen, mit der Möglichkeit, sich zwischenzeitlich zu erheben und das Kniegelenk durchzubewegen zumutbar sind, ändert sich nichts an der Einschätzung in das Kompetenzniveau 2. Die im Kompetenzniveau 2 aufgeführten Tätigkeiten (insbesondere im administrativen Bereich) lassen sich mit den vom Beschwerdeführer über Jahre erlangten Berufs- und Fachkenntnissen gerade in der geforderten sitzenden Haltung gut verwerten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit bei der Berechnung des IVEK zu Recht in das Kompetenzniveau 2 eingestuft.
  1. a)Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass bei der Berechnung des VEK im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 4 UVV nicht anwendbar sei und das VEK nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des letzten erzielten Verdienstes (hochgerechnet auf Rentenbeginn am 1. Januar 2013) zu berechnen sei. Der Beschwerdeführer sei unfallbedingt nicht mehr in der Lage, seiner angestammten Erwerbstätigkeit bei der B._____ nachzugehen, wäre er gesund und hätte er das Pensionsalter noch nicht erreicht, hätte er weiterhin bei der B._____ arbeiten können. Dadurch, dass das VEK auf
  • 18 - den statistischen Zahlen des LSE berechnet werde, liege eine rechtsungleiche Behandlung ohne gesetzliche Grundlage vor, welche das Gebot der Rechtsgleichheit resp. das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 resp. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstosse. b)Die Beschwerdegegnerin hat den massgeblichen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV aufgrund der hypothetischen Einkommensverhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter ermittelt. Art. 28 Abs. 4 UVV gelangt bei Versicherten zur Anwendung, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom
  1. September 2013 E.4.1, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.2.2). Die Altersgrenze, ab welcher Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt, ist bei rund 60 Jahren anzusiedeln und muss unabhängig von der Nationalität des Versicherten bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Altersgrenze ist zudem berufsspezifischen Gewohnheiten und allenfalls besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend ist dabei das Alter bei Rentenbeginn (BGE 122 V 426 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.1). c)Die Variante I (Arbeitnehmer nimmt Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr auf) ist auch dann erfüllt, wenn der Entschluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall feststand (vgl. dazu ERNI/HÜSLER/LÄUBLI ZIEGLER, Eigenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG; in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008, Tagungsbeiträge,
  • 19 - S. 146). Vorliegend ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer per
  1. Januar 2008 bzw. 1. Februar 2008, mithin nach dem Unfall am
  2. April 2007, pensionieren liess. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2013 somit nicht mehr erwerbstätig. Der Entschluss, sich pensionieren zu lassen, stand bereits vor dem Unfall fest (vgl. die Schreiben des Beschwerdeführers vom
  3. Dezember 2007 [Bg-act. 17] und vom 14. Januar 2009 [Bg-act 19]). Würde in der vorliegenden Konstellation Art. 28 Abs. 4 UVV nicht angewendet, würde dies dem Sinn dieser Bestimmung wiedersprechen. Der Versicherte im vorgerückten Alter soll nur eine Invalidenrente erhalten, wenn sie auch einem Versicherten im mittleren Alter (42 Jahre bzw. zwischen 40 und 45 Jahre) zugesprochen würde (vgl. BGE 122 V 418 E.1b sowie E.3a). Bei der Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist zu entscheiden, wie sich der im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehende versicherte Gesundheitsschaden bei einem Versicherten im mittleren Alter in erwerblicher Sicht auswirken würde. Zum Vergleich hat eine Person mit den gleichen beruflichen und persönlichen Fähigkeiten zu dienen, wie sie der Rentenbewerber aufweist. Die Berechnung des VEK anhand der LSE 2012 durch die Beschwerdegegnerin ist somit vorliegend nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin gegen Art. 8 oder 9 BV verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Dass bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sowohl beim VEK als auch beim IVEK von den Verhältnissen eines Versicherten im mittleren Alters auszugehen ist, schlägt sich zwar regelmässig in geringeren Invaliditätsgraden und damit zu Ungunsten des Versicherten nieder, darin besteht jedoch gerade der Sinn der betreffenden Bestimmung (vgl. BGE 122 V 418 E.5).
  4. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von med. pract. E._____ abgestellt hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang
  • 20 - zwischen dem am 23. April 2007 erlittenen Unfall und den momentan geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Zudem hat die Beschwerdegegnerin sowohl das IVEK als auch das VEK korrekt nach den jeweilig anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug ans Bundesgericht noch hängig.

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