VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 17 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Januar 2016 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien. Begründend führte er aus, dass die Bestimmung des VEK nach LSE falsch sei. Art. 28 Abs. 4 UVV sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dadurch, dass der Rentenbeginn zufälligerweise nach dem Pensionsalter liege, werde der Beschwerdeführer anders als andere Versicherte behandelt, was eine rechtsungleiche Behandlung ohne gesetzliche Grundlage bzw. ohne öffentliches Interesse darstelle. Das IVEK werde zwar zu Recht nach LSE berechnet, der Beschwerdeführer sei aber auf Kompetenzniveau 1 einzuschätzen anstatt auf Kompetenzniveau 2, da eine rein sitzende Tätigkeit ohne spezifische Ausbildung und ohne konkrete Berufserfahrung nur für eine einfache und repetitive Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 bzw. Kompetenzniveau 1 denkbar sei. Zudem wandte der Beschwerdeführer ein, dass die rechtsseitigen Fussbeschwerden auf den erlittenen Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen seien, da unter normaler Gehbelastung relativ selten Sehnenprobleme im Fussbereich aufträten. Es seien Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung vorhanden, womit ein Recht auf eine unabhängige Begutachtung bestehe. 9.Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar sei, da der Entschluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall festgestanden habe. Der Beschwerdeführer habe aus unfallfremden Gründen, d.h. infolge Pensionierung, nicht mehr bei der B._____ gearbeitet, womit auf LSE abzustellen sei. Zudem sei das VEK auch dann nicht höher, wenn auf das
5 - Einkommen bei der B._____ abgestellt werden würde. Bezüglich IVEK sei eine Einschätzung auf Kompetenzniveau 2 korrekt, da die Kompetenzen des Beschwerdeführers in früherer Tätigkeit klar über das Kompetenzniveau 1 hinausgegangen seien. Bezüglich der rechtsseitigen Fussbeschwerden sei auf die Beurteilung durch med. pract. E._____ abzustellen, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung seien keine auszumachen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur
10 - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind jedoch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht
11 - entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).
14 - nennenswerte Zweifel an der detaillierte Einschätzung von med. pract. E., welche einen Zusammenhang zwischen verminderter Belastbarkeit des linken Beines und vermehrter Belastung des rechten Beines verneint, zu wecken. d)Med. pract. E. weist zudem zu Recht darauf hin, dass die diagnostizierte Beinlängendifferenz von 1.5 cm zu Gunsten des linken Beines bereits vor dem alloarthroplastischen Gelenkersatz und damit bereits das ganze Leben des Beschwerdeführers bestanden habe, was bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2008 (Bg- act. 34) durch Dr. med. I., Chefarzt-Stv., festgestellt worden sei. Med. pract. E. folgert daraus in überzeugender Weise, dass eine Mehrbelastung des rechten Fusses als Folge des Unfallereignisses auch nicht aus der Beinlängendifferenz abgeleitet werden könne. e)Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, legt Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 19. Dezember 2013 (Bg-act. 285) nicht dar, worin die vermehrte Belastung seiner Meinung nach bestehe, sondern beschränkt sich darauf festzuhalten, dass die Schmerzen im rechten Fuss durch die belastungsabhängigen vorderen Knieschmerzen links bedingt seien. Er legt in keiner Weise dar, wie er zu dieser Diagnose gekommen ist. Diesbezüglich ist beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.3c). Die ärztliche Bescheinigung durch Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2013 (Bg- act. 285) ist somit nicht geeignet, Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (Bg- act. 308) zu wecken. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 19. Dezember 2013 (Bg-act. 285) noch die übrige
15 - Aktenlage geeignet sind, überzeugend darzulegen, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2007 zurückzuführen sind. In der umfassenden Beurteilung vom 15. Dezember 2015 (Bg- act. 308) wird durch med. pract. E._____ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass diverse verschiedene Ursachen für die erlittene Läsion der Tibialis anterior in Frage kommen, wie z.B. „Vorschäden“ durch Diabetes mellitus oder eine Infiltration mit Kortikosteroiden. Zudem bestünden diverse Möglichkeiten an prädisponierende Erkrankungen wie z.B. die primär chronische Polyarthritis, die Gicht oder eine Niereninsuffizienz. Es kommen somit verschiedene Ursachen in Frage, die für die erlittene Tendinopathie der Tibialis anterior Sehne in Frage kommen, ohne mit dem Unfall vom 23. April 2007 in Zusammenhang zu stehen. 6.In den Akten sind somit keine medizinischen Beurteilungen vorhanden, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch med. pract. E._____ vom 15. Dezember 2015 (Bg-act. 308) wecken könnten (vgl. E.3c). Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der Beurteilung von med. pract. E._____ vom