VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 160 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist als Pflegerin angestellt und dadurch bei der B._____ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 4. Februar 2014 stürzte sie am 30. Januar 2014 beim Eislaufen und zog sich dabei Prellungen an beiden Knien, an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk zu. 2.Bei der Erstbehandlung vom 3. Februar 2014 diagnostizierte Dr. med. C._____ eine traumatisch bedingte Bursitis präpatellaris (Entzündung der Schleimbeutel vor der Kniescheibe) links. Der Röntgenbefund ergab keine ossäre Läsionen. Dr. med. C._____ verordnete Physiotherapie und attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 8. März 2014 bis zum 26. Mai 2014. Die B._____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Im Bericht über die MRI-Abklärung Knie links vom 21. März 2014 wurde folgender Befund festgehalten: "Nach Form und Signalverhalten regelrechte Darstellung der ossären Strukturen. Keine Fraktur. Kein Knochenmarksödem. Keine osteochondrale Läsion. Intaktes vorderes sowie hinteres Kreuzband. Kein Hinweis auf einen Meniskusriss. Intakte Kollateralbänder. Unauffällige Quadrizeps- sowie Patellarsehne. Präpatellär zeigt sich längliches Flüssigkeitssignal DD posttraumatisch DD Bursitis." 4.Im Arztbericht vom 26. November 2014 führte Dr. med. D._____ aus, radiologisch und klinisch lasse sich keine Meniskusläsion oder intraartikulare Pathologie nachweisen. Es zeige sich nur eine kontrakte Quadricepsproblematik bei Verdacht auf Status nach Algodystrophie mit Dysästhesie über dem gesamten linken Bein. 5.Am 27. Juni 2016 berichtete Dr. med. D., dass A. seit der Konsultation am 26. November 2014 die Beschwerden recht gut habe

  • 3 - verbessern und auch den verkürzten Quadrizeps habe aufdehnen können. Nun gebe sie ohne erneutes Trauma vermehrt Schmerzen direkt über dem Kniegelenk an. Es präsentiere sich der Verdacht einer Meniskusläsion. Zur vergleichenden Abklärung plane er ein Verlaufs-MRI. 6.Am 7. Juli 2016 berichteten Dres. med. E._____ und F._____ aufgrund des MRI vom 4. Juli 2016 von einer symptomatischen, vorwiegend horizontalen Meniskusläsion lateral am Knie links im Bereich der Pars intermedia. In der Folge führten sie am 14. Juli 2016 eine Operation mit Knie-Arthroskopie links mit lateraler Meniskustrimmung und Needling Pars intermedia durch. 7.Mit Schadensmeldung vom 15. Juli 2016 meldete A._____ der B._____ den vom 13. Juli 2016 datierten Rückfall. 8.Der beratende Arzt der B., Dr. med. G., führte am 12. August 2016 insbesondere aus, dass im MRI vom 21. März 2014 keine Meniskusläsion festgestellt worden sei; sich dagegen im MRI vom 4. Juli 2016 ein degenerierter Aussenmeniskus im Bereich der Pars intermedia mit einem parameniskalen Reizzustand zeige. Somit handle es sich bei der am 14. Juli 2016 operativ behandelten Meniskustrimmung um die Behandlung einer degenerativen Veränderung und nicht um eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion. Der Status quo sine sei spätestens im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung am 4. Juli 2016 erreicht worden. 9.Gestützt darauf stellte die B._____ mit Schreiben vom 16. August 2016 die Versicherungsleistungen per 4. Juli 2016 ein. Auf Ersuchen von A._____ bestätigte die B._____ mit Verfügung vom 22. August 2016 die Leistungseinstellung.

  • 4 - 10.Dagegen erhob A._____ am 14. September 2016 Einsprache. Daraufhin wurden die Akten erneut Dr. med. G._____ vorgelegt, der in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2016 festhielt, dass die Einsprache an seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 nichts ändere. 11.Mit Entscheid vom 9. November 2016 wies die B._____ die Einsprache ab. 12.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und es sei die B._____ zu verpflichten, die Behandlungskosten nach dem 4. Juli 2016 aus dem Unfallereignis vom

  1. Januar 2014 zu übernehmen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beeinträchtigung sei durch den Unfall vom 30. Januar 2014 ausgelöst worden und habe bis zum Eingriff nicht verbessert werden können. Da zwischen dem Unfall und dem Eingriff am 14. Juli 2016 kein weiterer Unfall geschehen sei, der eine Überbeanspruchung oder Verletzung des Meniskus hervorgerufen hätte, müsse von einem Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Dr. med. G._____ habe bei beiden Beurteilungen darauf verzichtet, sie persönlich zu treffen. Dass sich beim Unfall eine Läsion des Meniskus ereignet habe, werde auch durch die Aussage von Dr. med. D._____ erhärtet, wonach sich die Läsion im ersten MRI noch nicht präsentiert hätte. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass die Läsion damals bereits vorhanden gewesen sei, was auch die andauernden Beschwerden erkläre. Der durch den Unfall beschädigte Meniskus sei durch die ausbleibende Korrektur weiter geschädigt worden, so dass sich im 2016 die erweiterte Läsion präsentiert habe.
  • 5 - 13.Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2017 verlangte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug insbesondere vor, dass mit dem Eingriff vom 14. Juli 2016 keine unfallbedingten Gesundheitsschäden behandelt worden seien, sondern einzig Gesundheitsschäden, die sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall vom 30. Januar 2014 früher oder später eingestellt hätten. Damit sei u.a. auch auf die Vorgeschichte aus dem Jahr 2003 abzustellen, zumal die zeitnahen Unterlagen, insbesondere die Röntgenaufnahmen keine dahingehende Schädigung festhielten. Davon abweichende Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht mit schlüssigen Akten belegt. 14.Mit Replik vom 30. Januar 2017 und Duplik vom 8. Februar 2017 vertieften die Parteien ihre Standpunkte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

  • 6 - gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin desselben ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 4. Juli 2017 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen aus dem Unfall vom 30. Januar 2014 hat. Relevant sind vorliegend nur die Beschwerden am linken Knie. Gemäss Bagatellunfall-Meldung (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1) stürzte die Beschwerdeführerin beim Eislaufen. Dabei verletzte sie sich beide Knie,

  • 7 - wobei das rechte Knie in der Folge offensichtlich keine Probleme bereitete, da sich die medizinischen Akten ausschliesslich mit dem linken Knie beschäftigen. Ebenfalls bilden die beim Sturz geprellte rechte Schulter und das rechte Handgelenk kein Streitthema. Offensichtlich sind auch diese folgenlos abgeheilt, jedenfalls ergibt sich aus den Akten nichts Gegenteiliges bzw. überhaupt nichts dazu. Somit steht das linke Knie hier im Zentrum.

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). b)Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass im vom Spital verfassten Arztzeugnis UVG fälschlicherweise von einem Rückfall am 13. Juli 2016 berichtet worden sei. Ihre Aussage, sie hätte wieder vermehrte Schmerzen, habe nicht geheissen, dass sie vorab keine Schmerzen mehr gehabt habe, sondern dass diese immer stärker geworden seien. Seit dem Unfallereignis vom 30. Januar 2014 sei sie zu keinem Zeitpunkt schmerzfrei gewesen. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin indessen bereits im angefochtenen Einspracheentscheid Rechnung (vgl. E.8 des angefochtenen Entscheids). So hielt sie darin fest, die Beschwerdeführerin habe sich unbestrittenermassen seit dem Ereignis vom 30. Januar 2014 durchgehend in medizinischer Behandlung befunden, was dazu führe, dass die Kausalitätsfrage nicht unter dem Titel der Rückfallkausalität, sondern unter dem Titel des Grundfalles geprüft
  • 8 - werde, was die Beschwerdegegnerin denn auch richtigerweise so gemacht hat und das Vorgehen somit nicht zu beanstanden ist.
  1. a)Nachfolgend ist somit zu klären, ob zwischen diesem Unfall und den aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin am linken Knie zunächst ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). b)Ein Unfall stellt nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache eines Gesundheitsschadens dar, wenn Letzterer ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 m.H. u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom 6.
  • 9 - August 2008 E.2.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer "richtungsgebenden Verschlimmerung" (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E.3.1). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ vom 12. August bzw. 31. Oktober 2016 (Bg-act. 93 f., 143 f.) damit, dass zwischen den mit Operation vom 14. Juli 2016 behandelten Beschwerden am linken Knie und dem Ereignis vom 30. Januar 2014 kein überwiegender Kausalzusammenhang bestehe. Im Einspracheentscheid vom 9. November 2016 führte die Beschwerdegegnerin begründend aus, im MRI vom 21. März 2014 seien keine Hinweise auf einen Meniskusriss

  • 10 - gefunden worden, womit das Ereignis vom 31. (recte: 30.) Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Meniskusläsion geführt habe. Dass nun im MRI vom 4. Juli 2016 ein Meniskusriss habe festgestellt werden können, bedeute nichts anderes, als dass sich dieser ganz klar erst in der Zeit zwischen dem 21. März 2014 und dem 4. Juli 2016 entwickelt haben könne. Hinzu komme, dass dem Bericht vom 27. Juni 2016 von Dr. med. D._____ entnommen werden könne, dass die Versicherte erst seit rund anderthalb Monaten, also seit circa April 2016 unter Schmerzen direkt über dem Kniegelenk leide. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass sich der Meniskusriss ungefähr im April 2016 entwickelt haben müsse, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 31. (recte: 30.) Januar 2014 und den am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. G., abgestellt hat. e)Dr. med. G., Facharzt FMH für Chirurgie, kommt in seinem Arztbericht vom 12. August 2016 (Bg-act. 93 f.) nach Einsicht in die Akten zum Schluss, dass die heutigen, am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 30. Januar 2014 zurückzuführen seien. Begründend führte er dabei aus, dass im MRI des linken Knies vom 21. März 2014 eine Meniskusläsion nicht festgestellt worden sei. Im MRI vom 4. Juli 2016 habe sich nun gemäss dem Bericht des Radiologen des Kantonsspitals Graubünden ein degenerierter Aussenmeniskus im Bereich der Pars Intermedia mit einem parameniskalen Reizzustand gezeigt. Somit handle es sich bei der am 14. Juli 2016 operativ behandelten Meniskustrimmung um die Behandlung einer degenerativen Veränderung und nicht um eine traumatisch bedingte strukturelle Läsion. Demnach sei der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des MRI am 4. Juli 2016

  • 11 - erreicht worden. Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. G._____ auch nach Erhebung der Einsprache vom 14. September 2016 durch die Beschwerdeführerin und mithin nach erneuter Akteneinsicht mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (vgl. Bg-act. 142 f.). f)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch

  • 12 - nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a m.H.). g)In den vorliegenden medizinischen Akten finden sich keine der Einschätzung des beratenden Arztes widersprechenden ärztlichen Beurteilungen. Eine Meniskusläsion am linken Knie wurde erstmals aufgrund der MRI-Abklärung vom 4. Juli 2016 (Bg-act. 84 f.), und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 30. Januar 2014 von Dr. med. E., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. F., Oberarzt, Kantonsspital Graubünden, im Arztbericht vom 7. Juli 2016 diagnostiziert (vgl. Bg-act. 118 f.). Eine Meniskusläsion wurde in den vorherigen bildgebenden und klinischen Untersuchungen unfallzeitnah indessen aktenkundig stets verneint. So berichtete Dr. med. C._____ aufgrund der Röntgenuntersuchung des linken Knies anlässlich der Erstbehandlung vom 3. Februar 2014, dass keine ossären Läsionen vorlägen (vgl. Bg-act. 51). In der MRI-Abklärung vom 21. März 2014 liess sich am linken Knie weder eine Fraktur noch ein Knochenmarksödem noch eine osteochondrale Läsion darstellen. Das vordere und das hintere Kreuzband wie auch die Kollateralbänder waren intakt und es fanden sich keine Hinweise auf einen Meniskusriss. Es fand sich auch keine Baker- Zyste. Die Quadrizeps- sowie Patellarsehne waren unauffällig. Präpatellär zeigte sich längliches Flüssigkeitssignal, in erster Linie einer Bursitis entsprechend (vgl. Bg-act. 35). Schliesslich führte Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 26. November 2014 aus, dass sich radiologisch und

  • 13 - klinisch keine Meniskusläsion oder intraartikulare Pathologie nachweisen lasse. Es zeige sich nur eine kontrakte Quadricepsproblematik bei Verdacht auf Status nach Algodystrophie mit Dysästhesie über dem gesamten linken Bein (vgl. Bg-act. 57 f.). Nachdem aufgrund des MRI vom 4. Juli 2016 ein degenerierter Aussenmeniskus betont in der Pars intermedia mit einem parameniskalen Reizzustand diagnostiziert wurde (vgl. Bg-act. 84 f.), äusserten sich weder Dr. med. E._____ noch Dr. med. F._____ in ihrem Arztbericht vom 7. Juli 2016 (Bg-act. 118 f.) noch Dipl. med. H._____ im Arztzeugnis vom 19. Juli 2016 (Bg-act. 112) zur Kausalität dieser festgestellten Meniskusläsion. Letzterer hielt lediglich fest, dass die Kausalität "nicht konklusiv beurteilbar" sei (Bg-act. 112). Zudem stellten auch Dr. med. I._____ und Dr. med. F._____ in ihrem Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (fünf Monate nach der Operation vom 14. Juli 2016) keine unfallbedingte Kausalität hinsichtlich der bestehenden Kniebeschwerden fest (vgl. Bg-act. 151 f.). Dass die am 4. Juli 2016 erstmals festgestellte Meniskusläsion am linken Knie auf den Unfall vom 30. Januar 2014 zurückzuführen sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist somit medizinisch nicht belegt. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Meniskusriss im Frühjahr 2016 erfolgte, hielt doch Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 27. Juni 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin seit anderthalb Monaten (damit seit ca. Mai 2016) vermehrt unter Schmerzen direkt über dem Kniegelenk leide und der Verdacht auf eine Meniskusläsion bestehe (vgl. Bg-act. 115). Diese Verdachtsdiagnose bestätigte sich dann im MRI vom 4. Juli 2016 (vgl. Bg-act. 84 f., 118 f.). Dass – wie Dr. med. G._____ ausführte – den am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden am linken Knie überwiegend wahrscheinlich degenerative Veränderungen zugrunde liegen, wird zudem dadurch bekräftigt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorträgt – in der nach einem Treppensturz der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 durchgeführten MRI-Abklärung vom 19. Januar 2004 bereits degenerative

  • 14 - Veränderungen des Typ II im Hinterhorn des Innenmeniskus festgestellt wurden (MRI-Bericht von Dr. med. K._____ vom 20. Januar 2004 [Bg-act. 3]). Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann mit der Beschwerdegegnerin demnach davon ausgegangen werden, dass die aktuellen, am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden am linken Knie (Meniskustrimming) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 30. Januar 2014 zurückzuführen sind, mithin der natürliche Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. h)Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Tatsache, dass sich beim Unfall vom 30. Januar 2014 eine Läsion des Meniskus ereignet habe, werde auch durch die Aussage von Dr. med. D._____ erhärtet, wonach sich die Läsion im ersten MRI noch nicht präsentiert hätte. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass die Läsion damals bereits vorhanden gewesen sei, was auch die andauernden Beschwerden erkläre. Der durch den Unfall beschädigte Meniskus sei durch die ausbleibende Korrektur weiter geschädigt worden, so dass sich im 2016 die erweiterte Läsion präsentiert habe. Ein angerissener Meniskus, der sich verschlechtere, sei nicht gleich zu setzen mit einer normalen Degeneration. Es könne also davon ausgegangen werden, dass die altersbedingte Degeneration nicht ursächlich für die Läsion sei, sondern das Unfallereignis als solches. Wäre eine Degeneration ursächlich, wäre eine Heilung nach der Operation so nicht möglich, da sie sechs Monate nach dem Eingriff ihr Knie zu 100 % wieder biegen könne und die Schmerzen massiv geringer seien. Eine Medikamenteneinnahme sei nur noch in geringer Dosis nötig. Tanzen, Velofahren und grössere Strecken gehen sei heute wieder möglich. Dies zeige, dass der Unfall Ursache für die langen Beschwerden gewesen sei und nicht eine Degeneration. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Meniskusläsion im Zeitpunkt der MRI vom 21. März 2014 bereits vorhanden gewesen sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze.

  • 15 - Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des beratenden Arztes ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativ bedingten Läsion auszugehen (vgl. vorne E.5e und 5g). i)In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin - wie bereits in ihrer Einsprache - erneut die Rüge vor, dass von einem Kausalzusammenhang ausgegangen werden müsse, da zwischen dem Unfall und dem Eingriff am 14. Juli 2016 kein anderer Unfall geschehen sei, welcher eine Überbeanspruchung oder Verletzung des Meniskus hervorgerufen hätte. Bereits in Erwägung 8 des angefochtenen Einspracheentscheides wurde aber hinsichtlich dieses Einwandes darauf hingewiesen, dass die "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation keine haltbare Beweisregel darstelle. Denn nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Beschwerden nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 55 m.w.H.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. G._____ damit nicht in Frage zu stellen. k)Letztlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____ habe sie nicht persönlich untersucht, unbegründet. Dr. med. G._____ war von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, anhand der vorliegenden medizinischen Akten seine Einschätzung zu drei explizit gestellten Fragen betreffend den Kausalzusammenhang abzugeben (vgl. Bg-act. 93 f.). Bei seinem Gutachten handelt es sich somit um ein Aktengutachten. Reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des

  • 16 - Bundesgerichts 8C_641/2011 22. Dezember 2011 E.3.2.2 m.w.H.). Hier lag Dr. med. G._____ aufgrund der oben geschilderten Aktenlage ein lückenloser Befund vor. Er hatte im Wesentlichen nur einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen und lediglich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs Stellung zu nehmen. Dass keine persönliche Untersuchung erfolgte, kann somit nicht beanstandet werden. 6.Nicht weiter einzugehen ist auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen neben ihrer Anstellung in X._____ (mit Pensum von ca. 30 %) seit dem 10. Dezember 2015 eine zusätzliche Arbeitsstelle mit Pensum von 50 % hat (vgl. Bg-act. 78), was sie der Beschwerdegegnerin von sich aus nicht gemeldet hat. Die Konsequenzen aus einer allfälligen Informationspflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin sind im Hinblick auf die hier zu beurteilende Streitfrage aber nicht relevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen Beurteilung des beratenden Arztes, Dr. med. G._____, vom 12. August 2016 (Bg-act. 93 f.), bestätigt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 (Bg-act. 142), ergeben, weshalb diesen voller Beweiswert zukommt (vgl. vorne E.5f) und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Demnach sind die am 14. Juli 2016 operativ behandelten Beschwerden (Meniskusläsion) der Beschwerdeführerin am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Veränderungen und nicht auf den Unfall vom 30. Januar 2014 zurückzuführen. Somit kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes) ihre Versicherungsleistungen per

  1. Juli 2016 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt
  • 17 - hat. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 als rechtens, weshalb die dagegen erhoben Beschwerde abzuweisen ist. 8.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Eigenschaft als zuständige Sozialversicherungsträgerin obsiegt hat, kann keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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