VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 159 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 11. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Kostenübernahme)

  • 2 - 1.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergän- zungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 sprach ihm die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu. 2.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu ver- fügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 3.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge Anpassung der deutschen Renten und des Erwerbseinkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlassgesuch. Zudem erhob er am 30. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015. 4.Am 10. November 2015 reichte A._____ eine Zahnarztrechnung vom 16. September 2015 über Fr. 81.90 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Diese bestätigte gleichentags den Erhalt der Zahnarztrechnung und wies darauf hin, dass eine allfällige Kostenbeteiligung erst nach Rechtskraft der EL- Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 5.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurden A._____ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'276.-- (resp. Fr. 1'662.-- inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) zugesprochen. Dagegen erhob A._____ am 5. Januar 2016 Einsprache bei der AHV-Ausgleichskasse und beantragte eine neue Berechnung der

  • 3 - Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung und der Aufwendungen für die Brillen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ vom 30. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 ab, wogegen A._____ am 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 18) erhob. 7.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse nochmals fest, dass eine allfällige Vergütung der Zahnarztrechnung erst nach Rechtskraft der EL-Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 8.Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ersuchte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, die Zahnarztrechnung in Höhe von Fr. 81.90 innert 30 Tagen zu bezahlen und drohte die Erhebung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde an. 9.Mit Schreiben vom 31. Januar 2016 forderte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, wiederum unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf, über sein Erlassgesuch vom 18. Juli 2015 innert 30 Tagen zu entscheiden. 10.Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse erneut fest, dass die Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgrund des noch hängigen Beschwerdeverfahrens (S 16 18) noch nicht rechtskräftig sei, weshalb der Antrag um Erstattung der Zahnarztrechnung sowie das Erlassgesuch betreffend die noch nicht rechtskräftige Rückforderung (Verfügung vom 14. Juli 2015) erst nach dem Urteil des

  • 4 - Verwaltungsgerichts behandelt werden könnten. Beide Geschäfte bedürften einer rechtskräftigen Verfügung. 11.Die von A._____ am 25. Februar 2016 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 28 vom 2. Mai 2016 abgewiesen. 12.Mit Urteil S 16 18 vom 10. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab. Auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 nicht ein. 13.Am 20. September 2016 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass weder für den Zeitraum der Rechnungsstellung noch der Zahnbehandlung ein EL-Anspruch bestanden habe, weshalb die Kosten der Zahnbehandlung von Fr. 81.90 nicht vergütet werden könnten. Gleichentags wurde die Abweisung des Erlassgesuchs vom 18. Juli 2015 verfügt. Die gegen beide Verfügungen am 19. Oktober 2016 erhobene Einsprache wurde mit getrennten Einspracheentscheiden (Einspracheentscheid gegen die Verfügung über die Abweisung des Erlassgesuchs bzw. Einspracheentscheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten) vom 3. November 2016 abgewiesen. Im hier interessierenden Einspracheentscheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die EL-Berechnung vom 1. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 einen Einnahmenüberschuss von jährlich Fr. 6'545.-- ergeben habe. Diese Berechnung sei letztinstanzlich mit Urteil vom Bundesgericht 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 geschützt worden. Weitere Krankheits- und Behinderungskosten seien für das Jahr 2015

  • 5 - nicht geltend gemacht worden, womit der Einnahmenüberschuss deutlich über den anerkannten Krankheits- und Behinderungskosten liege. Die Zahnbehandlungskosten könnten somit nicht von den EL übernommen werden. 14.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (vorliegendes Verfahren S 16 159) sowie gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 betreffend das Erlassgesuch (Verfahren S 16 158, zurzeit noch hängig) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

  1. Dezember 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Was den hier interessierenden Einspracheentscheid betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten anbelangt, beantragte er sinngemäss dessen Aufhebung und die Rückerstattung der Zahnarztkosten über Fr. 81.90. Zudem verlangte er die Durchführung einer Gerichtsverhandlung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er trug begründend vor, da der Einnahmenüberschuss nicht konkret feststehe, könne die Möglichkeit des Erstattungsanspruches (von Krankheits- und Behinderungskosten) gegeben sein. 15.Mit Vernehmlassung von 13. Dezember 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass bereits rechtskräftig verfügt worden sei, dass er vom 1. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 keinen EL-Anspruch habe. 16.Am 11. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht die Replik des Beschwerdeführers ein, worin er seinen Standpunkt ergänzte. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
  • 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2016, mit welchem diese die Erstattung der Zahnarztrechnung von Fr. 81.90 ablehnte. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____ (GR), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
  • 7 - b)Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da der Streitwert von Fr. 81.90 unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss. c)Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 47 E.3b/dd).
  1. a)Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Zahnarztkosten von Fr. 81.90 gemäss Rechnung vom 16. September 2015 zu Recht verweigert hat. b)Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Diese Kosten werden nach Art. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen (ABzKELG; BR 544.320) nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Fällt eine laufende jährliche Ergänzungsleistung weg (z.B. infolge Einnahmeüberschuss oder Wegfall des Rentenanspruches) können die Kosten nachträglich vergütet werden, sofern die Behandlung bzw. der Kauf in einem Zeitpunkt erfolgte, als noch ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestand (vgl. Rz. 5260.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2016]). c)Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 (AltEL-act. 23)
  • 8 - rechtskräftig. Gemäss dieser Verfügung wurde einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015 rückwirkend verneint. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (AltEL-act. 7) wurden dem Beschwerdeführer sodann Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2015 zugesprochen, da er keine Erwerbstätigkeit mehr nachging. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Die Zahnarztrechnung datiert vom 16. September 2015 (AltEL-act. 12) und fällt somit in einen Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Dass im hängigen Verfahren S 16 158 noch über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden ist, ändert am Nichtbestehen eines EL-Anspruchs während dieses Zeitraums nichts.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Partei-entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 9 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_002, S 2016 159
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026