VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 159 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 11. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Kostenübernahme)
2 - 1.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergän- zungsleistungen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 sprach ihm die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu. 2.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu ver- fügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 3.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge Anpassung der deutschen Renten und des Erwerbseinkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlassgesuch. Zudem erhob er am 30. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015. 4.Am 10. November 2015 reichte A._____ eine Zahnarztrechnung vom 16. September 2015 über Fr. 81.90 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. Diese bestätigte gleichentags den Erhalt der Zahnarztrechnung und wies darauf hin, dass eine allfällige Kostenbeteiligung erst nach Rechtskraft der EL- Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 5.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurden A._____ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'276.-- (resp. Fr. 1'662.-- inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) zugesprochen. Dagegen erhob A._____ am 5. Januar 2016 Einsprache bei der AHV-Ausgleichskasse und beantragte eine neue Berechnung der
3 - Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die zahnärztliche Behandlung und der Aufwendungen für die Brillen. 6.Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ vom 30. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 14. Juli 2015 ab, wogegen A._____ am 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 18) erhob. 7.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse nochmals fest, dass eine allfällige Vergütung der Zahnarztrechnung erst nach Rechtskraft der EL-Verfügung vom 14. Juli 2015 geprüft werden könne. 8.Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ersuchte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, die Zahnarztrechnung in Höhe von Fr. 81.90 innert 30 Tagen zu bezahlen und drohte die Erhebung einer Rechtsverzögerungs- beschwerde an. 9.Mit Schreiben vom 31. Januar 2016 forderte A._____ die AHV- Ausgleichskasse, wiederum unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf, über sein Erlassgesuch vom 18. Juli 2015 innert 30 Tagen zu entscheiden. 10.Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 hielt die AHV-Ausgleichskasse erneut fest, dass die Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgrund des noch hängigen Beschwerdeverfahrens (S 16 18) noch nicht rechtskräftig sei, weshalb der Antrag um Erstattung der Zahnarztrechnung sowie das Erlassgesuch betreffend die noch nicht rechtskräftige Rückforderung (Verfügung vom 14. Juli 2015) erst nach dem Urteil des
4 - Verwaltungsgerichts behandelt werden könnten. Beide Geschäfte bedürften einer rechtskräftigen Verfügung. 11.Die von A._____ am 25. Februar 2016 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 28 vom 2. Mai 2016 abgewiesen. 12.Mit Urteil S 16 18 vom 10. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde ab. Auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 nicht ein. 13.Am 20. September 2016 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass weder für den Zeitraum der Rechnungsstellung noch der Zahnbehandlung ein EL-Anspruch bestanden habe, weshalb die Kosten der Zahnbehandlung von Fr. 81.90 nicht vergütet werden könnten. Gleichentags wurde die Abweisung des Erlassgesuchs vom 18. Juli 2015 verfügt. Die gegen beide Verfügungen am 19. Oktober 2016 erhobene Einsprache wurde mit getrennten Einspracheentscheiden (Einspracheentscheid gegen die Verfügung über die Abweisung des Erlassgesuchs bzw. Einspracheentscheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten) vom 3. November 2016 abgewiesen. Im hier interessierenden Einspracheentscheid gegen die Verfügung über Krankheits- und Behinderungskosten wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die EL-Berechnung vom 1. April 2015 bis zum 31. Oktober 2015 einen Einnahmenüberschuss von jährlich Fr. 6'545.-- ergeben habe. Diese Berechnung sei letztinstanzlich mit Urteil vom Bundesgericht 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 geschützt worden. Weitere Krankheits- und Behinderungskosten seien für das Jahr 2015
5 - nicht geltend gemacht worden, womit der Einnahmenüberschuss deutlich über den anerkannten Krankheits- und Behinderungskosten liege. Die Zahnbehandlungskosten könnten somit nicht von den EL übernommen werden. 14.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 betreffend die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten (vorliegendes Verfahren S 16 159) sowie gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 betreffend das Erlassgesuch (Verfahren S 16 158, zurzeit noch hängig) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am