VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 158 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Erlassgesuch)

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 15. August 2013 bei der Sozialversi- cherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 wurde die einen EL-Anspruch verneinende Verfügung vom 8. November 2013 bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 2.Am 14. Januar 2015 meldete sich A._____ erneut für Ergänzungs- leistungen an. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurden ihm ab dem
  1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'655.-- monatlich (bzw. Fr. 2'025.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zugesprochen. 3.Am 27. März 2015 wurden die jährlichen Ergänzungsleistungen neu ver- fügt, da sich die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen) geändert hatten. Dazu machte A._____ verschiedene Angaben (Schreiben vom 5. März 2015, 8. April 2015 und 3. Mai 2015). 4.Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wurden die Ergänzungsleistungen infolge Anpassung der deutschen Rente und des Erwerbseinkommens rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu berechnet. Es resultierte eine Rückforderung von Fr. 7'193.-- und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2015. Dazu stellte A._____ am 18. Juli 2015 ein Erlassgesuch. 5.Am 30. Juli 2015 erhob A._____ Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015. 6.Am 26. November 2015 stellte A._____ der AHV-Ausgleichskasse Kopien von Stundungsersuchen zur Kenntnis zu. Da aus diesen
  • 3 - Stundungsersuchen ersichtlich war, dass A._____ seit November 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, wurden ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 1'276.-- pro Monat (bzw. Fr. 1'646.-- inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) ab dem
  1. November 2015 zugesprochen. 7.Am 7. Dezember 2015 erhob A._____ Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 15 158) betreffend die Bearbeitung seiner Einsprache vom 30. Juli 2015. 8.Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 bestätigte die AHV- Ausgleichskasse die Verfügung vom 14. Juli 2015 und wies die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Juli 2015 ab. Sie wies darauf hin, dass das Erlassgesuch vom 10. August 2015 (recte: 18. Juli 2015) nach Eintritt der Rechtskraft geprüft werde. 9.Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 schrieb die Instruktionsrichterin die Beschwerde S 15 158 als gegenstandslos geworden ab. 10.Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 16 18 vom 10. Mai 2016 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. 11.Mit Verfügung vom 20. September 2016 wies die AHV-Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der EL-Rückforderung ab, da die kumulativen Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte nicht erfüllt seien.
  • 4 - 12.Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2016 wurde mit Einspracheentscheid vom 3. November 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die grosse Härte offensichtlich erfüllt sei. Zu verneinen sei jedoch der gute Glaube. A._____ habe bis kurz vor Verfügungserlass keine konkreten Angaben gemacht, welche die EL-Durchführungsstelle hätte verwenden können. Er hätte aus früheren Verfahren aber wissen müssen, dass Veränderungen des Erwerbseinkommens sofort und genau gemeldet werden müssten. 13.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, den Rückerstattungsbeitrag neu zu berechnen, eine Gerichtsverhandlung nach Art. 45 VRG anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Begründend trug er im Wesentlichen vor, mit der Einsprache vom 19. Oktober 2016 hätte eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags vorgenommen werden müssen. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin seine Einkommensverhältnisse mitgeteilt. Somit liege keine schuldhafte Verletzung der Melde- und Mitteilungspflichten vor. 14.Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, vorliegend sei nur noch der Erlass der Rückforderung strittig, nicht aber die rechtskräftige EL- Verfügung vom 14. Juli 2015. Der Beschwerdeführer hätte mit der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden könne, ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die ab Januar 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit einer viel zu tiefen ausländischen Rente und ab März 2015 ohne genügende Berücksichtigung des von ihm erzielten höheren Erwerbseinkommens berechnet worden seien. Er hätte die EL-

  • 5 - Stelle mithin auf diese Fehler aufmerksam machen müssen. Somit könne aufgrund der kumulativ erforderlichen, hier fehlenden Voraussetzung des guten Glaubens offen gelassen werden, ob die grosse Härte vorliege. 15.Mit Replik vom 11. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung fest. Deren Anordnung sei notwendig, um weitere erforderliche Beweismittel vorzulegen. 16.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 ATSG kann gegen Einspracheentscheide in Sozialversicherungssachen innert 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des
  • 6 - Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bzw. Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 3. November 2016. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2015 zu Recht infolge Verneinung des guten Glaubens abgewiesen wurde. Dabei sind die kumulativen Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte zu prüfen.
  1. a)Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass mit seiner Einsprache vom 19. Oktober 2016 eine Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags hätte vorgenommen werden müssen. Bei der Neuberechnung sei von den im Rückerstattungszeitraum im 2015 bestandenen Verhältnissen auszugehen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dem Beschwerdeführer sei bereits mit separatem Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt worden, dass eine Wiedererwägung der bereits richterlich beurteilten EL-Verfügung vom 14. Juli 2015 nicht möglich sei. Vorliegend sei nur noch den Erlass der Rückforderung strittig, nicht aber die rechtskräftige EL-Verfügung vom 14. Juli 2015. b)Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
  • 7 - wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 Rz. 61 ff. m.H.). Auf diese Lehre und Rechtsprechung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, der bereits mit seiner Einsprache vom 19. Oktober 2016 sinngemäss um Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015 ersucht hatte, bereits mit Schreiben vom 3. November 2016 (Bg-act. 68) hin. Zudem kann die Verwaltung im Sozialversicherungsrecht eine formell rechtskräftige Verfügung grundsätzlich nur dann in Wiedererwägung ziehen, wenn sie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat (vgl. BGE 138 V 147 E.2.1, 107 V 84 E.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 49 m.H.). c)Vorliegend wurde die Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015 (AltEL- act. 22) nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 18 vom 10. Mai 2016 und des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 rechtskräftig. An der Entscheidung der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, da die Rückforderungsverfügung bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung bildete, ist somit nichts auszusetzen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass mit seiner Einsprache vom 19. Oktober 2016 die EL-Stelle die Neuberechnung des Rückerstattungsbetrages hätte vornehmen sollen, ist damit unbegründet.

  • 8 - Über den Bestand und den betraglichen Umfang der Rückforderung ist damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu befinden, da – wie gesehen – die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum

  1. Juli 2015 unrechtmässig Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7'193.-- bezogen hat.
  2. a)Nachfolgend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Eine solche sei ihm zufolge zur Aufklärung verborgen gebliebener Verfahrensabläufe angebracht, namentlich aufgrund des vorauseilenden Gehorsams, um aus dem umfangreichen Dokumentenbestand – teilweise nur auf Datenträger, welche jedoch in Gleichschrift verfügbar seien – weitere erforderliche Beweismittel vorzulegen. Da in Medienberichten Unzulänglichkeiten von den Sozialwerken in deren Rechtsanwendung zitiert würden, seien diesbezügliche Vorkommnisse im Rahmen einer Gerichtsverhandlung aufzuklären. b)Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1, 8C_390/2012 vom
  3. Oktober 2012 E.2.1; BGE 122 V 47 E.2a).
  • 9 - c)Dem kantonalen Gericht obliegt es primär, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten. So hat es bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E.1.2 und 1.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 270 E.1 und BGE 122 V 47 E.3b/ee). d)Vorliegend sind von einer mündlichen Verhandlung zum Vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid zu erwarten, weshalb eine Anordnung im Hinblick auf die Verfahrensökonomie unterbleiben kann. Bereits ohne öffentliche Verhandlung lässt sich hier mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – offensichtlich unbegründet ist. Auf die Durchführung

  • 10 - einer öffentlichen Verhandlung ist zudem aus den nachstehenden Gründen zu verzichten. e)Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst u.a. den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E.2.3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E.3.2). Ein Antrag auf "persönliche Anhörung" schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteil des Bundesgerichts

  • 11 - 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 E.1.1). f)Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Anträgen offenbar nur darum, weitere Beweismittel vorzulegen. Seine Begehren gehen damit nicht über einen blossen Beweisantrag hinaus. Allfällige Beweismittel hätte er jedoch im vorliegenden Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel einreichen bzw. zur Edition aus Händen der Beschwerdegegnerin verlangen können. Das gilt grundsätzlich auch, wenn er allfällige Dokumente aufgrund ihres Umfangs mittels eines Datenträgers hätte einreichen wollen. Schliesslich geht aus seinem Begehren, die behaupteten, in den Medien zitierten Unzulänglichkeiten der Sozialwerke in deren Rechtsanwendung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung aufzuklären, nicht hervor, dass eine Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Von einer öffentlichen Verhandlung kann deshalb abgesehen werden.

  1. a)Zu klären ist nun, ob die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7'193.-- erlassen werden kann oder nicht. b)Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Ein Erlass der Rückerstattung knüpft also an die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs der Leistungen und der finanziellen Härte an (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 41).
  • 12 - c/aa)Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid – entgegen deren Auffassung in der Verfügung auf Erlassgesuch vom 20. September 2016 sowie in der Vernehmlassung und entgegen des Einwands des Beschwerdeführers – die grosse Härte als offensichtlich erfüllt betrachtet und festgehalten hat, dass aus der EL- Berechnung zum Zeitpunkt, als die Rückforderung rechtskräftig geworden sei, ein Ausgabenüberschuss resultiert habe, so dass die grosse Härte offensichtlich erfüllt sei und nicht weiter ausgeführt werden müsse. Dagegen sei der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen. c/bb)In zeitlicher Hinsicht massgebend für das Kriterium der grossen Härte ist der Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV; KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 51). Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E.2c), wurde die Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015 mit Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2016 vom 1. Juli 2016 rechtskräftig. Wird nun auf das am 22. Juli 2016 für den Monat Juni 2016 erstellten Berechnungsblatt (AltEL-act. 54) abgestellt, so resultiert ein Ausgabenüberschuss, weshalb die Voraussetzung der grossen Härte ohne Weiteres erfüllt zu sein scheint, ohne dass auf die entsprechenden Anforderungen an die Berechnung (vgl. Art. 5 ATSV) noch einzugehen wäre. Da aber – wie nachfolgend dargelegt wird – die kumulative Voraussetzung des guten Glaubens zu verneinen ist, kann die Frage, ob in der Tat eine grosse Härte vorliegt, letztlich offen bleiben. d)Der gute Glaube liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmassigen Leistungsbezug fehlt und dies nach einem objektiven Massstab und nach den jeweiligen Umständen entschuldbar ist. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen

  • 13 - Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E.3d mit Hinweisen) bzw. nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufwendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E.5.5). Die geforderte Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad, usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C 720/2013 vom

  1. April 2014 E.4.1 mit Hinweisen, 9C_516/2013 vom 16. Dezember 2013 E.2.2, 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.3.2). Massgeblich ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs. Der gute Glaube ist regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL- Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteile des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1, 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E.4.4.1). Nicht gutgläubig ist ein EL-Bezüger, der den Bezug einer Altersrente der beruflichen Vorsorge zwar angibt, es in der Folge aber unterlässt, die EL- Berechnungsblätter sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die Altersrente der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E.4.4). Wenn den Rentenverfügungen spezielle Berechnungsblätter beigelegt sind, lässt sich für einen Laien deren Berechnung zwar nur schwerlich im Detail nachvollziehen. Dies entbindet aber den Verfügungsadressaten nicht, die Verfügung zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört etwa, die in den Berechnungsblättern ausgewiesenen Erwerbseinkommen und das sich daraus ergebende, in der Verfügung direkt angeführte, für die Bestimmung der Rentenhöhe massgebliche Erwerbseinkommen nach offenkundigen Fehlern zu sichten (Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E.4.1; vgl. auch
  • 14 - Urteil 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E.4.4.4; vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Anhang 1 Art. 25 ATSG Rz. 31-34, 58, 60 und 72 m.w.H.). e)Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin mitgeteilt zu haben. Zudem habe er mit Schreiben vom 19. April 2015, 3. Mai 2015 und 16. Juni 2015 Angaben über das tatsächliche jährliche Einkommen gemacht. Erst durch die EL-Verfügung vom 14. Juli 2015 sei er auf das berechnete Einkommen und die Rückforderung aufmerksam geworden. Er habe auch nachträglich weitere Mitteilungen über die tatsächliche Höhe des jährlichen Erwerbseinkommens vorgenommen, unter anderem mit der Einsprache vom 30. Juli 2015 und mit Schreiben vom 9. November 2015. Insoweit liege seinerseits keine schuldhafte Verletzung der Melde- und Mitteilungspflichten. Die Beschwerdegegnerin widerspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, indem sie ausführt, die EL-Stelle habe aufgezeigt, dass die Mitteilungen des Beschwerdeführers zu wenig konkret gewesen seien, als dass er damit seiner gesetzlichen Meldepflicht genügend nachgekommen wäre. So habe auch das Verwaltungsgericht im Urteil S 16 18 bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine verlässlichen Angaben getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe es nicht nur versäumt, sein höheres Erwerbseinkommen zu melden, sondern auch, dass ihm ein viel zu tiefer Betrag für die deutsche Rente (Fr. 1'032.-- anstatt Fr. 5'589.--) in der EL-Berechnung angerechnet worden sei. Dieser Fehler hätte ihm bei einer groben Kontrolle der EL-Verfügungen auffallen müssen. Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer mit der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden könne, ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die ab Januar 2015 ausgerichteten EL mit einer viel zu tiefen aus-ländischen Rente und ab März 2015 ohne

  • 15 - (genügende) Berücksichtigung des von ihm erzielten höheren Erwerbseinkommens berechnet worden sei. Er hätte die EL-Stelle mithin auf diese Fehler aufmerksam machen müssen. Diese Unterlassung könne nicht als leichte Nachlässigkeit charakterisiert werden, weshalb es diesbezüglich an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle. Dies gelte umso mehr, als ihm aufgrund der früheren Veränderungen des Erwerbseinkommens die Auswirkungen auf den EL-Anspruch bekannt gewesen seien. f/aa)Der Beschwerdeführer informierte sich bei der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. März 2015, wie er die Schwankungen seiner Erwerbseinkommen mitteilen solle. Daraufhin antwortete ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. März 2015, dass sie laufend auf die Nachweise der Veränderungen der Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Sofern die Einkommen stark variieren würden, könne z.B. nach sechs Monaten geprüft werden, dass ein Durchschnitt angerechnet werde (vgl. AltEL-act. 46). In der Folge reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zunächst am 14. März 2015 eine Darstellung seiner Einkünfte für die erste Hälfte des Monats März 2015 ein und teilte ihr mit, vorzuhaben, jeweils etwa zur Monatsmitte die zwischenzeitlich erhaltenen Einkünfte abzüglich der Gewinnungskosten/Berufsauslagen zu übermitteln (vgl. AltEL-act. 45). Sodann reichte er der Beschwerdegegnerin am 19. April 2015 eine weitere Darstellung seiner Einkünfte bis zum 19. April 2015 ein (vgl. AltEL-act. 36 und 37). Mit E-Mail vom 30. April 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Angaben zu wenig übersichtlich seien. Deshalb forderte sie ihn auf, ihr jeweils monatlich (vom Ersten bis zum Letzten) die jeweiligen Einkommen und Gewinnungskosten zukommen zu lassen, damit sie den Monatsbetrag auf das Jahr hochrechnen und so in der EL- Berechnung berücksichtigen könne (vgl. AltEL-act. 35). Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

  • 16 - sodann eine Darstellung über seine Erwerbseinkünfte und Gewinnungskosten/Berufsauslagen (Letztere wurden in einer angehängten Liste aufgeführt) zu, wobei er Einkommen von Fr. 10'459.-- angab (vgl. AltEL-act. 33). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm in der Folge mit Schreiben vom 13. Mai 2015, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zeitraum das Einkommen von Fr. 10'459.-- erzielt worden sei, sie aber zwecks Hochrechnung der Zahlen auf ein Jahr auf die Zahlen eines bekannten Zeitraums angewiesen sei. Somit teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Aufstellung mit den Einnahmen und Gewinnungskosten für die Monate März, April und Mai 2015 erwarte (vgl. AltEL-act. 32). Dieser Nachforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2015 (AltEL-act. 31) letztlich nach. Nachdem also der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mehrmals aufgefordert wurde, die Angaben über die erzielten Einkommen übersichtlicher darzulegen, wurde aus seinem Schreiben vom 16. Juni 2015 (AltEL-act 31) dann erstmals klar, was für Einnahmen und Gewinnungskosten er von März bis Mai 2015 hatte. Das dort deklarierte Einkommen war aber deutlich höher als dasjenige, welches in den entsprechenden Berechnungsblättern für Ergänzungsleistungen im massgeblichen Zeitraum berücksichtigt wurde (vgl. AltEL-act. 41, 43). Der Beschwerdeführer war indessen angeblich im Stundenlohn und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom

  1. März 2015 [AltEL-act. 45]). Aufgrund der unregelmässigen Vergütungen erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht jeweils Ende Monat eine übersichtliche Darstellung über seine Einkommensverhältnisse melden konnte. Es ist somit wenigstens fraglich, ob hinsichtlich der Einkommensmeldungen eine grobe Fahrlässigkeit oder nur eine leichte Nachlässigkeit, die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde (BGE 138 V 218 E.4 m.w.H; vgl. auch vorne E.4d), vorliegt. Diese Frage kann aber offen
  • 17 - gelassen werden, denn bezüglich der ausländischen Rente liegt – wie nachstehend dargelegt wird – eine Meldepflichtverletzung vor. f/bb)Der Beschwerdeführer hatte bei der erneuten EL-Anmeldung am 14. Januar 2015 (AltEL-act. 60/9) zwar angegeben und mit Schreiben vom
  1. Januar 2015 (AltEL-act. 58) präzisiert, dass der Jahresbetrag der ausländischen Renten EUR 5'266.55 betrage (hinzuweisen ist dabei, dass gemäss seiner Rentenliste vom 16. Juni 2015 [AltEL-act. 31] richtigerweise von EUR 5'339.28 auszugehen ist, was umgerechnet Fr. 5'589.-- ergibt [Umrechnungskurs: 1.0468, vgl. AltEL-act. 30]). Nach entsprechender Aufforderung vom 11. Februar 2015 (AltEL-act. 57) durch die Beschwerdegegnerin reichte er dann mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (AltEL-act. 56) einen Rentennachweis ein. Dabei handelte es sich jedoch bloss um diejenige ausländische Rente über (umgerechnet) Fr. 1'032.-- pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dann irrtümlicherweise (vgl. EL-Fallnotiz [AltEL-act. 30]) nur diesen Betrag. So sind in den Berechnungsblättern für die Ergänzungsleistungen für die Monate Januar, März und April 2015 (AltEL-act. 50, 41-44) unter dem Titel "Renten ausländisch" nur Fr. 1'032.-- anstatt Fr. 5'589.-- angeführt. Dem Beschwerdeführer oblag aber hinsichtlich der Berechnungsblätter eine Überprüfungspflicht (vgl. vorne E.4d). Jedoch hat er es unterlassen, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass ihm eine viel zu tiefe deutsche Rente angerechnet wurde. Dass lediglich eine ausländische Rente von jährlich Fr. 1'032.-- anstatt Fr. 5'589 angerechnet wurde, hätte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle der Berechnungsblätter mit der Aufmerksamkeit, die von ihm verlangt werden kann, ohne Weiteres leicht erkennen können und er hätte diesen Fehler der Beschwerdegegnerin sofort melden müssen, zumal es auch um eine bedeutende Differenz von Fr. 4'557.-- ging (vgl. vorne E.4d; Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E.4.4, 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E.4.1). Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  • 18 -
  1. Juni 2015 mit angehängter Rentenliste (AltEL-act. 31) die bisherigen Renteneinkünfte mitteilte, ändert an der Verneinung des guten Glaubens nichts. Denn die Beschwerdegegnerin bemerkte ihren Berechnungsfehler nach Empfang des letztgenannten Schreibens offenbar erst am 14. Juli 2015 (vgl. Fallnotiz der Sachbearbeiterin [AltEL-act. 30]), woraufhin sie die Ergänzungsleistungen neu berechnete und die Rückforderung verfügte (vgl. Rückforderungsverfügung vom 14. Juli 2015 [AltEL-act. 22]). Der Beschwerdeführer bezog jedoch offenbar Ergänzungsleistungen für die Monate Juni und Juli 2015 so wie für die Monate zuvor ab dem 1. Januar 2015 ohne deren fehlerbehaftete Berechnungsgrundlage zu melden. Aufgrund der ihn treffenden Untersuchungs- und Meldepflicht ist somit auf ein wenigstens grobfahrlässiges Handeln zu erkennen, womit der gute Glaube für die ganze Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs zu verneinen ist. 5.Nach dem Gesagten ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Damit erübrigt sich die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. September nicht eingetreten (9C_523/2017).

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GR_VG_002
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Entscheidungsdatum
08.06.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026