VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 149 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Am 12. Januar 2016 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse als EL-Durch führungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Darin gab er unter anderem an, eine am
  1. Januar 2002 von der Pensionskasse erhaltene Auszahlung in der Höhe von Fr. 469'632.50 verbraucht und verspekuliert zu haben. 2.Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 verlangte die AHV-Ausgleichskasse von A._____ zusätzliche Angaben beziehungsweise Unterlagen unter anderem zur Kapitalauszahlung der Pensionskasse und zur Verwendung derselben. 3.Mit Schreiben vom 10. März 2016 führte A._____ unter anderem aus, mit der Kapitalabfindung aus der Pensionskasse habe er private Schulden und Steuern bezahlt sowie ein Auto gekauft. Ein grosser Teil des Vermögens sei durch riskante Börsengeschäfte vernichtet worden. Durch Gewinne von Swisslos und die Auszahlung einer Erbschaft habe er bis heute seinen Lebensunterhalt bestreiten können. 4.Am 6. April 2016 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ erneut auf, weitere Nachweise zum Vermögensrückgang einzureichen, worauf dieser am 8. Mai 2016 weitere Unterlagen einreichte. 5.Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 verneinte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen bei Ausgaben von Fr. 37'122.-- und Einnahmen von 80'980.-- unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 572'499.--. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August beziehungsweise 16. September 2016 mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines
  • 3 - Vermögensverzichts wies die AHV-Ausgleichskasse mit Entscheid vom
  1. Oktober 2016 ab. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
  2. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom 14. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Versicherungsnehmer seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zuzusprechen, unter Verzicht der Anrechnung eines Vermögensverzichts. 2.Eventuell: Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom
  3. Oktober 2016 sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die AHV-Ausgleichskasse durch die Missachtung ihrer Abklärungspflicht, der Nichtbehandlung der Rügen der Einsprache sowie der unkommentierten Widergabe einer überalterten und unzutreffenden Rechtspraxis das rechtliche Gehör verletzt habe. Weder die Verfügung vom 27. Juni (recte: Juli) 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid legten dar, wie der behauptete Vermögensverzicht von Fr. 572'449.-- errechnet worden sei. Es verstosse gegen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wenn dem Beschwerdeführer Einnahmen über 14 Jahre hinweg als Verzichtsvermögen zusammengerechnet würden, und dann lediglich von diesem Betrag getätigte Ausgaben abgezogen würden. Vielmehr müsste die AHV-Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer konkrete Ausgaben vorhalten, die im Sinne der Rechtsprechung als Vermögensverzicht qualifiziert werden könnten. Entscheidend sei das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen werde und nicht das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung. Die von der AHV-Ausgleichskasse genannten Vermögenseinnahmen
  • 4 - (Kapitalauszahlungen Pensionskasse, Lottogewinne, Abtretung Gesellschaftsanteile und Verkauf Liegenschaft aus Erbschaft) hätten weder im Einzelnen noch gesamthaft den Charakter von Vermögenshingaben, welche auf die Qualität des Vermögensverzichts geprüft werden könnten. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Weder das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG seien verletzt. Sie sei im angefochtenen Entscheid von einem hypothetischen Vermögen von gesamthaft Fr. 1'079'505.05 ausgegangen. Davon seien die eingereichten und belegten Gegenleistungen, ein hypothetischer EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2014 sowie die jährliche Amortisation abgezogen worden, woraus ein Vermögensverzicht von Fr. 572'449.75 resultiert habe. Sie habe es infolge des hohen Einnahmenüberschusses irgendwann aufgegeben, den Vermögensverzicht bis ins letzte Detail auszurechnen. Bei den Toto-Gewinnen sei die Verrechnungssteuer tatsächlich nicht berücksichtigt worden. Sodann fehlten betreffend Verkauf der Gesellschaftsanteile Hinweise, dass der Beschwerdeführer daraus Fr. 10'000.-- erhalten habe. Insofern könne den Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, woraus eine Verringerung des Vermögensverzichts resultiere. Gleichzeitig habe die Beschwerdegegnerin aber offenbar die Kapitalabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011 nicht berücksichtigt. Somit wäre dem Beschwerdeführer bei einem Vermögensverzicht von Fr. 437'404.50 noch ein Vermögensverzehr von Fr. 41'581.55 anzurechnen, womit weiterhin ein sehr grosser Einnahmenüberschuss von rund Fr. 30'000.-- resultiere. Im Ergebnis sei somit zu Recht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügt worden, wobei die genaue Höhe der unbelegten Vermögenshingabe offen bleiben könne. Der Beschwerdeführer verkenne

  • 5 - die Beweislastumkehr. Zweifelsfrei habe einmal ein beträchtliches Vermögen bestanden. Wenn dieses heute nicht mehr vorhanden sei, trage der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden sei, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte. 8.Am 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er habe der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2016 zwei Ordner mit Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe nur eine Handvoll Akten aus diesen Zusammenstellungen entnommen. Insbesondere die Zusammenstellung für die Jahre 2002 bis 2015 sei mehrheitlich unbeachtet geblieben. Wenn die Freizügigkeitsleistung von Fr. 469'632.50 überhaupt bei der Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfe, dann nur unter Abzug der Besteuerung. Vorliegend gehe es nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezialtatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Entscheidend sei die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt werden dürfe. Selbst bei Berücksichtigung der Kapitalabfindungen 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) dürfte nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45 ausgegangen werden. Bei zulässigen Ausgaben von Fr. 507'055.29 (gemäss angefochtener Verfügung) ergäbe sich kein Verzichtsvermögen. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen selektiv und unvollständig. Sie sei mindestens um Fr. 238'626.31 auf Fr. 745'681.-- zu erhöhen. Richtigerweise bestehe somit ein Verzichtsvermögen von Fr. 473'708.45, woraus nach Abzug von belegten und bereinigten Ausgaben von Fr. 745'681.60 ein Ergebnis von -

  • 6 - Fr. 271'973.15 resultiere. Es bestehe somit kein Verzichtsvermögen. Selbst wenn die Kapitalauszahlung aus dem Jahr 2002 zum Verzichtsvermögen zu zählen wäre, resultierte ein Vermögensverzicht von maximal Fr. 147'903.35. 9.Am 19. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem Antrag fest. Die beiden vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 abgegebenen Ordner seien vollständig auf für die EL-Berechnung relevante Inhalte geprüft worden. Erst danach seien die Ordner dem Beschwerdeführer retourniert worden. Auch angesichts der nun eingereichten Unterlagen zu den Börsengeschäften sei festzustellen, dass offenbar nicht alles Vermögen verspekuliert worden sei und der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, wofür er das verbliebene Vermögen ausgegeben habe. Zudem seien die Börsengeschäfte schlicht nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid erweise sich im Ergebnis als rechtens, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Ausgaben. Da die Kapitalauszahlung von Fr. 469'632.50 als Vermögen zu berücksichtigen sei, ergebe sich selbst unter Annahme der Berechnung des Beschwerdeführers in seiner Replik ein Einnahmenüberschuss. Somit könne offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben und Aktienverluste bestanden hätten und ob sie als normale Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlage zu betrachten seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in X._____/GR, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache somit örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
  • 8 - b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet hat und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 verneint hat. 2.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht missachtet habe, auf die Rügen der Einsprache vom 12. August beziehungsweise 16. September 2016 nicht eingegangen sei und eine überalterte und unzutreffende Rechtspraxis wiedergeben habe. Einzig aus einer Notiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 26. Juli 2016 ergebe sich, wie sich der behauptete Vermögensverzicht zusammensetze. a)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden

  • 9 - zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 42 ATSG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt

  • 10 - vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. Zusammen mit den Akten ist auch ersichtlich, wie sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensverzicht zusammensetzt. Aufgrund der Begründung war es für den heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom

  1. November 2016 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. d)Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, dem Verwaltungsgericht volle Kognition zukommt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu einem in
  • 11 - prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. 3.Unbestritten ist vorliegend die Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 37'122.--, bestehend aus der Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 4'632.--, dem Mietzins von Fr. 13'200.-- sowie den Kosten des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.--. Ebenfalls unbestritten ist einnahmeseitig die Anrechnung der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 25'272.-- sowie der Liegenschaftserträge von Fr. 50.--. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin nebst einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 15'911.--, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 9'311.--, einem Fahrzeug von Fr. 5'000.-- sowie Grundeigentum von Fr. 1'600.--, zu Recht einen Vermögensverzicht aufgerechnet hat. Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 572'449.-- fest, woraus ein anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 550'860.-- (= Fr. 572'449.-- + Fr. 15'911.-- abzüglich des Freibetrags gemäss Art. 11 Abs. c ELG von Fr. 37'500.--) und einnahmeseitig ein Vermögensverzehr von Fr. 55'086.-- (ein Zehntel von Fr. 550'860.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte. Zuzüglich der unbestrittenen Rentenleistung von Fr. 25'272.-- und Liegenschaftserträgen von Fr. 50.-- sowie einem Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 572.-- (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz. 3482.10; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz. 319 ff. und 406 ff.) betrug das Total der Einnahmen Fr. 80'980.--, woraus ein Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (= Fr. 37'122.-- ./. Fr. 80'980.--) resultierte (vgl. zum Ganzen: Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19]).

  • 12 -

  1. a)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4a und 4b m.w.H.). b)Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende
  • 13 - Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 465; BGE 131 V 329 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom
  1. April 2010 E.4.2). c)Die Anlage eines Vermögens bildet trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_904/2011 vom
  2. März 2012 E.4.1, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E.5.2, 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E.6). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensminderung entscheidet im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_567/2007 vom
  3. Juli 2008 E.6.5, P 55/05 vom 26. Januar 2007 E.3.2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 618).
  4. a)Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast
  • 14 - begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E.3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim − ganzen oder teilweisen − Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast. Demnach hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 E.6a; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3 m.w.H.). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen genügen somit den Beweisanforderungen genauso wenig wie die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts. Vielmehr haben die Richter jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 485 ff.; BGE 125 V 193 E.2, 121 V 204 E.6b). b)Vorliegend herrscht zwischen den Parteien insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen des Beschwerdeführers bestand, welches

  • 15 - heute indes grossmehrheitlich nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend trägt aber nach dem vorstehend Gesagten der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er sein Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Mithin hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen und nachzuweisen, für was er sein Geld ausgegeben hat. Dabei gilt − wie gesehen − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich das entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss ihm somit nicht jede einzelne Position vorgehalten werden und bezüglich jeder Position geprüft werden, ob das Risiko im Zeitpunkt ihres Eingangs als Vermögensverzicht zu betrachten ist. Es obliegt mithin nicht der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen für Spekulationen mit Wertschriften oder für Glücksspiele ausgegeben hat. Vielmehr obliegt der Nachweis, wofür er sein Vermögen ausgegeben hat, dem Beschwerdeführer.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (Bg-act. 28) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 eine Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung von Fr. 469'932.50, in den Jahren 2007 und 2009 Gewinne von Swisslos in der Höhe von Fr. 393'963.70 beziehungsweise Fr. 115'627.60 sowie im Jahr 2009 Fr. 90'271.25 aus einer Erbteilung und Fr. 10'000.-- aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen erhalten hat. Unter Abzug eines hypothetischen EL-Bedarfs der Jahre 2002 bis 2014 von Fr. 233'273.--, der vom Beschwerdeführer eingereichten und belegten Gegenleistungen von Fr. 124'470.95, jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. 10'000.-- sowie des per 31. Dezember 2015 noch vorhandenen Vermögens von Fr. 9'311.34 berechnete die Beschwerdegegnerin einen
  • 16 - Vermögensverzicht von Fr. 572'449.76 (vgl. EL-Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]). Dies führte im Ergebnis − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3) − zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). b)Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahr 2002 bezogene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 469'632.50 nicht in die Berechnung des Ausgangs-Verzichtsvermögens einzubeziehen sei. Es gehe nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezialtatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Mithin gehe es nicht um die Vermögensberechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, sondern um die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt werden dürfe. Die vor 14 Jahren bezogene Kapitalleistung dürfe nicht zum Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hinzugerechnet werden. Das Bundesgericht habe im Entscheid 9C_934/2009 vom 28. April 2010 klargestellt, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, selbst wenn die bezogene Freizügigkeitsleistung für Geschenke und Glücksspiele verwendet worden sei. Wenn die Freizügigkeitsleistung bei der theoretischen Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfte, dann auf jeden Fall nur unter Abzug der ordentlichen Besteuerung von Fr. 49'756.--. Auch bezüglich der Swisslos-Gewinne und in Bezug auf die in den Jahren 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) bezogenen Kapitalauszahlungen der Säule 3a seien die bezahlten Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sodann habe ihm der Verkauf der Gesellschafteranteile entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung nicht Fr. 10'000.--, sondern bloss Fr. 1.-- eingebracht.

  • 17 - Dementsprechend dürfte nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05 ausgegangen werden, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45. c)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die im Jahr 2002 erfolgte Kapitalauszahlung der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 469'632.50 als einmal vorhandenes Vermögen bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens zweifelsfrei zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass existierende Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs dann als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist EL-Ansprechern das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen, als Vermögen anzurechnen (vgl. BGE 140 V 201 E.2.2 m.w.H.). Wenn aber sogar Freizügigkeitskapital als hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, welches EL-Ansprecher gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, hat dies erst recht für Freizügigkeitskapital zu gelten, welches EL-Ansprecher − wie vorliegend der Beschwerdeführer − tatsächlich bezogen haben. Soweit sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 beruft und geltend macht, dass das Bundesgericht dort klargestellt habe, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im

  • 18 - Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, ist festzuhalten, dass in jenem Fall die Kapitalleistung zwar tatsächlich nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet wurde; dies allerdings nur, weil die betroffene Person im massgebenden Zeitraum urteilsunfähig gewesen war und dementsprechend nicht mit Wissen und Wollen eine Verzichtshandlung vornehmen konnte. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen trifft es zu, dass die infolge der Kapitalauszahlung der Pensionskasse geschuldeten − und vom Beschwerdeführer wohl auch bezahlten − Steuern vom Bruttobetrag der Kapitalauszahlung in Abzug gebracht werden können. Dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nämlich nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen dabei neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten insbesondere auch Steuerschulden in Betracht (BGE 140 V 201 E.4.2 m.w.H.). Gemäss den beschwerdeführerischen Angaben sollen sich die infolge der Kapitalauszahlung der Pensionskasse angefallenen Steuern auf Fr. 49'756.-- belaufen haben (vgl. beschwerdeführerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3]). Obschon der genaue Steuerbetrag in den Akten − soweit ersichtlich − nicht belegt ist, darf dieser Steuerbetrag wohl als zutreffend angesehen werden, womit bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens von einer im Jahr 2002 erfolgten Kapitalauszahlung der Pensionskasse von netto Fr. 419'876.50 (= Fr. 469'632.50 ./. Fr. 49'756.-- ) auszugehen ist. Aus demselben Grund sind auch die Steuern auf den in den Jahren 2007 und 2009 erzielten Swisslos-Gewinnen von

  • 19 - Fr. 393'963.70 beziehungsweise Fr. 115'627.60, welche sich nachweislich auf Fr. 137'886.80 (vgl. Gewinnbescheinigung vom 6. Februar 2007 [Bg- act. 8 S. 5]) beziehungsweise Fr. 40'469.70 (vgl. Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer [Bg-act. 8 S. 6]) belaufen haben, bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens zu berücksichtigen. Ebenso sind auch die Steuern auf den Kapitalabfindungen der Säule 3a der Jahre 2008, 2010 und 2011 von Fr. 21'162.--, Fr. 26'411.-- beziehungsweise Fr. 6'844.-- bei der hypothetischen Vermögensberechnung anzurechnen. Diese sollen sich gemäss den beschwerdeführerischen Angaben auf Fr. 863.-- im Jahr 2009 (recte: 2008), Fr. 1'079.-- im Jahr 2010 beziehungsweise Fr. 278.-- im Jahr 2011 belaufen haben (vgl. beschwerdeführerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Bf-act. 3]). Obschon die genauen Steuerbeträge in den Akten − soweit ersichtlich − teilweise nicht belegt sind (aktenmässig belegt ist nur die Gemeindesteuer der Kapitalabfindung 2008 von Fr. 441.-- [vgl. kommunale Veranlagungsverfügung Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge im Jahr 2008 vom

  1. November 2009 {Bg-act. 8 S. 7}] sowie die Kantonssteuern der Kapitalabfindungen 2010 und 2010 von Fr. 528.-- beziehungsweise Fr. 136.-- [vgl. Definitive Veranlagungsverfügungen Sondersteuern auf Kapitalabfindungen aus Vorsorge {Kanton} vom 6. Mai 2011 {Bg-act. 8 S. 8} beziehungsweise vom 18. April 2012 {Bg-act. 8 S. 9}]), dürfen auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerbeträge als zutreffend angesehen werden, womit bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens von in den Jahren 2008, 2010 beziehungsweise 2011 erfolgten Kapitalabfindungen der Säule 3a von netto Fr. 20'299.-- (= Fr. 21'162.-- ./. Fr. 863.--), Fr. 25'332.-- (= Fr. 26'411.-- ./. Fr. 1'079.--) beziehungsweise Fr. 6'566.-- (= Fr. 6'844.-- ./. Fr. 278.--) auszugehen ist. Schliesslich räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 (vgl. S. 5) zu Recht ein, dass bezüglich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile keine Hinweise
  • 20 - vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aus dem Verkauf Fr. 10'000.-- erhalten habe. Dementsprechend ist in der Folge mit den Parteien davon auszugehen, dass der Verkauf dem Beschwerdeführer nicht Fr. 10'000.--, sondern lediglich Fr. 1.-- eingebracht hat. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist somit − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung, welche jeweils von den Bruttobeträgen (dafür unter Ausserachtlassung der Kapitalabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011) ausgegangen ist − nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05 (vgl. EL-Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]), sondern bloss von einem solchen von Fr. 893'580.55 auszugehen. bruttoabzüglichnetto Freizügigkeitsleistung Pensionskasse Fr. 469'632.50Fr. 49'756.00Fr. 419'876.50 Swisslos-Gewinn 2007Fr. 393'963.70Fr. 137'886.80Fr. 256'076.90 Swisslos-Gewinn 2009Fr. 115'627.60Fr. 40'469.70Fr. 75'157.90 Erbteilung 2009Fr. 90'271.25-Fr. 90'271.25 Kapitalabfindung Säule 3a 2008Fr. 21'162.00Fr. 863.00Fr. 20'299.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2010Fr. 26'411.00Fr. 1'079.00Fr. 25'332.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2011Fr. 6'844.00Fr. 278.00Fr. 6'566.00 Verkauf Gesellschafteranteile 2004Fr. 10'000.00Fr. 9'999.00Fr. 1.00 Hypothetisches VermögenFr. 1'133'912.05Fr. 240'331.50Fr. 893'580.55 d)Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin attestierten Abzüge in der Höhe von gesamthaft Fr. 507'055.29, indem er ausführt, dass die zugestandenen Abzüge ebenso zufällig wie unvollständig seien. Der berücksichtigte theoretische EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- sei weder belegt noch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber den Grundbedarf seines Lebensbedarfs, welchen der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen. Die Autokosten seien um Fr. 4'647.45 zu tief und auf Fr. 97'558.55 zu korrigieren. Zudem berücksichtige die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nur die Motorfahrzeugversicherung für ein einziges Jahr, nicht aber die Verkehrssteuern, obschon der Beschwerdeführer die ganze Zeit ein Auto gefahren sei. Ausserdem sei

  • 21 - auch der Fahrzeugaufwand (Abschreibungen von jährlich Fr. 1'000.--) zu berücksichtigen. Aus der beschwerdeführerischen Zusammenstellung (Bf- act. 3) für die Jahre 2002 bis 2015 würden besondere Ausgaben von Fr. 704'155.60 hervorgehen. Darin seien unter anderem die Begleichung einer Kreditschuld bei der GE Capital Bank von Fr. 27'748.05, welche durch Bezahlung saldiert worden sei, sowie Verluste aus zwei Fondssparplänen aufgeführt. Auch diese Positionen seien als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal das Investieren in einen Fondssparplan kein riskantes Börsengeschäft bilde. Der Beschwerdeführer habe die dadurch erlittenen Verluste nicht vorhersehen können. Mit Börsengeschäften habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2012 nachweislich Fr. 102'214.92 verloren (UBS-Depot 2005 Fr. 46'421.22, USB-Depot 2007

  • 2010 Fr. 19'793.70, CS-Depot 2007 - 2012 Fr. 36'000.--). Am 8. Mai 2016 habe er der Beschwerdegegnerin zahlreiche Belege und die Transaktionen bei der UBS und der CS eingereicht und dazu ergänzende und zusammenfassende Übersichten erstellt, womit er seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Des Weiteren habe er 2002/2003 mit Optionen Fr. 40'000.-- verloren, was sich nicht mehr belegen liesse. Er anerkenne indes, dass der Handel mit Optionen den Geschäftsarten mit besonderem Risiko zuzuschreiben sei, weshalb der Börsenverlust mit Optionsgeschäften nicht zum Abzug zu bringen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Kapitalauszahlung des Säule 3a-Kontos bei der Zürich Versicherungen im Jahr 2009 zum Verzichtsvermögen zähle, müssten auch die getätigten Einzahlungen von Fr. 21'162.-- als Aufwand berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die im Jahr 2011 erfolgte Kapitalauszahlung des Säule 3a-Kontos. Auch die hier getätigte Einzahlung von Fr. 6'325.-- sei als Aufwand zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2016 erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen um mindestens Fr. 238'626.31 zu ergänzen und auf mindestens Fr. 745'681.-- festzulegen.

  • 22 - e)Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer schlüssig dargelegt wird, inwiefern der von der Beschwerdegegnerin berechnete EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015 (vgl. die Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]) nicht belegt beziehungsweise nicht nachvollziehbar sein soll. Die in den entsprechenden Berechnungen aufgeführten Ausgaben entsprechen den gemäss Gesetz von den Behörden festzulegenden Ansätzen beziehungsweise einnahmeseitig den vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Steuerveranlagungsverfügungen, etc.). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber seinen Grundbedarf, den er in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen, verkennt er, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs auf der Ausgabenseite der Lebensbedarf des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt wird (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). Zutreffend ist einzig, dass die Addition der von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2014 berechneten EL-Bedarfe − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung − Fr. 220'080.-- beziehungsweise für die Jahre 2002 bis 2015 Fr. 233'328.-- ergibt (vgl. die Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung von einem gesamthaften EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- für die Jahre 2002 bis 2014 ausgeht, dürfte es sich dabei um einen blossen Rechenfehler ohne Auswirkungen auf das Gesamtergebnis handeln (vgl. dazu nachstehend). Selbst wenn nämlich sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt würden, obschon diese zumindest

  • 23 - teilweise nicht belegt sind, verbliebe − wie die nachstehende Grafik zeigt − nach wie vor eine unbelegte Vermögenshingabe in der Höhe von Fr. 147'843.95. Hypothetisches Vermögen (gemäss E.6c vorstehend)Fr. 893'580.55 ./. EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015Fr. 233'328.00 ./.von der Beschwerdegegnerin in deren Berechnung vom 26. Juli 2016 (Bg-act. 16) anerkannten Ausgaben Fr. 273'782.29 ./.Konsumkredit GE Capital BankFr. 27'748.05 ./.Korrigendum Investition FahrzeugeFr. 4'647.45 ./.Motorfahrzeugversicherung 2002 - 2004Fr. 7'500.00 ./.Motorfahrzeugversicherung 2006 - 2013Fr. 20'000.00 ./.Verkehrssteuern Fr. 800.--/Jahr Fr. 9'600.00 ./.Abschreibung Fahrzeug Fr. 1'000.--/JahrFr. 12'000.00 ./.Verlust Fondssparplan ZugerbergFr. 15'093.20 ./.Verlust Fondssparplan SKANDIAFr. 12'335.69 ./.Einzahlung Säule 3a (Zürich Versicherung)Fr. 21'162.00 ./.Einzahlung Säule 3a (Würth)Fr. 6'325.00 ./.Verlust CS-Depot 2007 - 2012Fr. 36'000.00 ./.Verlust UBS-Depot 2005Fr. 46'421.22 ./.Verlust UBS-Depot 2007 - 2010Fr. 19'793.70 Unbelegte VermögenshingabeFr. 147'843.95 An einem Einnahmenüberschuss würde somit selbst dann nichts ändern, wenn die beschwerdeführerische Berechnung der zu berücksichtigenden Ausgaben in dessen Replik vom 10. Januar 2017 (vgl. S. 12) übernommen würde und sämtliche der von ihm geltend gemachten Ausgaben berücksichtigt würden, obschon diese − wie erwähnt − teilweise nicht nachgewiesen sind. Selbst dann resultierte noch immer eine unbelegte Vermögenshingabe von Fr. 147'843.95 und damit im Ergebnis − wie nachstehend dargestellt − ein Einnahmenüberschuss von Fr. 972.50. AusgabenBetragTotalbetrag -Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV)Fr. 4'632.00 -MietzinsFr. 13'200.00 -Lebensbedarf Fr. 19'290.00 Total AusgabenFr. 37'122.00 Einnahmen -Vermögen -Sparguthaben/WertschriftenFr. 9'311.00 -FahrzeugeFr. 5'000.00 -VermögensverzichtFr. 147'843.95 -Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)Fr. 1'600.00 BruttovermögenFr. 163'754.95

  • 24 - ./.FreibetragFr. 37'500.00 Anrechenbares VermögenFr. 126'254.95 davon 1 / 10 Fr. 12'625.50 -RentenFr. 25'272.00 -Ertrag aus VermögensverzichtFr. 147.00 -LiegenschaftserträgeFr. 50.00 Total EinnahmenFr. 38'094.50 Berechnung Total AusgabenFr. 37'122.00 Total Einnahmen- Fr. 38'094.50 EinnahmenüberschussFr. 972.50 Mithin würde selbst unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, setzt ein solcher doch − wie gesehen (vgl. vorstehend E.4a und b) − voraus, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). f)Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und errechneten Ausgaben sowie die angeblichen Börsenverluste in der geltend gemachten Höhe tatsächlich Bestand hatten und ob sie als normale Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlagen zu betrachten sind (vgl. dazu vorstehend E.4c). So oder so bestand zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der EL-Anmeldung vom

  1. Januar 2016 selbst angab, dass er die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 469'632.50 verbraucht und verspekuliert habe (vgl. Bg-act. 2 S. 9). Im Schreiben vom 10. März 2016 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er mit der Kapitalabfindung aus der Pensionskasse private Schulden, ein Auto und Steuern bezahlt habe. Durch riskante Börsengeschäfte sei ebenfalls ein grosser Teil des Vermögens vernichtet worden (vgl. Bg-act. 8 S. 1). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei Swisslos durch Glücksspiele viel Geld ausgab. Und
  • 25 - schliesslich kam der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Zusammenstellung über Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2002 bis 2015 vom 8. Mai 2016 selbst zum Schluss, dass er eine Vermögenshingabe von Fr. 557'969.09 nicht belegen könne (vgl. Bf- act. 3). Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage vorwirft, sie habe nur eine Handvoll Akten aus den von ihm eingereichten Unterlagen entnommen und auf die Einholung weiterer Akten verzichtet, ist dieser Vorwurf unbegründet. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe die vom Beschwerdeführer eingereichten zwei Ordner vollständig auf für die EL-Berechnung relevante Inhalte geprüft. Erst danach seien die Ordner dem Beschwerdeführer retourniert worden. Auch wenn es sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren doch etwas einfach gemacht hat − wie die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgenommenen Berechnungskorrekturen zeigen − ist ihr Vorgehen dennoch nicht zu beanstanden. Einerseits ist es durchaus verständlich, dass es die Beschwerdegegnerin irgendwann aufgegeben hat, die genaue Höhe des Vermögensverzichts bis ins letzte Detail zu eruieren, nachdem sich aufgrund ihrer Berechnung bereits ein hoher Einnahmenüberschuss ergeben hat. Anderseits ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Gerichtes, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_186/2011 vom 14. April 2011 m.w.H.). Selbiges muss auch für die Verwaltung gelten, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und dem Verzicht auf den Beizug weiterer Akten nicht die Rede sein kann.
  1. a)Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender
  • 26 - Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen hat, dass er das einmal vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet, wobei dessen Höhe selbst unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben, welche überdies zumindest teilweise nicht belegt sind, mindestens Fr. 147'843.95 beträgt. Daraus resultiert im Ergebnis ein Einnahmenüberschuss von Fr. 972.50, weshalb die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  1. Oktober 2016 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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