VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 149 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 31. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
4 - (Kapitalauszahlungen Pensionskasse, Lottogewinne, Abtretung Gesellschaftsanteile und Verkauf Liegenschaft aus Erbschaft) hätten weder im Einzelnen noch gesamthaft den Charakter von Vermögenshingaben, welche auf die Qualität des Vermögensverzichts geprüft werden könnten. 7.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Weder das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG seien verletzt. Sie sei im angefochtenen Entscheid von einem hypothetischen Vermögen von gesamthaft Fr. 1'079'505.05 ausgegangen. Davon seien die eingereichten und belegten Gegenleistungen, ein hypothetischer EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2014 sowie die jährliche Amortisation abgezogen worden, woraus ein Vermögensverzicht von Fr. 572'449.75 resultiert habe. Sie habe es infolge des hohen Einnahmenüberschusses irgendwann aufgegeben, den Vermögensverzicht bis ins letzte Detail auszurechnen. Bei den Toto-Gewinnen sei die Verrechnungssteuer tatsächlich nicht berücksichtigt worden. Sodann fehlten betreffend Verkauf der Gesellschaftsanteile Hinweise, dass der Beschwerdeführer daraus Fr. 10'000.-- erhalten habe. Insofern könne den Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, woraus eine Verringerung des Vermögensverzichts resultiere. Gleichzeitig habe die Beschwerdegegnerin aber offenbar die Kapitalabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011 nicht berücksichtigt. Somit wäre dem Beschwerdeführer bei einem Vermögensverzicht von Fr. 437'404.50 noch ein Vermögensverzehr von Fr. 41'581.55 anzurechnen, womit weiterhin ein sehr grosser Einnahmenüberschuss von rund Fr. 30'000.-- resultiere. Im Ergebnis sei somit zu Recht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügt worden, wobei die genaue Höhe der unbelegten Vermögenshingabe offen bleiben könne. Der Beschwerdeführer verkenne
5 - die Beweislastumkehr. Zweifelsfrei habe einmal ein beträchtliches Vermögen bestanden. Wenn dieses heute nicht mehr vorhanden sei, trage der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden sei, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte. 8.Am 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er habe der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2016 zwei Ordner mit Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe nur eine Handvoll Akten aus diesen Zusammenstellungen entnommen. Insbesondere die Zusammenstellung für die Jahre 2002 bis 2015 sei mehrheitlich unbeachtet geblieben. Wenn die Freizügigkeitsleistung von Fr. 469'632.50 überhaupt bei der Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfe, dann nur unter Abzug der Besteuerung. Vorliegend gehe es nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezialtatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Entscheidend sei die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt werden dürfe. Selbst bei Berücksichtigung der Kapitalabfindungen 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) dürfte nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45 ausgegangen werden. Bei zulässigen Ausgaben von Fr. 507'055.29 (gemäss angefochtener Verfügung) ergäbe sich kein Verzichtsvermögen. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen selektiv und unvollständig. Sie sei mindestens um Fr. 238'626.31 auf Fr. 745'681.-- zu erhöhen. Richtigerweise bestehe somit ein Verzichtsvermögen von Fr. 473'708.45, woraus nach Abzug von belegten und bereinigten Ausgaben von Fr. 745'681.60 ein Ergebnis von -
6 - Fr. 271'973.15 resultiere. Es bestehe somit kein Verzichtsvermögen. Selbst wenn die Kapitalauszahlung aus dem Jahr 2002 zum Verzichtsvermögen zu zählen wäre, resultierte ein Vermögensverzicht von maximal Fr. 147'903.35. 9.Am 19. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihrem Antrag fest. Die beiden vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 abgegebenen Ordner seien vollständig auf für die EL-Berechnung relevante Inhalte geprüft worden. Erst danach seien die Ordner dem Beschwerdeführer retourniert worden. Auch angesichts der nun eingereichten Unterlagen zu den Börsengeschäften sei festzustellen, dass offenbar nicht alles Vermögen verspekuliert worden sei und der Beschwerdeführer nicht aufzeigen könne, wofür er das verbliebene Vermögen ausgegeben habe. Zudem seien die Börsengeschäfte schlicht nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Entscheid erweise sich im Ergebnis als rechtens, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Ausgaben. Da die Kapitalauszahlung von Fr. 469'632.50 als Vermögen zu berücksichtigen sei, ergebe sich selbst unter Annahme der Berechnung des Beschwerdeführers in seiner Replik ein Einnahmenüberschuss. Somit könne offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben und Aktienverluste bestanden hätten und ob sie als normale Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlage zu betrachten seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet hat und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 verneint hat. 2.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht missachtet habe, auf die Rügen der Einsprache vom 12. August beziehungsweise 16. September 2016 nicht eingegangen sei und eine überalterte und unzutreffende Rechtspraxis wiedergeben habe. Einzig aus einer Notiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 26. Juli 2016 ergebe sich, wie sich der behauptete Vermögensverzicht zusammensetze. a)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden
9 - zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 42 ATSG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt
10 - vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist. Zusammen mit den Akten ist auch ersichtlich, wie sich der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensverzicht zusammensetzt. Aufgrund der Begründung war es für den heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom
11 - prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbaren Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. 3.Unbestritten ist vorliegend die Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 37'122.--, bestehend aus der Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 4'632.--, dem Mietzins von Fr. 13'200.-- sowie den Kosten des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.--. Ebenfalls unbestritten ist einnahmeseitig die Anrechnung der AHV-Rente in der Höhe von Fr. 25'272.-- sowie der Liegenschaftserträge von Fr. 50.--. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin nebst einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 15'911.--, bestehend aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 9'311.--, einem Fahrzeug von Fr. 5'000.-- sowie Grundeigentum von Fr. 1'600.--, zu Recht einen Vermögensverzicht aufgerechnet hat. Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 572'449.-- fest, woraus ein anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 550'860.-- (= Fr. 572'449.-- + Fr. 15'911.-- abzüglich des Freibetrags gemäss Art. 11 Abs. c ELG von Fr. 37'500.--) und einnahmeseitig ein Vermögensverzehr von Fr. 55'086.-- (ein Zehntel von Fr. 550'860.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte. Zuzüglich der unbestrittenen Rentenleistung von Fr. 25'272.-- und Liegenschaftserträgen von Fr. 50.-- sowie einem Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 572.-- (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2017, Rz. 3482.10; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz. 319 ff. und 406 ff.) betrug das Total der Einnahmen Fr. 80'980.--, woraus ein Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (= Fr. 37'122.-- ./. Fr. 80'980.--) resultierte (vgl. zum Ganzen: Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 19]).
12 -
14 - begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E.3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim − ganzen oder teilweisen − Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast. Demnach hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 E.6a; Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3 m.w.H.). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen genügen somit den Beweisanforderungen genauso wenig wie die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts. Vielmehr haben die Richter jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz. 485 ff.; BGE 125 V 193 E.2, 121 V 204 E.6b). b)Vorliegend herrscht zwischen den Parteien insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen des Beschwerdeführers bestand, welches
15 - heute indes grossmehrheitlich nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend trägt aber nach dem vorstehend Gesagten der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er sein Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat. Mithin hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen und nachzuweisen, für was er sein Geld ausgegeben hat. Dabei gilt − wie gesehen − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich das entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung muss ihm somit nicht jede einzelne Position vorgehalten werden und bezüglich jeder Position geprüft werden, ob das Risiko im Zeitpunkt ihres Eingangs als Vermögensverzicht zu betrachten ist. Es obliegt mithin nicht der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen für Spekulationen mit Wertschriften oder für Glücksspiele ausgegeben hat. Vielmehr obliegt der Nachweis, wofür er sein Vermögen ausgegeben hat, dem Beschwerdeführer.
16 - Vermögensverzicht von Fr. 572'449.76 (vgl. EL-Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]). Dies führte im Ergebnis − wie gesehen (vgl. vorstehend E.3) − zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 43'858.-- (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). b)Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die im Jahr 2002 bezogene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 469'632.50 nicht in die Berechnung des Ausgangs-Verzichtsvermögens einzubeziehen sei. Es gehe nicht um eine Freizügigkeitsleistung, die ein Versicherter beziehen könnte, sondern um eine vor 14 Jahren aufgrund des Spezialtatbestands der Verselbständigung eines Arbeitnehmers bezogene und besteuerte Freizügigkeitsleistung. Mithin gehe es nicht um die Vermögensberechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, sondern um die Frage, ob der Verbrauch dieses Vermögens als Verzichtsvermögen behandelt werden dürfe. Die vor 14 Jahren bezogene Kapitalleistung dürfe nicht zum Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hinzugerechnet werden. Das Bundesgericht habe im Entscheid 9C_934/2009 vom 28. April 2010 klargestellt, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, selbst wenn die bezogene Freizügigkeitsleistung für Geschenke und Glücksspiele verwendet worden sei. Wenn die Freizügigkeitsleistung bei der theoretischen Berechnung eines Verzichtsvermögens einbezogen werden dürfte, dann auf jeden Fall nur unter Abzug der ordentlichen Besteuerung von Fr. 49'756.--. Auch bezüglich der Swisslos-Gewinne und in Bezug auf die in den Jahren 2009 bis 2011 (recte: 2008, 2010 und 2011) bezogenen Kapitalauszahlungen der Säule 3a seien die bezahlten Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sodann habe ihm der Verkauf der Gesellschafteranteile entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung nicht Fr. 10'000.--, sondern bloss Fr. 1.-- eingebracht.
17 - Dementsprechend dürfte nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05 ausgegangen werden, sondern höchstens von einem solchen von Fr. 473'708.45. c)Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die im Jahr 2002 erfolgte Kapitalauszahlung der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 469'632.50 als einmal vorhandenes Vermögen bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens zweifelsfrei zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass existierende Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs dann als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist EL-Ansprechern das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen, als Vermögen anzurechnen (vgl. BGE 140 V 201 E.2.2 m.w.H.). Wenn aber sogar Freizügigkeitskapital als hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, welches EL-Ansprecher gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnten, hat dies erst recht für Freizügigkeitskapital zu gelten, welches EL-Ansprecher − wie vorliegend der Beschwerdeführer − tatsächlich bezogen haben. Soweit sich der Beschwerdeführer des Weiteren auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 beruft und geltend macht, dass das Bundesgericht dort klargestellt habe, dass die erfolgte Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung nicht als Einnahme im
18 - Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden dürfe, ist festzuhalten, dass in jenem Fall die Kapitalleistung zwar tatsächlich nicht als Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet wurde; dies allerdings nur, weil die betroffene Person im massgebenden Zeitraum urteilsunfähig gewesen war und dementsprechend nicht mit Wissen und Wollen eine Verzichtshandlung vornehmen konnte. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_934/2009 vom 28. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen trifft es zu, dass die infolge der Kapitalauszahlung der Pensionskasse geschuldeten − und vom Beschwerdeführer wohl auch bezahlten − Steuern vom Bruttobetrag der Kapitalauszahlung in Abzug gebracht werden können. Dass die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nämlich nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen dabei neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten insbesondere auch Steuerschulden in Betracht (BGE 140 V 201 E.4.2 m.w.H.). Gemäss den beschwerdeführerischen Angaben sollen sich die infolge der Kapitalauszahlung der Pensionskasse angefallenen Steuern auf Fr. 49'756.-- belaufen haben (vgl. beschwerdeführerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3]). Obschon der genaue Steuerbetrag in den Akten − soweit ersichtlich − nicht belegt ist, darf dieser Steuerbetrag wohl als zutreffend angesehen werden, womit bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens von einer im Jahr 2002 erfolgten Kapitalauszahlung der Pensionskasse von netto Fr. 419'876.50 (= Fr. 469'632.50 ./. Fr. 49'756.-- ) auszugehen ist. Aus demselben Grund sind auch die Steuern auf den in den Jahren 2007 und 2009 erzielten Swisslos-Gewinnen von
19 - Fr. 393'963.70 beziehungsweise Fr. 115'627.60, welche sich nachweislich auf Fr. 137'886.80 (vgl. Gewinnbescheinigung vom 6. Februar 2007 [Bg- act. 8 S. 5]) beziehungsweise Fr. 40'469.70 (vgl. Gewinninformation und Ausweis für Rückerstattung der Verrechnungssteuer [Bg-act. 8 S. 6]) belaufen haben, bei der Berechnung des hypothetischen Vermögens zu berücksichtigen. Ebenso sind auch die Steuern auf den Kapitalabfindungen der Säule 3a der Jahre 2008, 2010 und 2011 von Fr. 21'162.--, Fr. 26'411.-- beziehungsweise Fr. 6'844.-- bei der hypothetischen Vermögensberechnung anzurechnen. Diese sollen sich gemäss den beschwerdeführerischen Angaben auf Fr. 863.-- im Jahr 2009 (recte: 2008), Fr. 1'079.-- im Jahr 2010 beziehungsweise Fr. 278.-- im Jahr 2011 belaufen haben (vgl. beschwerdeführerische Detailübersicht Einkommen, Steuern, etc. 2002 - 2015 [Bf-act. 3]). Obschon die genauen Steuerbeträge in den Akten − soweit ersichtlich − teilweise nicht belegt sind (aktenmässig belegt ist nur die Gemeindesteuer der Kapitalabfindung 2008 von Fr. 441.-- [vgl. kommunale Veranlagungsverfügung Sondersteuer auf Kapitalabfindung aus Vorsorge im Jahr 2008 vom
20 - vorliegen, wonach der Beschwerdeführer aus dem Verkauf Fr. 10'000.-- erhalten habe. Dementsprechend ist in der Folge mit den Parteien davon auszugehen, dass der Verkauf dem Beschwerdeführer nicht Fr. 10'000.--, sondern lediglich Fr. 1.-- eingebracht hat. Wie die nachstehende Grafik zeigt, ist somit − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung, welche jeweils von den Bruttobeträgen (dafür unter Ausserachtlassung der Kapitalabfindungen der Jahre 2008, 2010 und 2011) ausgegangen ist − nicht von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 1'079'505.05 (vgl. EL-Fallnotiz vom 26. Juli 2016 [Bg-act. 16]), sondern bloss von einem solchen von Fr. 893'580.55 auszugehen. bruttoabzüglichnetto Freizügigkeitsleistung Pensionskasse Fr. 469'632.50Fr. 49'756.00Fr. 419'876.50 Swisslos-Gewinn 2007Fr. 393'963.70Fr. 137'886.80Fr. 256'076.90 Swisslos-Gewinn 2009Fr. 115'627.60Fr. 40'469.70Fr. 75'157.90 Erbteilung 2009Fr. 90'271.25-Fr. 90'271.25 Kapitalabfindung Säule 3a 2008Fr. 21'162.00Fr. 863.00Fr. 20'299.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2010Fr. 26'411.00Fr. 1'079.00Fr. 25'332.00 Kapitalabfindung Säule 3a 2011Fr. 6'844.00Fr. 278.00Fr. 6'566.00 Verkauf Gesellschafteranteile 2004Fr. 10'000.00Fr. 9'999.00Fr. 1.00 Hypothetisches VermögenFr. 1'133'912.05Fr. 240'331.50Fr. 893'580.55 d)Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Beschwerdegegnerin attestierten Abzüge in der Höhe von gesamthaft Fr. 507'055.29, indem er ausführt, dass die zugestandenen Abzüge ebenso zufällig wie unvollständig seien. Der berücksichtigte theoretische EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- sei weder belegt noch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber den Grundbedarf seines Lebensbedarfs, welchen der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen. Die Autokosten seien um Fr. 4'647.45 zu tief und auf Fr. 97'558.55 zu korrigieren. Zudem berücksichtige die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nur die Motorfahrzeugversicherung für ein einziges Jahr, nicht aber die Verkehrssteuern, obschon der Beschwerdeführer die ganze Zeit ein Auto gefahren sei. Ausserdem sei
21 - auch der Fahrzeugaufwand (Abschreibungen von jährlich Fr. 1'000.--) zu berücksichtigen. Aus der beschwerdeführerischen Zusammenstellung (Bf- act. 3) für die Jahre 2002 bis 2015 würden besondere Ausgaben von Fr. 704'155.60 hervorgehen. Darin seien unter anderem die Begleichung einer Kreditschuld bei der GE Capital Bank von Fr. 27'748.05, welche durch Bezahlung saldiert worden sei, sowie Verluste aus zwei Fondssparplänen aufgeführt. Auch diese Positionen seien als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal das Investieren in einen Fondssparplan kein riskantes Börsengeschäft bilde. Der Beschwerdeführer habe die dadurch erlittenen Verluste nicht vorhersehen können. Mit Börsengeschäften habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2012 nachweislich Fr. 102'214.92 verloren (UBS-Depot 2005 Fr. 46'421.22, USB-Depot 2007
2010 Fr. 19'793.70, CS-Depot 2007 - 2012 Fr. 36'000.--). Am 8. Mai 2016 habe er der Beschwerdegegnerin zahlreiche Belege und die Transaktionen bei der UBS und der CS eingereicht und dazu ergänzende und zusammenfassende Übersichten erstellt, womit er seiner Beweispflicht nachgekommen sei. Des Weiteren habe er 2002/2003 mit Optionen Fr. 40'000.-- verloren, was sich nicht mehr belegen liesse. Er anerkenne indes, dass der Handel mit Optionen den Geschäftsarten mit besonderem Risiko zuzuschreiben sei, weshalb der Börsenverlust mit Optionsgeschäften nicht zum Abzug zu bringen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Kapitalauszahlung des Säule 3a-Kontos bei der Zürich Versicherungen im Jahr 2009 zum Verzichtsvermögen zähle, müssten auch die getätigten Einzahlungen von Fr. 21'162.-- als Aufwand berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die im Jahr 2011 erfolgte Kapitalauszahlung des Säule 3a-Kontos. Auch die hier getätigte Einzahlung von Fr. 6'325.-- sei als Aufwand zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2016 erstellte Berechnung der Abzüge vom Verzichtsvermögen um mindestens Fr. 238'626.31 zu ergänzen und auf mindestens Fr. 745'681.-- festzulegen.
22 - e)Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass es weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer schlüssig dargelegt wird, inwiefern der von der Beschwerdegegnerin berechnete EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015 (vgl. die Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]) nicht belegt beziehungsweise nicht nachvollziehbar sein soll. Die in den entsprechenden Berechnungen aufgeführten Ausgaben entsprechen den gemäss Gesetz von den Behörden festzulegenden Ansätzen beziehungsweise einnahmeseitig den vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Steuerveranlagungsverfügungen, etc.). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin habe wohl einen theoretischen EL-Bedarf für die Jahre 2002 bis 2014 auf der Ausgabenseite berücksichtigt, nicht aber seinen Grundbedarf, den er in dieser Zeit auch gehabt hätte und welcher durch Ergänzungsleistungen nur hätte ergänzt werden sollen, verkennt er, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs auf der Ausgabenseite der Lebensbedarf des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt wird (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 27. Juli 2016 [Bg-act. 19]). Zutreffend ist einzig, dass die Addition der von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2014 berechneten EL-Bedarfe − entgegen der beschwerdegegnerischen Berechnung − Fr. 220'080.-- beziehungsweise für die Jahre 2002 bis 2015 Fr. 233'328.-- ergibt (vgl. die Berechnungsblätter für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Jahre 2002 bis 2015 [Bg-act. 15]). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung von einem gesamthaften EL-Bedarf von Fr. 233'273.-- für die Jahre 2002 bis 2014 ausgeht, dürfte es sich dabei um einen blossen Rechenfehler ohne Auswirkungen auf das Gesamtergebnis handeln (vgl. dazu nachstehend). Selbst wenn nämlich sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt würden, obschon diese zumindest
23 - teilweise nicht belegt sind, verbliebe − wie die nachstehende Grafik zeigt − nach wie vor eine unbelegte Vermögenshingabe in der Höhe von Fr. 147'843.95. Hypothetisches Vermögen (gemäss E.6c vorstehend)Fr. 893'580.55 ./. EL-Bedarf der Jahre 2002 bis 2015Fr. 233'328.00 ./.von der Beschwerdegegnerin in deren Berechnung vom 26. Juli 2016 (Bg-act. 16) anerkannten Ausgaben Fr. 273'782.29 ./.Konsumkredit GE Capital BankFr. 27'748.05 ./.Korrigendum Investition FahrzeugeFr. 4'647.45 ./.Motorfahrzeugversicherung 2002 - 2004Fr. 7'500.00 ./.Motorfahrzeugversicherung 2006 - 2013Fr. 20'000.00 ./.Verkehrssteuern Fr. 800.--/Jahr Fr. 9'600.00 ./.Abschreibung Fahrzeug Fr. 1'000.--/JahrFr. 12'000.00 ./.Verlust Fondssparplan ZugerbergFr. 15'093.20 ./.Verlust Fondssparplan SKANDIAFr. 12'335.69 ./.Einzahlung Säule 3a (Zürich Versicherung)Fr. 21'162.00 ./.Einzahlung Säule 3a (Würth)Fr. 6'325.00 ./.Verlust CS-Depot 2007 - 2012Fr. 36'000.00 ./.Verlust UBS-Depot 2005Fr. 46'421.22 ./.Verlust UBS-Depot 2007 - 2010Fr. 19'793.70 Unbelegte VermögenshingabeFr. 147'843.95 An einem Einnahmenüberschuss würde somit selbst dann nichts ändern, wenn die beschwerdeführerische Berechnung der zu berücksichtigenden Ausgaben in dessen Replik vom 10. Januar 2017 (vgl. S. 12) übernommen würde und sämtliche der von ihm geltend gemachten Ausgaben berücksichtigt würden, obschon diese − wie erwähnt − teilweise nicht nachgewiesen sind. Selbst dann resultierte noch immer eine unbelegte Vermögenshingabe von Fr. 147'843.95 und damit im Ergebnis − wie nachstehend dargestellt − ein Einnahmenüberschuss von Fr. 972.50. AusgabenBetragTotalbetrag -Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV)Fr. 4'632.00 -MietzinsFr. 13'200.00 -Lebensbedarf Fr. 19'290.00 Total AusgabenFr. 37'122.00 Einnahmen -Vermögen -Sparguthaben/WertschriftenFr. 9'311.00 -FahrzeugeFr. 5'000.00 -VermögensverzichtFr. 147'843.95 -Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)Fr. 1'600.00 BruttovermögenFr. 163'754.95
24 - ./.FreibetragFr. 37'500.00 Anrechenbares VermögenFr. 126'254.95 davon 1 / 10 Fr. 12'625.50 -RentenFr. 25'272.00 -Ertrag aus VermögensverzichtFr. 147.00 -LiegenschaftserträgeFr. 50.00 Total EinnahmenFr. 38'094.50 Berechnung Total AusgabenFr. 37'122.00 Total Einnahmen- Fr. 38'094.50 EinnahmenüberschussFr. 972.50 Mithin würde selbst unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, setzt ein solcher doch − wie gesehen (vgl. vorstehend E.4a und b) − voraus, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). f)Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und errechneten Ausgaben sowie die angeblichen Börsenverluste in der geltend gemachten Höhe tatsächlich Bestand hatten und ob sie als normale Vermögensinvestitionen oder als Risikoanlagen zu betrachten sind (vgl. dazu vorstehend E.4c). So oder so bestand zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der EL-Anmeldung vom