VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 148 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist bei der Schweizer Schneesportschule X._____ als Schneesportlehrer tätig und durch diese bei der B._____ AG obligatorisch unfallversichert. Laut Unfallmeldung vom 24. Februar 2016 verspürte A._____ am 16. Februar 2016 beim Skiunterricht auf der Piste einen Schlag ins linke Knie nach einer extremen Beugebewegung. Die ärztliche Erstversorgung erfolgte bei Dr. med. C._____ am 23. Februar 2016 mit dem Befund: Druckdolenz dist. Patella, „Tanzen der Patella“, Schwellung, regelrechte Darstellung Knie links, und der vorläufigen Diagnose: Verdacht auf minime Patellafraktur med./lat. Unterpal Knie links, Distension MDL, Kontusion med. Meniskus. Als Therapie verschrieb der bezeichnete Arzt eine Kniegelenk-Bandage, Analgesie lokal und attestierte A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2016 bis vorerst eine Woche. Im Bericht vom 1. Juni 2016 über die Röntgen- und Ultraschalluntersuchung vom 23. Februar 2016 hielt Dr. med. C._____ unter Beurteilung präzisierend fest: Regelrechte Darstellung des Kniegelenks. Erguss suprapatellär und infrapatellär intraartikulär links, Patella mit druckdolenter Kontinuitätsunterbrechung dist. Patellapol med & lat. 2.Im Fragebogen - Skisport vom 23. Mai 2016 hielt A._____ zum Unfallhergang fest, dass er beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynamischen Position einen heftigen Stich/Zwick im linken Knie verspürt habe und nach hinten geschleudert worden sei, einen Sturz aber habe vermeiden können, da er wieder eine neutrale Position eingenommen habe. 3.Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 erkannte die B._____AG, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb auch keine Leistungen für das Ereignis vom 16. Februar 2016 entrichtet würden. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 bestätigte die Unfallversicherung ihre Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Vorliegen eines Unfalls nicht behauptet werde und somit auch nicht
3 - strittig sei. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei nicht gegeben, weil den ärztlichen Unterlagen keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu entnehmen sei. 4.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 14. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der B._____AG, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG für das Ereignis vom 16. Februar 2016 zu entrichten; evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die Unfallversicherung zur Neubeurteilung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer während der Abfahrt wegen eines vorhandenen, aber nicht sichtbaren Pistenbuckels kurzfristig das Gleichgewicht entglitten sei. Als er die stellenweise Erhöhung (Unfallstelle) passiert habe, habe er einen heftigen Stich im linken Knie verspürt. Der Beschwerdeführer habe eine unkoordinierte Körperbewegung gemacht, da er über den nicht sichtbaren Pistenbuckel gefahren sei. Die schädigende äussere Einwirkung bestehe hier also in der körperlichen Reflex-Bewegung, indem der Beschwerdeführer durch die stellenweise Pistenerhöhung einen Rückschlag auf sein Knie erhalten habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei gegeben, damit liege ein Unfall im Rechtssinne vor. Falls das Gericht das Ereignis nicht als Unfall taxiere, sei es als unfallähnliche Körperschädigung zu werten. Die diagnostizierte Druckdolenz Distorsion der linken Patella sei entstanden, weil der Beschwerdeführer aufgrund der stellenweise unebenen Piste die Position ruckartig habe ändern müssen. Damit sei das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt. Die Distorsion der Patella links bedeute, dass die Kniescheibe, die ein scheibenförmiger bzw. rundlich dreieckiger Knochen sei, durch eine äussere Krafteinwirkung eine geschlossene Verletzung erlitten habe. Da hier die Kniescheibe verletzt worden sei, handle es sich um eine Knochenverletzung. Laut Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV zählten die Knochenbrüche zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. In
4 - Anwendung der üblichen Auslegungsregeln sei davon auszugehen, dass auch die Verletzung der Kniescheibe unter die unfallähnlichen Körperschädigungen zu subsumieren sei, zumal es sich bei der Kniescheibe per definitionem um Knochen handle. Dieses gesetzgeberische Versehen sei durch eine richterliche Lückenfüllung dahingehend zu ergänzen, dass auch sog. Verdrehungen von Knochen unter Art. 9 Abs. 2 UVV fielen. Neben der Listenverletzung liege hier auch eine gesteigerte Gefahrenlage vor. 5.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B.AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei nicht streitig, ob es sich beim Ereignis vom 16. Februar 2016 um einen Unfall handle oder nicht. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 sei das Vorliegen eines Unfalls verneint worden, was mit der Einsprache nicht angefochten worden sei, weshalb die Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung des Unfallbegriffs nun rechtskräftig sei. Der Vollständigkeit halber werde aber darauf hingewiesen, dass hier kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege, da keine Programmwidrigkeit erkennbar sei. Für den Beschwerdeführer als erfahrenen Skilehrer seien solche Abfahrten in aerodynamischer Haltung alltäglich und üblich. Das Vorhandensein einer Bodenwelle oder eines Buckels sei nicht aktenkundig und müsse daher als nachgeschobene Tatsache taxiert werden. Die körpereigene Reflex-Bewegung, welche der Beschwerdeführer als äussere Einwirkung einstufe, sei eben gerade nicht erstellt. Es handle sich dabei um ein rein körperinneres Geschehen; ohnehin würde es überdies am Erfordernis der Ungewöhnlichkeit mangeln. Laut Abklärungsbericht von Dr. med. C. sei keine Listenverletzung zu bejahen. Mangels Listenverletzung müsse die Gefahrenlage nicht mehr diskutiert werden. Ausserdem seien die Umstände des Vorfalls widersprüchlich angegeben worden. Eine Distorsion sei nie diagnostiziert worden, auch nicht der linken Kniescheibe. Unklar sei, ob der Beschwerdeführer diese behauptete
5 - Distorsion unter Verrenkungen von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV subsumieren möchte. Selbst wenn aber eine Verletzung an der Kniescheibe diagnostiziert worden wäre, wäre dies kein Knochenbruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV. Es liege auch keine sog. Verdrehung von Knochen, wie dies der Beschwerdeführer ausdrücke, vor. Es liege weder eine Listenverletzung noch eine gesteigerte Gefahrenlage vor, weshalb keine Leistungspflicht unter dem Titel unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Dass keine Leistungspflicht unter dem Titel Unfall bestehe, sei schon rechtskräftig entschieden worden. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - Beschwerdeführer überdies davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das (Skifahrer-) Ereignis vom 16. Februar 2016 zu Recht verneint hat. c)Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 neu die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Änderung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 der zugehörigen Verordnung (UVV; SR 832.202). Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden aber die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 16. Februar 2016 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend. d)In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es weiter festzuhalten, dass bereits in der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 20. Juli 2016 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14) auf das Nichterfüllen des Unfallbegriffs erkannt wurde und diese Beurteilung danach unangefochten in Rechtskraft erwuchs, zumal in der Einsprache vom 5. Juli 2016 einzig noch mit dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV argumentiert wurde (Bg-act. 15). Der Unfallbegriff laut Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 UVG war darin kein Thema mehr und dieser Bestandteil der Verfügung ist daher rechtkräftig
7 - und somit für den heutigen Beschwerdeführer bereits verbindlich geworden. Auf die Frage, ob das Ereignis vom 16. Februar 2016 den Unfallbegriff erfüllt, muss hier deshalb nicht mehr erneut eingegangen werden. Falls nicht von einem rechtskräftigen Entscheid ausgegangen werden könnte, erscheint es indessen zumindest ergänzend als geboten und sinnvoll, auch nochmals darüber materiell zu befinden und entsprechend die beantragte Versicherungspflicht umfassend zu prüfen.
8 - kann und bei der Beugebewegung ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer sofortigen Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E.3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E.2; vgl. zur Kasuistik: RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 44 ff.). Allgemein gilt bei Körperbewegungen der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie z.B. ein Ausgleiten, Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beeinflusst hat. Bei einer derart unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.2.2; sowie BGE 134 V 72 E.3.2, 4.1, 4.1.1, 130 V 117 E.2.1). Ohne ein besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2). So wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach (ohne zu stürzen) unkontrolliert auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurde dort das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebene unkontrollierte Anfahren des Buckels, das Abgehoben werden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E.4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf der steilen, buckligen Piste und einer Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E.5). Sport-unfälle, die durch mechanische Einwirkung eines
9 - äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, usw.) zustande kommen, erfüllen jedoch im Grundsatz den Unfallbegriff (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E.3c/dd). Kein Unfall wird aber angenommen bei einer gewöhnlichen, in der betreffenden Sportart üblichen und unter vertrauten Umständen ausgeführten Bewegung sowie in Fällen, wo sich nur das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht hat. Ebenso wenig wird auf einen Unfall erkannt, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (erwähntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3, 4.4; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 40 ff.). b)Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht – mit Ausnahme des Merkmals der Ungewöhnlichkeit – alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist laut Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, falls die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer
10 - allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E.4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E.3.3.1, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; vgl. im Besonderen bei Skiabfahrten: Urteil des Bundesgerichts 8C_ 610/2015 vom 11. Januar 2016 E.3 sowie beim dynamischen Carving-Fahren: Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2015 vom 26. Februar 2016 E.3.2).
11 - 2016 und auch in der Beschwerde vom 14. November 2016 abweicht. Im Wesentlichen unterscheidet sich die Schilderung hinsichtlich des auslösenden Faktors bzw. der Ursache für die eingetretenen Schmerzen am linken Knie. In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er um 11:30 Uhr beim Unterricht einen Schlag ins Knie bei extremer Beugebewegung erlitten habe. Er habe sich dabei am linken Knie verletzt. Zur Art der Schädigung vermerkte er handschriftlich: Fraktur Kniescheibe (Bg-act. 1). Im Fragebogen-Skisport vom 23. Mai 2016 zum Ereignis vom 16. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe, aus: "Beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynamischen Position verspürte ich einen heftigen Stich/Zwick im linken Knie, wurde nach hinten geschleudert (nach hinten heftig abgesessen). Ich konnte aber einen Sturz vermeiden, da ich wieder eine neutrale Position einnahm. Die Schmerzen aber blieben." Zur Frage wie die Wetterbedingungen damals gewesen seien, hielt der Beschwerdeführer fest: "Gut. Piste perfekt. Sicht gut. Ich aufgewärmt." Ja, ich habe mich im Vorfeld über diese Bedingungen informiert (Bg-act. 10). In der Einsprache vom 5. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Skifahren eine Sportart sei, der per se und demnach unabhängig vom gefahrenen Stil, ein gewisses Gefährdungspotential innewohne. Dies gelte auch bei professionellen Sportlern wie dem als Skilehrer tätigen Beschwerdeführer (Bg-act. 15). In der Beschwerde vom 14. November 2016 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des massgeblichen Geschehensablaufs am 16. Februar 2016 sodann aus, dass er auf der X._____ eine Piste bergab gefahren sei. Während der Fahrt habe er plötzlich einen heftigen Stich im Knie verspürt, weil er "über einen nicht sichtbaren Buckel" auf der Piste gefahren sei (II./B./Materielles Ziff. 1, S. 3 oben). b)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Geschehensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses – was vorliegend offenkundig der Fall ist – ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem fraglichen Ereignis gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des
12 - Versicherers getan hat (BGE 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 29 f.). c)Im konkreten Fall ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ursächlich vom Sachverhalt bzw. der Schilderung der Bewegungsabläufe laut Unfallmeldung vom 24. Februar 2016 (Bg-act. 1) und nicht auf die dazu widersprüchlichen Selbstangaben in der Beschwerdeschrift vom 14. November 2016 (II./B./Materielles Ziff. 1, S. 3 oben) abzustellen ist. Während in der Unfallmeldung zum Unfallort und Ereignisablauf keine ungewöhnlichen äusseren Umstände/Faktoren beschrieben werden, wird in der Beschwerdeschrift neu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Abfahrt über eine "Bodenwelle" bzw, einen "nicht sichtbaren Pistenbuckel" gefahren sei. Von einer solchen Geländeunebenheit oder Pistenwölbung ist aber weder in der zeitnah nach dem Ereignis vom 16. Februar 2016 erstellten Unfallmeldung noch in dem erst später erstellten Fragebogen-Skisport vom 23. Mai 2016 (Bg- act. 10) – die beide vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichnet und somit für korrekt befunden wurden – die Rede. Im besagten Fragebogen hielt der Beschwerdeführer im Gegenteil sogar ausdrücklich noch fest, dass die Piste "perfekt" gewesen sei (Bg-act. 10, Antwort auf Frage 5). Es ist hier daher nicht auf die offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusste Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, sondern auf jene in der Unfallmeldung sowie im Fragebogen-Skisport abzustellen. In Letzterem wurde zum Unfallhergang glaubwürdig festgehalten: Beim demonstrativen Vorfahren einer aerodynamischen Position einen heftigen Stich/Zwick im
13 - linken Knie verspürt und nach hinten geschleudert. Einen Sturz habe er allerdings vermeiden können, da er wieder eine neutrale Position eingenommen habe. Von diesem Geschehensablauf ist somit auszugehen.
15 - es damit aber unzulässig, die Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen durch einen Analogieschluss zu erweitern (vgl. BGE 116 V 145 E.2b, 114 V 298 E.3d-e; Urteil des Bundesgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E.3b). c)Aus den ärztlichen Untersuchungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Listenverletzung. Im Arztzeugnis vom 6. April 2016 hielt Dr. med. C._____ unter Befund (gestützt auf die Erstuntersuchung vom 23. Februar 2016) fest: Druckdolenz dist. Patellapol, "Tanzen der Patella", Schwellung popliteal. Und als vorläufige Diagnose wurde ein Verdacht auf minime Patellafraktur med./lat. Unterpal Knie links, eine Distension MDL und eine Kontusion med. Meniskus festgehalten (Bg-act. 7). Im Bericht vom 1. Juni 2016 über die am 23. Februar 2016 am linken Knie durchgeführte Röntgenuntersuchung (Knie links) und Ultraschalluntersuchung (Knie beidseits, bei Indikation Frage nach Erguss und Fraktur) hielt Dr. med. C._____ als Beurteilung fest: Regelrechte Darstellung des Kniegelenks sowie Erguss suprapatellär und infrapatellär intraartikulär links (Patella mit druckdolenter Kontinuitätsunterbrechung dist. Patellapol med & lat) (Bg-act. 9). Eine Fraktur bzw. ein Knochenbruch wurde aber nicht festgestellt, womit sich der von Dr. med. C._____ im Arztzeugnis vom 6. April 2016 (lediglich) vorläufig diagnostizierte Verdacht auf eine minime Patellafraktur nicht bestätigt hat. In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist das Vorliegen einer Listenverletzung für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung jedoch zu verneinen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind gänzlich unbegründet und gründen offenbar auf einem begrifflichen Missverständnis. Eine Druckdolenz „Distorsion“ der linken Patella (Kniescheibe) ist nicht diagnostiziert worden. Dr. med. C._____ diagnostizierte vielmehr eine Druckdolenz „dist.“ (=distale [d.h. körperentfernte]) Patella, und nicht eine Distorsion/Ver-drehung der Patella. Ferner haben die Röntgen- und Ultraschalluntersuchung weder Hinweise auf eine Fraktur (Knochenbruch) noch sonstige Verletzungen
16 - der Kniescheibe ergeben. Damit ist auch auf die Behauptung des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, wonach es sich bei der hier erlittenen Läsion der Kniescheibe um eine Knochenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV handle (s. Beschwerde II/B/Materielles Ziff. 12 S. 5). Weiter ist unklar geblieben, ob der Beschwerdeführer die behauptete Distorsion Patella unter Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) subsumieren möchte. In dieser Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/ 2008 vom 27. Februar 2009 (E.2.3) hin, wonach gemäss herrschender Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber auch unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen oder Quetschungen) als unfallähnliche Körperschäden erfasst werden. Eine Luxation liegt hier jedoch nachweislich nicht vor. Das Vorliegen einer Listenverletzung wurde von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht verneint. Auf die Prüfung des für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung nebst der Körperverletzung zusätzlichen Erfordernisses des äusseren schädigenden Faktors kann demnach vorliegend verzichtet werden. d)Es liegt somit im Ergebnis weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weswegen eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 16. Februar 2016 von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.