VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 143 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 8. Juni 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., war als Angestellter der B. AG bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am _____ vom Dach einer Baracke fiel und sich eine Rückenkontusion und eine Naviculare-Fraktur an der linken Hand zuzog. Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ. Die Suva übernahm die Heilungskosten und leistete Taggelder. 2.Am _____ geriet A._____ mit der linken Hand in das Messer einer Kehlmaschine. Dabei zog er sich eine Amputation des Endgliedes des linken Ringfingers, eine Defektwunde auf der ulnaren Seite des Mittelfingers auf Höhe der Mittelphalanx mit Läsion des ulnaren Collateralnervs und eine Schnittverletzung des Kleinfingers im Bereich der Fingerkuppe zu. Diese Verletzungen wurden operativ versorgt, wobei auch gerade die Pseudoarthrose saniert wurde, die sich am Naviculare gebildet hatte. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Im März 1978 wurde eine laterale Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und der Suva am 18. April 1978 als Rückfall zum Unfall vom _____ gemeldet. Am 3. Oktober 1978 wurde A._____ am Rücken operiert. Im Laufe dieser Hospitalisation wurde auch die Schraube am Naviculare der linken Hand entfernt. Danach fand eine rund vierwöchige Rehabilitation statt. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 4.Am 20. Juni 1979 wurde erneut ein Rückfall zum Unfall vom _____ gemeldet. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung sprach die Suva A._____ mit Verfügung vom 19. Juli 1979 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. In der Folge fand eine neurologische und psychiatrische Begutachtung statt, und mit Verfügung vom 9. Mai 1980 gewährte die Suva A._____ zu den ordentlichen Rentenleistungen eine Abfindung von Fr. 31‘134.--. Mit Verfügung vom 2.
3 - Februar 1981 korrigierte sie die Renten- und die Abfindungsverfügung bezüglich der Höhe des versicherten Jahresverdienstes. 5.Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde A._____ erneut kreisärztlich untersucht. Daraufhin erhöhte die Suva die Rente mit Verfügung vom 2. Dezember 1981 auf 40 %. 6.Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ersuchte A._____ die Suva um Prüfung einer Rentenrevision. Er machte geltend, die Beweglichkeit der Finger an der linken Hand habe sich stark verschlechtert und die Rückenbeschwerden hätten sich massiv verstärkt. Mit Schreiben vom 5. November 2001 teilte die Suva nach diversen Abklärungen mit, die laufende Rente sei immer noch in Ordnung, da keine Zustandsverschlimmerung vorliege und auch keine Tatsachen vorlägen, welche eine Erhöhung der laufenden Rente rechtfertigen würden. 7.Mit Schreiben vom 27. April 2015 ersuchte A._____ erneut um Anpassung seiner Rente. Die Suva behandelte dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Entscheid vom 5. November 2001 und wies es gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 21. August 2015 ab. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 16. September 2015 Einsprache. 8.Nachdem am linken, teilamputierten Ringfinger vermehrt Probleme aufgetreten waren, wurde vom Kantonsspital Graubünden mit Bericht vom
4 - Zusammenhang mit dem Unfall vom _____ an der Kehlmaschine. Am 14. Juni 2016 und am 15. September 2016 gab der Kreisarzt Dr. med. D._____ weitere Stellungnahmen ab, in welchen er den Kausalzusammenhang zu den Unfällen verneinte. 9.Die Suva vereinigte die beiden Einspracheverfahren und wies mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 beide Einsprachen ab. 10.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 9. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Erhöhung der Rente und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Tendovaginitis stenosans. Er machte im Wesentlichen geltend, die Tendovaginitis stenosans sei unfallbedingt und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Mit Schreiben vom 16. November 2016 ergänzte der Beschwerdeführer, es sei zu berücksichtigen, dass Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihm anlässlich der psychiatrischen Begutachtung 1980 eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. 11.Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es sei der Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 1981 zu vergleichen mit dem Zustand zum Zeitpunkt der formlosen Ablehnung einer Rentenerhöhung mit Schreiben vom 5. November 2001. Dabei sei gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C. keine wesentliche Verschlechterung festzustellen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Rentenerhöhung im Jahr 2001 unrichtig gewesen wäre. Bezüglich der Tendovaginitis stenosans könne auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. D._____ abgestellt werden, welche in überzeugender Weise darlege, dass kein Kausalzusammenhang gegeben sei.
5 - 12.Mit Replik vom 24. Januar 2017 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2017 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Suva vom 20. Oktober
8 - massgeblich. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall nicht auf das ATSG abzustellen ist, welches erst am 1. Januar 2003 in Kraft tat, sondern auf das UVG in der am 5. November 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: altUVG). Zu berücksichtigen sind die Verhältnisse und der Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2007 E.4.1). b)Das UVG trat am 1. Januar 1984 in Kraft. Nach dessen Übergangsbestimmungen gelten bei Versicherten der Suva im Zusammenhang mit den Invalidenrenten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, wenn sowohl der Unfall als auch die Entstehung des Anspruchs in die Zeit vor dem Inkrafttreten des UVG fallen (Art. 118 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher unter dem alten Recht entstandener Rentenanspruch in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen (BGE 118 V 293 E.2a). Vorliegend verunfallte der Beschwerdeführer erstmals beim Sturz vom Dach am _____ und erlitt danach am _____ einen weiteren Unfall an der Kehlmaschine. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 19. Juli 1979 (Suva-act. I/64). Somit ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise nicht nach dem altUVG sondern nach dem davor geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 zu beurteilen. c)Zu prüfen ist somit, ob die Suva mit dem Entscheid vom 5. November 2001 die damals anwendbare Revisionsbestimmung von Art. 80 Abs. 1 KUVG korrekt umgesetzt hat. Nach dieser Bestimmung tritt für die Folgezeit eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Rente oder deren Aufhebung ein, wenn die Erwerbsfähigkeit nach Festsetzung der Rente erheblich grösser oder geringer wird. Dabei ist nach damals geltender Rechtsprechung die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann,
9 - wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides (BGE 112 V 387 E.1b). Damit entspricht die vorliegend relevante Rechtslage nota bene weitgehend der Rechtslage, wie sie auch aktuell noch gilt, wurde doch die Revisionsvorschrift von Art. 80 Abs. 1 KUVG inhaltlich übereinstimmend in die neueren Gesetze übernommen (Art. 22 altUVG, Art. 17 ATSG; BGE 118 V 293 E.2d).
10 - Vergleich der Sachverhalte im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. Dezember 1981 (Erhöhung der Rente von 30 % auf 40 % [Suva-act. I/105]) und im Zeitpunkt des Entscheids vom 5. November 2001. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers von 1981 bis 2001 verändert hat, gestützt auf Unterlagen zu klären, die ärztliche Fachleute zur Verfügung stellen. Diese medizinischen Unterlagen unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3). Das Bundesgericht hat es aber mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag
11 - gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4). Nach der Rechtsprechung kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2). c)Vorliegend wurde der Zustand des Beschwerdeführers bezüglich seines Rückens und seiner linken Hand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. Dezember 1981 wie folgt beschrieben: -Der Kreisarzt Dr. med. F._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom
12 - leichter subchondraler Sklerosierung der Deck- und Bodenplatte (Discarthrose) und mit einer angedeuteten Retrolisthesis L4/L5. An der linken Hand zeigte die Röntgenaufnahme einen Status nach Navicularefraktur und operativer Sanierung, eine etwas fleckig cystische Knochenstruktur des os naviculare und keine Hinweise für Pseudoarthrosis. d)Die gesundheitliche Entwicklung in der Zeitspanne von 1981 bis 2001 wurde in den folgenden Unterlagen echtzeitlich dokumentiert: -Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Suva-act. I/107) erwähnte Dr. med. G._____ die linke Hand kaum und diagnostizierte nur einen Zustand nach Amputation des linken Ringfingers im Mittelglied und nach Navicularefraktur. Bezüglich Rücken wurden eine Dorsalgie und eine Lumbalgie diagnostiziert bei Retrolisthesis des vierten Lendenwirbelkörpers auf dem fünften, mit Blockierung der Bewegungssegmente von L3 bis S1 bei einem Zustand nach Entfernung eines grossen luxierten Massenprolapses L4/5 und bei einer Osteochondrose L5/S1. Dazu führte Dr. med. G._____ aus, auch wenn der Patient aggraviere, so seien die Rückenbeschwerden aufgrund des radiologischen Befundes und der beobachtbaren Beeinträchtigung der Beweglichkeit der LWS durchaus glaubhaft. -Dr. med. H., Spezialarzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juni 1987 (Suva-act. I/108) eine posttraumatische Lumbalgie sowie ausstrahlende Schmerzen gegen den Unterbauch. Er empfiehlt ein Weiterfahren mit Voltaren, wie vom Hausarzt verordnet, sowie Entlastung und lokale Eisapplikation. -Der Hausarzt Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, schilderte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2001 (Suva-act. I/117) den Verlauf der Hand- und Rückenbeschwerden seit 1991. Er bezog sich dabei zunächst auf einen nicht von der Suva versicherten Unfall vom _____, eine Messerstichverletzung im Bereich der Hohlhand links, welche gleichentags chirurgisch versorgt und rund drei
13 - Monate später reoperiert wurde. Dr. med. I._____ gab sodann an, im Herbst 1997 seien schnellende Finger I und III links und ein cavenöses Haemangiom im Amputationsstumpf des Ringfingers links festgestellt worden und am 3. Oktober 1997 sei eine Ringbandspaltung im Bereich der Finger I und III links und eine Tumorektomie in toto erfolgt. Danach habe der Patient längere Zeit über eine Kraftlosigkeit der linken Hand geklagt, seit Dezember 1997 habe aber keine Behandlung wegen der Handproblematik mehr stattgefunden. Anlässlich zweier Konsultationen im September 1998 und im September 2000 habe der Patient über Krämpfe in der linken Hand geklagt, welche seit der Schnittverletzung aufgetreten seien, und anlässlich einer Konsultation im September 2001 habe er über Handgelenksschmerzen geklagt. Im Oktober 2001 erhob Dr. med. I._____ dann folgende Befunde: Im Bereich des Handgelenkes dorso- radial fänden sich reizlose, verschiebliche und indolente Narben. Die Fingerextension sei durchwegs frei, bei der Fingerflexion werde ein vollständiger Faustschluss erreicht. Es liege eine deutliche Atrophie von Thenar (Daumenballenmuskel) und Hypothenar (Kleinfingerballenmuskel) links vor. Zum Thema Rückenschmerzen gab Dr. med. I._____ an, am 2. Juli 1993 habe der Patient Cervicobrachialgien beklagt, klinisch habe er eine Trapezmyogelose rechts gefunden. Am 11. September 2001 habe der Patient über brennende Thoraxschmerzen geklagt und er habe eine leichtgradige rechtskonvexe BWS-Skoliose mit Rippenbuckelbildung rechts und panvertebralem Muskelhartspann thorakal gefunden. Die Behandlung sei in beiden Fällen mittels Schmerzmitteln erfolgt. Zurzeit lägen inspektorisch keine Auffälligkeiten vor. Indessen falle in allen Bewegungsrichtungen eine verminderte lumbale Beweglichkeit auf. e)Der Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, kommt nach Einsicht in die Akten in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2015 (Suva-act. I/148) zum Schluss, es könne
14 - im Zeitraum von 1981 bis 2001 nicht von einer eindeutigen Verschlechterung ausgegangen werden. Es sei weder radiologisch noch klinisch eine Verschlechterung beschrieben worden. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Berichte von Dr. med. G._____ (Suva-act. I/107) und Dr. med. I._____ (Suva-act. I/117). Zudem weist Dr. med. C._____ darauf hin, dass die letzten Röntgenbilder von LWS und BWS eine altersentsprechende normale Wirbelsäule zeigten, dass am Rücken nur konservative Behandlungen wegen Muskelhartspann und Cervicobrachialgien notwendig gewesen seien und dass der Beschwerdeführer offenbar aus psychischen Gründen eher zu einer Aggravation der Beschwerden neige. Dieser kreisärztlichen Beurteilung ist volle Beweiskraft beizumessen (vgl. dazu vorne E.5b). Sie ist für die streitigen Belange umfassend und stützt sich auf die relevanten, in der vorstehenden Erwägung zitierten medizinischen Unterlagen. Auf eine persönliche Untersuchung konnte Dr. med. C._____ verzichten, da es nicht darum ging, den aktuellen Gesundheitszustand zu klären, sondern die Gesundheitsentwicklung von 1981 bis 2001 zu beurteilen. Dr. med. C._____ interpretiert die medizinischen Fakten auf nachvollziehbare Weise und begründet seine Schlussfolgerung hinlänglich. Seine Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und es gibt keinerlei Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Insbesondere finden sich in den Akten keine ärztlichen Einschätzungen, welche der Beurteilung von Dr. med. C._____ widersprechen würden. Auch der Beschwerdeführer hat keine ärztlichen Berichte eingereicht, welche für eine wesentliche Verschlechterung des Zustandes von 1981 bis 2001 sprechen würden. f)Die Beurteilung von Dr. med. C._____ steht sodann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. K._____, Facharzt für Chirurgie FMH. Dieser führt in seinem Bericht vom 29. Januar 2015 (Suva-act. I/136) aus, bereits im Jahre 1980 sei durch zwei neurologische Gutachter die Unfallkausalität der Rückensymptomatik in Frage gestellt worden. Prinzipiell sei zumindest davon auszugehen, dass die
15 - Rückenverletzung im Jahre 1980 abgeheilt gewesen sei, respektive der status quo sine erreicht gewesen sei. g)Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht explizit geltend, sein Zustand habe sich zwischen 1981 und 2001 wesentlich verschlechtert. Er ist vielmehr der Ansicht, seine Rente sei von Beginn weg zu tief angesetzt gewesen, Personen mit ähnlichen Unfällen bekämen eine 60 bis 70 % Rente und er müsse mit einer 40 % Rente über die Runden kommen. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum einen ist der Beschwerdeführer als medizinischer Laie nicht in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit sachgemäss einzuschätzen und die Beeinträchtigungen, die von den zwei versicherten Unfällen herrühren, abzugrenzen von Beschwerden aus anderen Unfällen und alters- und krankheitsbedingten Gesundheitsproblemen. Und zum anderen geht aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Tendenz hat, seine Einschränkungen zu übertreiben und falsch einzuschätzen. So führte zum Beispiel Dr. med. L._____ in seinem neurologischen Gutachten vom 11. Dezember 1979 (Suva-act. I/73) aus, die festgestellten Ausfälle seien eher gering und stünden im Widerspruch mit den massiven subjektiven Beschwerden des Patienten, welche zum Teil durch eine psychogene Überlagerung bedingt seien. Er manifestiere Verdeutlichungstendenzen, welche zum Teil wahrscheinlich unbewusst im Rahmen einer Rentenneurose aufträten. Dr. med. E._____ gab in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Februar 1980 (Suva-act. I/76) an, der Aggravation und Simulation liege eine unfallneurotische Störung zu Grunde. Dr. med. M._____ gab mit Bericht vom 12. September 1980 (Suva-act. I/85) an, er habe anlässlich seiner neurochirurgischen Untersuchung ein „enorm demonstratives Verhalten“ festgestellt. Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Suva-act. I/107) wurde eine neurotische Fehlentwicklung hysterischer Prägung mit abnormer Charakterstruktur und mit Aggravation erwähnt. Als letztes Beispiel sei der kreisärztliche Bericht vom 29. Januar 2015 (Suva-act. I/136)
16 - angeführt, wo Dr. med. K._____ angab, die aktuelle Problematik sei überwiegend wahrscheinlich auf degenerative Veränderungen mit psychopathologischer Überlagerung zurückzuführen. h)Anlässlich der Besprechung bei der Suva Agentur in Y._____ am 14. September 2001 gab der Beschwerdeführer gemäss Besprechungsprotokoll (Suva-act. I/115) an, die Beweglichkeit der Finger an der linken Hand habe sich stark verschlechtert, das spontane Bewegen der Finger aus eigener Kraft sei ihm praktisch nicht mehr möglich. Es fehle ihm die Kraft, er könne mit der linken Hand kaum etwas bewegen oder halten. In den vergangenen Jahren habe sich die Situation verschlechtert. Auch die Rückenbeschwerden hätten sich verstärkt, er nehme regelmässig schmerzstillende Medikamente und sei bei seinem Hausarzt Dr. med. I._____ seit Jahren regelmässig in Behandlung. Auch aus dieser Aussage lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Aussage des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig, weil sie im Widerspruch steht zu den Feststellungen von Dr. med. I._____ in seinem rund drei Wochen nach der Besprechung verfassten Bericht vom
17 - Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt somit nicht vor. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der zweiten Wiedererwägungsvoraussetzung, der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung, verzichtet werden. Die Suva hat somit das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 zu Recht abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 6.Zu prüfen ist nun, ob die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Tendovaginitis stenosans am Ringfinger der linken Hand zu Recht verneint hat. a)Nach Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt der Unfallversicherer Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Vorliegend ist unbestritten, dass der Sturz des Beschwerdeführers von einer Baracke und der Vorfall mit der Kehlmaschine Berufsunfälle darstellen, und dass der Beschwerdeführer für die Folgen dieser Unfälle bei der Suva versichert ist. b)Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene gesundheitliche Schaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass der Unfall zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne
18 - dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und die Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.3.1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen gesundheitlichen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch den Unfall allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). c)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Verwaltung und Gerichte auf die Angaben medizinischer Fachpersonen angewiesen. Vorliegend stehen folgende Angaben zur Verfügung: -Der Kreisarzt Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, nimmt in seiner Beurteilung vom 14. Juni 2016 (Suva-act. I/169) Stellung zu den Kausalitätsverhältnissen zwischen der Tendovaginitis stenosans und dem Sturz vom . Er führt aus, die Tendovaginitis im Bereich des Ringfingers links sei erstmals über 40 Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert. Bei diesem langen Zeitintervall sei der Kausalzusammenhang zum Unfallereignis von 1974 nur möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. -In der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. September 2016 (Suva-act. II/21) nimmt Dr. med. D. Stellung zum Kausalzusammenhang mit dem Unfall an der Kehlmaschine. Er verweist auch hier auf die über 40jährige Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Tendovaginitis stenosans und führt aus, die kreisärztlichen
19 - Nachuntersuchungen seien damals durch zwei verschiedene Kreisärzte erfolgt, die beschriebenen Befunde seien sich durchwegs sehr ähnlich. In keinem der Dokumente sei eine Problematik in Bezug auf die Beugesehne des Ringfingers festgehalten bei freier Beweglichkeit und bei Beschwerdefreiheit. Es sei somit sehr unwahrscheinlich, dass im Verlauf dieser Jahre eine Beugesehnenproblematik aufgetreten sei. Diese Tendovaginitis müsse also im sehr viel späteren Verlauf entstanden sein und habe somit mit dem Unfallereignis keinen zumindest überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang. d)Die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten wurde bereits vorne in Erwägung 5b dargelegt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die Suva den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D._____ zu Recht volle Beweiskraft beigemessen. Dr. med. D._____ beantwortete die streitige Frage schlüssig und umfassend. Ihm standen sämtliche Vorakten zur Verfügung, und der von ihm verfasste Auszug aus den relevanten Vorakten belegt, dass er sich eingehend mit dem Fall beschäftigt hat. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers war nicht notwendig, da ein aktueller, lückenloser und unbestrittener Befund vorlag (Überweisungsschreiben Dr. med. N._____, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2016 [Suva-act. I/155]; Bericht des Kantonsspitals Graubünden zur handchirurgischen Sprechstunde vom 18. April 2016 [Suva-act. I/156]), und da es lediglich um die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ging, mithin also nur um eine ärztliche Einschätzung des Unfallgeschehens und des aktenmässig dokumentierten Verlaufs der Problematik an der linken Hand. Sodann sind die Stellungnahmen des Kreisarztes nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind hinlänglich begründet. Eine abweichende ärztliche Kausalitätsbeurteilung liegt nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Im Bericht des Kantonsspitals vom 18. April 2016 (Suva-act. I/156) wurde lediglich darauf
20 - hingewiesen, dass der Patient selber einen klaren Zusammenhang zwischen dem Unfall von 1975 und den jetzt aufgetretenen Beschwerden sehe. Indessen geht aus dem Bericht nicht hervor, ob dies auch der Meinung der untersuchenden Ärzte, Dr. med. O._____ und Dr. med. P., entspricht. Es finden sich auch sonst keine medizinischen Dokumente in den Akten, welche gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Vielmehr decken sich seine Beurteilungen mit den übrigen medizinischen Akten. So beschrieb der Kreisarzt Dr. med. Q. am 23. Februar 1976 (Suva-act. I/13) eine freie Beweglichkeit des linken Ringfingers im Grundgelenk und im Fingermittelgelenk. Auch der Kreisarzt Dr. med. F._____ hielt in seinen Berichten vom 27. April 1978 (Suva-act. I/24) und vom 3. Juli 1979 (Suva-act. I/61) für den teilamputierten Finger eine freie Beweglichkeit, reizlose Stumpfverhältnisse und keine trophischen oder zirkulatorischen Auffälligkeiten fest. Im Austrittsbericht des Nachbehandlungszentrums Bellikon vom 11. Dezember 1978 (Suva-act. I/49) wurde die linke Hand als unauffällig beschrieben. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L._____ am 11. Dezember 1979 (Suva-act. I/73) wurden keinerlei Probleme am linken Ringfinger erwähnt, und im kreisärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 10. November 1981 (Suva-act. I/103) wurden nebst einer Hypästhesie nach wie vor reizlose Stumpfverhältnisse und eine freie Beweglichkeit beschrieben. Im MEDAS Gutachten vom 26. August 1986 (Suva-act. I/107) wurden wiederum keine Probleme am linken Ringfinger erwähnt. Im Bericht des damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. I._____, vom 4. Oktober 2001 (Suva-act. I/117; vgl. vorne E.5d) wurde dann erstmals eine Tendovaginitis stenosans erwähnt, allerdings nicht am Ringfinger, sondern am Daumen und am Mittelfinger der linken Hand. Gemäss Bericht trat dieses Problem im Herbst 1997 auf und wurde durch Ringbandspaltung am 3. Oktober 1997 behoben. Ein Zusammenhang mit den Unfällen von 1974 und 1975 wurde damals offensichtlich nicht
21 - hergestellt. Vielmehr scheint der Hausarzt Dr. med. I._____ diese Probleme mit dem nicht bei der Suva versicherten Unfall vom 30. November 1996 in Verbindung zu bringen, als der Beschwerdeführer eine Messerstichverletzung im Bereich der linken Hohlhand erlitt, welche chirurgisch unter anderem mit einer Beugesehnennaht und einer Beugesehnenthenolyse versorgt werden musste. Die aktuelle Problematik am linken Ringfinger wurde erstmals im Bericht von Dr. med. N., Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2016 (Suva-act. I/155) erwähnt. Telefonisch ergänzte Dr. med. N. (Telefonnotiz vom 29. April 2016; Suva-act.I/159), dass der Beschwerdeführer vor zirka acht Monaten erstmals über Schmerzen am amputierten Finger geklagt habe. Bei der handchirurgischen Sprechstunde am Kantonsspital Graubünden vom 18. April 2016 wurde die Tendovaginitis stenosans dann überhaupt erstmals diagnostiziert (Suva-act. I/156). Der Kreisarzt Dr. med. D._____ geht vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, dass der linke Ringfinger nach der Teilamputation beim Unfall von 1975 mit Ausnahme von geringfügigen Sensibilitätsstörungen gänzlich ausheilte und bis zirka August 2015 keinerlei Beschwerden an diesem Finger auftraten. e)Es hat sich gezeigt, dass die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D._____ voll beweiskräftig sind. Die Suva hat deshalb zu Recht gestützt auf diese kreisärztlichen Beurteilungen den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger und den Unfällen von 1974 und 1975 verneint. Fehlt es wie vorliegend überwiegend wahrscheinlich an einem natürlichen Kausalzusammenhang im medizinischen-naturwissenschaftlichen Sinn, so erübrigt sich eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Suva hat ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger somit zu Recht verneint. 7.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 erweist sich damit in allen Punkten als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung
22 - und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Suva nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]